Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Flashcards

1
Q

Definition

A
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2
Q

Welche Form hat die GmbH?

A
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3
Q

Stammkapital

A
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4
Q

Stammanteil

A
  • eine im Voraus zu bestimmende und kundzugebende Teilsumme des Stammkapitals
  • Nennwert grösser als 0 (774 Abs. 1)
  • Gesellschafter können mehrere Stammanteile besitzen (772 Abs. 2)
  • die Einlage kann sowohl durch Geld- als auch durch Sachleistung erbracht werden
  • keine Aktie, d.h. die Beteiligung an einer GmbH kann nur in einer Beweisurkunde oder einem Namenpapier verbrieft werden (784 Abs. 1)
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5
Q

Haftung der GmbH

A
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6
Q

Firma

A
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7
Q

Gründung

A
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8
Q

Vor dem Erwerb der Persönlichkeit im Namen der Gesellschaft eingegangene Verpflichtungen

A
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9
Q

Qualifizierte Gründung

A

777c verweist auf die Vorschriften des Aktienrechts (insb. 634 ff.)

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10
Q

Was ist eine Sacheinlage?

A

Jeder Gegenstand, der von den Gründungsgesellschaftern als Einlage anstelle von Geld in die Gesellschaft eingebracht wird und der geeignet ist, den Gläubigern als Haftungssubstrat zu dienen.

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11
Q

Statutenangaben bei Sacheinlagegründung

A
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12
Q

Inhalt der Statuten

A

Absolut notwendiger Statuteninhalt
- zwingender Mindestinhalt (776)

Bedingt notwendiger Statuteninhalt
- Regeln, die nur dann festzusetzen sind, wenn von den dispositiven gesetzlichen Normen abgewichen werden soll oder
- zusätzliche bedeutende Grundsätze festgelegt werden sollen, deren Wichtigkeit die Aufnahme in die Statuten erfordert
- ob dieses vorliegt, ist direkt in der materiellen Norm zum Regelungsgegenstand zu entnehmen

Fakultativer Statuteninhalt
- Regeln, die lediglich Gesetzesregeln wiederholen oder
- auch ausserhalb der Statuten, etwa in einem Gesellschafterbeschluss, rechtskräftig festgehalten werden können

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13
Q

Absolut notwendiger Statuteninhalt

A
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14
Q

Gesellschaftszweck in den Statuten

A
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15
Q

Form der Mitteilung

A

Möglich sind sämtliche Formen der schriftlichen Mitteilung, sei dies mittels Brief oder Veröffentlichung in einem Publikationsorgan.

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16
Q

RF bei Vereinbarungen, welche bedingt notwendiger Statuteninhalt sein müssten, die in einer anderen Form getroffen wurden

A

Nichtigkeit. Diese RF trifft selbst dann ein, wenn anderweitige Beschlüsse einstimmig erfolgt sind oder von den Betroffenen genehmigt wurden.

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17
Q

Rechtslage vor und nach HReg-Eintrag

A
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18
Q

Was muss ins HReg eingetragen werden?

A

HRegV 73 Abs. 1

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19
Q

Wirkung des Eintrags

A
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20
Q

Stammkapital und Stammanteil

A

Stammkapital
- mind. 20‘000 (773)
- keine Obergrenze
- möglich die Haltung in einer für die Geschäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung (773 Abs. 2)
- Minimalkapital darf bei einer KH nicht unterschritten werden (782 Abs. 2) - eine Verletzung dieser zwingenden Regelung führt dazu, dass die Handelsregisterbehörden die Eintragung im HReg verweigern (937)

Stammanteil
- Beteiligung des Gesellschafters am Stammkapital 772 Abs. 2
- Nennwert grösser als 0
- nicht notwendig, dass jeder Anteil den gleichen Nennwert aufweist (806 Abs. 2)

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21
Q

Verhältnis von Stammanteil zu Stammkapital

A
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22
Q

Rechte der Gesellschafter

A
  • Mitwirkungs-, Informations- und Schutzrechte: grds. gleich unabhängig von Beteiligungsquote
  • Vermögensrechte: Globalverweis auf die Vorschriften des Aktienrechts (798)
  • Stimmrecht: abgestellt wird auf den Nennwert der Stammanteile der Gesellschafter (806 Abs. 1)
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23
Q

