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Täterschaft und Teilnahme Flashcards

(37 cards)

1
Q

Mittäterschaft: 1. Gemeinsamer Tatplan

A

Vorsatz, dass der eigene objektive Tatbeitrag zusammen mit dem Beitrag eines anderen zur Tatbestandsverwirklichung führt

mind. zwei Personen haben die Verabredung getroffen, im gegenseitigen Einvernehmen gemeinsam objektive Tatbeiträge zu erbringen und dabei eine bestimmte Vorsatztat zu verwirklichen

  • entspricht Tatentschluss im Hinblick auf die gemeinsame Verwirklichung eines bestimmten Delikts
  • sowohl ausdrückliches als auch konkludentes Einvernehmen möglich
  • sowohl vor der Tatausführung als auch während der Tatausführung (sukzessive Mittäterschaft)
  • nicht ausreichend, wenn mehrere Personen nebeneinander und ohne Absprache handeln sowie das gleiche Ziel verfolgen, auch wenn sie ihr Handeln gegenseitig wahrnehmen
  • Tatplan kann im Laufe der Tatbegehung geändert werden (Voraussetzung: ebenfalls ausdrückliche/konkludente Ablösung des alten Tatplans)
  • bei Mittäterexzess genügen bloße Kenntnisnahme und Duldung durch andere Mittäter nicht
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2
Q

Mittäterschaft: 2. Gemeinsame Tatausführung

(P) Welche Anforderungen sind an die objektiven Tatbeiträge der Mittäter zu stellen?

A

Gemäßigte Tatherrschaftslehre (hM.):
- Tatbeiträge im Vorbereitungsstadium genügen für die Bejahung der Täterschaft, sofern diese während des Tatgeschehens fortwirken und die ausführenden Mittäter in ihrem Tatentschluss bestärken
- ein Minus bei der Tatausführung muss von einem Plus bei der konkreten Tatplanung im Vorbereitungsstadium ausgeglichen werden

Subjektive Tätertheorie (Rspr.):
- Abgrenzung nach üblichen Kriterien der Rspr.
- demnach Beteiligung bei der Tatausführung nicht erforderlich, wenn Täter entsprechenden Täterwillen besitzt und die Tat objektiv fördert oder erleichtert –> dann genügt auch lediglich rein geistige Mitwirkung oder vorherige Planung

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3
Q

Mittäterschaft: Sonderprobleme

(P) Mittäterexzess

A

= Hinausgehen eines Mittäters über das Vereinbarte

  • kann übrigen Mittätern nicht zugerechnet werden
  • erfordert sorgfältige Prüfung, da der Tatplan zumeist offen gestaltet ist und neben ausdrücklich vereinbartem Verhalten Elemente enthält, die stillschweigend mit einbezogen werden
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4
Q

Mittäterschaft: Sonderprobleme

(P) Aufkündigung des gemeinsamen Tatplans

A

Aufkündigung, bevor die Tat ins Versuchsstadium gelangt:
- Mittäterschaft scheidet aus
- möglich bleibt Beihilfe, sofern im Vorbereitungsstadium mitgewirkt wurde und die Beihilfehandlung fortwirkt

Ausstieg während des Versuchsstadiums (andere Mittäter vollenden Tat):
- Rücktritt gem. § 24 II 2 Alt. 2 StGB kommt in Betracht
- Beitrag kann nur dann nicht mehr fortwirken, wenn der Mittäter Kenntnis von der Aufgabe des Tatplans erlangt –> Ausstieg ist nur relevant bei Kenntnis

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5
Q

Mittäterschaft: Sonderprobleme

(P) Zurechnung bei sukzessiver Mittäterschaft / Bis wann ist ein Hinzutreten des Mittäters noch möglich

A
  • unproblematisch zwischen Versuchsbeginn und Vollendung
  • Rspr. lässt sukzessive Mittäterschaft auch zwischen Vollendung und Beendigung noch zu
    (-) vom Tatbestand geforderte Handlungen sind zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen, es kommen nur noch §§ 257ff. StGB in Betracht
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6
Q

Mittäterschaft: Sonderprobleme

(P) Zurechnung der mittäterschaftlichen Tatbeiträge bei mehraktigen Delikten bei sukzessiver Mittäterschaft

A

Bsp: Raub –> es können einzelne Handlungen bereits vollständig abgeschlossen und das Delikt trotzdem noch nicht vollendet sein
Können dem Mittäter die bereits abgeschlossenen Tatbeiträge der anderen noch angelastet werden?

