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Flashcards in Prüfung FS 14 Deck (20)
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1
Q

Was ist zu prüfen bei der Frage:

“Steht X ein Rechtsmittel offen und würde die angerufene Behörde darauf eintreten?”

A
  • Kurze Aufzählung aller denkbaren RM
  • Alle Eintretensvoraussetzungen des einschlägigen RM (inkl. Beschwerdeform und -frist) prüfen
2
Q

Welche RM sind generell denkbar?

Welches RM ist naheligend, wenn eine Bundesbehörde gestützt auf öffentliches Recht des Bundes verfügt hat?

A
  • Verwaltungsbeschwerde ans BVGer (VGG 31 ff.) oder an den Bundesrat (VwVG 72 ff.), BöA (BGG 82 ff.) oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde (BGG 113 ff.)
  • Naheliegend ist die Beschwerde an das BVGer (VGG 31 ff.)
3
Q

Prüfungsschema für Beschwerde ans BVGer

A
  • Zuständigkeit
  • Beschwerderecht
  • Beschwerdegrund
  • Frist- und Formerfordernisse
  • Fazit
4
Q

Prüfungsschema für die Beschwerde vor BVGer (Zuständigkeit)

A
  • Vorfrage: Ist Instanzenzug spezialgesetzlich geregelt?
  • Liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor (VGG 31)?
  • Liegt eine Zugangsschranke vor (VGG 32)?
  • Hat eine zulässige Vorinstanz entschieden (VGG 33)?
  • Hat ein anderes Rechtsmittel Vorrang (relative oder absolute Subsidiarität der Beschwerde) nach VGG 32 II lit. a und b
5
Q

Prüfungsschema für die Beschwerde vor BVGer (Beschwerderecht)

A
  • Anwendbarkeit VwVG festhalten (VGG 37)
  • Persönliche Voraussetzungen
    • Parteifähigkeit (ZGB 11)
    • Prozessfähigkeit (ZGB 12 ff.)
  • Formelle Beschwer (VwVG 48 I lit. a)
    • Partei ist beschwert, wenn sie vor der Vorinstanz mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist
  • Materielle Beschwer (VwVG 48 I lit. b und c)
    • Besonderes Berührtsein: Mehr als Allgemeinheit. Verfügungsadressaten immer besonders berührt
    • Schutzwürdiges Interesse: Adressat erleidet durch Verfügung einen (rechtlichen oder tatsächlichen) Nachteil
  • Aktuelles und praktisches Interesse (BGer)
    • Aktuell: Nachteil besteht im Urteilszeitpunkt noch
    • Praktisch: Nachteil kann durch erfolgreiche Beschwerdeführung beseitigt werden
6
Q

Prüfungsschema für die Beschwerde vor BVGer (Beschwerdegründe)

A
  • Festhalten, dass BVGer grds. volle Kognition hat (VGG 37 i.V.m. VwVG 49)
    • Kann aber spezialgesetzlich eingeschränkt sein
  • Dann die Rügen aufzählen, die gem. SV vorgebracht werden, und sie rechtlich einordnen
  • Auf Begründungspflicht eingehen (VwVG 52 I), aber: iura novit curia (VwVG 62 IV)
  • Abgeschwächtes Rügeprinzip: Beschwerdeführer muss zumindest sinngemäss aufzeigen, dass der angefochtene Entscheid massgebliches Recht verletzt oder der SV falsch festgestellt wurde
7
Q

Prüfungsschema für die Beschwerde vor BVGer (Form- und Fristerfordernisse)

A
  • Form und Inhalt der Beschwerde müssen VwVG 52 entsprechen (Begehren, Begründuing, Unterschrift, angefochtene Verfügung, angerufene Beweisurkunden)
  • Beschwerdefrist nach VwVG 50 I. Letzten Tag der Frist berechnen!
8
Q

Unter welchen VSS ist gem. BGer die Legitimation zur Behördenbeschwerde gegeben, auch wenn dies in keinem Bundesgesetz vorgesehen ist?

A
  • Behörde ist wie ein Privater in einem bestimmten, eigenen finanziellen Interesse betroffen oder
  • Behörde ist in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt
9
Q

Wo ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzlich verankert im öffentlichen Verfahrensrecht des Bundes?

