Einheit 2- Grundtatbestand des § 823 I Flashcards

1
Q

*Prüfungsaufbau des § 823 I

A

I. Haftungsbegründender Tatbestand (Voraussetzung)

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    a. Rechtgutsverletzung
    b. Verletzungshandlung (Tun/ Unterlassen/ Dulden)
    c. Haftungsbegründende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzungen und Verletzungshandlung
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

II. Haftungsausfüllender Tatbestand (Rechtsfolge)

  1. Schaden
  2. Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und Schaden
  3. Mitverschulden (nicht immer relevant)
    - > nicht der gesamte Schaden wird ersetzt sondern nur ein Teil, wenn Mitverschulden bejaht wird.
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2
Q

*Systematik der gesetzlichen Deliktstatbestände

A
  • § 823 I Schutzobjekt: subjektives Recht (Rechte, die die Rechtsnorm dem Einzelnen zuordnet)
  • § 823 II Gesetz geschützt (Schutzgesetz), Schutzobjekt: objektives Recht
  • § 826 Schutzobjekt: gute Sitten (jedenfalls vorsätzliche Schadensbegehung sittenwidrig)
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3
Q

besondere gesetzliche Deliktstatbestände

A
  • § 824 Kreditschädigung durch Behauptung unwahrer Tatsachen
  • § 825 Schadensersatz wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (Nähe zum Sexualstrafrecht: aufgrund der besonderen Bedeutung im Laufe der Zeit auch im Zivilrecht)
  • § 833 Haftung des Tierhalters (Bienen)
  • §§ 836 ff. Haftung des Grundstücksbesitzers (von ihm geht im Zweifel der Schaden aus nicht von dem Eigentümern)
  • §§ 839 ff. Haftung bei Amtspflichtverletzung (Schadensersatz vom Staat)

-> besondere Tatbestände sehr willkürlich

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4
Q

Grenzen der Schutzgutbestimmung

A
  • reine Vermögensinteressen; denn sonst würde das Delikstrecht ausufern -> massive Belastung der Wirtschaft, wenn für jeden Vermögensschaden Haftung verlangt wird (Bsp: Unternehmen B entwickelt ein innovatives, neues Produkt -> Vermögensschaden des Unternehmen A? Nein.)
  • immatrielle Persönlichkeitsinteressen.
  • > meist in widerstreitendem Interesse mit der Presse
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5
Q

§ 823 I

I.1.a Rechtsgutsverletzung

A

I. Verletzung des Lebens:
- Beginn des Lebens: Austritt des Fetus aus dem Mutterleib
- Ende: Hirntod
(mittelbare Schadensersatzanspruch der Berechtigten)
aktive/passive Sterbehilfe
->strafbar ist es nicht, wenn das Ziel nicht die Lebensverkürzung war, sondern als Begleiterscheinung der Schmerzlinderung eintrat.

II. Körper und Gesundheit

  • Körperverletzung: jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
  • > Tätowierung nicht durch den Taschengeldsparagraph gedeckt; Eltern müssen zustimmen, damit die Einwilligung wirksam ist
  • > bei der Abtrennung von Körperteilen ist zu unterscheiden, ob dies langfristig ist oder vorübergehend (Samenspende)
  • Gesundheitsverletzung: Hervorrufen oder Steigern eines von der normalen körperlichen Funktion nachteilig abweichenden Zustandes.
  • > psychisches Trauma (dauerhaft)
  • Sonderfälle
    a) Schädigung im Mutterleib (nasciturus, d.h. werdendes Leben, geschützt)
    b) “wrongful life”- Problematik (Arzt berät Mutter über das Kind im Mutterleib falsch, so dass diese Falschberatung dazu führt, dass sie den Schwangerschaftsabbruch nicht vornimmt (Vermögensschaden, der durch die Behandlung des Kindes ersteht, muss vom Arzt getragen werden)
    c) Kind als “(Unterhalts-)Schaden”: Frau wird aufgrund einer nicht fachgerecht durchgeführten Sterilisation schwanger.
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