(-), wenn der Tatbeitrag des zuerst Handelnden bereits vollständig abgeschlossen –> es fehlt dann an gemeinsamem Tatplan sowie an einem objektiven Tatbeitrag des Hinzutretenden (Billigung reicht nicht)

(+), wenn der Tatbeitrag des zuerst Handelnden bei Hinzutritt des Mittäters noch fortwirkt

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7
Q

Mittäterschaft: Sonderprobleme

(P) Mittäterschaftliche Zurechnung, wenn ein Mittäter selbst Tatopfer wird

A

Bsp: A und B vereinbaren, dass sie bei ihrem gemeinsamen Raub auf der Flucht im Falle einer Verfolgung auf etwaige Verfolger schießen und deren Tod in Kauf nehmen wollen. Es kommt zu einer solchen Flucht, bei der A auf eine hinter ihm laufende Person schießt, die er für einen Polizisten hält. Tatsächlich handelt es sich aber um B, welcher schwer verletzt getroffen wird.

(P) Können B die Schüsse als mittäterschaftliche Handlung zugerechnet werden?

eA: (-), weil B selbst Opfer der Tat geworden ist und eine Selbsttötung bzw. Selbstverletzung nicht strafbar ist

aA: (+), weil B nicht ein eigenes Verhalten sondern das Verhalten des A zugerechnet wird und dieser einen anderen Menschen töten wollte; der error in persona muss auch für B unbeachtlich sein, sofern das Verhalten des A im Rahmen des gemeinsamen Tatplans lag und bestehende Abmachungen nicht überschritten wurden

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8
Q

Mittäterschaft bei erfolgsqualifizierten Delikten

A
  • denkbar, sofern das Grunddelikt mittäterschaftlich verwirklicht wurde
  • Fahrlässigkeitsvorwurf der schweren Folge ist jedoch für jeden Mittäter einzeln zu prüfen
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9
Q

Mittäterschaft: (P) Unmittelbares Ansetzen beim Versuch

A

Einzellösung:
- Feststellung, ob bereits unmittelbar zum Tatbeitrag angesetzt wurde, erfolgt für jeden Mittäter einzeln
(-) widerspricht der Zurechnungsstruktur des § 25 II StGB, da ohnehin jeder Tatbeitrag des Mittäters den anderen als eigener zugerechnet wird
(-) erst später unmittelbar ansetzende Mittäter würden privilegiert, obwohl das Opfer möglicherweise bereits durch die Tatbeiträge der anderen konkret gefährdet ist

Gesamtlösung (Rspr.):
- Versuch beginnt für alle Beteiligten, wenn der erste Mittäter im Rahmen des gemeinsamen Tatplans zur Tat unmittelbar ansetzte

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10
Q

Täterschaft und Teilnahme: Arten der Täterschaft

A

Alleintäterschaft, § 25 I Alt. 1 StGB:
- Täter nimmt die Tat eigenhändig vor
- Handeln mehrerer Täter ohne jede Verbindung: Nebentäter

Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB
- Täter nimmt Tat durch ein strafloses Werkzeug vor, das er durch Irrtum oder Zwang beherrschaft
- Objektive Tatbeiträge des Vordermanns werden dem Hintermann zugerechnet

Mittäterschaft, § 25 II StGB:
- Täter nimmt die Tat in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit anderen vor
- Zurechnung von objektiven Tatbeiträgen des Mittäters setzen einen gemeinsamen Tatentschluss als subjektives Element und eine gemeinsame Tatausführung als objektives Element voraus

