Das Handelsregister und sonstige Rechtsscheintatbestände Flashcards

1
Q

Zweck des Handelsregisters

A
  1. Publizitätswirkung
    Dient der Sicherheit des Handelsverkehrs durch Offenlegung der wichtigsten Rechsverhältnisse der Kaufleute. Einsicht steht jedermann auch ohne Nacheis eines Interesses zu, § 9 I HGB
  2. Publikationswirkung
    Kaufmann kann sicht durch Eintragung entsprechende Mitteilungen an seine Geschäftspartner ersparen (§ 25 II HGB)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

System des Handelsregisters

A
  • Elektronische Führung des Handelsregisters durch die Gerichte (§ 8 HGB)
  • Von einer einzutragenden Tatsach spricht man, wenn der Kaufmann gesetzlich verpflichtete ist, eine Tatsache zur Eintragung anzumelden
  • Lediglich eintragungsfähig ist eine Tatsache, die in das Handelsregister eingetragen werden kann, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht
  • Handelsregister hat zwei Abteilungen:
    1) Abteilung A: Tatsachen über Kaufleute, die OHG und KG
    2) Abteilung B: Angaben über Kapitalgesellschaften
  • Eintragungen im Handelsregister i.d.R. nicht rechtsbegründend (konstitutiv)
  • Eintragungen die konstitutiv wirken, d.h. ohne Eintragung tritt eine materielle Wirkung noch nicht ein:
    1) Erst die Eintragung des Kleingewerbebetreibenden (§§ 2, 3 II HGB) begründet die Eigenschaft als Kaufmann
    2) die Wirksamkeit der OHG oder KG deren Gewerbe unter § 2 HGB fällt (Kannkaufmann) oder die nur eigenes Vermögen verwaltet (i.S.d. § 105 II HGB) tritt im Außenverhältnis erst mit der Eintragung ein, § 123 II HGB
    3) Die GmbH und die AG entstehen erst mit der Eintragung (§ 11 I GmbhG, § 41 I AktG)
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Die Publizitätswirkung des § 15 HGB

A
  • § 15 II HGB regelt Normalfall
  • § 15 I HGB regelt demn Fall, dass eine wahre Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht worden ist.
  • § 15 III HGB erfasst den Fall, dass eine unrichtige Tatsache bekannt gemacht wird.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Die negative Publizität des Handelsregisters,
§ 15 I HGB

A

1) Tatsache
Muss sich um Tatsachen handeln die zum Zeitpunkt des Vorgangs wahr gewesen sind.

2) In das Handelsregister einzutragen
Des weiteren muss es sich um eintragungspflichtige Tatsachen handeln (nicht bloß eintragungsfähig).
Eintragungspflichtig sind u.a..
- Eintragung der Firma (§ 29 HGB)
- Erteilung und ERlöschen der prokura (§ 51 I, II HGB)
- Errichtung der OHG und KG (§§ 106, 162 HGB)
- Ausschluss eines OHG Gesellschafters von der Vertretung (§ 125 I HGB)
- Bestellung oder Abberufung eines GmBH-Geschäftsführers
(§ 39 I GmbHG), auch Abberufung eines zuvor nicht eingetragenen Geschäftsführers ist eintragungspflichtig

Nach h.M. gilt § 15 I HGB auch für konstitutiv wirkende Eintragungen, da dem Wortlaut des Gesetztes keine Einschränkungen zu entnehmen sind.
Nach h.M. gilt § 15 I HGB auch nciht beschrönkt nur für Sekundärtatsachen, sondern wird auch für Primärtatsachen angewandt

3) In Angelegenheiten dessen einzutragen, der sich auf sie beruft

4) Dem Dritten nciht bekannt
Dritter ist jeder, dert von der einzutragenden Tatsache nicht selbst, auch nicht mittelbar (als Gesellschafter, Mitglied oder Organ) betroffen wird. Schädlich ist nur positive Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.

