§§ 765ff. - Bürgschaft Flashcards

(49 cards)

1
Q

Was ist eine Bürgschaft?

A

Ein einseitig verpflichtender Vertrag, zwischen Bürgen und dem Gläubiger

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2
Q

Worüber ist der Bürgschaft idR?

A

Über die akzessorische Sicherung einer bestehenden Hauptschuld des Schuldners

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3
Q

Für was verpflichtet sich der Bürge mit was einzustehen?

A

Er verpflichtet sich dazu, für eine fremde Schuld mit seinem eigenen Vermögen einzustehen.

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4
Q

Wie entsteht ein Bürgschaftsvertrag?

A
  1. Einigung mit dem Inhalt gem. 765
    a) Abgrenzung zu anderen Formen der Schuldsicherung
    b) Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der zu sichernden Forderung
  2. Wirksamkeit der Einigung, insb. Schriftform der Bürgenerklärung, 766, 126
  3. Bestehen der zu sichernden Hauptforderung, 767
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5
Q

Welche anderen Formen der Schuldsicherung kommen anstelle der Bürgschaft in Frage?

A
  1. Befreiende Schuldübernahme, 414
  2. Abstrakte Schuldversprechen/ Schuldanerkenntnis, 780, 781
  3. Selbstständiger Garantievertrag (nicht geregelt, 311)
  4. Vertraglicher Schuldbeitritt (nicht geregelt, 311)
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6
Q

Was ist eine der wichtigsten rechtshindernden Einwendungen bei der Bürgschaft?

A

Die Formnichtigkeit der Bürgschaftserklärung.
Allerdings kann es zu einer Heilung durch Erfüllung der Bürgschaft kommen oder die Schriftform ist nicht nach 350 HGB erforderlich

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7
Q

Wenn eine Vollmacht zum Abschluss einer Bürgschaft zu Lasten des Vertretenen gegeben wurde, fällt die Vollmachtserklärung/-erteilung auch unter das Schriftformerfordernis?

A

Entgegen des Wortlautes des 167 II bedarf es der Schriftform (!) einer Vollmacht zum Abschluss einer Bürgschaft zu lasten des Vertretenen

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8
Q

Kann bei einem Formmangel und keiner Heilungsmöglichkeit nach 766 S. 3 die Einigung einfach in einen formlos wirksamen Schuldbeitreitt nach 311 umgedeutet werden?

A

Nein, da hierfür ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Beitretenden erforderlich ist, welches dem Bürgen grds. fehlt.

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9
Q

Die Bürgschaft wird als unselbstständiges Nebenrecht bezeichnet. Warum ist dem so?

A

Das liegt daran, dass die Schuld des Bürgen sich gem. 767 I 1 in ihrem Umfang nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld richtet.

Das bedeutet, dass die Bürgschaft in
a) ihrer Entstehung,
b) ihrem Fortbestehen und
c) ihrer Übertagung
absolut von der Hauptschuld abhängig und damit akzessorisch ist.

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10
Q

Ist 765 I nackt im Falle Gläubiger ggn. Bürge eine AGL?

A

Nein, der Vertrag, auf welchem die Bürgschaft beruht ist mitzuzitieren.
Bsp.: 765 I, 433 II oder 765 I, 488 I 2

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11
Q

Wodurch können die Primäransprüche gegen den Bürgen erlöschen?

A
  1. 767 I 1 - Erlöschen der Hauptschuld durch Erfüllung, Anfechtung, etc.
  2. 355, 312g, 312b, 12 I - Widerruf durch den Bürgen (str.)
  3. 776 - Aufgabe einer Sicherheit
  4. 777 - Zeitablauf bei Bürgschaft auf Zeit
  5. 418 I 1 - Hauptschuld geht im Wege der Schuldübernahme auf den Dritten über
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12
Q

Was sind die Einredemöglichkeiten des Bürgen?

A
  1. Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag
  2. Einreden und Gestaltungsrecht des Hauptschuldners aus dem Vertrag mit dem Gläubiger, die der Bürge einredeweise geltend machen kann
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13
Q

Was sind Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag?

A

Einrede der Vorausklage, 771

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14
Q

Was sind die Einreden und Gestaltungsrechte des Hauptschuldners, welche der Bürge einredeweise geltend machen kann?

