7.3: Eigentum Flashcards

1
Q

Eigentum Definition

A

§ 354: Eigentum ist das Recht, mit einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden andern davon auszuschließen

er hat das Vollrecht

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2
Q

rei vindicatio

A

§ 366: Eigentumsklage

die Klage des nichtbesitzenden Eigentümer gegen den besitzenden Nichteigentümer auf Herausgabe der streitgegenständlichen Sache

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3
Q

Einwendungen bei rei vindicatio

A

der Inhaber kann die Klage dadurch abwenden, dass er sein Recht zum Besitz beweist, also dem Eigentümer eine sachenrechtliche oder schuldrechtliche Einwendung entgegenhält, dass er die Sache zu Recht bei sich hat

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4
Q

was ist die actio negatoria und was ist die Voraussetzung?

Eigentumsfreiheitsklage

A

der Eigentümer kann sich gegen sonstige Störungen wehren

absolutes Recht

Voraussetzung: vom Kläger zu erbringende Beweis seines Eigentums und der Störung

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5
Q

worauf richtet sich die actio negatoria?

Eigentumsfreiheitsklage

A

richtet sich auf:

  • Unterlassung der Störung (Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr)
  • Wiederherstellung des Zustandes vor der Störung (Beseitigung)
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6
Q

Nachbarrecht

A

§§ 364-364b

regelt die Beziehungen der Eigentümer verschiedener Liegenschaften zueinander

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7
Q

Immissionen

A

Einwirkungen auf ein Grundstück, die von einem anderen Grundstück ausgehen

zB Lärm, Licht, Geruch, Gase, Abwasser usw.

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8
Q

Was muss ein Eigentümer niemals dulden?

Nachbarrecht

A
  • unmittelbare Zuleitungen
  • grobkörperliche Einwirkungen
  • gesundheitsgefährdende Einwirkungen
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9
Q

wann sind positive Immissionen unzulässig?

A

sind unzulässig, wenn sie das ortsübliche Maß überschreiten und dadurch die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigt wird (§ 364 Abs 2)

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10
Q

negative Immissionen

A

Maßstab höher als bei herkömmlichen Immissionen -> die Immission muss zu unzumutbaren Einschränkungen der Nutzung führen

zB der Entzug von Licht und Luft durch Bäume oder andere Pflanzen

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11
Q

Sonderregel Immissionen

A

genehmigte Anlagen (§ 364a)

sind vom Eigentümer auch dann zu dulden, wenn sie das ortsübliche Maß übersteigen und die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, solange sie sich in den Grenzen der Genehmigung halten

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12
Q

Miteigentum Definition

A

die Aufteilung des Eigentumsrechts an ein und derselben Sache auf mehrere Personen

Teilung des Eigentumsrechts

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13
Q

real geteiltes Eigentum

A

es gehört jedem Miteigentümer ein realer Teil der Sache

kann nach österreichischem Recht nicht begründet werden -> die Vereinbarung ist rechtlich nicht möglich

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14
Q

schlichtes Miteigentum

A

= gemeinschaftliches Eigentum, Miteigentum nach Bruchteilen

jedem Miteigentümer gehört ein ideeller Anteil an der Sache (das Recht ist geteilt, nicht die Sache)

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15
Q

Gesamthandeigentum

A

beim Gesamthandeigentum ist die Sache weder real geteilt noch bestehen ideelle Anteile an ihr

“Alles gehört allen”, sodass immer nur gemeinsam verfügt werden kann (das ABGB kennt allerdings kein Gesamthandeigentum)

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16
Q

Entstehung schlichtes Miteigentum

A

§§ 825 ff

  • Vertrag
  • Gesetz
  • letztwillige Verfügung
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17
Q

Verfügung an Sache selbst vs Gesamt

schlichtes Miteigentum

A

über seinen eigenen ideellen Anteil kann jeder Miteigentümer ohne Zustimmung der anderen verfügen

zur Verfügung über das Gesamtrecht bedarf es der Zustimmung aller

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18
Q

Verwaltung

schlichtes Miteigentum

A

sind alle Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der gemeinschaftlichen Sache

