Vorrausetzungen
a) Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments
1.Ehegatten
2.Anforderungen an die Gemeinschaftlichkeit
-objektive Theorie: es entscheidet allein die äußere Form-> die äußerliche Zusammenfassung der Erklärung in einer Urkunde ist nötig.
-subjektive Theorie: es ist allein auf den Willen der Ehegatten abzustellen gemeinsam zu testieren, wobei ausreichend ist dass sich dieser Wille aus Umständen ergibt, die außerhalb der Testamentsurkunde selber liegt.
-hM: subjektiv-objektive Theorie
es wird auf den Willen der Erblasser abgestellt gemeinsam zu testieren, aber dabei mit der Andeutungstheorie zu verlangen, dass sich dieser Wille zumindest auch aus der oder den Testamentsurkunden ergibt. -> Indizien für den gemeinsamen Testierwillen sind der Gebrauch des Wortes “wir”, die Verwahrung verschiedener Blätter in einem verschlossenen Umschlag, die Errichtung der Einzeltestamente auf einem gemeinsamen Bogen Papier.
b) Inhalt: Gegenseitige Einsetzung und Einsetzung von Schlusserben
Setzten die Ehegatten sich gegenseitig zu Erben ein und eine oder mehrere Personen nach dem Tod des überlebenden Ehegatten Dritte als Erben (meist die Kinder) ein, so stehen ihnen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Widerruf des gemeinschaftlichen Ehegattentestament
Wiederruf von nicht wechselbezüglichen Verfügungen können von den Ehegatten jederzeit frei widerrufen werden, vgl. § 2253
Widerruf von Wechselbezüglichen Verfügungen:
-Nach dem Tod des vorverstorbenen Ehegatten erlischt grds. das Recht des Ehegatten, seine wechselbezüglichen Verfügungen zu widerrufen § 2271II1.
-Zu Lebzeiten beider Ehegatten können beide Ehegatten gemeinsam in den Formen der §§ 2253 ff. BGB wechselbezüglich Verfügungen widerrufen und abändern.
Ein Ehegatte kann die Verfügung einseitig widerrufen. Der einseitige Wiederruf unterliegt aber den strengen Formerfordernissen eines Rücktritts vom Erbvertrags vgl. §§ 2271 I 1, 2296. (Durch Testament oder eine widersprechende letztwillige Verfügung kann die Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung nicht einseitig aufgehoben werden. § 2271ISatz 2.
-> Erforderlich ist das dem anderen Ehegatten die Willenserklärung in Urschrift oder in Form einer Ausfertigung der notariellen Urkunde zugehen muss, damit dieser noch zu Lebzeiten beider Ehegatten Kenntnis von dem Widerruf erlangt § 3396 II.
Ausnahmsweise ist der Zugang des Widerrufs gem. § 130 II auch nach dem Tod des Erklärenden möglich. 130II ist jedoch dahingehend eingeschränkt auszulegen, dass sich der Widerruf bei dem Tod des Erklärenden bereits auf dem Weg zum Adressaten befunden haben muss und der Zugang alsbald erfolgt.
Wechselbezügliche Verfügung
Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die von einem Ehegatten nicht getroffen worden wären, wenn nicht der andere auch bestimmte Verfügungen getroffen hätte.
Die eine Verfügung soll mit der anderen “stehen und fallen”
Sittenwidrigkeit des Widerrufs nach § 138?
Die Zuwendung an den nicht-ehelichen Geliebten ist nach dem BGH nur sittenwidrig, wenn sie ausschließlich zur Entlohnung der geschlechtlichen Hingabe erfolgt (Hergabe für Hingabe)