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11
Q

Täterschaft und Teilnahme: Arten der Teilnahme

A

Anstiftung, § 26 StGB:
- Anstifter muss Tatentschluss kausal hervorrufen
- setzt vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus

Beihilfe, § 27 StGB:
- Gehilfe muss Herbeiführung des Taterfolgs durch den Täter objektiv fördern oder erleichtern
- setzt vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat voraus

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12
Q

Prüfschema Mittäterschaft, § 25 II StGB

A

I. Tatbestand
1. Gemeinsamer Tatplan
2. Gemeinsame Tatausführung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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13
Q

Mittäterschaft: 2. Gemeinsame Tatausführung

A

Leisten eines eigenen, täterschaftlichen Beitrages zur Tatausführung

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14
Q

Mittäterschaft: 2. Gemeinsame Tatausführung

(P) Abgrenzung Täterschaft und Teilnahme

A

“Fraglich ist, ob darin bereits ein täterschaftlicher Beitrag gesehen werden kann oder ob dies vielmehr als bloße Gehilfenhandlung zu qualifizieren ist. Daher ist hier eine Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme angezeigt. Wie diese vorzunehmen ist, ist umstritten.”

Gemäßigt subjektive Theorie (Rspr.):
- Täter ist, wer mit seinem Tatbeitrag nicht bloß fremdes Tun fördern will (animus socii), sondern die Tat als eigene will (animus auctoris)
- Entscheidung erfolgt nach wertender Gesamtbetrachtung der Tatumstände (insbesondere in Hinblick auf den Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung, der Tatherrschaft und dem Willen zur Tatherrschaft)

Tatherrschaftslehre (h.L.):
- Täter ist, wer Tatherrschaft besitzt
- Tatherrschaft besitzt, wer als Zentralgestalt des Geschehens die Tatbestandsverwirklichung nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen kann

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15
Q

Prüfschema Anstiftung, § 26 StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b) Bestimmen
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bezüglich Haupttat
b) Vorsatz bezüglich Bestimmen
c) Zwischenergebnis: Doppelvorsatz
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

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16
Q

Anstiftung: Bestimmen

A

unmittelbares Beeinflussen des Willens des Haupttäters im Wege des geistigen Kontaktes
–> wenn der Teilnehmer den Tatentschluss des Täters hervorruft

17
Q

Anstiftung: Bestimmen

(P) T als omnimodo facturus, das heißt zu der identischen Tat bereits entschlossen gewesen?

A

“Es kommt darauf an, ob die ursprünglich geplante und die aufgrund der Beeinflussung ausgeführte Tat identisch sind. Wann eine solche Tatidentität vorliegt, ist umstritten.”

aliud-Theorie:
- Taten sind identisch, sofern es sich um den gleichen Tatbestand handelt
- Anstiftung ist nur zu einem anderen Delikt möglich

Wesentlichkeitstheorie:
- Angestiftete Tat muss sich wesentlich von geplanter Tat unterscheiden

Qualifikationstheorie:
- Angestiftete Tat muss eine Qualifikation verwirklichen, ansonsten ist Tatidentität noch gegeben

Unwertsteigerungstheorie:
- Anstiftung nur bei konkreter und wesentlicher Steigerung des Unrechts
(-) Abgrenzungsschwierigkeiten: was ist wesentlich?
(-) Begriff der Unrechtssteigerung hochgradig schwammig
(-) entscheidendes Abgrenzungskriterium liegt allein im Grad der Unwertsteigerung

Beachte: bei einer Aufstiftung zur Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes ist es unschädlich, dass der Täter bereits als omnimodo facturus zur Begehung des Grunddelikts gilt und der Anstifter davon ggf. Kenntnis hat –> Bestimmen zu anderem Tatbestand mit wesentlich erhöhtem Unrechtsgehalt

18
Q

Anstiftung: Bestimmen

(P) Anforderungen an die Bestimmenshandlung

A

Verursachungstheorie:
- Hervorrufen des Tatentschlusses im Sinne bloßer Kausalität

Teilweise weiter einschränkend gefordert:

