Tenorierung Flashcards

(29 cards)

1
Q

Maßgebliche Perspektive für Formulierung des Tenors

A
  • Bestimmtheit und Eindeutigkeit dient nicht den Interessen der Parteien, sondern dem öffentlichen Interesse an eindeutigen Grundlagen der Zwangsvollstreckung
    -> verständiger Dritter
  • Muss aus sich heraus verständlich und vor allem eindeutig sein
    -> genaue Bezeichnung bei der Herausgabe von Sachen
    -> genaue Angabe des Beginns der Zinsen
    -> genaue Bezeichnung der zu unterlassenden Störungen
    -> …
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2
Q

Tenor: Klage hat keinen oder nur teilweise Erfolg

A

“Die Klage wird abgewiesen.”
-> insb. auch bei Feststellungsurteilen!

bzw.

“Der Beklagte wird verurteilt, X. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.” (IMMER, wenn der Antrag des Klägers nicht zur Gänze stattgegeben wird)

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3
Q

Tenor: Beschränkte Erbenhaftung

A

“Der Beklagte wird verurteilt, X. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, seine Haftung auf den Nachlass des am Y verstorbenen Z zu beschränken.”

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4
Q

Tenor: Kosten des Rechtsstreits

A
  1. Gerichtskosten
    -> Gebühren (GKG)
    -> Auslagen (z.B. Zeugen-/ SV- Entschädigung, Zustellungskosten)
  2. Außergerichtliche Kosten
    -> Anwaltskosten (RVG inkl. Anhang)
    –> Gebühren
    –> Auslagen
  3. Kosten der Parteien selbst
    -> Fahrtkosten der Partei, Kosten eines prozessvorbereitenden Privat-Gutachtens
    -> NICHT: Kosten eigener Mühewaltung
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5
Q

Tenor: Kosten des Rechtsstreits: prozessualer und materiell-rechtlicher Kostenanspruch

A
  • prozessual: §§ 91 ff. ZPO
    -> Kostengrundentscheidung durch Gericht
    -> anschließend Kostenfestsetzungsverfahren mit -beschluss durch Rechtspfleger
  • materiell-rechtlich:
    -> aus Vertrag oder aus Delikt oder cic
    -> grds. unabhängig von Ausgang des Rechtsstreits
    -> grds. in neuem Rechtsstreits, ggf. aber (hilfsweiser) Feststellungsantrag möglich
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6
Q

Tenor: Einheit der Kostenentscheidung

A

= es wird grds. einheitlich über alle Kosten des Rechtsstreits unabhängig von einzelnen Prozesshandlungen und Prozessabschnitten entschieden
-> grds. erst im Schlussurteil (= Urteil, das die Instanz beendet)

  • Kostentrennung nur in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen
    -> bspw. §§ 94-96; § 101 I (Nebenintervention)
    -> vgl. T/P 91 Rn 5
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7
Q

Tenor: Kostenentscheidung: § 91 I S. 1 ZPO

A

“Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger/Beklagte zu tragen.”

  • Kostentrennung für Tenor nur dann relevant, wenn kostentragende Partei nicht bereits ohnehin nach § 91 I S. 1 ZPO die Kosten zu tragen hat
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8
Q

Tenor: Kostenentscheidung: § 92

A

“Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.”

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9
Q

Tenor: Kostenentscheidung: fiktiver Streitwert

A
  • Ausnahme von der Berechnung der Kostenquote anhand des Gebührenstreitwerts
  • Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Kosten) werden berücksichtigt, wenn sie im Verhältnis zur Hauptforderung nicht unbeträchtlich sind (= wenn die abgewiesene Nebenforderung mehr als 10% der Hauptforderung beträgt)
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10
Q

P: Tenor: Kostenentscheidung: teilweise Klagerücknahme

A
  • Problem
  • eA: Quotenmethode
  • aA (hM): Mehrkostenmethode
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11
Q

Tenor: Kostenentscheidung: Gesamtschuldner, § 100 I, IV ZPO

A

“Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.”

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12
Q

Tenor: Kostenentscheidung: Gesamtschuldner, § 100 I, IV ZPO: Baumbach’sche Formel

A
  • Anwendungsfall: Kläger obsiegt bei der gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der Beklagten in unterschiedlichem Umfang
  • Grundgedanken:
    1. Zwischen den Streitgenossen besteht kein Prozessrechtsverhältnis, also dürfen die Kosten des obsiegenden Streitgenossen nicht auf den unterlegenen Streitgenossen verteilt werden
    2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten werden in den Prozessrechtsverhältnissen des Klägers zum jeweiligen Beklagten nach den allgemeinen Regeln (§§ 91, 92 ZPO) verteilt (Tabellenmethode - wer hat wie viel bei dem jeweiligen Einzelangriff verloren)
    3. Soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, tragen sie auch die Kosten als Gesamtschuldner.
    4. Bei den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er gegen jeden der Beklagten einen Angriff führt, so dass ein fiktiver Streitwert (= Streitwert x Anzahl der Beklagten) für die Berechnung der Verlustquote gebildet wird
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13
Q

Tenor: Kostenentscheidung: Kosten der Streithilfe, § 101

A

“Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu X und der Beklagte zu Y zu tragen. Die Kosten der Streithilfe haben der Beklagte zu X und dem Streithelfer zu Y auferlegt.”