A
  1. Einrede wegen der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden, 768 I
  2. Verzicht des Hauptschuldners schadet nicht, 768 II
  3. Einrede wegen der dem Hauptschuldner zustehenden Gestaltunsgrechts der Anfechtung (770 I) und Aufrechnung (770 II)
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15
Q

Welche Ansprüche hat der Bürge ggn. den Hauptschuldner?

A
  1. Rückzahlungsanspruch aus eigenem Recht
  2. Rückzahlungsanpruch aus übergangenem Rechts, 774 I 1 iVm zB 433 II o. 488 I 2 BGB (cessio legis, 412, 401 bedenken!)
  3. Ggf. Befreiungsanspruch aus 775
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16
Q

Was versteht man unter einer Globalbürgschaft?

A

Wenn man sich für alle bestehenden und alle zukünftig entstehenden Hauptverbindlichkeiten verbürgt.

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17
Q

Kann ein Bürge wegen der mangelnden Liquidität des Hauptschuldners seine Bürgschaftserklärung anfechten?

A

Nein, da das widersprüchlich zum Sinn der Bürgschaft ist. Eine Anfechtung wegen mangelnder Liquidität ist nur im Hauptschuldner - Gläubiger Verhältnis

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18
Q

Steht dem Bürgen ein Widerrufsrecht zu?

A

Ja, da der Bürge nicht mal eine Leistung des Gläubigers erhält und dadurch umso schutzwürdiger ist.

Aber durchaus strittig, ist die Meinung des BGH

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19
Q

Wie sollte der Wettlauf der Sicherer in der Klausur dargestellt werden?

A

I. Darstellung, dass der Zahlende (B) vollen Regress nehmen kann
1. Der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aus 488 geht auf Bürgen gem. 774 I über
2. Der Anspruch des G gegen Eigentümer aus 1113 geht auf B über gem. 412, 401 (Inzidente Prüfung der Hypothek hier idR)
3. B ggn. S aus 488
4. B ggn. E aus 1113, 1147

II. Darstellung, dass der andere (E) vollen Regress hätte nehmen können, wenn er zuerst gezahlt hätte
1. Anspruch G ggn. S aus 488 geht auf E über nach 1143 I 1
2. Anspruch G ggn. B aus 765 geht auf E über nach 412, 401 (Bürgschaft hier prüfen)
3. E ggn. S aus 488 (wobei S idR insolvent dann ist)
4. E ggn. G aus 765

III. Darstellung der drei Auffassungen
1. mM: Wettlauf der Sicherer ist hinzunehmen, keine Korrektur
2. tvA: Einseitiges Rückgriffsrecht des Bürgens (es gewinnt immer der Bürge)
3. hM: Anteilige Kürzung des Regressanspruches des Zahlenden gem. 426, 774 II analog

IV. Nach hM wird der Anspruch des Erstzahlenden gem. 426 I, 774 II analog (analog) anteilig gekürzt
1. Analog Nr. 1: Keine echte Gesamtschuld mangels Gleichstufigkeit (Bürge schuldet Geldleistung, Eigentümer schuldet Duldung der ZVS)
2. Analog Nr. 2: 426 I ist eig. eine AGL, hier dann aber eine Anspruchskürzungsnorm

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20
Q

Was für ein Recht stellt die Bürgschaft dar?

A

Ein akzessorisches Sicherungsrecht

21
Q

Da es sich bei der Bürgschaft um ein akzessorisches Sicherungsrecht handelt, folgt die Bürgschaft was?

A

Nach 401 folgt sie der Forderung

22
Q

Wenn 401 I wirksam abbedungen wurde, zu was führt das im Falle der Abtretung der gesicherten Forderung?

A

Zu einem Erlöschen der Bürgschaft nach 1250 II analog

23
Q

Warum ist 1250 II analog auf die Bürgschaft anwendbar?

A

Weil die Bürgschaft als streng akzessorisches Sicherungsmittel mit dem Pfandrecht an beweglichen Sachen vergleichbar ist

24
Q

Zu welchen weiteren Vertragsarten ist die Bürgschaft häufig abzugrenzen?