Kommunikationstheorie:
- zumindest schlüssiger kommunikativer Akt notwendig

Unrechtspakttheorie:
- Unrechtspakt zwischen Anstifter und Haupttäter nötig

19
Q

Anstiftung: Bestimmen

(P) Abstiftung

A

Anstifter bestimmt den Täter statt zur Begehung des Qualifikationsdelikts (Täter als omnimodo facturus) lediglich zur Verwirklichung eines einfachen Grunddelikts

Bestimmen (-), denn:
- Bestrafung erscheint nach Grundsatz der Risikoverringerung unbillig
- Gedanke des omnimodo facturus: im Willen zur Verwirklichung der Qualifikation liegt zwangsweise auch der Wille zur Begehung des Grunddelikts

20
Q

Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassensdelikt

A

Tatherrschaftstheorie (hL.):
- Abgrenzung erfolgt nach Kriterium der Tatherrschaft
- idR besitzt der unterlassende Garant bei Nichtverhinderung der Begehungstat eines Dritten die Tatherrschaft, Ausnahmen bleiben aber möglich

Täterschaftstheorie:
- Garant, der fremde Tat nicht verhindert, ist stets Täter
- Beihilfe nur bei Delikten möglich, die spezifische Täterqualifikationen voraussetzen (z.B: besondere Subjektstellung als Amtsträger)

Teilnahmetheorie:
- Garant, der fremde Tat nicht verhindert, ist stets nur Gehilfe
(-) für beide Theorien: auch im Unterlassensbereich muss es eine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme geben

Differenzierende Theorie:
- Abgrenzung nach zugrundeliegender Garantenstellung
- unterlassender Obhutsgarant ist stets Täter, unterlassender Sicherungsgarant ist stets Gehilfe
(-) Gesetz selbst unterscheidet nicht nach einzelnen Funktionen der Garantenpflicht, sondern kennt nur die Pflicht zum Handeln an sich

21
Q

Prüfschema Beihilfe, § 27 I StGB

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Teilnahmefähige Haupttat
b) Hilfeleisten
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld

22
Q

Beihilfe: Hilfeleisten

(P) Strengere Anforderungen an objektives Beihilfeunrecht bei “neutralem”, insbesondere berufsbezogenem Verhalten (vgl. Art. 12 I GG)

A

“Die Handlung weist für B äußerlich keinen sozialen Sinn-Zusammenhang zu strafbarem Verhalten auf. Fraglich ist daher, welche zusätzlichen Anforderungen an das Handeln des B gestellt werden müssen, um sie ihm als Behilfehandlung iSd § 27 StGB zuzurechnen.”

Subjektive Lösung:
- prinzipiell Beihilfetauglichkeit auch neutraler Handlungen, und danach erst mögliche Restriktion im subjektiven Tatbestand
- weiß der Hilfeleistende, dass der Täter eine Strafbarkeit begehen will, verliert die Handlung den Alltagscharakter und erhält den deliktischen Sinnbezug
- bei dolus eventualis: erscheint die Handlung als Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters?

Professionelle Adäquanz:
- prinzipiell schon tatbestandlich, Ausschluss berufs- und rollentypischer Handlungen aus dem Kreis der strafbaren Beihilfe
- nicht, wenn der Berufsausübende aufgrund einer Prüfungspflicht Wissen über die vom Täter geplante Straftat erlangte
(+) neutrales, regelkonformes und berufsbezogenes Verhalten kann nicht strafrechtlich verboten sein
(-) Beruf wird zum Erlaubnistatbestand für die Begehung von Straftaten, weshalb die Differenzierung nach Beruf oder sozialer Rolle nicht sinnvoll ist

Deliktischer Sinnbezug:
- Hilfeleisten dann, wenn durch die Handlung unmittelbar eine Straftat bewusst gefördert wird oder die geförderte Handlung erkennbar allein den Zweck hat, eine Straftat zu ermöglichen
- liegt nicht vor, wenn eine legale Handlung gefördert wird, die der Täter durch einen weiteren eigenständigen Willensentschluss zur Begehung einer Straftat nutzt

23
Q

Beihilfe: Hilfeleisten

A

Hilfe leistet, wer die Tatbestandsverwirklichung ermöglicht, erleichtert, intensiviert oder absichert

Merke: auch psychische Behilfe (Bestärkung des Tatentschlusses, Gutheißen der Tatbestandsverwirklichung) ist eine taugliche Behilfehandlung; nicht erforderlich ist die Ursächlichkeit der Hilfehandlung für den Taterfolg

24
Q

Prüfschema Mittelbare Täterschaft, § 25 I Alt. 2 StGB

A

I. Strafbarkeit des Vordermannes

II. Strafbarkeit des Hintermannes
1. Objektiver Tatbestand
a) Taterfolg
b) Tathandlung: Zurechnung gem. § 25 I Alt. 2 StGB?
(1) Handlung des Vordermannes
(2) Defektzustand beim Vordermann
(3) Überlegene Stellung des Hintermannes kraft Wissens- oder Willensherrschaft

nach Tatherrschaftslehre:
- Entscheidung über “Ob” und “Wie” der Tat, insbesondere mittels Nötigungs- oder Irrtumsherrschaft

nach gemäßigt-subjektiver Theorie:
- Hintermann hat allein Interesse am Erfolg und auch den Willen, den Vordermann kraft überlegenen Willens als Werkzeug zu beherrschen

    (4) Zwischenergebnis: Zurechnung +, daher Tathandlung +
    (5) Kausalität
    (6) Objektive Zurechnung
    (7) Zwischenergebnis: Objektiver Tatbestand +
2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
25
Mittäterschaft: (P) Fahrlässige Mittäterschaft
Beispiel: Anton und Bruno sitzen an einem Berghang und werfen abwechselnd Steine ins Tal. Einer dieser Steine löst eine Gerölllawine aus, durch die ein Wanderer getötet wird. Wenn hier nicht festgestellt werden kann, welcher Stein die Lawine auslöste, müssten beide Beteiligten freigesprochen werden, da jeweils „in dubio pro reo“ davon auszugehen ist, dass der Stein des anderen die Lawine auslöste. Da eine gegenseitige mittäterschaftliche Zurechnung der Steinwürfe nicht möglich ist, kann dem einen das Verhalten des anderen an sich nicht zur Last gelegt werden. Forderungen der Anerkennung einer fahrlässigen Mittäterschaft (und daher einer gegenseitigen Zurechnung der Tatbeiträge) (P) Beteiligten haben zwar im Hinblick auf die strafbare Handlung (das Werfen der Steine) bewusst und gewollt zusammengewirkt (sie haben sich „gemeinsam“ sorgfaltspflichtwidrig verhalten), es aber bei Erfolgsdelikten (wie der Tötung) an sich erforderlich ist, dass die Beteiligten auch hinsichtlich der Erfolgsherbeiführung bewusst zusammenwirken (was im oben genannten Bsp. nicht der Fall ist) Lösung: gemeinsame Begehung des Pflichtverstoßes der Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht als Kern der Fahrlässigkeit genügt ausnahmsweise (MM.?)
26
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Unterlassensdelikt
Tatherrschaftstheorie (hL.): - Abgrenzung erfolgt nach Kriterium der Tatherrschaft - idR besitzt der unterlassende Garant bei Nichtverhinderung der Begehungstat eines Dritten die Tatherrschaft, Ausnahmen bleiben aber möglich Täterschaftstheorie: - Garant, der fremde Tat nicht verhindert, ist stets Täter - Beihilfe nur bei Delikten möglich, die spezifische Täterqualifikationen voraussetzen (z.B: besondere Subjektstellung als Amtsträger) Teilnahmetheorie: - Garant, der fremde Tat nicht verhindert, ist stets nur Gehilfe (-) für beide Theorien: auch im Unterlassensbereich muss es eine Unterscheidung zwischen Täterschaft und Teilnahme geben Differenzierende Theorie: - Abgrenzung nach zugrundeliegender Garantenstellung - unterlassender Obhutsgarant ist stets Täter, unterlassender Sicherungsgarant ist stets Gehilfe (-) Gesetz selbst unterscheidet nicht nach einzelnen Funktionen der Garantenpflicht, sondern kennt nur die Pflicht zum Handeln an sich
27
Mittelbare Täterschaft: Allgemeines
- Hintermann lässt die Tat durch einen von ihm beherrschten Tatmittler vornehmen - Hintermann besitzt Tatherrschaft / überlegene Stellung kraft: - Ausnutzung konstitutioneller Mängel (z.B: bei kindlichen Werkzeugen) - Irrtumsherrschaft (Hervorrufen eines Irrtums) - Wissensherrschaft (überlegenes Sachwissen) - Nötigungsherrschaft (Ausübung von Zwang) - ebenfalls erforderlich sind die für eine Täterschaft notwendigen Merkmale und Sondereigenschaften des jeweiligen Delikts - mittelbare Täterschaft scheidet aus bei: - eigenhändigen Delikten (da der Hintermann die Handlung nicht selbst unmittelbar vornimmt) - bei Sonder- und Pflichtdelikten (sofern dem Hintermann die besondere Pflichtenstellung fehlt) - Fahrlässigkeitsdelikten (kein bewusstes Ausnutzen des Tatmittlers; aber beachte Alleintäterschaft/Einheitstäterprinzip)
28
Formen der mittelbaren Täterschaft
1. Der Tatmittler handelt nicht objektiv tatbestandsmäßig 2. Der Tatmittler handelt nicht vorsätzlich 3. Dem Tatmittler fehlen sonstige zusätzlichem für die Tatbestandsverwirklichung notwendige subjektive Merkmale 4. Der Tatmittler handelt nicht rechtswidrig 5. Der Tatmittler handelt nicht schuldhaft 6. Täter hinter dem Täter (str.)
29
Formen der mittelbaren Täterschaft: 1. Der Tatmittler handelt nicht objektiv tatbestandsmäßig
Bsp: A fordert B auf, sich selbst zu töten - B handelt bei einer Selbsttötung nicht tatbestandsmäßig, da diese nicht strafbar ist ("anderer Mensch") -Strafbarkeit des A gem. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB, sofern er Tatherrschaft besaß --> Opfer als Tatmittler gegen sich selbst - auch möglich: Anstiftung oder Beihilfe zu freiverantwortlicher Selbsttötung --> straflos mangels vorsätzlicher rechtswidriger Haupttat
30
Formen der mittelbaren Täterschaft: 2. Der Tatmittler handelt nicht vorsätzlich
