§§ 765ff. - Bürgschaft Flashcards
(49 cards)
Was ist eine Bürgschaft?
Ein einseitig verpflichtender Vertrag, zwischen Bürgen und dem Gläubiger
Worüber ist der Bürgschaft idR?
Über die akzessorische Sicherung einer bestehenden Hauptschuld des Schuldners
Für was verpflichtet sich der Bürge mit was einzustehen?
Er verpflichtet sich dazu, für eine fremde Schuld mit seinem eigenen Vermögen einzustehen.
Wie entsteht ein Bürgschaftsvertrag?
- Einigung mit dem Inhalt gem. 765
a) Abgrenzung zu anderen Formen der Schuldsicherung
b) Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der zu sichernden Forderung - Wirksamkeit der Einigung, insb. Schriftform der Bürgenerklärung, 766, 126
- Bestehen der zu sichernden Hauptforderung, 767
Welche anderen Formen der Schuldsicherung kommen anstelle der Bürgschaft in Frage?
- Befreiende Schuldübernahme, 414
- Abstrakte Schuldversprechen/ Schuldanerkenntnis, 780, 781
- Selbstständiger Garantievertrag (nicht geregelt, 311)
- Vertraglicher Schuldbeitritt (nicht geregelt, 311)
Was ist eine der wichtigsten rechtshindernden Einwendungen bei der Bürgschaft?
Die Formnichtigkeit der Bürgschaftserklärung.
Allerdings kann es zu einer Heilung durch Erfüllung der Bürgschaft kommen oder die Schriftform ist nicht nach 350 HGB erforderlich
Wenn eine Vollmacht zum Abschluss einer Bürgschaft zu Lasten des Vertretenen gegeben wurde, fällt die Vollmachtserklärung/-erteilung auch unter das Schriftformerfordernis?
Entgegen des Wortlautes des 167 II bedarf es der Schriftform (!) einer Vollmacht zum Abschluss einer Bürgschaft zu lasten des Vertretenen
Kann bei einem Formmangel und keiner Heilungsmöglichkeit nach 766 S. 3 die Einigung einfach in einen formlos wirksamen Schuldbeitreitt nach 311 umgedeutet werden?
Nein, da hierfür ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse des Beitretenden erforderlich ist, welches dem Bürgen grds. fehlt.
Die Bürgschaft wird als unselbstständiges Nebenrecht bezeichnet. Warum ist dem so?
Das liegt daran, dass die Schuld des Bürgen sich gem. 767 I 1 in ihrem Umfang nach dem jeweiligen Bestand der Hauptschuld richtet.
Das bedeutet, dass die Bürgschaft in
a) ihrer Entstehung,
b) ihrem Fortbestehen und
c) ihrer Übertagung
absolut von der Hauptschuld abhängig und damit akzessorisch ist.
Ist 765 I nackt im Falle Gläubiger ggn. Bürge eine AGL?
Nein, der Vertrag, auf welchem die Bürgschaft beruht ist mitzuzitieren.
Bsp.: 765 I, 433 II oder 765 I, 488 I 2
Wodurch können die Primäransprüche gegen den Bürgen erlöschen?
- 767 I 1 - Erlöschen der Hauptschuld durch Erfüllung, Anfechtung, etc.
- 355, 312g, 312b, 12 I - Widerruf durch den Bürgen (str.)
- 776 - Aufgabe einer Sicherheit
- 777 - Zeitablauf bei Bürgschaft auf Zeit
- 418 I 1 - Hauptschuld geht im Wege der Schuldübernahme auf den Dritten über
Was sind die Einredemöglichkeiten des Bürgen?
- Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag
- Einreden und Gestaltungsrecht des Hauptschuldners aus dem Vertrag mit dem Gläubiger, die der Bürge einredeweise geltend machen kann
Was sind Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag?
Einrede der Vorausklage, 771
Was sind die Einreden und Gestaltungsrechte des Hauptschuldners, welche der Bürge einredeweise geltend machen kann?
