Kapitel 3: Willensmängel und Anfechtung von Willenserklärungen Flashcards Preview

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Flashcards in Kapitel 3: Willensmängel und Anfechtung von Willenserklärungen Deck (30)
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1
Q

Was versteht man unter einem Scheingeschäft, und welche Regelung trifft das BGB diesbezüglich? Geben Sie bitte ein Beispiel zur Erläuterung.

A

Das Scheingeschäft oder simulierte Geschäft wird in § 117 BGB geregelt. Nach Abs. 1 ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung nichtig, wenn sie mit dem Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgegeben worden ist. Verbirgt sich dahinter ein anderes Rechtsgeschäft, das sog. verdeckte oder dissimulierte Geschäft, so finden die für dieses Geschäft geltenden Vorschriften Anwendung (§ 117 Abs. 2 BGB). Der klassische Beispielsfall ist der sog. „Schwarzkauf„: Bei einem Grundstücksverkauf einigen sich Eigentümer und Käufer schriftlich auf einen höheren Kaufpreis, geben im notariellen Kaufvertrag aber nur einen niedrigeren Kaufpreis an, um Notarkosten und Grunderwerbsteuern zu sparen. Der notarielle Kaufvertrag (§§ 433, 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) ist gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig, weil der niedrigere Kaufpreis nicht gewollt ist. Der verdeckte schriftliche Kaufvertrag ist zwar gewollt, mangels notarieller Beurkundung aber gem. §§ 311b Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1 BGB nichtig. Wirksam werden kann er erst im Wege der sog. Heilung gem. § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB, und zwar durch die Eintragung des K als Eigentümer in das Grundbuch (vgl. §§ 873 Abs. 1, 925 BGB).

2
Q

Welche drei Grundvoraussetzungen müssen für eine wirksame Anfechtung erfüllt sein?

A

Eine wirksame Anfechtung setzt eine Anfechtungserklärung (§ 143 BGB), einen Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB) und die Einhaltung der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) voraus.

3
Q

Welcher Irrtum berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung? Geben Sie dazu bitte ein Beispiel.

A

Irrtümer im Bereich der Willensbildung, die nur „im Vorfeld„ der Willenserklärung liegen, berechtigen grundsätzlich nicht zur Anfechtung. Derartige Motivirrtümer sind grundsätzlich unbeachtlich. Kauft etwa die K im „Büdchen„ des B eine Flasche „Killepitsch„, weil sie abends bei Freunden eingeladen ist, und fällt das Essen aus, kann sie deswegen nicht den Kaufvertrag mit B anfechten. Der Irrtum der K, das Essen werde stattfinden und sie brauche deshalb den „Killepitsch„ als Gastgeschenk, ist ein bloßer Motivirrtum.

4
Q

Welche Willensmängel berechtigen zur Anfechtung?

A

Zur Anfechtung berechtigen der Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1, 1. Fall BGB), der Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1, 2. Fall BGB), der Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB) und der Übermittlungsfehler (§ 120 BGB) sowie die arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1, 1. Fall BGB) und die widerrechtliche Drohung (§ 123 Abs. 1, 2. Fall BGB).

5
Q

Erläutern Sie bitte den Unterschied zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum.

A

Ein Inhaltsirrtum i. S. von § 119 Abs. 1, 1. Fall BGB liegt vor, wenn der Erklärende zwar das erklärt hat, was er erklären wollte, seiner Erklärung aber eine andere Bedeutung zugemessen hat, als ihr in Wirklichkeit zukommt. Der Erklärende verwendet zwar dasjenige Erklärungszeichen, welches er auch verwenden wollte, misst ihm aber eine andere, falsche Bedeutung bei. Der Irrtum besteht „im Kopf„. Solche Inhaltsirrtümer kommen häufig bei Fachbegriffen vor.

Im Unterschied dazu handelt es sich gem. § 119 Abs. 1, 2. Fall BGB um einen Erklärungsirrtum oder eine „Irrung„, wenn der Erklärende ein Erklärungszeichen benutzt, das er gar nicht verwenden wollte. In diesem Zusammenhang wird auch von einem Irrtum in der Erklärungshandlung gesprochen. Der Irrtum erfolgt „durch die Hand„. Gemeint sind die klassischen Fälle des Verschreibens, Vertippens oder Versprechens.

6
Q

Was ist damit gemeint, wenn man, vor allem im Zusammenhang mit dem Inhaltsirrtum, vom Vorrang der Auslegung vor der Anfechtung spricht?

