EBSL Vorlesung Flashcards

1
Q

Gegenstand der betriebswirtschaftl. Steuerlehre

A

Besteuerung der:
1. Unternehmen
2. Unternehmer bzw. Gesellschafter
(ergänzend aber strittig: die übrigen Steuerpflichtigen)

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2
Q

Aufgaben der betriebswirtschaftl. Steuerlehre

A
  1. Feststellung der betriebswirtschaftlich relevanten Steuerarten
  2. Erklärung der Bestimmungsfaktoren der Steuerbelastungshöhe
  3. Ermittlung zielentsprechender Verhaltensweisen, um die Besteuerung in
    der Optimierung betriebswirtschaftlicher Entscheidungen einzubeziehen
    (Steuerplanung, Steuerpolitik)
  4. Erklärung des Einflusses der Besteuerung auf das betriebliche
    Rechnungswesen
  5. Mitwirkung bei der Gestaltung des Steuerrechts
    (Einflussnahme auf Gesetzgebung und Rechtsprechung)
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3
Q

Nachbardisziplinen mit gemeinsamen Untersuchungsobjekt und abweichenden Fragestellungen

A

1 Finanzwissenschaft
2 Steuerrechtswissenschaft
3 Staats- und Verfassungsrechtswissenschaften
4 Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

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4
Q

Finanzwissenschaft

A

Untersuchung der Besteuerung als Mittel zur Finanzierung des öffentlichen Finanzbedarfs mit den
Fragestellungen: volkswirtschaftlich optimale Verteilung der Steuerlast, makroökonomische
Auswirkungen von Steueränderungen, Steuergerechtigkeit, optimale Steuertechnik u.Ä.

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5
Q

Steuerrechtswissenschaft

A

Untersuchung der Besteuerung als Rechtsvorgang mit der Diskussion z.B. der
Verfassungskonformität, der Systematisierung des Rechtsstoffes, der Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe

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6
Q

Staats- und Verfassungsrechtswissenschaften

A

Untersuchung der Besteuerung als Hoheitsaufgabe mit den Fragestellungen:
Steuergesetzgebungshoheit, Steuerverwaltungshoheit, Steuerertragshoheit u.Ä.

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7
Q

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

A

Untersuchung der Besteuerung als Einflussfaktor auf ökonomische Entscheidungen

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8
Q

Besteuerung der Unternehmensmittel

A

Besteuerung der Mittelbeschaffung
Besteuerung des Mittelbestands
Bestand des Mitteleinsatzes

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9
Q

Besteuerung der Mittelbeschaffung

A

Grunderwerb (Grunderwerbsteuer = GrErwSt)
− Import (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer)
− Rohstoffe (Mineralölst, CO2
-Abgabe, Brennstoffemissionshandelsgesetz)

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10
Q

Besteuerung des Mittelbestands

A

Bestand an Grundstücken (Grundsteuer = GrSt)
− Bestand an Vermögen (Vermögensteuer = VSt), wird zur Zeit nicht erhoben

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11
Q

Bestand eines Mitteleinsatzes

A

Einsatz von Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeugsteuer = KfzSt)
− Einsatz von Arbeitskräften (Lohnsteuer = LSt)
− Einsatz von Finanzmittel (Kapitalertragsteuer/Zinsabschlagsteuer = ZASt)

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12
Q

Besteuerung der Unternehmensleistungen

A

➢Allgemeine Besteuerung der Unternehmensleistungen
Umsatzsteuer = USt
➢Spezielle Besteuerung der Unternehmensleistungen
− Weitergabe von Verbrauchsgütern (Energiesteuern,
Verbrauchsteuern, z. B. Branntweinsteuer
− Schaumweinsteuer
− Gewährung von Versicherungsschutz (Versicherungssteuer)

