Irrtum und Anfechtung von Willenserklärungen Flashcards
Grundlagen
fehlerhafte Willenserklärungen, die auf einem Irrtum beruhen, können angefochten werden
ABER: Schadensersatzpflicht des Anfechtenden §122 Abs. 1 BGB
Irrtum=
unbewusstes Auseinanderfallen von subjektiv Gewolltem und objektiv Erklärtem
Irrtumsarten - Inhaltsirrtum
§119 Abs. 1 Alt. 1 BGB
Der Erklärende ist sich über die Bedeutung seiner Aussage nicht im Klaren. Er weiß, was er erklärt, aber nicht, was er damit erklärt.
Irrtumsarten - Erklärungsirrtum
§119 Abs. 1 Alt. 2 BGB
Der Erklärende gibt eine andere Willenserklärung ab als gewollt (Versprechen, Verschreiben, Zahlendreher o.ä.)
Irrtumsarten - Eigenschaftsirrtum
§119 Abs. 2 BGB
Der Erklärende irrt sich über für das Rechtsgeschäft wesentliche Eigenschaften der Person oder Sache. Hier geht es um die wertbildenden Faktoren, nicht aber den Wert oder den Preis selbst.
Anfechtungsfrist
§121 BGB
Das Rechtsgeschäft muss unverzüglich nach Kenntniserlangung des Anfechtgrundes angefochten werden
Ausschlussfrist: 10 Jahre
Arglistige Täuschung
Sonderfall von Anfechtung §123 Abs.1 Alt. 1 BGB
Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums durch Vorspielung oder Unterdrückung von Tatsachen zum Zwecke der Willensbeeinflussung eines anderen.
Leistungsstörung / Pflichtverletzung
§280 BGB
jedes objektiv nicht dem Schuldverhältnis entsprechende Verhalten des Schuldners
Anfechtung
§142 Ein anfechtbares Rechtsgeschäft gilt bei Anfechtung als von Anfang an nichtig
§143 Erfolgt gegenüber dem Anfechtungsgegner
§119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums (gilt auch bei Irrtum der Person+der Sache, wenn als wesentlich angesehen
§123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (ist möglich, gegenüber Dritte nur wenn es bekannt war)
Fernabsatzverträge (Kauf via Internet / Teleshopping)
§312c
ist anfechtbar
2-wöchige Widerrufsfrist