Unmöglichkeit Flashcards
(4 cards)
Verschuldete vs unverschuldete Unmöglichkeit
Verschuldete Unmöglichkeit: Verschuldete Unmöglichkeit:
Kein Anspruch auf Erfüllung. Kein Anspruch auf Erfüllung
Keine Rückerstattung des Geleisteten. Rückerstattung bereits empfangener Leistungen
Anspruch auf SE (pos. Interesse). Kein Anspruch auf SE
Wahlweise Anspruch auf Commodum Wahlweise Anspruch auf Commodum
119 Abs. 2 OR:
«Bei zweiseitigen Verträgen haftet der hienach freigewordene
Schuldner für die bereits empfangene Gegenleistung aus ungerechtfertigter Bereicherung und verliert die noch nicht erfüllte Gegenforde-rung.»
- Lehrstreit:
• H.L.: Vertraglicher Rückforderungsanspruch (entgegen dem
Gesetzeswortlaut)
• A.M.: Bereicherungsrechtlicher Anspruch
• BGer: Frage offengelassen
Grund: Vertragliche Verjährung (127 OR) vs Bereicherungsrechtliche Verjährung (Art. 67 Abs. 1 OR) + Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung (Art. 64 OR) + Ersatz der notwendigen und nützlichen Verwendungen Art. 65 Abs. 1 OR)
Stellvertretendes Commodum
Der Gläubiger kann im Falle einer Leistungsunmöglichkeit wahlweise das stellvertretende Commodum, d.h. ein Surrogat oder eine Ersatzleistung eines Dritten, verlangen.
- Vorausgesetzt ist ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang.
- Das stellvertretende Commodum muss nicht wegen der Leistungsunmöglichkeit geschuldet sein. Es genügt, wenn es wegen eines Ereignisses geschuldet ist, das die Leistungsunmöglichkeit bewirkt hat.
Der Gläubiger hat die Wahl, das stellvertretende Commodum zu verlangen oder nicht.
- Pflicht zur Gegenleistung des Gläubigers bleibt bestehen.
Art. 119 Abs. 2 OR kommt nicht zur Anwendung.
- Der gesamte Betrag des stellvertretenden Commodums ist herauszugeben, selbst wenn der Wert höher bzw. tiefer ist als die ursprüngliche Leistung.
Teilunmöglichkeit
Teilweise Leistungserbringung noch möglich.
- Art. 20 Abs. 2 OR analog:
Hat der Gläubiger Interesse an der Teilleistung? Ist ihm die Annahme der Teilleistung zumutbar?
- Beurteilung nach:
• Verkehrsauffassung
• den Umständen des Einzelfalles (insb. Vertragszweck, konkrete
Interessenlage der Parteien etc.)
Rechtsfolge: Wenn die Annahme nicht zumutbar ist gilt Unmöglichkeit in Bezug auf die gesamte Leistung.
119 OR
Rechtsfolgen gemäss Art. 119 OR
a) Grundsatz: Eine Forderung erlischt, soweit durch Umstände, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, seine Leistung unmöglich geworden ist (Art. 119 Abs. 1 OR)
b) Synallagma: Auch die Gegenleistungsforderung geht unter (Art. 119 Abs. 2 OR)
c) Ausnahmen: Nur vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Fälle (Art. 119 Abs. 3 OR)
Art. 185 OR = Ausnahmefall
- Massgeblich für den Gefahrenübergang im Falle einer begrenzten Gattungsschuld ist grds. Ausscheidung von Sachen mindestens mittlerer Qualität (vgl. Art. 71 Abs. 2 OR)
- Bei einer Bringschuld verbleibt Gefahr bis zum Leistungsangebot am Erfüllungsort beim Schuldner. Wann die Gefahr bei Verabredung eines bestimmten Liefertermins genau übergeht, kann offenbleiben, denn dies gilt spätestens, wenn sich der Käufer im Gläubigerverzug gemäss Art. 91 ff. OR befindet (vgl. Art. 103 Abs. 1 OR in fine analog).
- Gläubigerverzug tritt ein, wenn die Verkäuferin ein vertragsgemässes Erfüllungsangebot macht und der Käufer die Annahme ungerechtfertigterweise verweigert. Der Käufer bleibt dann mit der Preisgefahr belastet und muss den Kaufpreis bezahlen.