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13
Q

Besteuerung der Unternehmensergebnisses

A

➢Besteuerung des Ergebnisbestands
− Besteuerung des Einkommens
Einkommensteuer = ESt,
Körperschaftsteuer = KSt,
Solidaritätszuschlag = SolZ
− Besteuerung des Gewerbeertrags (Gewerbesteuer = GewSt)
➢Besteuerung der Ergebnisausschüttung bei Kapitalgesellschaften
(Kapitalertragsteuer = KapESt)

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14
Q

Besteuerung von Vermögensübertragung

A

Erbschaftsteuer § 1 ErbStG
− Schenkungsteuer § 7 ErbStG
− Erbersatzsteuer Familienstiftungen alle 30 Jahre § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
− Zusammenfassung aller Erwerbe über 10 Jahre (§ 14 ErbStG)
− Steuerklassen § 15 ErbStG
− Freibeträge § 16 ErbStG
− Steuersätze § 19 ErbStG (7 % – 50 % je nach Höhe Erwerb und Klasse)

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15
Q

Besteuerung der Vermögensübertragung

A

Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Betriebsvermögen/Anteile an KapitalG
► Bei der Wahl der Voll- bzw. Optionsverschonung (100 %) § 13 Abs. 10 ErbStG muss
der Erwerber
- eine Behaltensfrist von sieben Jahren einhalten und
- nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700 % nicht
unterschreitet.

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16
Q

Einfluss von Steuern auf unternehmerische Entscheidungen

A

-konstitutive Entscheidungen ( z.B. Gründung, Rechtsform, Standort, Unternehmensverkauf)
-funktionale Entscheidungen (Investition, Produktion u. Absatz, Finanzierung)
-Rechnungslegungs- und rechtswahlbedingte Entscheidungen (Rechnungslegung, Steuerbilanzpolitik, Rechtsformwahlmöglichkeiten)

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17
Q

Elementare betriebswirtschaftl. Steuerwirkungen

A
  1. Liquiditätswirkungen
  2. Vermögenswirkungen
  3. Organisationswirkungen
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18
Q

Liquiditätswirkungen

A

Auszahlungen - im Falle von Erstattungen Einzahlungen

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19
Q

Vermögenswirkungen

A

Minderung Eigenkapital - im Falle von Erstattungen ggf. Erhöhung - je nach Bildung
Rückstellungen/Forderungen

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20
Q

Organisationswirkungen

A

Rechnungswesen nach steuerlichen Vorschriften,
Information an die betrieblichen Entscheidungsträger,
Hilfeleistungspflichten Finanzbehörden: z. B. USt, LohnSt, Kapitalertragsteuer

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21
Q

Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

A

§ 42 AO Beispiele:
- Ausnutzung Freibeträge Schenkung Vater (und über Mutter) an Kind
- Überkreuzvermietung von Wohnungen (gleiche oder unterschiedlich)
- „Mantelhandel“ mit Verlustvorträgen

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22
Q

Lenkungs- und Umverteilungszweck von Steuern

A

Fiskalzweck (Primärziel - Einnahmeerzielung)
(sekundär) Umverteilungspolitik
► Vermögensbildungspolitik
► Standort- und Strukturpolitik
► Umweltpolitik
► Beschäftigungspolitik

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23
Q

Gesetze

A

Grundgesetz
Formelle Steuergesetze
Rechtsverordnungen

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24
Q

Grundgesetz

A

Art. 1 ff. zu den Grundrechten
Art. 105 ff. zum Finanzwesen
Art. 108 Finanzverwaltung

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25
Q

Formelle Steuergesetze

A

für alle Steuerarten übergreifende Gesetze (z.B. AO, FVG, FGO)
► für mehrere Steuerarten (z.B. BewG)
► für eine Steuerart (Einzelsteuergesetze: z.B. EStG, KStG, GewStG, UStG)
► für spezielle Tatbestände (z.B. UmwStG, InvStG, AStG)

26
Q

Rechtsverordnungen

A

► von der Exekutive aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen
► z.B. EStDV, KStDV, GewStDV, UStDV