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19
Q

ordentliche und außerordentliche Verwaltung

schlichtes Miteigentum

A

ordentliche Verwaltung: notwendige und zweckmäßige Maßnahmen, die den Interessen aller Miteigentümer dienen und die mit keinen besonderen Kosten verbunden sind (es entscheidet die Mehrheit der Stimmen)

außerordentliche Verwaltung: besonders wichtige Veränderungen, die nicht unter die ordentliche Verwaltung fallen (Einstimmigkeitsprinzip)

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20
Q

Teilungsklage

schlichtes Miteigentum

A

Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft

jeder Miteigentümer kann die Aufhebung begehren

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21
Q

Quantitätseigentum

schlichtes Miteigentum

A

Miteigentum an einem Gemenge vertretbarer Sachen

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22
Q

Wohnungseigentum

A

ist das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein hierüber zu verfügen

haben kein real geteiltes Eigentum am Haus, sondern sind Miteigentümer der gesamten Liegenschaft

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23
Q

Eigentümergemeinschaft

Wohnungseigentum

A

die Wohnungseigentümer sind bei den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zur Eigentümergemeinschaft zusammengefasst

ist eine beschränkte juristische Person (§ 18 WEG) -> Rechtsperson mit beschränkter Rechtsfähigkeit

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24
Q

derivativer Eigentumserwerb

A
  • Titel
  • Modus
  • Berechtigung des Vormannes
25
Q

Voraussetzungen gutgläubiger Erwerb

A

§ 367

  • entgeltliches, gültiges Titelgeschäft
  • bewegliche körperliche Sache
  • bereits übergeben
  • redlich
  • einer der 3 Alternativvoraussetzungen
26
Q

Alternativvoraussetzungen gutgläubiger Erwerb

A
  • Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung
  • Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens
  • Erwerb vom Vertrauensmann
27
Q

Vertrauensmann

gutgläubiger Eigentumserwerb

A

wem der Eigentümer seine Sache wissentlich und willentlich übergeben hat

zB Leihnehemer, Mieter, Vorbehaltskäufer

28
Q

gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften

A
  • ein gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf das Grundbuch setzt eine Grundbuchseintragung voraus, die falsch ist
  • redlich -> nur, wer die Unrichtigkeit des Grundbuches bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht erkennen konnte
  • gülitgier entgeltlicher Titel
29
Q

Streitanmerkung

gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften

A

wird darüber gestritten, ob ein im Grundbuch eingetragenes Recht gültig ist, und wird dieser Streit im Grundbuch angemerkt, kann sich ein Erwerber nicht darauf verlassen, dass dieses Recht besteht (§ 61 GBG)

30
Q

Ursprünglich richtige Eintragung

gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften

A

der gutgläubige Dritte erwirbt sofort mit Eintragung

31
Q

ursprünglich unrichtige Eintragung

gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften

A

hängt von § 61 ff GBG ab

grundsätzlich: “was eingetragen ist, gilt”

hängt davon ab, ob der Voreigentümer von der Eintragung seines Nachmannes vom Gericht verständigt wurde:
- ja: Rekursfristen
- nein: Schreijahre

32
Q

Rekursfrist

gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften

A

wurde der Voreigentümer von der Eintragung seines Nachmannes verständigt, so muss er im Verfahren über die Eintragung dieses Nachmannes während laufender Rekursfrist (§ 123 GBG: 30, 60 oder 90 Tage) eine Streitanmerkung erwirken und dann längst binnen weiterer 60 Tage nach Ablauf dieser Frist gegen den Dritten die Löschungsklage erheben

33
Q

Schreijahre

gutgläubiger Erwerb von Liegenschaften

A

wurde der Voreigentümer hingegen nicht verständigt, kann er gegenüber dem gutgläubigen Dritten Löschung binnen 3 Jahren ab dem Einlangen des Antrags des Nachmannes auf Eintragung beantragen (§ 64 GBG)

34
Q

Scheinerbe

A

jemand, dem zu Unrecht eingeantwortet wurde und wer daher in Wahrheit nicht Erbe ist

besonders hohe Vertrauensbasis (auch unentgeltlich und unkörperliche Sachen)

35
Q

Ersitzung

A

scheitert ein sofortiger gutgläubiger Erwerb, kommt subsidiär eine Ersitzung in Betracht

die Ersitzung ist kein sofortiger Rechtserwerb, sondern Rechtserwerb durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich bestimmten Zeit

36
Q

eigentliche Ersitzung

A

erfordert einen rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz (rechtlicher Besitz) und damit einen Titel

37
Q

uneigentliche Ersitzung

A

diese erfordert keinen Titel, daher keinen rechtmäßigen, aber jedenfalls redlichen Besitz

38
Q

Ersitzungsfrist

A
  • bewegliche Sachen: 3 Jahre (Titel); 6 Jahre (Titel, Vormann unrecht oder unredlich); 30 Jahre (kein Titel)
  • unbewegliche Sachen: 30 Jahre (egal ob Titel oder nicht)

§ 1466, 1476, 1477

39
Q

sonstiger originärer Erwerb

A

wichtigsten Fälle:
- Vermengung
- Verarbeitung
- Bauführung
- Zueignung
- Fund
- Enteignung

40
Q

Vermengung

sonstiger originärer Erwerb

A
  • Miteigentum: werden ununterscheidbare Sachen verschiedener Eigentümer miteinander vermengt, erhalten alle Eigentümer Miteigentum an der Gesamtsache (§§ 414 ff)
  • Alleineigentum: jemand vermengt seine Sachen mit jenen anderer und die Anteile sind nicht mehr feststellbar
41
Q

Verarbeitung

sonstiger originärer Erwerb

A

= Herstellung einer neuen Sache durch Umgestaltung

  • Vereinbarung: bei Verarbeitung fremder Sachen bleibt Materialeigentümer Eigentümer
  • keine Vereinbarung: kann die Verarbeitung nicht ohne Wertverlust rückgängig gemacht werden -> Miteigentum im Verhältnis des Wertes
42
Q

Bauen

sonstiger originärer Erwerb

A

wenn das Grundstück und das Baumaterial nicht derselben Person gehört und es keine Vereinbarung über die Eigentumsübertragung gibt

43
Q

Bauen: fremdes Material - eigener Grund

sonstiger originärer Erwerb

A

ohne Erlaubnis: Grundeigentümer erwirbt originär Eigentum am Material

Grundeigentümer muss Ersatz für Material leisten (§ 417)
- redlich: gemeiner Wert
- unredlich: Höchstwert

44
Q

Bauen: eigenes Material - fremder Grund

sonstiger originärer Erwerb

A

wird auf einer fremden Liegenschaft gebaut, wird der Eigentümer des Grundes auch Eigentümer des Bauwerks

der Grundeigentümer kann diese Beeinträchtigung seines Eigentums aber auch beseitigen lassen

tut er dies nicht, hat er dem redlichen Bauführer Ersatz seiner Aufwendungen, begrenzt durch die objektive Wertsteigerung, zu leisten

45
Q

Bauen: Überbau

sonstiger originärer Erwerb

A
  • § 418 Satz 3: Wissen des Grundeigentümers A von der Bauführung des B und keine Untersagung): ist B redlich, wird er Eigentümer der verbauten Liegenschaftsfläche samt Gebäude; er muss dem A den gemeinen Wert der überbauten Fläche vergüten
  • § 415 analog: wenn kein Fall des § 418 Satz 3 vorliegt: Miteigentum am gesamten Gebäude und beiden verbauten Liegenschaftsflächen -> Auflösung des Miteigentums nach § 415

§§ 414ff

46
Q

Bauen: geringfügiger Überbau

sonstiger originärer Erwerb

A
  • § 418 Satz 3
  • § 416 analog (wenn kein Fall des § 418 Satz 3 vorliegt): Alleineigentum des Bauführers B am Überbau, samt verbauter Liegenschaftsfläche (nach Rsp nur bei redlichkeit, nach aA Miteigentum nach § 415 analog)
47
Q

Zueignung

sonstiger originärer Erwerb

A

ist die Besitzergreifung an einer herrenlose Sache (= Sache ohne Eigentümer) mit dem Willen, daran Eigentum zu erwerben

Okkupation, § 381

48
Q

Fund

sonstiger originärer Erwerb

A

nimmt man keine herrenlose, sondern eine verlorene oder vergessene Sache an sich, gilt Fundrecht