A

Ein Irrtum, insbesondere der Inhaltsirrtum, setzt voraus, dass der Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont eine andere Bedeutung zukommt, als sie ihr der Erklärende subjektiv beigemessen hat. Der Erklärende irrt über die objektive Bedeutung seiner Erklärung. Deshalb hat die Auslegung Vorrang vor der Anfechtung: Sie muss ergeben, dass die Erklärung objektiv anders zu verstehen ist, als sie der Erklärende gemeint hat. Andererseits schadet die objektive Falschbezeichnung nicht, wenn der Empfänger sie richtig verstanden hat („falsa demonstratio non nocet„).

7
Q

Wann berechtigt ein Übermittlungsfehler zur Anfechtung?

A

Nach § 120 BGB kann der Erklärende anfechten, wenn seine Willenserklärung entweder durch eine Übermittlungsperson, z. B. einen Boten oder Dolmetscher, unbewusst unrichtig übermittelt worden ist. Das Gleiche gilt bei der fehlerhaften Übermittlung durch eine Einrichtung der modernen Telekommunikation und des elektronischen Rechtsverkehrs, also z. B. bei der Übermittlung einer Willenserklärung per Telegramm, Telefax, Teletext, SMS oder E-Mail.

8
Q

Wann berechtigt ein Motivirrtum ausnahmsweise zur Anfechtung?

A

Ein Motivirrtum berechtigt ausnahmsweise dann zur Anfechtung, wenn es sich um einen Eigenschaftsirrtum i. S. des § 119 Abs. 2 BGB handelt.

9
Q

Was versteht § 119 Abs. 2 BGB unter der verkehrswesentlichen Eigenschaft einer Sache? Erläutern Sie anhand von Beispielen, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind und wann nicht.

A

Zunächst muss es sich um eine Eigenschaft der Sache handeln. Darunter versteht man alle der Sache dauerhaft anhaftenden wertbildenden Faktoren. Dazu gehören zum einen alle Merkmale, die der Sache infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit auf Dauer anhaften, wie z. B. Unfallfreiheit, Baujahr, Modelljahr und Laufleistung eines Autos oder Lage und Größe eines Grundstücks. Zum anderen kommen solche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Gegenstands in Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer Brauchbarkeit und Wert beeinflussen. Beispiele sind die Bebaubarkeit eines Grundstücks und die Unverbaubarkeit eines Seeblicks. Keine Eigenschaft einer Sache ist dagegen der Wert selbst, weil er ihr nicht unmittelbar und nicht auf Dauer anhaftet, sondern sich aufgrund bestimmter Eigenschaften der Sache bildet und den Schwankungen des Marktes unterliegt.

Außerdem muss die Eigenschaft verkehrswesentlich sein. Verkehrswesentlich sind die genannten Faktoren, wenn sie nach dem Inhalt des konkreten Rechtsgeschäfts aus der Sicht der Vertragsparteien wichtig sind. Diese Bedeutung lässt sich bei entgeltlichen Geschäften am leichtesten am Preis erkennen.

10
Q

Wann liegt ein nach § 119 Abs. 2 BGB beachtlicher Irrtum über die Eigenschaft einer Person vor? Nennen Sie dazu bitte ein Beispiel.

A

Nach der obigen Definition ist die Eigenschaft einer Person verkehrswesentlich, wenn sie einen spezifischen Bezug zum Inhalt des konkreten Rechtsgeschäfts hat. Danach spielt die Kreditwürdigkeit des Käufers zwar bei einem Kauf auf Abzahlung, nicht aber bei einem Barkauf eine Rolle. Auf die politische Einstellung einer Person kann es ankommen, wenn sie als Chefredakteur einer Tageszeitung, nicht aber, wenn sie als Hausmeister eingestellt werden soll.

11
Q

Wann ist die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB ausgeschlossen?

A

Die Anfechtung nach §119 Abs. 2 BGB ist zum einen dann ausgeschlossen, wenn sie dazu führen würde, dass sich der Erklärende der Übernahme des vertragstypischen Risikos entziehen kann. Deshalb kann z. B. der Bürge die Abgabe seiner Bürgschaftserklärung nicht mit der Begründung anfechten, er habe sich über die Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners geirrt. Es ist gerade der Zweck der Bürgschaftserklärung, dem Bürgen dieses Risiko aufzuerlegen.