27
Q

Rechtsquellen der Besteuerung

A

-Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – -bilaterales Recht
-Supranationales Recht
-(Autonome) Satzungen der Gemeinden
-Rechtsprechung
-Verwaltungsvorschriften

28
Q

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – bilaterales Recht

A

völkerrechtliche Verträge zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
► Rechtsnormqualität infolge der Transformation in innerstaatliches Recht
► als Spezialnormen gehen sie anderen Steuergesetzen vor

29
Q

Supranationales Recht

A

► von supranationalen Organisationen erlassen
► z.B. EU-Vertrag, Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union

30
Q

(Autonome) Satzungen der Gemeinden

A

z.B. Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern durch die Gemeinden

31
Q

Rechtsprechung

A

beurteilt Zweifelsfälle, schließt Gesetzeslücken und legt steuerrechtliche Begriffe aus
-Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) und der nachgeordneten Finanzgerichte (FG)
► bindend für die Beteiligten im konkreten Fall
► insb. BFH-Urteile finden Beachtung als Präjudizien („Verallgemeinerung“)
-Urteile des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
► prüft Verfassungsmäßigkeit von Steuern, z.B. ErbStG, VStG oder Urteilen
- Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
► prüft Vereinbarkeit nationaler Normen mit dem Unionsrecht; z.B. bzgl.
Kapitalverkehrsfreiheit, Niederlassungsfreiheit
- i.d.R. faktische Wirkung über den Einzelfall hinaus für die relevanten Fallgruppen
(sog. Richterrecht, „Case Law“)

32
Q

Verwaltungsvorschriften

A

Diese werden von übergeordneten Verwaltungsbehörden erlassen
(insbes. BMF – Bundesministerium der Finanzen)
► Keine Gesetze und auch keine Urteile!
► Binden formal nur die Verwaltungsbehörden, besitzen jedoch für die
Gesetzesauslegung vor Gericht teilweise Bedeutung, werden aber auch z.T.
durch die Gerichte als unzutreffend verworfen
► Richtlinien der Bundesregierung (zur allgemeinen Anwendung eines Gesetzes,
z.B. EStR, KStR)
► Erlasse und Schreiben von Ministerien (zur Klärung bestimmter Einzelfälle)
► Verfügungen von Oberfinanzdirektionen

33
Q

persönliche Steuerpflicht (Wer ist nach dem Steuergesetz steuerpflichtig?)

A

➢ Allgemeine Regelung in der AO:
− derjenige, den die sachliche Steuerpflicht
selbst trifft (vgl. § 33 Abs. 1 AO)
Ausnahme nach § 33 Abs. 2 AO für
denjenigen, der in einer fremden
Steuersache verpflichtet ist
− gesetzliche Vertreter und
Vermögensverwalter (vgl. § 34 AO)
➢ Spezielle Regelungen in den sonstigen
Steuergesetzen zu den Steuerarten

34
Q

sachliche Steuerpflicht (Was begründet nach den Steuergesetzen die Steuerpflicht?)

A

➢ Sachverhalte, die dazu führen, dass
− eine Steuer geschuldet wird
− für eine Steuer zu haften ist
− eine Steuer für Rechnung eines Dritten
einzubehalten und abzuführen ist
− Sicherheit zu leisten ist
− Bücher und Aufzeichnungen zu führen
sind oder
− andere, durch die Steuergesetze
auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen sind
(vgl. § 33 Abs. 1 AO)
➢ Grundsatz § 38 AO:
„Die Ansprüche aus dem
Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz
die Leistungspflicht knüpft“

35
Q

Einsichtgewährungs- und Auskunftspflichten

A

Pflicht zur Abgabe vollständiger und richtiger Steuererklärungen (§§ 150, 153 AO)
➢ Mitwirkungspflichten der Beteiligten § 90 AO
➢ Auskunftspflichten § 93 AO
➢ Amtsermittlungsgrundsatz der Finanzverwaltung § 88 AO
► Außenprüfung („Betriebsprüfung“) als Kontrollinstrument § 193 ff. AO
► Steuerfahndung als „Steuerpolizei“
► Steuerstrafrecht: Gefängnistrafen von bis zu 5 – 10 Jahre
► (Zu) hohe Compliance Anforderungen/zu kleine Budgets im Unternehmen?
► (befreiende) Selbstanzeige als nur eingeschränkt wirksames Gegenmittel