A
  • BV 29 II
  • VwVG 35 I
10
Q

Wer ist vom persönlichen SB der Verfahrensgrundrechte erfasst?

A
  • Alle natürlichen Personen
  • Juristische Personen (gibt es Einschränkungen?)
  • Vorussetzung ist aber Parteistellung im jeweiligen Verfahren nach der einschlägigen Verfahrensordnung
11
Q

Was umfasst der Anspruch auf Entscheidbegründung (welcher einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs darstellt)?

A

Recht der Partei darauf, dass die Behörde ihre Vorbringen

  • tatsächlich hört
  • sorgfältig und ernsthaft prüft
  • berücksichtigt

Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind umso höher, je mehr Ermessensspielraum bestand.

Behörde muss in ihrer Begründung allerdings nicht alle Standpunkte würdigen, sondern kann sich auf die entscheidwesentlichen Argumente beschränkten. Wenn sich neutrale und nachvollziehbare Beweismittel widersprechen, muss aber begründet werden, weshalb auf das eine und nicht das andere abgestellt wurde.

12
Q

Unter welchen VSS kann eine Heilung einer Gehörsverletzung im Verfahren erfolgen?

A

Rechtliches Gehör ist formeller Natur. Entscheide, bei denen das rechtliche Gehör verletzt wurde, sind damit grds. aufzuheben. Heilung ist möglich, wenn:

  • Rechtsmittelinstanz über selbe Kognition verfügt und
  • Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt
13
Q

Wie verhalten sich BV 29 II und VwVG 35 I zueinander?

A
  • In Bezug auf die Begründungsdichte ergeben sich für VwVG 35 I dieselben Anforderungen wie aus BV 29 II
  • Wenn Anspruch auf Entscheidbegründung gem. BV 29 II verletzt ist, liegt gleichzeitig eine Verletzung von VwVG 35 I vor
14
Q

Wann liegt eine unvollständige Feststellung des SV vor?

A

Wenn nicht alle entscheidrelevanten Tatsachen

  • eruiert und
  • berücksichtigt

worden sind.

15
Q

Wann liegt ein Ermessensmissbrauch vor?

A

Wenn die Ermessensbetätigung qualifiziert falsch (und damit willkürlich) erfolgte.

16
Q

Wo ist das Recht auf Unparteilichkeit des Richters / Sachverständigen gesetzlich geregelt?

A
  • BV 29 I (Grundrecht)
  • VwVG 10 (Verfahrensrecht, konkretisiert durch Ausstandspflichten)

→ Beide Normen prüfen!

17
Q

Was umfasst der sachliche SB des Unparteilichkeitsgebots (auch in Bezug auf Sachverständige)?

A
  • Richter / Sachverständiger muss in Bezug auf die konkrete Streitsache unparteiisch und unvoreingenommen sein
  • Weitgehend deckungsgleich für Richter und Sachverständige
  • Abweichende wissenschaftliche Meinung alleine begründet noch keine Befangenheit
  • VwVG 10 bietet keinen weitergehenden Schutz als BV 29 I
18
Q

Wie ist bei einem Problem bzgl. Delegationsvoraussetzungen vorzugehen?

A
  • Feststellen, dass es sich um eine Rechtsverordung handelt (dem Einzelnen werden Rechte erteilt oder Pflichten auferlegt) und nicht um eine Verwaltungsverordnung
  • Feststellen, dass es sich um eine unselbständige VO handelt (wenn sie auf Ermächtigung zur Rechtsetzung im Gesetz beruht)
  • Feststellen, dass es sich um eine gesetzesvertretende VO handelt (Delegationsnorm enthält noch keine vollständige materielle Regelung), VO ergänzt und enthält neue Rechte und Pflichten
  • Prüfung der Delegationsgrundsätze
19
Q

Wie lauten die Delegationsgrundsätze?

A

Delegation stellt Durchbrechung der Gewaltenteilung dar, ist aber in BV 164 II ausdrücklich vorgesehen.

VSS:

  • Kein Delegationsausschluss durch Verfassung (BV 164 I, entsprechende Kompetenznorm)
  • Delegationsnorm in formellem Gesetz
  • Beschränkung auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie
  • Grundzüge der Regelung bereits in der Delegationsnorm enthalten (diese Voraussetzung gilt nur, wenn die Rechtsstellung der Bürger schwerwiegend berührt ist)
20
Q
A