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14
Q

Tenor: vorläufige Vollstreckbarkeit: Entbehrlichkeit der Tenorierung

A
  • Urteile, die von Natur aus oder kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar sind
    -> Arrest; eV
  • Urteile, die keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben
    -> Feststellungsurteile
    -> klageabweisende Urteile
    -> Leistungsurteile auf Abgabe einer WE
  • Urteile, die mit Erlass rechtskräftig werden
  • allerdings: Kostenentscheidung muss in jedem Fall für vorläufig vollstreckbar erklärt werden!
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15
Q

Tenor: vorläufige Vollstreckbarkeit: Höhe der Sicherheitsleistung

A
  1. bei Geldforderungen:
    -> wenn keine Hinweise auf höheres Schadensrisiko, 110% des Betrages
  2. bei sonstigen Forderungen:
    -> geschätzter Wert der Sache (Herausgabeanspruch)
    -> Aufwand des Beklagten/ Geheimhaltungsinteressen (Auskunftsanspruch)
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16
Q

Tenor: vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 2 ZPO

A

“Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.”

17
Q

Tenor: vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr. 11

A
  • Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache = prozessualer Anspruch auf Geld / geldwerte Gegenstände OHNE materielle Nebenansprüche und Kosten des Rechtsstreits nicht über 1.250 €
  • Kostenerstattungsanspruch (allein) nicht über 1.500 € (= tatsächlich (!) gezahlte Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten)
18
Q

Tenor: vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 711, 708

A

“Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger/Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte/Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.”

19
Q

Tenor: vorläufige Vollstreckbarkeit: Kombination aus § 709 und §§ 708, 711

A

“Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.”

20
Q

Tenor: Hauptsache: Räumungsklage

A

“Der Beklagte wird verurteilt, die in der A-Str. 12, 64293 Darmstadt, zweites Obergeschoss, gelegene Wohnung, bestehend aus 1 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad/WC und Keller Nr. 11, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.”

-> manchmal hilfreich, einen Lageplan beizufügen und auf diesen im Tenor Bezug zu nehmen

21
Q

Tenor: Hauptsache: Gesamtschuldner

A

“Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, X an den Kläger zu zahlen.”

22
Q

Tenor: Hauptsache: Herausgabeanspruch

A
  • möglichst genaue Bezeichnung der Sache (nicht nur “das streitgegenständliche Kfz”)
23
Q

Tenor: Kostenentscheidung: Zwischen-/Grund-/Teilurteil

A

“Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.”

24
Q

Tenor: Kostenentscheidung: nach Verweisung nach § 281 III 2 ZPO

A

„Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts entstanden sind; diese hat der Kläger zu tragen.“

25
Tenor: Kostenentscheidung: nach Versäumnisurteil, § 344 ZPO
„Der Beklagte trägt die Kosten seiner Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.“
26
Tenor: Kostenentscheidung: Beklagter aufgrund erfolgreicher Einrede nur zur Leistung Zug-um-Zug verurteilt
"Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 zu zahlen." -> Kostenquote ist vorzugswürdig, aber nicht zwingend. Der Kläger obsiegt nicht voll, aber zu einem größeren Teil. Der Kläger kann nämlich aus dem Tenor vollstrecken. Der Beklagte nicht. --> nach aA muss der Beklagte die gesamten Kosten tragen (§ 91 Abs. 1, S. 1 ZPO)
27
Tenor: Kostenentscheidung: Beklagter wird zur Schmerzensgeldzahlung verurteilt (wenngleich unter Mindestangabe des Betrages laut Klageantrag)
"Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen." -> § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO oder § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. -> wegen Ermessensentscheidung ("kann"): möglich wäre auch, die Kostenquote zu berechnen, § 92 I ZPO
28
Tenor: vorläufige Vollstreckbarkeit: Mischentscheidung (Herausgabe und Kosten)
"Das Urteil ist bezüglich der Herausgabe des KFZ (genaue Bezeichnung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 20.000/EUR 25.000 [Sachwert oder Sachwert plus Zuschlag] und bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar."
29
Tenor: Kostenentscheidung: unbezifferter Klageantrag
-> Kostenlast trifft Kläger dann nicht, wenn die Abweichung von seiner Vorstellung lediglich der gerichtlichen Ermessensausübung zuzuschreiben ist. (§ 92 II Nr. 2 ZPO) --> war Mindestvorstellung schon bei Zugrundelegung des Vorbringens völlig übersetzt, ist Kläger billigerweise an Kosten zu beteiligen. --> OLG Düsseldorf: bis 20% -> ist die Abweichung darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit wesentlichem Bemessungsgesichtspunkt beweisfällig geblieben ist oder dass Einwendung des Beklagten durchgreift, ist der Kläger ebenfalls an den Kosten zu beteiligen (§ 92 I 1 ZPO) (Abweichung keine Folge der Nichtbezifferung)