➢ Außenprüfung: Bei einer Außenprüfung (bzw. Betriebsprüfungen) sind
− Auskünfte zu erteilen
− Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung
vorzulegen,
− die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und
− die Finanzverwaltung bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 AO zu unterstützen.
(§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO)
➢ Der Steuerpflichtige muss der Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung
− Einsicht in die gespeicherten Daten (insbes. zu Buchführung und Jahresabschluss) gewähren,
− gestatten, das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen,
− die Daten nach deren Vorgaben maschinell auswerten,
− die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern
zur Verfügung zu stellen.
− (§ 147 Abs. 6 AO)

36
Q

Einzelunternehmen (Rechtsform)

A

-Eingetragener Kaufmann
-Alleininhaber
► „einfachste Rechtsform“, oft Einstieg
► Unbeschränkte Haftung: haftet mit dem vollen
Gesamtvermögen, also auch Privatvermögen

Grundfall: Nur ein Ort der geschäftlichen Tätigkeit
(Betriebsstätte § 12 AO)

37
Q

Einzelunternehmen mit Filialen/Betriebsstätten

A

► Einzelunternehmen mit mehreren
unselbständigen Niederlassungen
(z.B. Bäckereifilialen“ eines Bäckers,
Vertriebsbüro und/oder
Ersatzteillager, Montage,
Herstellung, Auslieferungslager etc.)
► Es handelt sich nicht um
eigenständige getrennte
Rechtsträger

38
Q

Personengesellschaften

A

Ein Unternehmer und zwei oder mehrere Mit-Unternehmer
► GbR: §§ 705 ff. BGB Volle Haftung aller Gesellschafter
► OHG: §§ 105 ff. HGB Volle Haftung aller Gesellschafter
► KG: §§ 161 ff HGB:
- Kommanditist: Beschränkte Haftung
- Komplementär: Unbeschränkte Haftung

► GmbH & Co KG
sehr häufig vorkommende Form
der Personengesellschaft
(„Hybrid“)
► Natürliche Person ist
Kommanditist und haftet daher nur
mit seiner Einlage.
► Als Vollhafter fungiert häufig eine
Kapitalgesellschaft (häufig gar
nicht kapitalmäßig beteiligt)
► Insoweit faktische
Haftungsbegrenzung
► „Kapitalistische
Personengesellschaft“
► Gewerbliche Prägung § 15 Abs. 3
EStG (Kapitalgesellschaften
gelten stets als Gewerbebetrieb)

39
Q

Kapitalgesellschaften

A

► Eigenständige juristische Person
► Vollständige Trennung bzgl.
► Haftung
► Besteuerung
► Gesellschaftsrecht
► Abschirmwirkung der juristischen
Person
► Keine Transparenz; Besteuerung
des Gesellschafters i.d.R. erst im
Falle einer Dividendenausschüttung

40
Q

Ertragsteuern (Besteuerung des Ergebnisses)

A

− Einkommensteuer
Differenzierung nach Erhebungsform
1. Veranlagte Einkommensteuer (ggf. zzgl. Kirchensteuer)
2. Abzugsteuern: Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag (ggf. Kirchensteuer)
− Körperschaftsteuer
− Solidaritätszuschlag zur ESt und KSt
− Gewerbesteuer

41
Q

Verkehrsteuern (Besteuerung von Verkehrsvorgängen)

A

− Umsatz- und Einfuhrumsatzsteuer, Zölle
− Grunderwerbsteuer

42
Q

Substanzsteuern (Besteuerung des Mittelbestands)

A

− Grundsteuer
− Erbschaft- und Schenkungsteuer (Vermögen, das eine Änderung des Eigentums erfährt)
− Vermögensteuer (wird seit 1997 nicht erhoben)