5) Wirkung im Geschäftsverkehr
Der rechtsbegründende Vorgang muss zum “Geschäftsverkehr” gehören. Zwar unerheblich, ob Dritter im Einzelfall das Register eingehsehen und auf sein Schweigen tatsächlich vertraut hat. Da § 15 I aber dem Verkehrsschutz Rechnung tragen will, kann er nicht zur Anwendung kommen, wenn Vertrauensschutz überhaupt nicht eingreifen kann. Es muss zumindest abstrakt die Möglichkeit bestehen, dass der Dritte sein verhalöten mit Rücksicht auf seine Kenntnis von bestimmten Tatsafchen ausrichtet.

Rechtsfolge:
Der Anmeldepflichtige kann dem Dritten die nicht eingetragene oder nicht bekannt gemachte Tatsache nicht entgegensetzen. Eshandelt sich um ein Einwendungsentschluss. Der dritte hat auch die Möglichekit, sich auf § 15 I HGB zu berufen und seine Rechte entsprechend der tatsächlichen materiellen Rechtslage geltend zu machen. Insoweit besteht ein Wahlrecht.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Wird § 15 I HGB auch für die Fälle der sekundären Unrichtigkeit angewendet?

A

Eintragungspflichtige Tatsache stellt die Beseitigung einer anderen eintragungspflcihtigen Tatsache dar, deren Voreintragung aber fehlt. (Beispiel: Widerruf einer nicht eigetragenen Prokura, Auflösung einer OHG (KG), deren Gründung nciht eingetragen war; Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Beitritt nicht angemeldet war)

  1. Teile d. Literatur:
    Keine Anwenbarkeit in den Fällen der sekundären Unrichtigbarkeit.
    Dafür:
    Durch fehlen der Voreintragung durch das Unterbleiben der Sekundäreintragung wird kein Rechtsschein erzeugt. Nur wenn dien ERteilung der Prokura (§ 53 I HGB)n eingetragen sei, das Erlöschen (§ 53 II HGB) dagegen nicht, wird durch die Ncihteintragung der Rechtsschein einer fortbestehenden Prokura erzeugt.
    § 15 HGB schützt allgemein nur den guten Glauben an kundgemachten Tatsachen.

Dagegen:
Erfordert eine teleologische Reduktion, deren Voraussetzungen fehlen.

  1. h.M.: Anwendbarkeit in den Fällen der sekundären Unrichtigbarkeit
    Dafür:
    Dritte können auch adnerweitig Kenntnis von der die Voreintragung begründende Tatsache erlangt haben könne. Dieser Vertrauensbestand kann nur durch eine entsprechende (Gegen-)Eintragung beseitigt werden.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Die positive Publizität des Handelsregisters, § 15 III HGB

A

1) Einzutragende Tatsache
Es muss sich um eine eintragungspflichtige Tatsache handeln (wenn sie wahr wäre).
2) Unrichtigkeit bekannt gemacht
Sowohl Eingetragenes als auch Bekanntgemachtes kann unrichtig sein.
3) Keine Kenntnis von der Unrichtigkeit
Grobe Fahrlässigkeit schadtet nicht.
4) Wirkung im Geschäftsverkehr
5) Zurechenbare Veranlassung der unrichtigen Bekanntmachung
Anwendungsbereich des § 15 III HGB wird beschränkt durch das Veranlassungsprinzip: Die Vorschrift wirkt nur zulasten desjenigen, der die unrichtige Verlautbarung zumindest mittelbar, wenn auch nur durch einen richtigen Eintragungsantrag, zurechenbar veranlasst hat.
(Haftung des Minderjährigen nach § 15 III HGb scheidet demnach aus)

Rechtsfolge:
Der Dritte kann scih auf die bekannt gemachte Tatsache berufen. Er kann auch auf die begünstigung verzichten und die tatsächliche Rechtslage geltend machen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly