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Flashcards in IPR (nicht prüfungsrelevant) Deck (23)
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1
Q

Was sind die Charakteristika der PICC im Vergleich zum CISG?

A
3
Q

Prüfung Zustandekommen eines Vertrages nach CISG

(Annahme: Anwendbarkeit des CISG wurde bereits festgestellt)

A
  • aufgr. der Anwendbarkeit des CISG richtet sich das Zustandekommen des Vertrages nach CISG 14ff. Für ein wirksames Zustandekommen sind Angebot und Annahme erforderlich. (Subsum.)
  • ein Angebot i.S.v. CISG 14 I setzt hinreichende Bestimmtheit und Rechtsbindungswillen voraus.
    • Kreis der Personen muss bestimmbar sein,
    • essentialia negotii müssen mind. im Lieferzeitpunkt bestimmbar sein,
    • es gilt das Zugangsprinzip CISG 15 I
  • Annahme i.S.v. CISG 18 I kann durch Willenserklärung oder konkludentes Verhalten erfolgen (Subsum.)
4
Q

Prüfschema Einbezug AGB in den Kaufvertrag (Anwendbarkeit des CISG gegeben)

(Annahme: Anwendbarkeit CISG wurde bereits geprüft, beide Vertragsparteien wollen AGB in den Vertrag einbeziehen.)

A

Einbezug der AGB ist gem. CISG 14ff. i.V.m. mit einer Auslegung gem. CISG 8 zu beurteilen:

  1. Angebot i.S.d. CISG 14 I (Bestimmtheit und Rechtsbindungswille)
    • Einbeziehungswille / Verweis: Der Einbezugswille hinsichtlich der AGB muss zum Ausdruck gebracht werden;
    • Kenntnisverschaffungsobliegenheit / Kenntnisermöglichungspflicht: Die AGB müssen dem Empfänger übermittelt oder sonst zugänglich gemacht werden;
    • durch die gleichzeitige Übermittlung der AGB mit dem Angebot (Erfüllung Einbeziehungswille und Kenntnisverschaffungsobliegenheit) werden die AGB wirksam in das Angebot einbezogen
  2. Annahme i.S.d. CISG 18: Annahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen;
    ⇒ Einbezug der AGB von dieser Seite kann gemeinsam mit- oder vor Annahme erfolgen
    • Einbeziehungswille/ Verweis: Einbeziehungswille hinsichtlich der AGB muss zum Ausdruck gebracht werden;
    • Kenntnisverschaffungsobliegenheit / Kenntnisermöglichungspflicht: AGB müssen dem Empfänger übermittelt oder sonst zugänglich gemacht werden
    • durch dem gleichzeitig mit der Annahme zum Ausdruck gebrachten Einbeziehungswille und der gleichzeitig mit der Annahme erfüllten Kenntnisverschaffungspflicht werden die AGB gültig in die Annahmeerklärung einbezogen
5
Q

Was ist die Folge eines battle of forms (AGB) und wann ergibt sich dieses Problem?

A
  • wenn auf beiden Seiten (Käufer und Verkäufer) ein Vertragspunkt in den AGB unterschiedlich geregelt ist = battle of forms”
  • beide AGB müssen dazu gültig in den Vertrag einbezogen worden sein
  • auf CISG-Grundlage werden vor allem zwei Ansätze vertreten:
    • Theorie des letzten Wortes “last shot rule”:
      Theorie führt zu zufälligen Ergebnissen und beruht letztlich auf realitätsfremden Annahmen
      gem. Theorie setzt sich die Bestimmung durch, die zuletzt unwidersprochen einbezogen wurde
    • Restgültigkeitstheorie “knock out rule”:
      ⇒ dieser Theorie ist der Vorzug zu geben:
      • sich widersprechenden Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil;
      • keine der Klauseln setzt sich also durch;
      • Rest des Vertrages (d.h. die sich nicht widersprechenden Bedingungen) wird Vertragsinhalt
        → insb. wenn die Parteien i.c. ungeachtet der mangelnden Einigung am Vertragsschluss festhalten wollen
6
Q

Werden die AGB vertragsbestandteil, wenn sie dem Verkäufer erst nach erfolgter Annahmeerklärung durch den Käufer zugestellt werden? Welche Pflichten werden in diesem Fall allenfalls verletzt?

