Definitionen Flashcards

1
Q

Erfüllungsgehilfe §278

A

Erfüllungsgehilfe ist jeder, der mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.

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2
Q

Fälligkeit §271

A

Als Fälligkeit bezeichnet man den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner fordern kann.

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3
Q

Erfüllbarkeit

A

Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner die Leistung erbringen kann, nicht aber schon muss.

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4
Q

Unmöglichkeit §275 I

A

Unmöglichkeit meint die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch den Schuldner

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5
Q

Untergang

A

Untergang bedeutet die vollständige Vernichtung der Sachsubstanz.

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6
Q

Gattungsschuld §243

A

Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nach allgemeinen Merkmalen bestimmt ist.

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7
Q

Stückschuld

A

Eine Stückschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt ist.

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8
Q

Leistungsort / Erfüllungsort

A

Leistungs-/Erfüllungsort ist der Ort, an dem die letzte Leistungshandlung des Schuldners erbracht werden muss.

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9
Q

Erfolgsort

A

Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt.

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10
Q

Schaden

A

Ein Schaden ist eine unfreiwillige Einbuße an materiellen oder immateriellen Gütern und Interessen.

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11
Q

Aufwendungen §284

A

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung erbracht hat.

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12
Q

Leistungsgefahr (Sachgefahr)

A

Leistungsgefahr ist das Risiko des Schuldners, bei einer Gattungsschuld trotz Untergangs der Sache die Leistung noch einmal erbringen zu müssen.

Bei einer Stückschuld trägt der Gläubiger die Leistungsgefahr, da der Schuldner gem. §275 I mit dem Untergang der Sache von einer Leistungspflicht frei wird.

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13
Q

Gegenleistungsgefahr (Preisgefahr)

A

Gegenleistungsgehfar ist das Risiko des Gläubigers, den Kaufpreis trotz Unmöglichkeit zu erbringen.

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14
Q

Mahnung

A

Eine Mahnung ist eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung an den Schuldner.

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15
Q

Differenzhypothese §249

A

Nach der Differenzhypothese gem. §249 liegt ein Vermögensschaden vor, wenn bei einem Vergleich der Vermögenslage mit und ohne schädigendes Ereignis eine Einbuße vorliegt.

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16
Q

Leistungsnähe des Dritte (VSD)

A

Die Leistungsnähe ist gegeben, wenn der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommt und den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt ist, wie der Gläubiger selbst.

17
Q

Erkennbarkeit für den Schuldner (VSD)

A

Die Umstände sind für den Schuldner erkennbar, wenn er den zu schützenden Personenkreis nach allgemeinen Merkmalen bestimmen kann.

18
Q

Schutzbedürftigkeit (VSD)

A

Der Dritte ist schutzbedürftig, wenn ihm kein eigener vertraglicher Anspruch gegen den Schuldner oder einen anderen am Vertrag beteiligten zusteht.

19
Q

Gegenforderung §§387 ff.

A

Gegenforderung ist die Forderung der Person, welche aufrechnen möchte.
Sie muss bestehen, erzwingbar und einredefrei sein (arg. §390).

20
Q

Hauptforderung §§387 ff.

A

Hauptforderung ist die Forderung gegen den Aufrechnenden.

21
Q

Vergeblichkeit der Aufwendungen §284

A

Vergeblich ist eine Aufwendung, wenn sie sich wegen der Pflichtverletzung des Schuldners gemessen am Leistungszweck des Gläubigers als nutzlos erweist.

22
Q

Fristsetzung

A

Eine Fristsetzung ist eine Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt zu erbringen.

23
Q

Gläubigerinteresse (VSD)

A

Das Gläubigerinteresse ist gegeben, wenn der Dritte mit der im Vertrag versprochenen Leistung bestimmungsgemäß in Kontakt kommen soll oder wenn im konkreten Fall andere Anhaltspunkte für einen auf den Schutz des Dritten gerichteten Parteiwillen bestehen.

24
Q

Pflichtverletzung

A

Eine Pflichtverletzung ist objektiv jedes Verhalten einer Partei, das von dem Pflichtprogramm des Schuldverhältnisses nachteilig abweicht.

25
Q

Gefahr + Zufall

A

Gefahr ist der zufällige Untergang.

Zufall ist ein Ereignis, das weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten ist.

26
Q

Leistung erfüllungshalber

A

Sie ist in §364 II gesetzlich angedeutet.
Die ursprüngliche Forderung bleibt erhalten und der Gläubiger soll sich primär aus dem erfüllungshalber hingegebenen Gegenstand befriedigen.