EUGVVO Flashcards

1
Q

Was gilt, wenn eine Norm nach ihrem Wortlaut nur die örtl. Zust bestimmt und nicht die int. Zust?

A

Wenn man sonst keine Regelung zur int Zust findet, gilt Doppelfunktionionalität der Bestimmung

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2
Q

Was ist das P bei der konkurrierenden Zus?

A

pos. Kompetenzkonflikt –> LSG: erstes angerufenes Gericht ist zuständig (Art.29)

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3
Q

Wbei welcher Zuständigkeiten entsteht ein neg Kompentenzkonflikt und wie ist er zu lösen?

A

bei der ausschl.

LSG: Notzuständigkeit beider Jurisdiktionen

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4
Q

Welche 3 Folgen hat die ausschl. Zuständigkeit?

A
  1. derogationsfest (abw. Vereinbarungen sind wirkungslos)
  2. Gericht hat sich im Erkenntnisverfahren für unzust zuerklären
  3. Wenn dt. Gericht ausschl. Zust hat kommt Anerkennung ausl. Entscheidungen nicht in Betracht
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5
Q

Wie weit ist die Kognitionsbefugnis bei den besonderern Gerichtsständen?

A

EuGH: soweit für die Sache der besondere Gerichtsstand gegeben ist, NICHT in allen ANSPRÜCHEN

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6
Q

Was besagt das Prinzip der perpetuatio fori?

A

Dass die zuständigkeit des Prozessgerichts nach Rechtshängigkeit durch Veränderung der Umstände, welche sie begründen nicht mehr berührt wird

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7
Q

Was besagt due Lehre des Forum non convenies und ist diese im Rahmen der EuGVVO anwendbar?

A
  • besagt, dass ein zuständiges Gericht seiene Zuständigkeit verneinen kann, wenn der Fall eine so enge Beziehug zu einem Gerichtsort aufweist, dass er besser dort entschieden werden sollte
    EuGH: ausdrücklich für unanwendbar erklärt!
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8
Q

Was ist die Def. einer Zivil- und Handelssache?

A

= liegt NICHT vor, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt zwischen einer Privatperson und einer Behörde, die in Ausübung ihrere hoheitlichen Befugnisse gehandelt hat

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9
Q

Ist ein gesetzlich. Forderungsübergang eines öff-r Anspruchs eine Zivil und Hadelssache iSd Art.1 I EuGVVO?

A

EuGH: (+)
–> entspricht uach Rechtslage in MS
Lit: (-)

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10
Q

Wann spielt die EuGVVO eine Rolle, obwohl der Beklagte keinen Wohnsitz in einem MS hat?

A

bei Art. 24, 25!

–> ausschl. und vereinb. GS

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11
Q

ist die EuGVVO in einem kleinen Inlandsfall anwendbar?

A

kleiner Inlandsfall= Bezug ausschl. zu einem MS
–> nicht anwendbar!
ungeschriebens TBM ist: Fall mit Auslandsbezug

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12
Q

Fällt ein SV mit Bezug zu einem MS und einem DS unter die EuGVVO?

A

ungeschriebens TBM: Auslandsbezug
hM: Auslandsbezug kann auch über Drittstaat hergestellt werden,
(+) GS sollen vereinheitlicht werden

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13
Q

Was bestimmt Art. 7 über die int. Zust hinaus?

A

Die örtl. Zust innterhalb eines MS

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14
Q

Schema Art. 7 Nr.1

A

I. Vertrag oder Anspr. aus einem vertrag
II. KV oder DienstleistungsV
III. Erfüllungsort gem. Auffangregel

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15
Q

Schema Anwendbarkeit der EuGVVO

A

a) sachlich findet die EuGVVO ihrem Art.1 Abs. 1 EuGVVO Anwendung auf Zivil- und Handelssachen.
b) Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz gem. Art.2 EuGVVO und Art.3 EuGGVO (für Privatpersonen) oder Art.60 EuGVVO (für juristische Personen) hat.
c) Der zeitliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Klageerhebung nach dem 1. März 2002 erfolgte, gem. Art. 66 EuGVVo, Art. 76 EuGVVO.

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16
Q

Def. Vertrag aus Art.7 Nr.1

A

–> Vertragsschluss nicht notwendig
es genügt, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingeganenen Verpflcihtung bestimmt werden kann, auf die sich die Klage stützt

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17
Q

Def. vertragl. Anspr. aus Art.7 Nr.1

A

umfassen auch Rückgriffsansprüche eines Gesamtschuldners gegen andere Gesamtschuldner

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18
Q

Welcher GS ist einschlägig für den Fall dass aus Sachmängel Schäden am EGT entstehen?

A

Art.7 NICHT Art.8

–> keine Annexzuständigkeit für delikt. Ansprüche!

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19
Q

Wann liegt nach Eugh ein Dienstleistungsvertrag vor?

A

Wenn eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchgeführt werden soll, NICHT bei bloßer Rechtseinräumung!

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20
Q

Wo ist Erfüllungsort nach erfolgter Lesitung?

A

tatsächlciher Leistungsort maßgebend, wenn der Vertragspartner die Leistung als vertragsgemäß annimmt!

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21
Q

Was ist bei mehreren Erfüllungsorten an mehreren GS?

A

–> Art.7 Nr.1b.): Ort. d Hauptlieferung, wenn nicht feststellbar, Gericht der Wahl

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22
Q

Was ist bei Erfüllungsorten in mehreren MS?