(Kaufvertrag, Anwendbarkeit des CISG gegeben)

A
  • Verletzung der Kenntnisverschaffungsobliegenheit von Seiten des Käufers liegt in diesem Fall vor, da der Verkäufer gar nie die Möglichkeit hatte, den in den AGB enthaltenen Teil des Angebots zur Kenntnis zu nehmen
  • es gibt keine Erkundigungspflicht hinsichtlich nicht übermittelter Bedingungen
  • AGB sind in diesem Fall nicht Vertragsbestandteil
7
Q

Was beinhaltet die Kenntnisverschaffungsobliegenheit (im Rahmen des Einbezugs von AGB in einen Kaufvertrag nach CISG)?

A
  • der AGB-Verwender hat dem Empfänger die AGB zu übermitteln oder sonst zugänglich zu machen (Ansonsten können sie nicht Vertragsbestandteil werden)
  • ein Verweis auf AGB alleine genügt nicht
  • ob der Empfänger wirklich Kenntnis über den Inhalt der AGB hat, liegt nicht in der Verantwortung des AGB-Verwenders
8
Q

Wie ist vorzugehen, wenn beide Parteien des Kaufvertrages (CISG anwendbar) AGB einbeziehehn möchten, die Vertragspartei A, die das Angebot stellt, ihre AGB aber erst nach der Annahme des B diesem übermittelt?

(Massgebliche AGB Klausel von A widerspricht der AGB Klausel von B; A macht das Angebot, indem er mitteilt, dass dies auf Grundlage seiner AGB erfolgt, B nimmt das Angebot an, wobei er bei der Annahme eigene AGB einbezieht und A lässt B seine AGB erst nach der Annahme zukommen. Es wird trotzdem geleistet.)

A
  • aufgrund der verletzten Kenntnisverschaffungsobliegenheit von Seiten des A werden die AGB nicht wirksam in das Angebot einbezogen
  • B hat seine AGB wirksam in die Vertragserklärung miteinbezogen (da sowohl der Einbeziehungswille wie auch die Kenntnisverschaffungsobliegenheit erfüllt wurden)
  • fraglich ist, ob die AGB Vorschrift des B nicht nur Erklärungsinhalt sondern auch Vertragsinhalt wurden
    • sofern die AGB des B keine Modifizierung des wirksamen Angebots des A darstellen (also mit den Bestimmungen des CISG übereinstimmt), wurde sie Vertragsinhalt (Angebot und Annahme)
    • sofern die AGB des B eine Modifizierung des Angebots des A darstellt, ist dies als Gegenofferte zu sehen, die annahmebedürftig ist (CISG 19 I und III)
    • am generellen Zustandekommen des Vertrages bestehen keine Zweifel; gemäss der Restgültigkeitstheorie (knock out rule) werden die Klauseln, bezüglich derer kein Widerspruch besteht, Vertragsbestandteil
9
Q

Prüfschema Schadenersatzanspruch des Käufers A (ggü. dem Verkäufer B)

(Sachmangel, B liefert Ware, die nicht der vereinbarten Qualität entspricht)