Kapitalerhöhung

A
  • Spezialregeln in 781 Abs. 1-4
  • Verweis auf Recht der AG in 781 Abs. 5
  • nur die ordentliche KE vorgesehen
  • Beschluss zur KE steht in der Kompetenz der GV; qualifiziertes Mehr für die Beschlussfassung (781 Abs. 1 i.V.m. 808b Abs. 1 Ziff. 5)
  • Beschluss zur Erhöhung muss öff. beurkundet werden und innerhalb von 6 Mte beim Hreg angemeldet werden (781 Abs. 4; Anforderungen zur Eintragung HRegV 74 ff.)
  • Durchführung des Beschlusses obliegt der GF (781 Abs. 2)
  • Massgebend sind die Bestimmungen über die Gründung (781 Abs. 3)
  • Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten kann ausbleiben, wenn die Zeichner der neuen Anteile bereits Gesellschafter sind
  • Beteiligung neuer Gesellschafter an der Erhöhung des Stammkapitals durch Ausgabe neuer Stammanteile möglich
  • Ausschluss oder Einschränkung des Bezugsrechts der bisherigen Gesellschafter ist in Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften nur aus wichtigen Gründen zulässig (781 Abs. 5 Ziff. 2 i.V.m. 652b Abs. 2)
  • Statutenänderung, da die Höhe des Stammkapitals gemäss 776 Abs. 1 Ziff. 3 in den Statuten angegeben sein muss
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24
Q

Kapitalherabsetzung

A
  • KH ist jede Reduktion des in den Statuten und im Hreg eingetragenen Stammkapitals
  • Arten:
    • konstitutive KH: Gesellschaft bezahlt den Mitgliedern einen Teil ihres Vermögens zurück oder bucht sie in die Reserven der Gesellschaft
    • deklaratorische KH zum Zweck der Beseitigung der Unterbilanz, indem das Stammkapital ohne Entgelt an die Gesellschafter herabgesetzt wird
  • zulässig ist eine Herabsetzung unter 20‘000 einzig, wenn es gleichzeitig mind. bis zu diesem Betrag wieder erhöht wird (782 Abs. 2)
  • im Fall einer Unterbilanz darf sie nur erfolgen, wenn die in den Statuten allenfalls vorgesehenen Nachschüsse voll geleistet werden
  • im übrigen verweist 782 Abs. 4 auf die Bestimmungen über die KH des Grundkapitals von AG (653j ff.)
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25
Q

Verfahren zur KH

A
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26
Q

Folge der KH

A
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27
Q

Organe der GmbH (Übersicht)

A
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28
Q

Durch wen erfolgt die Einberufung der GV?

A
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29
Q

Zeitpunkt der Einberufung

A
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30
Q

Form und Frist der Einberufung

A
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31
Q

Quorum zur Beschlussfassung der GV

A
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32
Q

Bestehen Präsenzquoren?

A
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33
Q

Stimmengleichheit an der GV

A
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34
Q

Quorum für wichtige Beschlüsse

A
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35
Q

Beschluss / Quorum (Übersicht)

A
36
Q

Sind gesetzliche Quoren zwingend?

A
37
Q

Stimmrecht

A
  • bemisst sich proportional zur Beteiligung am Stammkapital (der Nennwert der Stammanteile eines Gesellschafters, 806 Abs. 1)
  • statutarisch Bemessung des Stimmrechts
    • nach der Zahl der Stammanteile oder
    • unabhängig von Anzahl und Wert der Stammanteile Einführung des Kopfstimmrechts (806 Abs. 1 und 2)
  • Entzug des Stimmrechts durch die Statuten nicht erlaubt - jedem Gesellschafter steht mind. eine Stimme zu
38
Q

Für welche Beschlüsse ist eine allfällig vereinbarte Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Stammanteile ausgeschlossen?

A

806 Abs. 3

39
Q

Stimmbindungsverträge

A

Mit diesen wird die Ausübung des Stimmrechts nach bestimmten Grundsätzen vereinbart.

40
Q

Stimmrecht im Falle der Nutzniessung an einem Stammanteil

A
41
Q

Vetorecht

A
  • GmbH kann allen oder einzelnen Gesellschaftern ein Vetorecht gegen sämtliche oder bestimmte Beschlüsse der GV einräumen (807 Abs. 1)
  • die vom Vetorecht erfassten Beschlüsse sind in den Statuten klar zu umschreiben
  • nachträgliche Einführung eines Vetorechts bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter (807 Abs. 2)
42
Q

Vertretung des Gesellschafters in der GV

A
43
Q

Aufgaben der Gesellschafterversammlung

A
  • unübertragbare Befugnisse (804 Abs. 2)
  • mangels abweichender Statutenregelung Ernennung der Direktoren, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten (804 Abs. 3)
44
Q

Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen

A
  • nach AG-Regeln, 808c i.V.m. 706 und 706a
  • Verwirkung des Anfechtungsrechts, wenn nicht innerhalb von 2 Mte seit Abhaltung der Versammlung oder Durchführung der schriftlichen Abstimmung Klage erhoben wird (808c i.V.m. 706a Abs. 1)
45
Q

Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen

A
  • nach AG-Recht, 808c i.V.m. 706b
  • Folge: Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam
  • Geltendmachung ist an keine besondere Frist gebunden, sondern kann grds. jederzeit von jedermann, der ein Interesse daran hat, geltend gemacht werden
  • Vorliegend eines Nichtigkeitsgrunds nur mit Zurückhaltung zu bejahen
46
Q

Geschäftsführungsorgan - Unterschied zur AG

A

Es gilt die Selbstorganschaft: sofern statutarisch nicht anders geregelt, sind alle Gesellschafter gemeinsam zur Ausübung der GF berechtigt und verpflichtet (809 Abs. 1) - GF müssen also nicht gewählt werden.

