2/4 (Verwaltungsakt II: Existenz, Erlass, Wirksamkeit, Bekanntgabe und Bestandskraft von Verwaltungsakten) Flashcards

1
Q

Wirksamkeit als Rechtsbegriff i.S.v. § 43 VwVfG

A

Unwirksamkeit = (qualifizierte Form) rechtliche(r) Inexistenz = Nichtigkeit

Wirksamkeitsvoraussetzungen des VA

  1. Vorliegen eines VA gem. § 35 VwVfG
  2. Bekanntgabe, § 43 I VwVfG
  3. Fehlende Nichtigkeit, arg. e §§ 43 III, 44 VwVfG
  4. Fehlende Aufhebung bzw. Erledigung, § 43 II VwVfG

Beachte: Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen zählt nicht die Rechtmäßigkeit des VA!
-> d.h.: auch ein rechtswidriger VA ist wirksam, soweit nicht dessen Nichtigkeit gesondert angeordnet ist

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2
Q

P: Konsequenz der sachlichen Unzuständigkeit

A
  • §§ 44 II, III LVwVfG: Verstoß gegen sachliche Zuständigkeit nicht erwähnt
  • § 44 I LVwVfG: besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler?
  • > wenn offenkundig sachlich gänzlich unzuständig: Nichtigkeit (+)
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3
Q

§ 44 I LVwVfG: besonders schwerwiegender Fehler

A

mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar, weil Fehler tragende Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widerspicht

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4
Q

§ 44 I LVwVfG: offenkundiger Fehler

A

wenn Nichtigkeit dem VA gleichsam auf die Stirn geschrieben steht

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5
Q

Bedeutung der Bekanntgabe des VA

A
  • Abschluss des Verwaltungsverfahrens

- Existenzvoraussetzung des VA

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6
Q

Rechtliche Existenz

vs

äußere Wirksamkeit

vs

innere Wirksamkeit

A
  1. rechtlich Existenz, wenn VA den verwaltungsinternen Bereich verlassen hat und und wenigstens einem der Beteiligten/Betroffenen bekanntgegeben wurde
  2. äußere Wirksamkeit, wenn der VA als solcher für den Adressaten bzw sonstigen Betroffenen maßgebend ist
    - > maßgeblich für Anfechtung bzw. Zulässigkeit von Widerruf/Rücknahme
  3. innere Wirksamkeit, wenn die von dem VA ausgesprochenen Regelung verbindlich wird
    - > Auseinanderfallen von 2. und 3.: bspw. bei aufschiebend befristeten oder bedingten VA (Beförderungsurkunde ausgehändigt (äußere Wirksamkeit), Beförderung erfolgt laut Urkunde drei Tage später (innere Wirksamkeit))
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7
Q

Bekanntgabe des VA und Verletzung der für die Bekanntgabe des VA maßgeblichen Formvorschriften

A
  • eA: VA sei dann unwirksam→ Nicht-VA
  • hM: Wirksamkeit eines VA bestimmt sich nur nach § 43 VwVfG→ solange keine Nichtigkeit nach § 44 VwVfG ist der VA wirksam
  • > d.h. wenn keine Bekanntgabe im Rechtssinn→ Nicht-VA
  • > Bekanntgabe unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften ist der Verwaltungsakt nur nichtig, wenn ein Nichtigkeitsgrund des § 44 I, II VwVfG vorliegt→ VA nach § 43 III VwVfG unwirksam.
  • > kann oft dahinstehen, denn nach § 8 VwZG ist sogar eine Heilung eines Verstoßes gegen zwingende Zustellungsvorschriften möglich→ spricht für hM, dass nicht jeder Fehler zur Unwirksamkeit führt, denn wenn die Nichtigkeit von Verwaltungsakten nicht geheilt werden kann (vgl. § 45 I VwVfG), muss dies auch für die Unwirksamkeit von VAen gelten (vgl. § 43 III VwVfG).
  • > für eine Heilung nach § 8 VwZG (Brief anstatt Zustellung) ist Zustellungswille nötig: Die Behörde hat schon dann mit Zustellungswillen gehandelt, wenn sie dem Empfänger das zuzustellende Dokument tatsächlich zuleitet. Bei einer nur mdl. Bekanntgabe handelt die Behörde dagegen ohne Zustellungswillen.
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8
Q

