Klageänderung Flashcards
(9 cards)
Klageänderung
I. Liegt überhaupt eine Änderung des Streitgegenstands vor?
II. Gesetz. zugelassener Fall iSv § 264 ZPO (keine Klageänderung)
III. Hat Beklagter in Klageänderung eingewilligt, § 263 Fall 1 ZPO?
Fiktion gem. § 267, falls er sich zur Begründetheit der geänderten Klage einlässt
(wenn (+)) - Zulässigkeit der Änderung
IV. Sachdienlicherklärung durch das Gericht, § 263 Fall 2 ZPO?
Falls es einen neuen Prozess vermeiden hilft (Prozessökonomie). Objektiver Beurteilungsmaßstab.
Gesetz. zugelassene Fälle der Klageänderung (Keine Klageänderung), § 264 ZPO
- Nr. 1: bloße Berichtigung, Ergänzung (ohne Änderung des
Klagegrundes) - Nr. 2: Antragserweiterung oder –beschränkung
- quantitativ: erst 500 €, jetzt 700 € oder,
- qualitativ: erst unbedingte Leistung, dann Zug um Zug Verurteilung) - Nr. 3: statt der Sache wird das Interesse verlangt (zB erst
Herausgabe, dann Schadensersatz)
Falls (+), dann ist es nach dem Gesetz keine Klageänderung und ist somit grds zulässig.
Wann ist eine Klageänderung sachdienlich, § 263 Fall 2 ZPO
Falls es einen neuen Prozess zu vermeiden hilft (Prozessökonomie)
- Sachdienlichkeit ist objektiv zu beurteilen
- Maßgebend sind nicht die subj. Interessen der Parteien,
sondern Gesichtspunkte der Prozesswirtschaftlichkeit
Es kommt darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und sich ein weiterer Rechtsstreit vermeiden lässt
Möglichkeiten gerichtlicher Entscheidung bei unzulässiger Klageänderung
I. Abweisung der neuen Begehrens wegen Fehlens einer
Sachurteilsvoraussetzung durch Prozessurteil als unzulässig
II. Bei zumindest hilfsweiser Einlegung des alten Antrags (Auslegung, 133, 157 BGB) muss über diesen weiterverhandelt und in der Sache entschieden werden
–> idR Klageabweisung, da Klageänderung sachl. Grund hatte
III. Wird alter Antrag nicht gestellt, Auslegung des Vorgehens
- Bei Klagerücknahme keine Sachentscheidung mehr, sondern
Kostenbeschluss (§ 269 IV)
- Bei Klageverzicht Verzichtsurteil, iFd Klageabweisung, § 306
- Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der Hauptsache
ergeht ein Kostenbeschluss (§ 91a)
- Stellt Kläger den alten Antrag nicht mehr, ist er säumig, § 333, so
dass ein VU ergehen kann (§ 330)
Wechseln des Beklagte id 1. Instanz
I. Klagerücknahmergeorie (alte hM)
Auswechseln des Beklagten = Klagerücknahme ggü dem bisherigen und Erhebung neuer Klage ggü neuen Beklagten
II. „Klageänderungstheorie (hM)
Gewillkürter Parteienwechsel auf der Beklagtenseite = Klageänderung
III. Rechtsinstitut eigener Art (Lit)
Da es an einer gesetzlichen Regelung fehle, handle es sich um ein Rechtsinstitut eigener Art
Voraussetzung des auswechseln des Beklagten in der 1. Instanz nach Theorie des Rechtsinstituts eigener Art
- Parteiwechselerklärung des Gegners
- Zustellung eines der dem § 253 II entspr. Schriftsatzes (Ab
dann Rechtshängigkeit) - Zustimmung des neuen Beklagten oder Feststellung der
Sachdienlichkeit (§ 263 entspr.) - Zustimmung des ausscheidenden Beklagten nach Maßgabe
des § 269 I (ab mdl. Verhandlung)
Voraussetzung des auswechseln des Beklagten in der 1. Instanz nach der Klageänderungstheorie
- Parteiwechselerklärung des Gegners
- Zustellung eines der dem § 253 II entspr. Schriftsatzes (Ab
dann Rechtshängigkeit) - Zustimmung des ausscheidenden Beklagten nach Maßgabe
des § 269 I (ab mdl. Verhandlung)
Keine Zustimmung des neuen Beklagten oder Feststellung der Sachdienlichkeit (§ 263 entspr.) notwendig, da eine selbstständige Klage gegen den neuen Bekl. ohnehin möglich wäre
Auswechseln des Beklagten in der 2. Instanz
I. Klagerücknahme-theorie (alte hM)
Beklagtenwechsel nicht möglich, da Erhebung neuer Klage in der Berufungsinstanz unzulässig wäre, da die 1. Instanz ausgelassen werden würde
II. Klageänderungstheorie (hM): Möglich
III. Rechtsinstitut eigener Art (lit): Möglich
–> II + III haben die gleichen Voraussetzungen
Auswechseln des Beklagten in der 2. Instanz nach Klageänderungstheorie
- Auch in der 2. Instanz ist Beklagtenwechsel möglich
2, Einwilligung des neuen Bekl für diesen Parteiwechsel erforderlich,
3. Grds keine Ersetzung der Einwilligung aufgrund Sachdienlichkeit, weil der Partei sonst eine Instanz verloren ginge
- Rechtsmissbräuchlichkeit der Verweigerung der Einwilligung
Bekl hat bereits als Vertreter des alten Bekl den Prozess geführt (da davon ausgegangen werden kann, dass er sich dann selbst auch nicht anders verteidigt hätte, ist seine Rechtsposition nicht beeinträchtigt
–> Unbeachtlichkeit der Verweigerung