47
Q

Ist ein geschäftsführender Gesellschafter berechtigt, sein Amt niederzulegen?

A

Nein, er muss mittels Beschluss der GV aus seiner Geschäftsführungstätigkeit entlassen werden.
Entscheidet diese gegen eine Bewilligung des Rücktritts, kann er seine Stammanteile veräussern oder auf Austritt klagen (822).

48
Q

Wer kann GF sein?

A
  • nur natürliche Personen
  • ist eine jur. Person an der GmbH beteiligt, so muss sie eine Person bezeichnen, die die Fuktion der Geschäftsführung für sie übernimmt (809 Abs. 2)
49
Q

Aufgaben der GF

A
  • GF ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten der GV zugewiesen sind (810 Abs. 1)
  • unübertragbare und unentziehbare Aufgaben in 810 Abs. 2
50
Q

Entscheide und Vorsitz der GF

A
  • Entscheide der GF können von der Genehmigung der GV abhängig gemacht werden, wenn in den Statuten vorgesehen (811)
  • bei mehreren GF muss der Vorsitz geregelt werden (809 Abs. 3)
  • Aufgaben des Vorsitzenden 810 Abs. 3
51
Q

Pflichten der GF

A
  • Sorgfaltspflicht
  • Treuepflicht
  • Konkurrenzverbot

Ein Verstoss gegen eine dieser Anforderungen stellt eine Grundlage für eine Verantwortlichkeitsklage gem. 827 i.V.m. 754 dar.

52
Q

Delegation der Geschäftsführungsbefugnis

A
  • GF kann, sofern statutarisch vorgesehen, auch nur einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen werden oder Dritten (809 Abs. 1)
  • dem gewählten GF kommt gleich einem geschäftsführenden Gesellschafter Organstellung zu
53
Q

Kann ein gewählter GF sein Amt niederlegen?

A

Ja, aber er macht sich u.U. der Ges ggü verantwortlich (je nach Art der Anstellung richtet sich das Rechtsverhältnis zwischen GF und Ges nach Auftrags- oder Arbeitsrecht

54
Q

Abberufung der GF

A

GF, der von der GV gewählt wurde:
- GF kann jederzeit wieder entzogen werden, unter Vorbehalt von Entschädigungsansprüchen des Abberufenen (815 Abs. 1 und 5)

Geschäftsführende Gesellschafter:
- das Vertretungsrecht steht diesen von Gesetzes wegen zu
- Abberufung nur aus wichtigen Gründen durch gerichtlichen Entscheid möglich (815 Abs. 2)

55
Q

Deliktshaftung der GmbH

A
56
Q

Nichtigkeit von GF-Beschlüssen

A
57
Q

Was gilt bzgl. Revision?

A
58
Q

Wann muss eine ordentliche bzw. eingeschränkte Revision durchgeführt werden?

A
59
Q

Welcher Grundsatz gilt im Innenverhältnis?

A

Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter durch die Geschäftsführer (813)

60
Q

Was ist ein Anteilbuch und was muss es enthalten?

A
61
Q

Rechte der Gesellschafter (Übersicht)

A
62
Q

Vetorecht der Gesellschafter

A
  • 807
  • sofern statutarisch vereinbart, gibt dies dem oder den berechtigten Gesellschaftern das Recht, gegen in den Statuten umschriebene Beschlüsse der GV ihr Veto einzulegen
  • v.a. für Minderheitsgesellschafter bedeutsam, da sie damit gegen ihren Willen gerichtete Beschlüsse verhindern können
63
Q

Auskunfts- und Einsichtsrecht

A
  • Gesetz geht weiter als beim Aktienrecht
  • Gesellschafter einer GmbH hat jederzeit (und nicht nur an der GV) ein Auskunftsrecht über alle Angelegenheiten der Gesellschaft (802)
  • ohne RS besteht ein uneingeschränktes Einsichtsrecht
  • mit RS muss für eine Einsicht ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden
64
Q

Pflichten des Gesellschafters (Übersicht)

A
65
Q

Was ist eine Nachschusspflicht?