43
Q

Verbrauchsteuern (Besteuerung des Güterverbrauchs)

A

z.B. Energiesteuer (früher Mineralölsteuer)

44
Q

Steuerarten nach dem Steuerschuldner

A

➢ direkte Steuern: Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch, z.B. ESt
➢ indirekte Steuern: Steuern sollen bzw. werden vom Steuerschuldner auf den Steuerträger
überwälzt; z.B. USt

45
Q

Steuerarten nach der Erhebungsform

A

➢ Abzugsteuern (z.B. Lohnsteuer §§ 38 ff EStG, Kapitalertragsteuer §§ 43 ff. EStG,
Quellensteuer, Lizenzen, § 50a EStG o.Ä.)
➢ Veranlagungssteuern (z.B. ESt § 25 EStG, KSt, USt)
➢ sonstige Steuern (z.B. Zölle)

46
Q

Konzeption der ESt (Einkommenssteuer)

A

► Personensteuer
► steuerpflichtig sind natürliche Personen mit ihren erzielten Einkünften §1 EStG)
► ESt nicht steuerlich abzugsfähig (§ 12 Nr. 3 EStG)

47
Q

Leistungsprinzip der ESt

A

꞊ die Steuerlast soll auf die Steuerpflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit verteilt werden
► sachliche Komponente: Saldo von stpfl. Einnahmen und abziehbaren
Ausgaben – „Netto-Prinzip“ §§ 2 EStG, 4, 5, 8, 9 EStG
► persönliche Komponente: z.B. soziale Belastungen, Alters- und
Krankheitsvorsorge, Familienstand, Kinder, Berufsausbildung, Spenden §§ 10,
10a, 33a EStG
► progressiver Tarif § 32a EStG
− Existenzminimum ist steuerfrei;
− Grenzsteuersatz steigt von 14% bis zu 45%
− Durchschnittssteuersatz liegt regelmäßig darunter

48
Q

Unbeschränkte Steuerpflicht

A

► Hauptfall § 1 Abs. 1 EStG: Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9
AO) im Inland
► Grundsätzlich ist das Welteinkommen (sämtliche inländischen und
ausländischen Einkünfte) zu versteuern (also keine Beschränkung)

49
Q

Beschränkte Steuerpflicht

A

► § 1 Abs. 4 EStG: kein Wohnsitz und/oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
► Nur Versteuerung inländischer Einkünfte i.S.v. § 49 EStG (also Beschränkung
der dt. Steuerpflicht auf bestimmte inländische Einkünfte, aber i.d.R. in
weiterem Staat auch zusätzlich unbeschränkt steuerpflichtig)
► Sonderfälle fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht ( § 1 Abs. 4, § 1a EStG)
(antragsgebunden)

50
Q

Körperschaftssteuer (Personensteuer für juristische Personen)

A

► KSt besteuert die (Netto-)Einkünfte juristischer Personen
► steuerpflichtig sind juristische Personen mit ihren erzielten (Netto-) Einkünften
► unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 1 KStG: Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder Sitz (§ 11 AO) im
Inland
► Beschränkte Steuerpflicht § 2 KStG: weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland mit ihren
inländischen Einkünften
► Optierte Personengesellschaften (§ 1a KStG) (werden wie Kapitalgesellschaften behandelt)