Bsp: A fordert B auf, ihm seinen an der Garderobe hängenden schwarzen Mantel zu bringen, der in Wirklichkeit dem C gehört - B nahm eine fremde, bewegliche Sache weg, handelte aber bezüglich der Wegnahme nicht vorsätzlich - Strafbarkeit des A gem. §§ 242 I, 25 I Alt. 2 StGB, da er Zueignungsabsicht aufweist --> Irrtumsherrschaft
31
Formen der mittelbaren Täterschaft: 3. Dem Tatmittler fehlen sonstige zusätzliche, für die Tatbestandsverwirklichung notwendige subjektive Merkmale
Bsp: A fordert B auf, ihm seinen an der Garderobe hängenden schwarzen Mantel zu bringen, der in Wirklichkeit dem C gehört, was A dem B auch wahrheitsgemäß mitteilt. Weiter verspricht er B, dass er den Mantel sofort wieder zurückbringen werde, sobald er sich Zigaretten gekauft hat. Das hatte er in Wirklichkeit aber nie vor. - B nahm eine fremde, bewegliche Sache, handelte aber ohne Zueignungsabsicht --> "absichtslos-doloses Werkzeug" - Strafbarkeit des A gem. §§ 242 I, 25 I Alt. 2 StGB, da er Zueignungsabsicht aufweist --> Irrtumsherrschaft
32
Formen der mittelbaren Täterschaft: 4. Der Tatmittler handelt nicht rechtswidrig
Bsp: B vermisst seine Geldbörse. A sagt ihm wahrheitswidrig, der davoneilende C habe sie entwendet. Daraufhin rennt B dem C hinterher und schlägt diesen mit einem Faustschlag nieder und fordert sein Geld zurück. C geht von einem Raub aus und wehrt sich ebenfalls mit Schlägen. Das hatte A vorausgesehen. - Rechtfertigung des C gem. § 32 StGB (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf seine körperliche Integrität durch B) - Entschuldigung des B wegen ETBI - Strafbarkeit des A gem. §§ 223 I, 25 I Alt. 2 StGB zulasten C und B
33
Formen der mittelbaren Täterschaft: 5. Der Tatmittler handelt nicht schuldhaft
Bsp: A überredet den geisteskranken B und die minderjährige C, den D zu töten - Schuldlosigkeit des B gem. § 20 StGB - Schuldlosigkeit der C gem. § 19 StGB - Strafbarkeit des A gem. §§ 212 I, 25 I Alt. 2 StGB Beachte: bei schuldlos handelnden Werkzeugen kommt regelmäßig auch eine bloße Anstiftung in Betracht, da diese lediglich eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat voraussetzt; mittelbare Täterschaft regelmäßig dann, wenn Täter den Umstand der Schuldlosigkeit des Tatmittlers erkennt und bewusst ausnutzt (str.)
34
Formen der mittelbaren Täterschaft: 6. Täter hinter dem Täter (str.)
- liegt dann vor, wenn der Tatmittler für die Tat voll verantwortlich ist, er aber dennoch faktisch vom Hintermann beherrscht wird Fallgruppen: a) Organisierte Machtapparate besonders bei Bandenchefs, Drahtziehern, Wirtschaftsunternehmen (str.) ... Voraussetzungen: (1) Vorliegen eines Machtapparats (vertikal hierarchisch gegliederte Organisation) (2) Fungibilität (Austauschbarkeit der die Tat ausführenden Personen) (3) Rechtsgelöstheit (Wirken des Machtapparats außerhalb der Rechtsordnung Anstiftung (-), weil keine Bestimmung zur konkreten Einzeltat Beihilfe (-), weil Abstufung zur Randfigur unbillig Nebentäterschaft (-), weil kein unabhängig voneinander Agieren Mittäterschaft (-), weil kein gemeinsamer Tatentschluss b) Versetzen des Tatmittlers in einen vermeidbaren Verbotsirrtum, wodurch er strafbar ist Theorie der strengen Verantwortlichkeit: - mittelbare Täterschaft nur bei unvermeidbarem Verbotsirrtum möglich Theorie der eingeschränkten Verantwortlichkeit: - mittelbare Täterschaft auch bei vermeidbarem Verbotsirrtum möglich (+) Schuldfrage ändert an faktischer Dominanz des Hintermannes nichts c) Nötigung des Tatmittlers - wenn man dem Tatmittler in Anbetracht der Schwere des verletzten Rechtsgutes hätte zumuten können, den Zwang auf sich zu nehmen (z.B: A droht B mit der Kündigung, wenn dieser C nicht tötet --> man hätte es B zumuten können diese Repressalien auf sich zu nehmen)
35
Mittelbare Täterschaft: (P) straflose Anstiftung zur Selbsttötung vs. Totschlag in mittelbarer Täterschaft
Ist eine mittelbare Täterschaft auch dann möglich, wenn der Täter das Opfer als Werkzeug gegen sich selbst verwendet? Mittelbare Täterschaft (+), wenn - Opfer zur Vornahme der Tathandlung getäuscht wird (überlegenes Wissen des Täters) - damit einhergehend: Täter Tatherrschaft besaß Beachte: str., ob das Hervorrufen eines Motivirrtums beim Opfer ebenfalls zur Irrtumsherrschaft/mittelbaren Täterschaft führt; idR (+), aber nicht, wenn trotz der Täuschung ein freiverantwortliches Handeln des Opfers vorliegt (Einzelfallbetrachtung!)
36
Mittelbare Täterschaft: (P) error in persona des Tatmittlers
37
Mittelbare Täterschaft: (P) Unmittelbares Ansetzen zum Versuch