Einseitige Erledigterklärung Flashcards

1
Q

Bedeutung

A

Nach ganz h.M. liegt in der einseitigen Erledigungserklärung eine nach § 264 Nr.2/3 ZPO zulässige Klageänderung in eine Feststellungsklage mit der beantragt wird festzustellen dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nachträglich unzulässig oder unbegründet geworden ist.

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2
Q

Zulässigkeit der Feststellungsklage

A

Rechtsverhältnis: prozessuales Rechtsverhältnis der Zulässigkeit und Begründetheit
Feststellungsinteresse: wirtschaftliches Interesse nicht die Gerichtskosten zu zahlen-> Feststellungsklage einzige Möglichkeit.

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3
Q

Rückwirkung von der Einrede der Verjährung -> Kommt es zur Erledigung wenn sich der Beklagte während des Prozesses auf Verjährung beruft die Verjährungsfrist jedoch vor Rechtshängigkeit abgelaufen ist ?

A

BGH: Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Verfahrens stellt ein erledigendes Ereignis dar. Dies gilt auch dann wenn die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.
-> Der Eintritt der Verjährung hat für sich genommen weder Auswirkung auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs.
Schuldner hat lediglich Recht die Leistung dauerhaft zu verweigern
Verjährung berührt nach Konzeption weder den anspruchsbegründenden Tatbestand noch das Bestehen des Rechts des Gläubigers -> Schuldner muss sich auf Einrede berufen!!
-> Keine Rolle spielt das der Kläger indem er eine bereits verjährte Forderung gerichtlich geltend machte für die Erledigung einen Verursachungsbeitrag leistete da allein auf den objektiven Eintritt nicht auf subjektive Verantwortlichkeit ankommt.
(NJW 2010 2422)

-> Das Gleiche gilt für die Aufrechnung: Rechnet der Beklagte im Prozess auf so stellt dies ein erledigendes Ereignis dar -> die materielle Rückwirkung zu dem Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage (§389BGB) wird nicht berücksichtigt -> die Begründetheit entfällt erst durch die Aufrechnungserklärung

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4
Q

Prüfung

A

Die Entscheidung des Gerichts richtet sich nach dem Antrag des Klägers § 308 I ZPO. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt.
-keine Zustimmung des Beklagten -> kein Fall des 91 a ZPO
Das Gericht hat somit über den einseitigen Erledigungsantrag des K zu entscheiden. Dieser hat Erfolg wenn er zulässig und begründet ist.

A.Zulässigkeit der einseitigen Erledigungserklärung
I. Klagerücknahmetheorie
-> einseitige Erledigungserklärung ist besondere Form der Klagerücknahme welche nicht die Kostenfolge des § 269 III S.2 ZPO auslöse -> analoge Anwendung des § 269 III S.3 -> (-) da keine vergleichbare Interessenlage.

II. Rechtsinstitut sui generis

III. Klageänderungstheorie (h.M.)
-> einseitige Erledigungserklärung ist eine Klageänderung in eine Feststellungklage § 264 Nr.2

B.Zulässigkeit der Feststellungsklage
I. Rechtsverhältnis
II. Feststellungsinteresse
III. Zuständigkeit

C.Weitere prozessuale Aspekte
z.B. Klageerweiterung (261 II ZPO)
Klagehäufung 260 ZPO

D. Begründetheit
I. Erledigungszeitpunkt nach Rechtshängigkeit
II. Zulässigkeit der Leistungsklage im Zeitpunkt der Erledigung
II. Begründetheit im Zeitpunkt der Erledigung

E. Kostenentscheidung
§ 91 ZPO

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