A
  1. Abstraktes Schuldversprechen, 780
  2. Schuldübernahme, 414
  3. Selbstständiger Garantievertrag, 311 I (sui generis)
  4. Schuldbeitritt, 311 I (sui generis)
25
Wie sind ein abstraktes Schuldversprechen nach 780 und die Bürgschaft voneinander abzugrenzen?
1. Abstraktes Schuldversprechen: Es wird eine vom Schuldgrund losgelöste, unabhängige Verbindlichkeit begründet und entsteht allein schon durch das Versprechen als solches 2. Bürgschaft: Es wird die Verbindlichkeit eines anderes gesichert und es entsteht keine neue, eigenständige Verbindlichkeit
26
Wie sind eine Schuldübernahme nach 414 und die Bürgschaft voneinander abzugrenzen?
1. Schuldübernahme: Ein Dritter übernimmt die Verpflichtung des Schuldners in dem Sinne, als das er als neuer und alleiniger Schuldner an dessen Stelle tritt und der ursprüngliche Schuldner von seinen Verpflichtungen befreit wird, sodass nur der Übernehmende als Schuldner haftet 2. Bürgschaft: Es wird nur die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner abgesichert, also der Fall, wenn der Schuldner seiner Verbindlichkeit nicht selbst nachkommen kann
27
Wie sind ein selbstständiger Garantievertrag nach 311 I und die Bürgschaft voneinander abzugrenzen?
1. Selbstständiger Garantievertrag: Der Dritte verpflichtet sich, einseitig gegenüber dem Garantieempfänger, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und will damit unabhängig von der Leistungsfähigkeit des eigentlichen Schuldners und von der Entwicklung des Schuldverhältnisses für die Schuld einstehen 2. Bürgschaft: Wenn die eigene Haftung von der Leistungsfähigkeit des Schuldners abhängig gemacht wird
28
Wie sind ein Schuldbeitritt nach 311 und die Bürgschaft voneinander abzugrenzen?
1. Schuldbeitritt: Der Beitretende übernimmt neben dem eigentlichen Schuldner dessen Verbindlichkeit als eigene, beide stehen gleichrangig nebeneinander. Es liegt ein eigenes wirtschaftliches Interese des Beitretenden vor. 2. Bürgschaft: Es soll nur für die Verbindlichkeit eingestanden werden, wenn es notwendig ist und es liegt kein eigenes, wirtschaftliches Interesse des Beitretenden vor
29
Wann kann eine Bürgschaft sittenwidrig nach 138 I sein?
Wenn eine Bürgschaft naher Angehöriger vorliegt
30
Wann ist eine krasse finanzielle Überforderung gegeben?
Wenn der Bürge durch sein Einkommen nicht mal die laufenden Zinsen decken kann
31
Wann gehört man zum Kreis der Nahbereichspersonen?
Als Ehegatte, Lebenspartner nach dem LPartG, Eltern-Kind und zugunsten von Personen, die in einem engen freundschaftlichen Verhältnis zum Bürgen stehen
32
Muss die Bank um die krasse finanzielle Überforderung und den Punkt der Nahbereichsperson wissen und diesen Umstand ausnutzen, damit die Bürgschaft sittenwidrig ist?
Ja, das ist die subjektive Voraussetzung.
33
Wenn man sich für einen Darlehensvertrag verbürgt, muss man dann analog nach 494 I, 492 I, 2 über die Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB aufgeklärt werden?
Nein, da ein ausreichend detaillierter Schutz für den Bürgen bereits gegen ist, welche auch bereits die Form erfassen. Zudem geht es dem Bürgen idR nicht um die Informationen hinsichtlich des Darlehens, sondern wohl eher um die Liquidität des Hauptschuldners :D
34
Kann eine Bürgschaft nach 495 I, 355 analog widerrufen werden? Und warum kommt keine direkte Anwendung in Frage?
1. Direkte Anwendung scheidet aus, weil die Norm des 495 nur Verbraucherdarlehensverträge erfasst, jedoch keine Bürgschaft 2. Analoge Anwendung, weil eine solche auch bei einem Schuldbeitritt möglich ist? (-), mangels vergleichbarer Interessenlage > Rechtsstellung des Bürgens ist eine akzessorische Haftung im Eventualfall und ist von der des Kreditnehmers weiter entfernt als die des Mitschuldners und Bürge ausreichend über 766 sowie die Einreden geschützt ist.
35
Kann eine Bürgschaft nach 355, 312 , 312g I, 312b I widerrufen werden?