A
  1. Anspruchsgrundlage (Wer will was von wem woraus)
    * Bsp.: A will Schadenersatz von B gestützt auf CISG 30 und CISG 45 I lit. b i.V.m. CISG 74ff.*
  2. Wirksamer Vertragsschluss CISG 14ff.
    • ​​Zustandekommen richtet sich nach CISG 14 ff.; vorausgesetzt sind Angebot und Annahme
    • Angebot (CISG 14 I Satz I) setzt Bestimmtheit und Rechtsbindungswille voraus
    • Annahme (CISG 18) muss ausdrücklich erfolgen
  3. Vertragsverletzung (einfache Vertragsverletzung ausreichend)
    • Vertragswidrigkeit der Ware (Sachmangel) CISG 35
      • ​CISG 35 I: Vereinbarung
        • ⇒ regelm. kann davon ausgegangen werden, dass konkludent vereinbart wurde, dass Ware zur vertraglich geregelten Zweckerfüllung geeignet ist*
      • CISG 35 II: ohne Vereinbarung
        • ⇒ Mindestanforderungen*
    • Rechtsverlust des Käufers CISG 38 und 39
  4. ​Keine Verursachung der Vertragsverletzung durch Käufer (CISG 80)
  5. Natürlich kausal verursachter Schaden beim Käufer
  6. Keine Befreiungsgründe zugunsten ds Verkäufers (CISG 79) kumulativ:
    • ​​Hinderungsgrund
    • KSZ Hinderungsgrund / Nichterfüllung
    • Unbeherrschbarkeit
    • Unvorhersehbarkeit und
    • Unabwendbarkeit bzw. Unüberwindbarkeit
  7. Art und Umfang des Ersatzanspruchs
    • ​​Grds. Totalreputation (CISG 74 S. 1, aber CISG 44 Alt. 2)
    • Beschränkung auf Geldersatz, keine Naturalrestitution, kein Ersatz von ledigl. immateriellem Schaden
    • Schadenminderungspflicht CISG 77
      * → was vom durchschnittlichen Gläubiger in der Situation verlangt werden könnte*
    • Sonderberechnungsregeln bei glz. Vertragsaufhebung CISG 75, 76
    • Voraussehbarkeitsbeschränkung CISG 74 S. 2
10
Q

Wie gestalten sich die Obliegenheiten des Käufers bei einem Sachmangel i.S.d. CISG 35 aus? Was ist bei den beiden Bestimmungen zu beachten?

A
  • CISG 38: Untersuchungsobliegenheit:
    • Frist: Vom Einzelfall abhängig, allerdings kurze Bemessung der Dauer; Faustregel besagt 1 bis max. 2 Wochen, sofern
      • Ware nicht verderblich ist oder
      • Sachmangel durch einfache Untersuchung wie blossen Augenschein bspw. erkennbar ist
    • Modalität:
      • Bei grösseren Mengen ist eine Stichprobe ausreichend, ggf. Probeverarbeitung
      • Kosten und Aufwand der Untersuchung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zum Ergebnis stehen
  • CISG 39: Obliegenheit zur Mängelrüge:
    • Modalität:
      • Anzeige kann formlos erfolgen
      • inhaltlich so substanziiert, dass Verkäuferin sich ein Bild der Lage machen kann und entsprechend reagieren kann
      • Art der Vertragswidrigkeit ist genau zu bezeichnen
    • Frist:
      • erkennbare Mängel: innert angemessener Frist nach rechtzeitigen Untersuchung
      • versteckte Mängel: innert angemessener Frist nach der Entdeckung des Mangels
      • mind. ein Monat
  • Bestimmungen sind dispositiv; Verkäuferin kann ausdrücklich oder konkludent auf den Einwand verzichten (konkludent bspw. indem sie vorbehaltslos die Vertragswidrigkeit anerkennt)
11
Q

Wann kann sich eine Verkäuferin nicht auf die abgelaufene Untersuchungs- oder Anzeigefrist berufen? (CISG)

A
  • CISG 40
  • Wenn sie die Vertragswidrigkeit kannte oder darüber nicht in Unkenntnis hätte sein können (= grobe Fahrlässigkeit)
12
Q

Was sind die Folgen einer zu späten Untersuchung oder Mängelrüge von Seiten der Käuferin? (nach CISG)

A
  • sofern keine Ausnahme gemäss CISG 40 oder CISG 43 vorliegt (beide dispositiv):
  • Verlust der vertragswidrigkeitsgestützten Rechtsbehelfe (SchaE, Nachbesserung, Minderung)

⇒ Ausnahmen betreffen auch CISG 39 II (bei Bösgläubigkeit der Verkäuferin kommt es weder auf die Frist in CISG 39 I, noch die in CISG 39 II an)

13
Q

Wann schliesst CISG 80 einen allfälligen Schadenersatzanspruch des Käufers aus?