51
Q

Trennungsprinzip

A

➢ Körperschaften (Kapitalgesellschaften) sind eigenständige juristische Personen
➢ Steuerliche Anerkennung der zivilrechtlichen völligen Selbständigkeit der Körperschaft
einerseits und der Anteilseigner andererseits und daher klare Trennung der Sphären
voneinander (getrennte Rechtspersönlichkeiten) auch für die Besteuerung
➢ Besteuerung der Körperschaft bzw. Kapitalgesellschaft und der Anteilseigner erfolgt strikt
getrennt
➢ Konsequenzen
→ Kein steuerliches Transparenzprinzip wie bei Personengesellschaften
→ die Einkünfte sind für beide Sphären getrennt zu ermitteln
→ Besteuerung bei Anteilseignern nur / erst bei Ausschüttungen aus der
Gesellschaft
→ schuldrechtliche Leistungsbeziehungen zwischen der Körperschaft und den
Anteilseigern sind steuerlich wie zwischen fremden Dritten abzurechnen (sog.
Fremdvergleich), bei Abweichungen erfolgt eine Einkünftekorrektur mittels verdeckter
Gewinnausschüttung ( § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) bzw. verdeckter Einlage (§ 8 Abs. 3 Satz 3
KStG) damit die Besteuerungsfolgen denen entsprechen, als hätten sich Gesellschaft und
Gesellschafter wie fremde Dritte zueinander verhalten
Beispiel: überhöhtes Gehalt

52
Q

Besteuerung der Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften wenn
Anteile im Privatvermögen (PV)

A

Abgeltungsteuer
► Kennzeichen
► der Gewinn der Körperschaft unterliegt der KSt (derzeit 15%) sowie ggf. GewSt
► nur der ausgeschüttete Gewinn unterliegt einer Abgeltungssteuer von 25% (zzgl.
SolZ und ggf. KiSt)
Bsp.: Gewinn vor KSt = 100, KSt 15%, Abgeltungssteuersatz 25% (GewSt fehlt)
► Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft:
Gewinn nach KSt (100-15) = 85; Steuerbelastung 15
► Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters:
ausgeschütteter Gewinn (nach KSt): 100 – 15 = 85
Abgeltungsteuer auf Ausschüttung: 85 x 25% = 21,25
Gewinn nach ESt und KSt: 100 – 15 – 21,25 = 63,75
► die KapESt hat i.d.R. Abgeltungswirkung; Gewinnausschüttungen werden
insoweit nicht in die Veranlagung mit einbezogen
► nur Sparer-Pauschbetrag 801 € (kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten)
► Option zur Veranlagung (falls persönlicher ESt-Satz unter 25% liegt)
► sog. „Günstiger-Prüfung“
► auch in diesem Fall kein Werbungskostenabzug
► kein Teileinkünfteverfahren, sondern „normale“ Einkommensbesteuerung
► Vorteile der Abgeltungssteuer:
► vollständigere Steuererhebung durch Quellenabzug
► i.d.R. einfaches Verfahren

53
Q

Besteuerung der Gewinnausschüttung Teileinkünfteverfahren

A

► (nur) wenn die Anteile im Betriebsvermögen, eines EU oder einer PersG
gehalten werden mit natürlichen Personen als Gesellschafter
► Kennzeichen
► der Gewinn der Körperschaft unterliegt der KSt verhältnismäßig niedriger KSt-Satz
(derzeit 15%) sowie ggf. GewSt
► der von der KapG ausgeschüttete Gewinn ist nur zum Teil
ESt-pflichtig (derzeit 60%) Aufwand kann auch zu 60 % abgezogen werden.
Ziel: anteilige Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbelastung (d. h. auf Ebene der
KapG und des Gesellschafters)

54
Q

Gewinnausschüttungen an andere Kapitalgesellschaften

A

► Gewinnausschüttungen bei einer Beteiligung von mind. 10%
► Bezüge sind grundsätzlich steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG)
► Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Beteiligung dürfen abgezogen werden (§ 8b
Abs. 5 KStG, § 3c Abs. 1 EStG findet keine Anwendung)
► 5% der Bezüge gelten „dafür“ pauschalierend als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben
und müssen versteuert werden (§ 8b Abs. 5 KStG), d.h. effektiv sind diese Dividenden
nur zu 95 % befreit
► Dies ist kein besonderer steuerlicher Vorteil, sondern dient der Vermeidung einer
Doppelbesteuerung