Nein, da idR der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Verbrauchereigenschaft (+) Unternehmereigenschaft (+) Verpflichtung zur Zahlung eines Preises durch den Verbraucher (-), da die Bürgschaft eine einseitige akzessorische Haftung un keine synallagmatische Gegenleistung mit dem Unternehmer begründet.
36
Könnte sich das Widerrufsrecht nach 355, 312 , 312g I, 312b I aber aus einer EU-Verordnungskonformen auslegung ergeben?
Nein, da die Richtlinie 2011/83/EU auch restriktiv ausgelegt werden muss und es sich um ein synallagmatisches Verhältnis handeln muss
37
Was vursacht die Einrede der Vorausklage, 771?
Dass der Gläubiger zuerst Befriedigung beim Hauptschuldner suchen muss. 772 konkretisiert dahin gehend, dass er die ZVS in bewegliches Vermögen des Hauptschuldners versuchen und auch nur aus Pfanderechten oder Zurückbehaltungsrechten an beweglichen Sachen Befriedigung suchen muss.
38
Kann die Einrede der Vorausklage nach 771 auch ausgeschlossen werden?
Ja, wenn auf sie durch den Bürgen verzichtet wird
39
Wo ist der Ausschluss der Vorausklage genau geregelt?
In 773
40
Wenn der Bürge für den Hauptschuldner bei einem Darlehensvertrag leistet, woraus kann der Bürge kann einen Anspruch gegen den Hauptschuldner herleiten?
488 I, 774 I 1, da der Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner nach Leistung durch den Bürgen auf diesen cessio legis übergeht
41
Kann ein Bürge einen Anspruch gegen den Hauptschuldner aus einer Geschäftsbesorgung nach 675, 670 herleiten?
Nein, da in einer Bürgschaft keine Geschäftsbesorgung liegt und sie unentgeltlich ist
42
Kann ein Bürge einen Anspruch aus einem Auftragsverhältnis nach 662, 670 herleiten?
Nur, wenn der Hauptschuldner den Bürgen wirklich dazu aufgefordert/ gebeten hat
43
Kann ein Bürge einen Anspruch gegen den Hauptschuldner aus GoA herleiten?
Ja!
44
Kann eine Bürge einen Anspruch gegen den Hauptschuldner aus Bereicherungsrecht herleiten?
Jaein. idR nicht aus einer Leistungskondiktion, da keine Leistung durch den HS an den Bürgen vorliegt. Jedoch kommt ein Anspruch aus der Rückgriffskondiktion nach 812 I 2 Fall 2 in Frage. Zu beachten: Ein Anspruch das der NLK ist subsidiär zum spezielleren 774 und tritt damit hinter diesen zurück.
45
Wenn ein Bürge und ein Grundschuldgeber für den Hauptschuldner haften und der Bürge vor dem Grundschuldgeber geleistet hat, geht die Grundschuld dann auf den Bürgen über, 774 I 1, 488 I 2, 412, 401, 1192, 1147?
Nein, da die Grundschuld kein akzessorisches Sicherungsrecht ist damit nicht auf den Bürgen übergehen kann
46
Könnte der Bürge einen Anspruch gegen den Grundschuldgeber auf Duldung der ZVS aus 1192, 1147 haben?
Nur, wenn eine tatsächliche und entsprechende dingliche Einigung zwischen Gläubiger des Hauptschuldners, dem die Grundschuld zusteht, und dem Bürgen stattgefunden hat
47
Kann sich die Gesamtschuld eines Bürgens und eines Grundschuldgebers aus 774 ergeben?
Nein, da der 774 zwei Bürgen voraussetzt. Die Gesamtschuldnerschaft ergibt sich in solchen Fällen aus 421.
48
Hat ein Bürge einen direkten Anspruch gegen den Grundschuldgeber aus 426 I 1?
Nein, da 426 I 1 eine enge Verwandschaft bzw. nahe Übereinstimmung der Leistungen fordert und eine Bürgschaft eine Geldleistung darstellt, während der Grundschuldgeber zur Dulden der ZVS nach 1192, 1147 verpflichtet ist
49
Hat ein Bürge einen Anspruch gegen den Grundschuldgeber aus 426 I 1 analog?
Planwidrige Regelungslücke? (+), Gesetzgeber wollte keinen Wettlauf der Sicherungsgeber und Wettlauf der Sicherungsgeber wurde bereits bei akzessorischen Sicherheiten nicht ausreichend geregelt Ähnliche Interessenlase? (+) Der andere Sicherungsgebers würde die volle Last der Sicherung tragen. Ein normativer Grund für die Lastenverteilung ist nicht ersichtlich im Innenverhältnis der Sicherungsgeber