Sache, Quellen, Dingliche Rechte, Prinzipien, Flashcards Preview

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Flashcards in Sache, Quellen, Dingliche Rechte, Prinzipien, Deck (34)
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1
Q

Wo ist das Grundeigentum geregelt?

A

ZGB 655-712t

2
Q

Wo ist das Fahrniseigentum geregelt?

A

ZGB 713-729

3
Q

Wo sind die beschränkten dinglichen Rechte geregelt? Was gehört dazu?

A

ZGB 730ff.

  • Dienstbarkeiten
  • Grundlasten
  • Grund- und Fahrnispfandrechte
4
Q

Wo ist das Fahrnispfand geregelt?

A

ZGB 884-915

5
Q

Welche Einleitungsartikel sind von Bedeutung?

A

ZGB 1: Gesetzesauslegung
ZGB 2: T&G, Rechtsmissbrauchsverbot
ZGB 3: Guter Glaube (ausnahmsweise)

6
Q

Definition der Sache

A

Körperliche, für sich bestehende, unpersönliche und rechtlich beherrschbare Gegenstände.

Heranzuziehen ist die Verkehrsauffassung.

7
Q

Definition der Körperlichkeit einer Sache

A

Der Sachbegriff umfasst nur körperlich greifbare, raumausfüllende Gegenstände.

8
Q

Was sind nach der Körperlichkeitsvoraussetzung keine Sachen?

A
  • Immaterialgüter
  • Energie (analoge Anwendung des Sachenrechts, ZGB 713)
  • Rechte (evt. analoge Anwendung, ZGB 655 II)
    (so z.B. Miteigentumsanteile, Baurechte, übertragbare Rechte und Forderungen)
9
Q

Definition der Abgegrenztheit einer Sache

A

Die Sache muss ein geordnetes, abgegrenztes Dasein im Raum haben. Abgestellt wird auf den funktionalen Zusammenhang.

Bei unbeweglichen Sachen ist diese VSS o.W. gegeben.

Bei beweglichen Sachen wird unterschieden zwischen einfachen Sachen, Mengensachen und zusammengesetzten Sachen.

10
Q

Definition der Liegenschaft

A

GBV 2 lit. : Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen

Abgrenzung erfolgt über Grundbuchpläne sowie angebrachten Grenzsteine.

11
Q

Einfache Sache

A

Von der Natur gegebenes oder von Menschenhand geschaffenes einheitliches Ganzes (z.B. Kartoffel).

12
Q

Mengensache

A

Einzelne Teile, die zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden (z.B. Kartenspiel).

13
Q

Zusammengesetzte Sachen

A

Verschiedene für die Herstellung der Sache verwendete Teile werden rechtlich als Einheit und nicht mehr als Einzelsachen behandelt (z.B. Fahrzeuge).

14
Q

Definition der Unpersönlichkeit einer Sache

A

Zu den Sachen im Rechtssinne zählen nur unpersönliche Objekte, d.h. der menschliche Körper und die mit ihm verbundenen Teile sind nicht Sachen.

Pflanzen sind Sachen. Tiere werden wie Sachen behandelt, sofern keine besonderen Regelungen bestehen (ZGB 641a II).

15
Q

Definition der rechtlichen Beherrschbarkeit der Sache

A

Beherrscht kann nur werden, was genutzt, erworben und angeeignet werden kann.

16
Q

Dingliche Rechte: Einordnung und Unterteilung

A

Dingliche Rechte sind subjektive und absolute Rechte (im Gegensatz zu obligatorischen), die sich in Eigentum, Realobligationen und beschränkte dingliche Rechte unterteilen lassen.

Zu den beschränkt dinglichen rechten zählen Dienstbarkeiten, Grundlasten und Pfandrechte.

17
Q

Dingliches Recht als subjektives und absolutes Recht

A

Subjektiv: An ein einzelnes Subjekt geknüpftes Rechtsmachtstellung

Absolut: Gelten gegenüber jedermann (erga omnes)

18
Q

Dingliche Rechte Definition

A

Räumt dem Berechtigten eine mehr oder weniger weitgehende Befugnis zur unmittelbaren Beherrschung einer Sache.

Der Berechtigte kann die Sache kraft seiner Beherrschung innerhalb der Schranken der Rechtsordnung gebrauchen, nutzen oder verbrauchen, d.h. darüber verfügen.

19
Q

Was ist dem Eigentum und den beschränkten dinglichen Rechten gemeinsam? Was ist die Folge?

A

Merkmal der Dinglichkeit

z.B. ist ZGB 679 analog anwendbar auf Inhaber beschränkter dinglicher Rechte eines Grundstücks

20
Q

Was ist der Unterschied zw. Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten?

A
  • Eigentum ist ein umfassendes Herrschaftsrecht; beschränkte dingliche Rechte räumen eine begrenzte Zahl einzelner Herrschaftsbefugnisse.
  • Beschränkte dingliche rechte stellen Belastungen und Beschränkungen des Eigentums dar. Bei Wegfall dehnt sich das Eigentum wieder aus.
21
Q

Nutzungs- und Verwertungsrechte

A

Nutzungsrechte unterwerfen die Sache dem unmittelbarem Gebrauch des Berechtigten. Dazu gehören Dienstbarkeiten und Nutzniessungen.

Verwertungsrechte räumen dem Berechtigten einen Anteil am Geldwert der Sache, d.d. einem Erlös aus der Verwertung. Dazu gehören die Pfandrechte.