A
  • wenn der Käufer durch seine Handlung oder Unterlassung den Schaden verursacht hat (Gesetzeswortlaut)
  • erforderlich, dass das Verhalten der geschädigten Partei die Vertragsverletzung zumindest mitverursacht hat
    • Mitverursachen bezieht sich auf die Vertragsverletzung, nicht auf den Schadenseintritt!
14
Q

Wann ist die natürliche Kausalität gemäss CISG gegeben?

A
  • beurteilt sich gleich wie nach schweizerischem Binnenrecht
  • conditio sine qua non; die Vertragsverletzung kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Schaden entfiele
15
Q

Wann sind Befreiungsgründe des Verkäufers gemäss CISG 79 einschlägig (Schadenersatzanspruchsprüfung am Bsp. der Käuferseite)

A

Kumulativ:

  1. Hinderungsgrund: Ursachen, welche die Erfüllung verunmöglichen
  2. Kausalzusammenhang zwischen Hinderungsgrund und Nichterfüllung; Hinderungsgrund muss dabei die einzige Ursache für die Nichterfüllung sein
  3. Unbeherrschbarkeit; Gründe müssen ausserhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen
    (= externer Umstand, der nicht der Risikosphäre der vertragsbrüchigen Partei zuzurechnen ist)​
    Bsp.: Naturkatastrophen, politische Ereignisse, Kriegsausbruch
  4. Unvorhersehbarkeit:“vernünftigerweise nicht vorhersehbar”
  5. Unabwendbarkeit bzw. Unüberwindbarkeit: lediglich erheblicher Mehraufwand genügt nicht zur Entlastung
16
Q

Was ist Art und Umfang des Ersatzanspruchs (Schadenersatz des Käufers bei Sachmängeln) nach CISG?

A
  • Totalreparation CISG 74 (Verlust sowie entgangener Gewinn)
  • i.d.R. Geldersatz (siehe CISG 28); insb. im angelsächsischen Recht ist Grundsatz eher kein Naturalersatz
  • konkrete Methode CISG 75 (bei Deckungskauf)
17
Q

Was beinhaltet die Schadenminderungspflicht im CISG (des Käufers bei Sachmangel)? Wo ist diese geregelt?

A
  • CISG 77
  • alle zumutbaren Massnahmen sind zu treffen, die den Schaden verringern
  • insb. Vornahme eines rechtzeitigen Deckungskaufes
18
Q

Wann ist die Voraussehbarkeit (im Rahmen des Schadenersatzanspruches des Käufers ggü. dem Verkäufer i.S.d. CISG) gegeben? Wo findet sich entsprechende Bestimmung?

A
  • CISG 74 S. 2
  • Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls
  • “Die Voraussehbarkeit ist gegeben, (ausdr.) wenn die vertragsbrüchige Partei bei Vertragsschluss die mögliche Folge vorausgesehen hat oder voraussehen hätte müssen”; d.h.
    • Möglichkeit des Schadeneintritts und Höhe müssen voraussehbar sein;
    • Voraussehbarkeit ist gegeben bei
    • (1) Schäden, die sich unmittelbar aus der Vertragsverletzung ergeben (Reparatur-, Transport-, Schadenminderungskosten usw.)
    • (2) Weiterverkaufsgewinne, die infolge Vertragsverletzung nicht anfallen sind voraussehbar, wenn die Verkäuferin damit rechnen musste, dass die Ware für den Weiterverkauf bestimmt war
      Voraussehbar ist nur der Verlust eines “normalen” Gewinnbetrages
    • (3) insb. auch bei Mangelfolgeschäden, die im Zuge der bestimmungsgemässen Verwendung der Ware erfolgt sind
19
Q

Prüfschema Vertragsaufhebung am Bsp. der Käuferseite

(CISG)