- Einrede wegen der dem Hauptschuldner zustehenden Einreden, 768 I
- Verzicht des Hauptschuldners schadet nicht, 768 II
- Einrede wegen der dem Hauptschuldner zustehenden Gestaltunsgrechts der Anfechtung (770 I) und Aufrechnung (770 II)
Welche Ansprüche hat der Bürge ggn. den Hauptschuldner?
- Rückzahlungsanspruch aus eigenem Recht
- Rückzahlungsanpruch aus übergangenem Rechts, 774 I 1 iVm zB 433 II o. 488 I 2 BGB (cessio legis, 412, 401 bedenken!)
- Ggf. Befreiungsanspruch aus 775
Was versteht man unter einer Globalbürgschaft?
Wenn man sich für alle bestehenden und alle zukünftig entstehenden Hauptverbindlichkeiten verbürgt.
Kann ein Bürge wegen der mangelnden Liquidität des Hauptschuldners seine Bürgschaftserklärung anfechten?
Nein, da das widersprüchlich zum Sinn der Bürgschaft ist. Eine Anfechtung wegen mangelnder Liquidität ist nur im Hauptschuldner - Gläubiger Verhältnis
Steht dem Bürgen ein Widerrufsrecht zu?
Ja, da der Bürge nicht mal eine Leistung des Gläubigers erhält und dadurch umso schutzwürdiger ist.
Aber durchaus strittig, ist die Meinung des BGH
Wie sollte der Wettlauf der Sicherer in der Klausur dargestellt werden?
I. Darstellung, dass der Zahlende (B) vollen Regress nehmen kann
1. Der Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner aus 488 geht auf Bürgen gem. 774 I über
2. Der Anspruch des G gegen Eigentümer aus 1113 geht auf B über gem. 412, 401 (Inzidente Prüfung der Hypothek hier idR)
3. B ggn. S aus 488
4. B ggn. E aus 1113, 1147
II. Darstellung, dass der andere (E) vollen Regress hätte nehmen können, wenn er zuerst gezahlt hätte
1. Anspruch G ggn. S aus 488 geht auf E über nach 1143 I 1
2. Anspruch G ggn. B aus 765 geht auf E über nach 412, 401 (Bürgschaft hier prüfen)
3. E ggn. S aus 488 (wobei S idR insolvent dann ist)
4. E ggn. G aus 765
III. Darstellung der drei Auffassungen
1. mM: Wettlauf der Sicherer ist hinzunehmen, keine Korrektur
2. tvA: Einseitiges Rückgriffsrecht des Bürgens (es gewinnt immer der Bürge)
3. hM: Anteilige Kürzung des Regressanspruches des Zahlenden gem. 426, 774 II analog
IV. Nach hM wird der Anspruch des Erstzahlenden gem. 426 I, 774 II analog (analog) anteilig gekürzt
1. Analog Nr. 1: Keine echte Gesamtschuld mangels Gleichstufigkeit (Bürge schuldet Geldleistung, Eigentümer schuldet Duldung der ZVS)
2. Analog Nr. 2: 426 I ist eig. eine AGL, hier dann aber eine Anspruchskürzungsnorm
Was für ein Recht stellt die Bürgschaft dar?
Ein akzessorisches Sicherungsrecht
Da es sich bei der Bürgschaft um ein akzessorisches Sicherungsrecht handelt, folgt die Bürgschaft was?
Nach 401 folgt sie der Forderung
Wenn 401 I wirksam abbedungen wurde, zu was führt das im Falle der Abtretung der gesicherten Forderung?
Zu einem Erlöschen der Bürgschaft nach 1250 II analog
Warum ist 1250 II analog auf die Bürgschaft anwendbar?
Weil die Bürgschaft als streng akzessorisches Sicherungsmittel mit dem Pfandrecht an beweglichen Sachen vergleichbar ist
Zu welchen weiteren Vertragsarten ist die Bürgschaft häufig abzugrenzen?
- Abstraktes Schuldversprechen, 780
- Schuldübernahme, 414
- Selbstständiger Garantievertrag, 311 I (sui generis)
- Schuldbeitritt, 311 I (sui generis)