Grundlasten verkörpern eine Kombination, da Eigentümer eines belasteten Grundstücks zu einer Leistung an den Berechtigten verpflichtet sind, der Berechtigte aber keine persönliche Forderung gegen den Schuldner, sondern lediglich ein Recht auf Befriedigung aus dem wert des Grundstücks hat.

22
Q

Personal- und Realrechte

A

Bei den Personalrechten ist die berechtigte Person individuell bestimmt (Personaldienstbarkeiten, Nutzniessung, Wohnrecht, Pfandrecht).

Realrechte räumen hingegen einer über das Eigentum an einer individuell bestimmten Sache definierten Person ein dingliches Recht ein (z.B. Grunddienstbarkeiten, Grundlasten).

23
Q

Abgrenzung dinglicher Rechte zu

(i) obligatorischen Rechten
(ii) Realobligationen

A

(i) relative Rechte: richten sich nur gegen den Schuldner und auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen

(ii) obligatorische Rechte, die dingliche Komponenten aufweisen: es steht zware eine positive Leistung im Vordergrund, der Schuldner der Leistung aber durch sein dingliches Recht oder seinen Besitz an der Sache individualisiert wird.
(a) gestzliche Realobligation: Anspruch auf Einräumung eines Bauhandwerkerpfandrecht
(b) rechtsgeschäftliche Realobligationen: Vorkaufsrecht

24
Q

Publizitätsprinzip

  • Grund
  • Verknüpfte Prinzipien
A
  • Erkennbarkeit: absolute Rechte müssen für jeden erkennbar sein (bei bewegl. Sachen durch Besitz/Register, bei unbewegl. durch Grundbucheintrag)

Damit verknüpft:

  • Prinzip des öffentlichen Glaubens
  • Traditionsprinzip
  • Eintragungsprinzip
25
Q

Prinzip des öffentlichen Glaubens

  • positive Wirkung
  • Unterscheidung
A

Ist ein sachenrechtliches Verhältnis gegen aussen erkennbar, so wird der gutgläubige Dritte in seinem Glauben geschützt.

Der gutgläubige Erwerber eines Grundstücks, erwirbt auch dann das Eigentum, wenn der Veräusserer keine Verfügungsbefugnis hat (positive Wirkung des Grundbuchs, ZGB 973 I); bei Fahrnis ist zu unterscheiden zwischen anvetrauter und abhanden gekommener Sache

26
Q

Traditionsprinzip

A

Der Abschluss des obligatorischen Vetrags stellt bloss ein Verpflichtngsgeschäft dar.

Um dingliche Rechte an beweglichen Sachen zu erwerben, bedarf es vielmehr der Besitzübergabe.

27
Q

Eintragungsprinzip

- negative Wirkung

A

Dingliche Rechte an Immoblien entstehen nur, wenn und soweit ein Registereintrag vorgenommen wurde.

Gilt nur für Rechte, die ihren Ursprung in einem Rechtsgeschäft haben (absolutes Eintragungsprinzip; anders bei Erbschaft - Universalsukzession).

28
Q

Spezialitätsprinzip

A

Dingliche Rechte bestehen immer nur an einzelnen, individualisierten Sachen, nicht aber an Sach- oder Rechtsgesamtheiten.

Vgl. ZGB 945 I (für jedes einzelne Grundstück, ein gesondertes Grundbuchblatt)

29
Q

Typengebundenheit

A

Es gibt ein numerus clausus dinglicher Rechte:

  • Eigentum
  • Dienstbarkeiten
  • Grundlasten
  • Pfandrechte
30
Q

Typenfixierung

A

Inhaltliche ausgestaltung der dinglichen Rechte ist durch Gesetz weitgehend vorgegeben.

Aussenstehende Dritte sollen ihre Rechte sowie die Art und den Umfang der Beschränkung erkennen können.

31
Q

Abweichung von der Typenfixierung und - gebundenheit

A
  1. Numerus clausus:
    - Grunddienstbarkeiten: können jede beliebige Nutzung des belasteten Grundstücks zum Gegenstand haben
    - Persönliche Rechte (z.B. Kaufsrechte) können im Grundbuch vorgemerkt werden udn erhalten so Wirkung ggü. jedem später erworbenem Recht
  2. Typenfixierung

gewisse vom Gesetz vorgesehen Lockerungen (Nutzniessung an Grundstücken: jeder Teil des Hauses)

32
Q

Kausalitätsprinzip

A

Wirkung des Verfügungsgeschäfts hängt vom Bestehen eines Verpflichtungsgeschäfts ab.

Anwendung des Kausalitätsprinzips soll bei Vorliegens eines Formmangels des Verpflichtungsgeschäfts beschränkt sein.

(i) BGer: Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäft, auf die sich jedermann berufen kann. Abschwächung: unbeachtlich inter partes, sofern Rechtsmissbrauch (ZGB 2 II); Einrede fällt ausser Betracht, wenn Vertrag noch nicht erfüllt.
(ii) : h.L.: Ungültigkeit, wobei der Mangel geheilt wird, wenn beide Parteien ihne Pflichten nachgehen (evt. nur in Hauptsache) und die Heilung nicht gegen Zweck der Formvorschrift verstösst.

33
Q

Alterspriorität

A

Bestehen mehrere dingliche Rechte an derselben Sache, so bestmmt sich ihr Rang nach dem Entstehungsdatum (Tagebucheinschreibung/ZP der Errichtung).

Gilt nicht absolut: Vertragliche7gesetzliche Abweichungen möglich

34
Q

Akzessionsprinzip

A

Bestandteile einer Sache teilen das Schicksal der Hauptsache.

Ausnahmen müssen gesetzlich geregelt sein.