A
  1. Wirksamer Vertragsschluss (CISG 14ff.)
  2. Aufhebungsgrund
    • wesentliche Vertragsverletzung (CISG 25) i.S.v. CISG 49 I lit. a oder
    • erfolglose Nachfristsetzung i.S.v. CISG 49 I lit. b i.V.m. CISG 47 I oder
    • antizipierter Vertragsbruch i.S.v. CISG 72
  3. Aufhebungserklärung CISG 26f. (Erklärung muss der anderen Partei mitgeteilt werden)
  4. Ausschlussgründe: (vom Recht des Käufers, die Aufhebung des Vertrages zu erklären)
    • ​​CISG 49 II lit. a (verspätete Lieferung; Aufhebung wurde nicht innerhalb angemessener Zeit erklärt)
    • CISG 49 II lit. b (Aufhebung bei anderer Vertragsverletzung nicht rechtzeitig erklärt)
    • CISG 82 I (Unmöglichkeit der Rückgabe der Sache in dem Zustand, in dem sie erhalten wurde)
  5. Keine Verursachung der Vertragsverletzung durch den Käufer i.S.v. CISG 80
20
Q

Vertragsaufhebung am Bsp. der Käuferseite (CISG):

Wann ist eine wesentliche Vertragsverletzung i.S.v. CISG 49 I lit. a gegeben?

A

Wesentlichkeit i.S.v. CISG 25:

  1. Vertragsverletzung einer Partei
  2. Wesentlicher Nachteil für die betroffene Person (ausdr.) “wenn die Vertragsverletzung für die andere Partei einen solchen Nachteil zur Folge hat, dass ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach de Vertrag hätte erwarten dürfen
    • ​​“Wenn Vertragszweck nicht mehr erfüllt werden kann”
    • Nachteil nimmt ein solches Ausmass an, dass das Interesse der betroffenen Partei an der Durchführung des Vertrages im wesentlichen entfallen ist
  3. Voraussehbarkeit des Nachteils für die vertragsverletzende Partei sowie für eine vernünftige Durchschnittsperson (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses)
21
Q

Fallgruppen wesentlicher Vertragsverletzungen von Seiten der Verkäuferin: (CISG)

A
  • definitive Nichtlieferung
    • subjektive oder objektive Unmöglichkeit
    • oder endgültige und ernsthafte Lieferverweigerung trotz Möglichkeit
  • Verzug (“Nichtlieferung”) bei Fixgeschäften
    ⇒ ausdrücklich oder aus den Umständen, sofern für beide Parteien ersichtlich
  • Sachmängel, die die Sache
    • “praktisch unbrauchbar machen, unverkäuflich bzw. nicht in zumutbarer Weise absetzbar oder verwendbar”
    • ⇒ solange die Nachbesserung oder Nachlieferung durch die Verkäuferin möglich ist, liegt aber keine wesentliche Vertragsverletzung vor
22
Q

Fallgruppen wesentlicher Vertragsverletzungen von Seiten der Verkäuferin: (CISG)

A
  • definitive Nichtzahlung resp. endgültige und ernsthafte Zahlungsverweigerung
  • Zahlungsverzug fällt nur darunter, wenn der Zahlungstermin ein Fixtermin ist
  • definitive Verletzung der Abnahmepflicht (ausser die Annahmeverweigerung ist berechtigt)
23
Q

Wann ist die erfolglose Nachfristsetzung i.S. der Vertragsaufhebung von Seiten des Käufers gegeben? (CISG)

A
  • CISG 49 I lit. b i.V.m. CISG 47 I
    • nur im Falle der Nichtlieferung
    • d.h. keine Lieferung innerhalb der gesetzten Nachfrist
24
Q

Wann ist der Befreiungsgrund gem. CISG 79 II einschlägig?

(Wie verhält es sich mit Zwischenhändlern?)

A
  • Nichterfüllung durch Dritten, d.h.:
    • Selbständiger, der eigenverantwortlich handelt und
    • nicht dem Herrschaftsbereich des Schuldners zuordenbar ist
  • Befreiung gem. CISG 79 I oder
  • Befreiung des Dritten gem. CISG 79 I