55
Q

Gewinnausschüttungen bei einer Beteiligung von weniger als 10%

A

► Bezüge sind steuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 KStG)
► Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Beteiligung dürfen abgezogen werden
► Keine pauschale Nichtabzugsfähigkeit von 5% der Bezüge (§ 8b Abs. 4 S. 7 KStG)
► Führt u.U. zu Doppelbesteuerung (Kaskadeneffekt)

56
Q

Gewerbesteuer: Steuerobjekt inländischer Gewerbebetrieb (§ 2 GewStG)

A

► Jeder (stehende) Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird (§ 2 GewStG)
► Ausländische Einkunftsquellen sollen grundsätzlich nicht Gegenstand der Gewerbesteuer sein
► Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung, kraft Rechtsform, kraft gewerblicher Prägung, kraft
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
► Jahressteuer
► Nicht steuerlich abzugsfähig (§ 4 Abs. 5b EStG)

57
Q

Steuersubjekt

A

Steuersubjekt (= Steuerschuldner):
► das Unternehmen durch seinen Unternehmer, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben
wird (natürliche oder juristische Person); § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG
► eine Personengesellschaft, wenn sie einen Gewerbebetrieb betreibt (§ 5 Abs. 1 Satz 3
GewStG)

58
Q

Gemeindesteuer

A

► Finanzamt bestimmt „nur“ den Steuermessbetrag mit dem GewSt-Messbescheid § 11 Abs. 2
GewStG (d.h. insbes. die Bemessungsgrundlage)
► Gemeinde bestimmt über den Hebesatz den Steuersatz
► Hebesatz: mindestens 200% (wird von der Betriebsstättengemeinde festgelegt) § 14 Abs. 4 GewStG
► Gemeindesteueramt legt Steuerschuld mit dem GewSt-Bescheid fest

59
Q

Objektsteuer (Gewerbesteuer)

A

► GewSt besteuert die „Ertragskraft“ des Gewerbebetriebs (nicht den Gewinn) „Objektsteuer“
► Bemessungsgrundlage: Gewerbeertrag nach Modifikationen (§§ 7, 8, 9 GewStG)
► Steuermesszahl: 3,5% (§ 11 Abs. 2 GewStG) bundesweit einheitlich
► Steuermessbetrag: Zwischengröße zur Berechnung der Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GewStG)
Steuermesszahl (3,5 %) x Gewerbeertrag = Steuermessbetrag
► Hebesatz: mindestens 200% (wird von der jeweiligen Betriebsstättengemeinde festgelegt)

Bsp.:
Gewerbeertrag x Steuermesszahl 3,5% = Steuermessbetrag
Steuermessbetrag x Hebesatz je Gemeinde = GewSt
100 x 3,5 % = 3,5
3,5 x 400 % = 14 % effektiver GewSt-Satz

60
Q

Zerlegung der Gewerbesteuer

A

► Aufteilung des Gewerbemessbetrags auf die beteiligten Gemeinden, wenn
► Gewerbebetrieb in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhält
(auch bei Organschaft),
► Betriebsstätte desselben Gewerbebetriebs sich über mehrere Gemeinden erstreckt
oder
► Betriebsstätte innerhalb eines Kalenderjahres in eine andere Gemeinde verlegt wird
► Aufteilung im Verhältnis (§ 29 GewStG)
► der gezahlten Arbeitslöhne der Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden
► zur Summe der gezahlten Arbeitslöhne aller Betriebsstätten

61
Q

Gründe für Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9
GewStG)

A

► „Transformation“ der personen- in eine objektsteuerliche
Bemessungsgrundlage; aber z.T. auch fiskaler Charakter
► Vermeidung der doppelten Besteuerung von Gewinnen und Verlusten:
Kürzung um Anteile an Mitunternehmerschaften und Kapitalgesellschaften (in
Abhängigkeit von der Beteiligungshöhe)
► Inlandscharakter: Gewinne und Verluste ausländischer Betriebsstätten werden
herausgerechnet
► Vermeidung mehrfacher Besteuerung mit Objektsteuern (z.B. GrSt)

62
Q
A