A
  • Verpflichtung, der GmbH zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen
  • muss in Verbindung mit einem bestimmten Stammanteil stehen (vgl. 795 Abs. 2 Satz 1)
  • darf das Doppelte des Nennwerts des Stammanteils nicht übersteigen (795 Abs. 2 Satz 2)
  • Gesellschafter haften nur für die mit dem eigenen Stammanteil verbundenen Nachschüsse (vgl. 795 Abs. 3)
66
Q

Wann darf den Gesellschaftern eine Nachschusspflicht auferlegt werden?

A

Sofern diese dem Zweck der Gesellschaft oder der Erhaltung ihrer Selbständigkeit oder Zusammensetzung des Kreises der Gesellschafter dienen (796 Abs. 2)

67
Q

Aufnahme neuer Mitglieder

A
  • Abtretung der Stammanteile, 785
  • Kapitalerhöhung
68
Q

Aufnahme neuer Mitglieder durch KE

A

Zur Aufnahme neuer Mitglieder ist gleichzeitige Einschränkung des Bezugsrechts der bisherigen Gesellschafter nötig, andernfalls Berechtigung jeden Gesellschafters , eine seinem bisherigen Anteil entsprechende Erhöhung seiner Einlage zu beanspruchen (781 Abs. 5 Ziff. 2 i.V.m. 652b).

69
Q

Übertragung eines Mitgliedschaftsanteils

A
70
Q

Rechtsübergang bei rechtsgeschäftlichen Erwerb

A
71
Q

Erwerb eines Gesellschaftsanteils durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung

A
  • Zustimmung der GV nicht erforderlich
  • alle Rechte und Pflichten, die mit dem Stammanteil verbunden sind, gehen ohne weiteres auf den Erwerber über (788 Abs. 1)
  • Ausnahme bei Ausübung des Stimmrechts und der damit zusammenhängenden Rechte:
    • Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter durch GV (788 Abs. 2), vorbehaltlich anderslautender statutarischer Bestimmungen (788 Abs. 5)
    • kann nur verweigert werden, wenn die Ges die Übernahme des Anteils zu seinem wirklichen Wert anbietet (788 Abs. 3)
    • lehnt der Erwerber dieses Angebot innerhalb eines Monats ab, so verbleibt er Gesellschafter der GmbH, verfügt aber über kein Stimmrecht
72
Q

Austritt von Gesellschaftern

A
  • grds. kein Recht auf freiwilligen Austritt, sofern nicht in den Statuten vorgesehen (822 Abs. 2; allenfalls Übertragung der Stammanteile)
  • Austrittsklage , 822 Abs. 1: ein Gesellschafter kann aus wichtigem Grund beim Gericht auf Bewilligung des Austritts klagen; dieses Recht ist zwingend und unentziehbar
73
Q

Wann liegt ein wichtiger Grund für den Austritt vor?

A
74
Q

Was ist der Anschlussaustritt?

A
75
Q

Ausschluss von Gesellschaftern

A
76
Q

Anspruch auf Abfindung

A
77
Q

Firma der GmbH

A
78
Q

Sitz der GmbH

A
79
Q

Vertretung der GmbH

A
80
Q

Umfang und Beschränkung der Vertretungsbefugnis

A
81
Q

Entzug des Vertretungsrechts

A
82
Q

Haftung der GmbH

A

Verbindlichkeiten der Gesellschaft
- ausschliessliche Haftung des Gesellschaftsvermögens (794)
- statutarisch kann eine Nachschusspflicht vereinbart werden (795 ff.)

Haftung aus Verantwortlichkeit für die als Organe der GmbH handelnden Personen (827 i.V.m. 753 ff.)

Haftung der Gesellschaft für den Schaden aus unerlaubter Handlung (817)
- Voraussetzungen analog zu 41 ff.
- Anspruch des Geschädigten gegen die Ges, wenn Schadenverursachung durch einer zur Vertretung berechtigten Person
- geschäftsführenden Gesellschafter
- alle weiteren Personen, denen Organqualität zukommt, etwa Direktoren und allenfalls auch Prokuristen
- besondere Gerichtsstände von ZPO 36 ff. - Kläger hat Wahl zw.:
- seinem WS oder Sitz
- Sitz der beklagten Ges oder deren Zweigniederlassung
- Handlungs- oder Erfolgsort

83
Q

Konkurs der GmbH

A
  • GmbH unterliegt gem. SchKG 39 Abs. 1 Ziff. 9 der Konkursbetreibung
  • Auflösung infolge des Konkurses (821 Abs. 1 Ziff. 3)
  • für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust, Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (820 i.V.m. 725 und 725a)
84
Q

Auflösung der GmbH

A
85
Q

Verfahren der Liquidation

A
86
Q

Verteilung des Vermögens im Rahmen der Liquidation

A
87
Q

RF bei fehlender Eintragung der Abberufung des GF

A