Zum anderen kann die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB durch Sonderregelungen wie die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften der §§ 437 ff. BGB verdrängt werden. Weist die Kaufsache einen Mangel i. S. der §§ 434 oder 435 BGB auf, fehlt ihr damit regelmäßig zugleich eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Nach herrschender Auffassung kann der Käufer in einer solchen Situation nur die Gewährleistungsrechte nach den §§ 437 ff. BGB geltend machen, weil das Kaufrecht in § 438 BGB andere Verjährungsfristen vorsieht als § 121 BGB für die Anfechtung, weil der Käufer bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels keine Gewährleistung verlangen kann (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB) und weil die Parteien in den Grenzen des § 444 BGB einen Haftungsausschluss vereinbaren können. Da der Mangel gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB bei Gefahrübergang vorliegen muss, gilt der Ausschluss der Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt.

12
Q

Muss der Irrtum kausal für die Abgabe der Willenserklärung sein?

A

Ja, weil eine Erklärung gem. § 119 Abs. 1 a. E. BGB trotz des Irrtums nicht anfechtbar ist („es sei denn„), wenn der Erklärende sie bei Kenntnis der Sachlage (subjektiv erheblich) und bei verständiger Würdigung des Falles (objektiv erheblich) nicht abgegeben haben würde.

13
Q

Welche Voraussetzungen muss eine wirksame Anfechtungserklärung erfüllen?

A

Zunächst muss die Anfechtungserklärung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Anfechtende muss nicht den Begriff der Anfechtung verwenden, sondern es genügt, wenn sich der Wille zur rückwirkenden Vernichtung der Willenserklärung (vgl. § 142 Abs. 1 BGB) wegen eines Irrtums im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB aus der Erklärung ergibt.

Da die Anfechtungserklärung gem. § 142 Abs. 1 BGB die Willenserklärung rückwirkend vernichtet und damit die Rechtslage gestaltet, darf sie grundsätzlich keine Bedingung oder Befristung enthalten. Das liegt im Interesse des Anfechtungsgegners, der Klarheit darüber haben muss, ob das Rechtsgeschäft gilt oder durch Anfechtung vernichtet worden ist. Konsequenterweise wird es für zulässig erachtet, die Anfechtung unter einer solchen Bedingung zu erklären, deren Eintritt allein von einer Handlung des Anfechtungsgegners abhängt (Potestativbedingung).

Außerdem muss die Anfechtung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner erklärt werden. Das ist bei einem Vertrag der Vertragspartner (§ 143 Abs. 2 BGB), bei einem einseitigen Rechtsgeschäft der Empfänger der (anzufechtenden) Willenserklärung (§ 143 Abs. 3 BGB).

Schließlich muss die Anfechtung als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Anfechtungsgegner zugehen, damit sie gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam wird.

14
Q

Muss die Anfechtung wegen eines Irrtums gem. §§ 119, 120 BGB sofort erklärt werden?

A

Nein, gem. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine solche Anfechtung nicht sofort, sondern unverzüglich erfolgen. „Ohne schuldhaftes Zögern„ bedeutet, dass der Irrende eine Bedenkzeit hat, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Er darf sich insbesondere überlegen, ob er das Geschäft gegen sich gelten lassen will, oder ob er lieber anficht und nach § 122 Abs. 1 BGB Schadensersatz leistet. Teilweise wird als absolute Obergrenze die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB entsprechend herangezogen; im Einzelfall und vor allem bei einfach gelagerten Fällen wird die Frist indessen wenige Tage betragen.

15
Q

Welche Rechtsfolge hat die wirksame Anfechtung in Bezug auf die angefochtene Willenserklärung?

A

Die wirksame Anfechtung eines Rechtsgeschäfts führt gem. § 142 Abs. 1 BGB zu seiner rückwirkenden Nichtigkeit (Nichtigkeit ex tunc). Handelt es sich bei dem Rechtsgeschäft um das Angebot zum Abschluss eines Vertrags oder um die Annahme, so ist der Vertrag rückwirkend nichtig. Zwar kann der Berechtigte nur seine eigene Willenserklärung und entgegen dem üblichen Sprachgebrauch nicht den Vertrag als Ganzen anfechten. Die rückwirkende Nichtigkeit einer der beiden für den Vertrag notwendigen Willenserklärungen führt aber zur Nichtigkeit des Vertrags selbst.

Ausnahmsweise hat die Anfechtung entgegen § 142 Abs. 1 BGB keine Rückwirkung, sondern sie wirkt, wie eine Kündigung, nur für die Zukunft (Nichtigkeit ex nunc), wenn es sich um ein bereits in Vollzug gesetztes Dauerschuldverhältnis handelt. Da sich ein Dauerschuldverhältnis nicht auf den einmaligen Austausch einer Leistung und einer Gegenleistung beschränkt, würde die Rückabwicklung zu erheblichen Schwierigkeiten führen, wenn der Berechtigte erst nach einiger Zeit vom Anfechtungsgrund erfährt und sein Anfechtungsrecht ausübt. Beispiele sind der Arbeitsvertrag und der Gesellschaftsvertrag.

16
Q

Erklären Sie bitte die Bedeutung des Satzes „Das Anfechtungsrecht ist kein Reurecht.„

A

Erklärt sich der Anfechtungsgegner dazu bereit, den Vertrag auch so abzuschließen, wie der Anfechtende ihn ohne den Irrtum abschließen wollte, darf der Anfechtende nicht auf der Nichtigkeit bestehen. Er ist vielmehr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, auf das Angebot des Anfechtungsgegners einzugehen.

17
Q

Welchen Schaden muss der wegen eines Irrtums Anfechtende ersetzen?

A

Nach § 122 Abs. 1 BGB muss derjenige, der seine Willenserklärung aufgrund der §§ 119, 120 BGB angefochten hat, dem Erklärungsempfänger oder einem Dritten den Schaden ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut. Das ist der Vertrauensschaden oder das negative Interesse. Der Ersatzberechtigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er nie von dem Vertrag gehört hätte. Nicht zu ersetzen ist dagegen der Erfüllungsschaden oder das positive Interesse. Der Erklärungsempfänger oder Dritte ist nicht so zu stellen, als wenn die Willenserklärung wirksam wäre; deshalb muss insbesondere der entgangene Gewinn (vgl. § 252 BGB) nicht ersetzt werden. Die Höhe des Erfüllungsschadens bildet nach § 122 Abs. 1 a. E. BGB allerdings die Obergrenze des Ersatzanspruchs.

18
Q

Welche Voraussetzungen hat die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 Abs. 1, 1. Fall BGB?

A

Täuschungshandlung;

Irrtumserregung;

Abgabe einer Willenserklärung des Getäuschten;

Kausalität Täuschung – Irrtum – Abgabe der Willenserklärung;

Widerrechtlichkeit der Täuschung;

Arglist des Täuschenden;

weitere Voraussetzungen bei einer Täuschung durch Dritte gem. § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB).

19
Q

Was versteht man unter einer Täuschung i. S. des § 123 Abs. 1, 1. Fall BGB?

A

Unter einer Täuschung(shandlung) versteht man ein Verhalten, das darauf abzielt, in einem anderen eine unrichtige Vorstellung über eine Tatsache hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. Eine Täuschung durch positives Tun liegt vor, wenn jemand ausdrücklich oder konkludent eine Tatsache behauptet, die der Wahrheit nicht entspricht. Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine Aufklärungspflicht voraus, weil Schweigen grundsätzlich nicht rechtserheblich ist. Eine solche Aufklärungspflicht ist gegeben, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie die im Verkehr herrschenden Anschauungen eine Mitteilung des verschwiegenen Umstandes gebieten. Das gilt vor allem in Bezug auf solche Umstände, die für die Entscheidung des Vertragspartners erkennbar von besonderer Bedeutung sind.

20
Q

Was bedeutet die „doppelte Kausalität„ bei der arglistigen Täuschung?

A

Die Täuschung muss beim Getäuschten einen entsprechenden Irrtum verursacht haben, der den Getäuschten dann zur Abgabe der Willenserklärung veranlasst hat.

21
Q

Warum muss die arglistige Täuschung auch widerrechtlich sein, und wann ist das nicht der Fall?

A

Die Widerrechtlichkeit der Täuschung ist eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung des § 123 Abs. 1, 1. Fall BGB. Der Gesetzgeber des BGB war davon ausgegangen, eine Täuschung sei per se rechtswidrig, während sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann. In der Praxis kommt es darauf vor allem bei Bewerbungsgesprächen zur Begründung eines Arbeitsvertrags an. Stellt der Arbeitgeber eine unzulässige Frage, die gegen Grundrechte oder Diskriminierungsverbote verstößt oder die sich nicht auf die Eignung bezieht, die konkret in Aussicht genommene Arbeitsleistung zu erbringen, darf die Bewerberin oder der Bewerber sie falsch beantworten. Danach berechtigt die falsche Antwort einer Bewerberin auf die Frage, ob sie schwanger sei, den Arbeitgeber nicht zur Anfechtung gem. § 123 Abs. 1, 1. Fall BGB: Mangels Fragerechts ist die falsche Antwort keine rechtswidrige Täuschung.

22
Q

Wann ist die Täuschung arglistig?

A

Arglistig ist die Täuschung, wenn sie vorsätzlich erfolgt. Der Täuschende muss wissen oder zumindest davon ausgehen, dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er bei Kenntnis der wahren Sachlage so nicht abgegeben hätte, und der Täuschende muss das auch wollen.

23
Q

Was ist eine Täuschung „ins Blaue hinein„?

A

Behauptet jemand ohne weitere Nachprüfung einfach „ins Blaue hinein„ Tatsachen, die dem Vertragspartner erkennbar wichtig sind, muss er sich eine vorsätzliche Täuschung vorwerfen lassen, wenn sich später herausstellt, dass die von ihm behaupteten Tatsachen nicht der Wirklichkeit entsprechen. Denn für die Arglist genügt bedingter Vorsatz.

24
Q

Wer ist „Dritter„ i. S. des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB?

A

Dritter in diesem Sinne ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht bereits jeder andere als der Erklärungsempfänger. Dritter ist vielmehr nur ein Außenstehender, der nicht „im Lager„ des Erklärungsempfängers steht. Er darf weder am Geschäft des Erklärungsempfängers beteiligt sein noch darf sein Verhalten dem Erklärungsempfänger zuzurechnen sein. Keine Dritten sind deshalb z. B. der Vertreter des Erklärungsempfängers, der von ihm beauftragte Makler und andere Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfen des Erklärungsempfängers.

25
Q

Welche Voraussetzungen hat die Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung gem. § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB?

A

Drohung;

Abgabe einer Willenserklärung des Bedrohten;

Kausalität Drohung – Abgabe der Willenserklärung;

Widerrechtlichkeit der Drohung;

Vorsatz des Drohenden;

Person des Drohenden.

26
Q

Was versteht man unter einer Drohung i. S. des § 123 Abs. 1, 2. Fall BGB?

A

Darunter versteht man das In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

27
Q

Worin besteht der Unterschied zwischen einer Drohung und einer Warnung?

A

Anders als der Drohende weist der Warnende bloß auf das Bevorstehen eines Übels hin, ohne vorzugeben, er habe Einfluss auf dessen Eintritt oder dessen Verwirklichung.

28
Q

Wann ist eine Drohung widerrechtlich?

A

Eine Drohung ist immer dann rechtswidrig, wenn bereits die angedrohte Handlung oder der damit bezweckte Erfolg rechtswidrig ist. Deshalb ist z. B. die Drohung mit einer Körperverletzung ebenso rechtswidrig wie diejenige, die den Bedrohten zur Mitwirkung an einem Versicherungsbetrug bewegen soll. Sind weder die angedrohte Handlung noch der bezweckte Erfolg rechtswidrig, kann sich die Rechtswidrigkeit der Drohung nur aus der Verbindung von Mittel und Zweck, aus der sog. Mittel-Zweck-Relation, ergeben: Der Einsatz des konkreten Mittels ist zur Erreichung des konkreten Zwecks rechtswidrig.

29
Q

Muss der gem. § 123 BGB Anfechtende Schadensersatz leisten?

A

Nein, die Schadensersatzpflicht des § 122 BGB bezieht sich nicht auf die Anfechtung aufgrund des § 123 BGB. Schließlich hat der Täuschende oder Drohende die Anfechtbarkeit verursacht.

30
Q

Erläutern Sie bitte das Verhältnis der Täuschungs- und Drohungsanfechtung zum Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB).

A

Beruht der Abschluss eines Vertrags auf einer arglistigen Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung, hat der täuschende oder drohende Vertragspartner regelmäßig schuldhaft eine vorvertragliche Pflicht gegenüber seinem bedrohten Partner verletzt. Nach § 249 Abs. 1 BGB besteht der Ersatz des Schadens in der Aufhebung des Vertrags, weil so der Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Die Rechtsprechung hält das für möglich, während in der Lehre eingewandt wird, dadurch würden die Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit auf arglistiges Verhalten und die Jahresfrist des § 124 BGB unterlaufen.