VA: Rechtmäßigkeit

A

= wenn er allen Anforderungen entspricht, den die Rechtsordnung an ihn stellt (und damit nicht rechtswidrig ist)
-> umfasst auch eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung durch die Behörde

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9
Q

VA: Wirksamkeit

A

= wenn und solange der VA die seinem Inhalt nach gewollten Rechtswirkungen hervorbringt

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10
Q

VA: Bestandskraft

A

= wenn der VA als hoheitliche Regelung verbindlich und dauerhaft ist
-> vor allem zu begreifen: formell: Unanfechtbarkeit (durch ordentliche Rechtsbehelfe nicht oder nicht mehr möglich)
–> weiterhin: § 51 (Wiederaufgreifen), §§ 48, 49 (Widerruf, Rücknahme)
(-> materiell: wenn VA nicht mehr widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann)

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11
Q

VA: Tatbestandswirkung und Feststellungswirkung

A
  • Tatbestandswirkung = rechtswirksamer VA ist von allen Staatsorganen zu beachten und als gegebener TB den Entscheidungen zugrunde zu legen
  • Feststellungswirkung = nicht nur durch den VA getroffene Regelung, sondern auch die der Regelung zugrundeliegenen rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen bindet (muss gesetzlich vorgesehen sein)
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12
Q

P: § 46 VwVfG (Erheblichkeit von Verfahrensfehlern) bei Ermessensentscheidungen

A
  • eA: (+)
    pro: keine Einschränkungen durch Wortlaut
  • aA (Teile der Lehre): (-)
    pro: andere Entscheidung ist bei Ermessensentscheidungen immer möglich; offensichtliche Irrelevanz des Fehlers somit nie gegeben
  • wA (Rspr.): Offensichtlichkeit ist ausgeschlossen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre
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13
Q

Erledigung

A

= wenn der VA nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die ursprüngliche Steuerungsfunktion nachträglich entfallen ist
(= Beendigung der Wirksamkeit)

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14
Q

Erledigung (auf sonstige Weise - eng auszulegen): Fallgruppen

A
  • Verzicht des Begünstigten, sofern dispositionsbefugt
  • Wegfall des Regelungssubjekts (Tod, wenn personengebundener VA) bzw. -objekts
  • NICHT zwangsläufig durch Vollstreckung (Grund-VA entfaltet als Grundlage für Vollstreckung noch Rechtswirkung)
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15
Q

Prüfung: Verbindlichkeit der Zusicherung, § 38 VwVfG

A

I. Vorliegen einer Zusicherung, § 38 I 1 VwVfG

  • Zusage, später einen bestimmten VA zu erlassen oder zu unterlassen
  • Abgrenzung zur bloßen Auskunft: Bei der Auskunft fehlt der Rechtsbindungswille.
  • Abgrenzung zur Teilgenehmigung: Teilgenehmigung ist bereits der endgültige VA.
  • Abgrenzung zum öffentlichrechtlichen Vertrag: ÖR Vertrag ist zweiseitig
  • Abgrenzung zur Zusage: Die Zusage ist die Ankündigung eines späteren Realakts

II. Wirksamkeit der Zusicherung

A. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen

I. Nach § 43 VwVfG, wenn Zusicherung als VA

  • > nur dann Rückgriff ohne Verweisung aus dem § 38 VwVfG möglich
  • > s. P: Rechtnatur der Zusicherung

B. Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen

  1. Zuständigkeit und Form, § 38 I 1 VwVfG
  2. Beteiligung, § 38 I 2 VwVfG
    .> Beachte: Ein Verstoß gegen § 38 I 2 VwVfG führt nicht zur Unwirksamkeit der Zusicherung; Arg.: Umkehrschluss aus § 38 II VwVfG
  3. Keine Nichtigkeit, §§ 38 II, 44 VwVfG
  4. Keine Aufhebung, §§ 38 II, 48, 49 VwVfG
    - > Beachte: Die Aufhebung der Zusicherung kann auch konkludent durch Versagung des zugesicherten VA erteilt werden.
  5. Kein Wegfall der Bindungswirkung, § 38 III VwVfG
    - > Lex specialis gegenüber §§ 38 II, 49 II 1 Nr. 3 und 4 VwVfG
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16
Q

P: Rechtsnatur der Zusage

A

->Zusage: von der Behörde abgegebene „hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen zu einem späteren Tun oder Unterlassen“

Rechtsnatur strittig→ VA, verwaltungsrechtliche WE oder Verwaltungsvorakt

  • hM: VA
    pro: zwar nicht Regelung des VA, aber durch Zusicherung einer späteren Regelung wird eine selbstständige, auf diese Regelung gerichtete Regelung getroffen (verpflichtende Charakter-> Regelung)
    pro: aus ähnlicher Bindungswirkung der Zusicherung ist geboten, dass dieser auch ein rechtsstaatlich geordnetes Verfahren nach §§ 9 ff. VwVfG vorausgeht
    (+) Zusicherung erfüllt die Merkmale eines VA→ erst recht dann die Zusage
    (+) Verortung der Zusicherung im Teil III des VwVfG, der dem VA gewidmet ist
  • aA: kein VA (Realakt)
    pro: § 38 II ordnet “entsprechende” Anwendung von VA-Vorschriften an
  • > dagegen con: Gesetzgeber wollte Streit damit nicht entscheiden, sondern nur klarstellen, dass diese Vorschriften jedenfalls Anwendung finden sollten
    pro: Regelung wird in Aussicht gestellt und ist nicht in der Zusicherung selbst enthalten ->dagegn con: → dagegen spricht jedoch, dass durch die Zusage ein Anspruch ggü der Behörde begründet wird, was die Regelung ist; auch die Vorläufigkeit spricht nicht dagegen, da es auch einen vorläufigen VA gibt
17
Q

Welche Normen gelten für die Zusage?

A
  • Einigkeit, dass § 38 VwVfG nicht analog anwendbar ist→ bewusste Entscheidung des Gesetzgebers und damit keine planwidrige Regelungslücke
  • d.h., es gelten die überkommenen Grundsätze des Verwaltungsrechts: auch mdl. Zusage ist damit verbindlich
18
Q

(P) Frage der Verbindlichkeit rechtswidriger Zusagen:

A

Verbindlich, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Tatsächliches Vertrauen des Adressaten der Zusage auf deren Einhaltung.
(2) Vorrang des Vertrauensschutzes (als Folge des Rechtsstaatsprinzips und der Grundrechte) vor dem öffentlichen Interesse an der Nichteinhaltung rechtswidriger Zusagen (folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung).
→ in der Regel nicht erfüllt, denn das Vertrauen auf ein zukünftiges rechtswidriges behördliches Verhalten wiegt zumeist geringer als das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Verhalten der Verwaltung

19
Q

Zusicherung (§ 38 VwVfG):

A

Unterfall der Zusage und verspricht den Erlass oder Nichterlass eines VAs.

  • hM: selbständiger Verwaltungsakt (s.o.)
  • beachte die Sonderregelungen
20
Q

Bekanntgabe im Rechtssinn liegt nur dann vor, wenn

A
  • die für die Bekanntgabe zuständige Behörde
  • in amtlicher Eigenschaft
  • wissentlich und willentlich (Bekanntgabewille)
  • den Inhalt des Verwaltungsakts dem Betroffenen gegenüber eröffnet und
  • der Verwaltungsakt dem Adressaten zugegangen ist.
21
Q
  • (P) bei VA, der eine Vielzahl von Personen trifft und eine öffentliche Bekanntgabe ist nicht möglich
A

In nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnissen, insbesondere im Baurecht, gilt folgender Grundsatz:

  1. Dritte, denen der Verwaltungsakt nicht amtlich bekanntgegeben wurde, können analog §§ 70, 74 I 2 i.V.m. § 58 II VwGO nach Ablauf eines Jahres ab sicherer Kenntniserlangung von Existenz und Inhalt des Verwaltungsakts nicht mehr fristgemäß Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt erheben.
  2. Hat der Dritte zwar keine sichere Kenntnis von Existenz und Inhalt des Verwaltungsakts erlangt, musste er aber aufgrund der näheren Umstände davon ausgehen, dass der Verwaltungsakt existiert, ist die Frist für einen Widerspruch oder eine Anfechtungsklage analog §§ 70, 74 I 2 i.V.m. 58 II VwGO verstrichen, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt, in dem sich ihm die Existenz des VAs aufdrängen musste, geeignete Maßnahmen ergreift, sich sichere Kenntnis von Existenz und Inhalt des Verwaltungsakts zu verschaffen – wenn er aber untätig bleibt. Hat der Dritte dagegen innerhalb eines Jahres seit dem genannten Zeitpunkt eine geeignete Maßnahme zur sicheren Kenntniserlangung ergriffen – insbesondere Antrag bei der Behörde auf Akteneinsicht oder auf Übermittlung des Verwaltungsakts –, läuft die Widerspruchs- oder Klagefrist analog §§ 70, 74 I 2 i.V.m. § 58 II VwGO erst ein Jahr nach sicherer Kenntniserlangung von Existenz und Inhalt des VAs ab.
  3. Falls nach den obigen Grundsätzen keine Verfristung eingetreten ist, kann das Widerspruchs- oder Klagerecht dennoch verwirkt sein. Dies setzt Untätigkeit des Dritten über einen längeren Zeitraum voraus (Zeitmoment und besondere Umstände, die die Einlegung des Rechtsbehelfs als treuwidrig erscheinen lassen – Umstandsmoment).
    - >Beachte: Die Frage, ob in derartigen Fällen die §§ 70, 74 I 2, 58 II VwGO analog anwendbar sind oder ob sich ihre Anwendbarkeit aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt, kann auf sich beruhen. Der Sache nach und im Ergebnis läuft auch die zuletzt genannte Auffassung auf die (analoge) Anwendung dieser Vorschriften hinaus.
    - >tw. BVerwG: die §§ 70, 74 I 2 i.V.m. § 58 II VwGO dürfen auf andere Rechtsverhältnisse nicht in dieser Form angewendet werden. Es stellt auf den Grundsatz der Verwirkung ab und verlangt, dass neben der tatsächlichen Kenntniserlangung (oder deren sicheren Möglichkeit) vom VA und einer längeren Zeit der Untätigkeit des Dritten weitere besondere Umstände hinzutreten, die die Ausübung des Anfechtungsrechts als treuwidrig erscheinen lassen. Diese Differenzierung zwischen nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnissen und sonstigen Rechtsverhältnissen ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen. Der oben genannte Grundsatz gilt vielmehr in allen Fällen
22
Q

(P) Bekanntgabe von Verkehrszeichen (§ 39 II StVO)

A
  • sind benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen gem. § 35 S. 2, 3. Var. VwVfG

aA: Verkehrszeichen werden mit dem Aufstellen öffentlich bekanntgegeben. Die allg. Vorschriften des § 41 III, IV VwVfG über die öff. Bekanntgabe werden durch die StVO verdrängt und es kommt nicht auf die individuelle Kenntnisnahme an. Nach Ablauf der Jahresfrist evtl. Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG oder Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Aufhebung des VAs nach §§ 48, 49 VwVfG.