§§ 388ff

49
Q

Fund: Anzeigepflicht, Eigentumserwerb, Finderlohn

sonstiger originärer Erwerb

A

wer eine solche Sache an sich nimmt, muss den Fund anzeigen und die Sache abgeben

nach Ablauf 1 Jahres erwirt er Eigentum, wenn sich der Verlustträger nicht meldet

Höhe des Finderlohns: verlorene Sache (10%); vergessene Sache (5%) -> soweit der gemeine Wert 2.000€ übersteigt, stehen diese % nur zur Häfte zu

50
Q

Enteignung

sonstiger originärer Erwerb

A

führt zum originären Eigentumserwerb des durch die Enteignung begünstigten

51
Q

Eigentumsvorbehalt

A

Verkäufer übergibt die Sache den Käufer, aber Eigentum soll erst dann übergehen, wenn der Kaufpreis vollständig bezahlt wurde

52
Q

Besitz des Käufers bei Eigentumsvorbehalt

A

der Käufer ist schon vor dem Eigentumserwerb Rechtsbesitzer und genießt Besitzschutz (§ 339) und den Schutz der actio publiciana (§ 372)

53
Q

Veräußerung der Anwartschaft (Weiterleitung)

Eigentumsvorbehalt

A

teilt der EV-Käufer seinem Abkäufer mit, dass er die Sache unter EV erworben hat, dann kann er einen weitergeleiteten EV vereinbaren

dem Grunde nach veräußert der EV-Käufer sein Anwartschaftsrecht

der Abkäufer wird erst dann Eigentümer, wenn die Verbindlichkeiten aus dem ersten EV-Kauf getilgt sind

54
Q

erweiterter Eigentumsvorbehalt

A

Eigentum soll nicht schon mit der Tilgung des Kaufpreises übergehen, sondern erst, wenn der EV-Käufer weitere Forderungen erfüllt, die neben der Kaufpreisforderung bestehen

HM: EV wegen Verstoßes gegen den Publizitätsgrundsatz sachentrechtlich unwirksam

dh: der EV ist nur in Bezug auf die konkrete Kaufpreisforderung sachenrechtlich wirksam, darüber hinausgehend nicht

55
Q

Weiterveräußerung durch den Verkäufer

Eigentumsvorbehalt

A
  • Sache beim Käufer: es kann kaum zu Problemen kommen, tauglicher Modus für die Veräußerung an einen Dritten ist nur die Besitzanweisung an den Vorbehaltskäufer, dessen Rechtsstellung dadurch nicht verschlechtert werden kann
  • Sache beim Verkäufer: der Dritte kann derivativ nur das belastete Eigentum erwerben; wusste er vom Anwartschaftsrecht jedoch nichts, ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich
56
Q

verlängerter Eigntumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt

A

der Vorbehaltsverkäufer erstattet dem Vorbehaltskäufer, die Sache im eigenen Namen weiter zu veräußern und Eigentum zu übertragen

Vorbehaltskäufer erhält eine Verfügungsermächtigung und kann daher seinem Vertragspartner im eigenen Namen derivativ Eigentum verschaffen

dies oft aber nur unter der Bedingung einer Ersatzsicherheit

EV-Käufer tritt EV-VK seine Forderung gegen den Abkäufer aus der Weiterveräußerung ab

57
Q

nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt

A

will der EV-Käufer einem Abkäufer die Sache seinerseits unter EV veräußern, ohne den Abkäufer zu verständigen, dass er die Sache selbst nur unter EV erworben hat, kann er mit dem Abkäufer einen anchgeschalteten EV vereinbaren: der EV-Käufer übereignet Sache an den Abkäufer unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises, den der Abkäufer dem EV-Käufer schuldet

58
Q

welche 2 Vorbehaltskäufe folgen bei dem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt?

A
  • das Eigentum an der Sache geht auf den EV-Käufer über, wenn er den Kaufpreis an den EV-Verkäufer zahlt. Auf den Abkäufer geht das Eigenutm über, wenn er den Kaufpreis zahlt
  • war der EV-Käufer nicht berechtigt, erlangt der gutgläubige Abgkäufer (§ 367) ein Anwartschaftsrecht. Zahlt er den EV-Käufer, wird er Eigentümer und der EV-Verkäufer verliert seine Sicherung