BVerwG: Bekanntgabe erfolgt durch Aufstellen des Verkehrsschildes und sie erfolgt gegenüber den einzelnen Verkehrsteilnehmern individuell, wenn sie sich das erste Mal dem Verkehrszeichen nähern und die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme haben. Erst von diesem Zeitpunkt an laufen die Rechtsbehelfsfristen. Weil keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wird, gilt für Widersprüche oder für sofortige Anfechtungsklagen eine Jahresfrist nach § 70 II i.V.m. § 58 II VwGO bzw. nach § 74 I 2 i.V.m. § 58 II VwGO
->Die Bekanntmachung nach §§ 39 I und 45 IV StVO durch das Aufstellen des Verkehrszeichens als besondere Form der öff. Bekanntmachung ist wirksam, wenn sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO gebotenen Sorgfalt „mit einem raschen und beiläufigen Blick“ erfassen kann.
(-) für viele Verkehrsteilnehmer läuft faktisch keine Rechtsbehelfsfrist aus Beweisschwierigkeiten
(+) Überzeugend, denn sie trennt zwischen dem Beginn des allgemeinen Wirksamwerdens des Verkehrszeichens und dem Beginn der individuellen Anfechtbarkeit. Das ist in der Sache begründet. Diese Lösung entspricht der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG. Die in der Literatur vorgeschlagene Lösung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG ist keine brauchbare Alternative. Diese Rückwärtsrolle führt zu einem umständlichen Verfahren (Prüfung der Zulässigkeit des Wiederaufgreifens, Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verkehrszeichens, jeweils Prüfung der eventuellen Ermessens- und Abwägungsspielräume) und gewährleistet somit auch kein erfolgreiches Ergebnis.

23
Q

str.: ist der Akt der anderen Behörde ein VA oder verwaltungsinterner Rechtsakt

A

entscheidend für die Abgrenzung ist,

  • ob die Mitwirkungsbehörde bestimmte Aspekte und Fragen des mehrstufigen Verwaltungsakts selbständig und ausschließlich prüft und entscheidet – dann ist auch der Mitwirkungsakt ein Verwaltungsakt; (Klage gegen die Mitwirkungsbehörde)
  • oder ob die Mitwirkungsbehörde nur dieselben Aspekte und Fragen prüft und entscheidet wie die Entscheidungsbehörde – dann ist der Mitwirkungsakt kein eigenständiger Verwaltungsakt. (Klage gegen die Entscheidungsbehörde)
  • > Ist der Mitwirkungsakt kein VA, wird der VA, der nur unter Mitwirkung dieser anderen Behörde erlassen werden darf, als mehrstufiger Verwaltungsakt bezeichnet
24
Q

str. Doppelnatur einer Maßnahme: ggü. einer Person VA, ggü. anderer nicht

A

(+) BVerwG: Treffe die unmittelbare Rechtswirkung einer behördlichen Regelung nicht jedermann, sondern nur einen kleinen Kreis von Betroffenen, so sei sie nur diesen gegenüber ein Verwaltungsakt, nicht aber auch gegenüber den nicht unmittelbar Betroffenen (tw diesen ggü. Rechtsnorm).
(-) Bedenken im Hinblick auf die Fehlerfolgen im Falle von Rechtswidrigkeit: Eine rechtswidrige Rechtsnorm ist nichtig, ein rechtswidriger Verwaltungsakt dagegen nur unter den seltenen Voraussetzungen des § 44 VwVfG→ Akt ggü. Betroffenen wirksam und ggü. mittelbar Betroffenen nichtig) Auch lässt sich der VA-Definition des § 35 VwVfG nicht entnehmen, dass eine behördliche Maßnahme nur im Verhältnis zu den unmittelbar Betroffenen ein Verwaltungsakt sein kann, nicht dagegen auch im Verhältnis zu den nur mittelbar Betroffenen.

->entspricht dem prozessualen Grundsatz: Für die Statthaftigkeit einer Anfechtungsklage genügt es, dass der Kläger einen tatsächlich existierenden Verwaltungsakt angreift. Es ist nicht einmal erforderlich, dass der Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger bekanntgegeben wurde, also gerade ihm gegenüber wirksam ist