A

primär: Ort.d haupts. Leistungserbringung

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23
Q

Was ist mit dem SV, bei dem ein Verkauf von beweglichen Sachen in mehrere Staaten erfolgt?

A

eA: primärer Ort der Hauptlieferung, sek. Wohn oder Geschäftssitz des Verkäufers
aA: Wahl des GS
aA: Mosaikbeurteilung für Teillieferungen
(-) Art.7

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24
Q

Was ist, wenn Art.7 Nr.1 b.)Zust eines DS begründet?

A

Art. 7 Nr.1 a,c

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25
Q

Was gilt hinsichtlich Vereinbarungen über den Erfüllungsort?

A

Unterschied:
Reale Erfüllungsortvereinbarungen (nur AGB Kontrolle, keine sonst. Vorschriften) –> begründen GS iSd Art. 7 Nr.1 EuGVVO
Irreale Erfüllungsvereinbarungen: (legen NUR Gerichtsstand fest, nicht realistätsbezogenen Leistungsort!)
Braucht Formvorschriften des Art. 25!

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26
Q

Schema GS für Deliktsklagen

A

I. Unterlaubte oder gleichgestellte Handlung
II. Ort. d. schädigenden Ereignisses
III. Mosaikbeurteilung bei Streudelikten

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27
Q

Def EuGH “unerlaubte Handlung”

A

alle Klagen, auf denen eine SE-Haftung des Beklagten geltend gemacht wie und diese nicht an einem Vertrag iSV Art.7 Nr.1 anknüpft
–> subsidiär zur vertraglichen Haftung zu prüfen!

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28
Q

Was sind bspw “gleichgestelle Handlungen” des Art.7 Nr.2?

A
  • Gefährdungshaftung

- cic, wenn KEIN Vertrag vorlag! (bei Abbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen)

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29
Q

Was gilt bei Distanzdelikten (Handlungs- und Erfolgsort fallen auseinander) für den Kläger?

A
  • er hat ein Wahlrecht!
    (kann auf beides abstellen!)
    = verwirklicht Günstigkeitsprinip des Klägers!
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30
Q

Welche Einschränkungen gelten bzgl. dem Wahlrecht aus Art.7 Nr.2?

A
  • bei Streudelikten (Erfolgsort in mehreren Staaten/GS): Mosaiktheorie= Gerichts hat Zust. für Schäden die in seinem Forumstaat eingetreten sind!
  • bei Distanz- oder Streudelikten im Drittstaat!
  • -> Art.7 Nr.2 gilt nur für Tatorte in der EU!
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31
Q

Wo liegt der Handlungsort des Art.7 Nr.2 bei:

  • Unterlassungsdelikten
  • Gefährdungshaftung
  • Mittäterschaft?
A
  • Unterlassungsdelikten: Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen
  • Gefährdungshandlung: Ort, and em Sache außer Kontrolle gerät (wichtig für APR!)
  • Mittäterschaft: Hier werden die Tatbeiträge NICHT zuständigkeitsbegründend zugrechnet!
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32
Q

Wo liegt der Handlungsort des delikt. GS bei Produkthaftungssachen?

A

EuGH: Sitz d. Herstellers
aA: Ort des Inverkehrsbringens

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33
Q

Was gilt es bei der Bestimmung des Erfolgsorts beim Delikts-GS zu beachten?

A

Unterscheidung:
- Verletzung reinen Vermögens: Ort d. (ersten) Schadeneintritts
- Verlertzung von Rechtsgütern + absolut geschützten Rechten: Ort d. (ersten) RG-Verletzung!
(-Produkthaftung: “urspr. Schaden bei gew. Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist” (verunreinigte Chemikalie wird in NL erzeigt, in DT als Düngemittelverarbeitet= GS=DT!)

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34
Q

Welcher Erfolgsort ist maßgebend bei Erst- und Folgeschäden? (Art.7 NR.2)

A
  • der erste Ort des ersten Schadenserfolges ist ausschlaggebend! (Folgeschäden i.W. auch belanglos)
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35
Q

Wo liegt der Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden?

A

EuGH: Belegenheit der konkret geschädigten Vermögensbestandteile (Wohnsitz d. Geschädigten kann auch Erfolgsort eines Vermögensdelikts ein)

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36
Q

Wsa gilt hinsichtlich Ansprüchen aus Internetdelikten für den GS der delikt. Haftung?

A
  1. Handlungsort (Sitz des Herausgebers, so wie immer bei Streudelikten!)
  2. Erfolgsort (im Wege der Mosaiklösung)
  3. Gerichte des MS in welchem sich der Mittelpunkt der Interssen der Person befindet, welche verletzt wurde
    –> Haftungsklage auf Ersatz des GESAMTEN Schaden
    (+) Betroffener dort am Stärksten verletzt worden
    (+) Gerichte können dort die Auswirkungen am besten beurteilen
    (+) Int. Zust. ist vorhersehbar
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37
Q

Wo liegt der Mittelpunkt der Interessen bei:
einer jur. Person
einer nat. Person idR?

A

jur Person: MS in dem ihr geschäftl. Ansehen am gefestigsten ist (NICHT SITZ!)
nat. Person: idR ist gewöhnlicher Aufenthalt im MS

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38
Q

Was gilt bei unteilbaren Rechtsbehelfen bzgl. dem GS der unerlaubten Handlung?

A

Mosaiktheorie (-)= nur ein bestimmtes Gericht zust, das umfassende Kognitinsbefugnis hat kann solche Anträge stellen! (Unterlassen künftiger Vereltzungen bspw.!)
= Handlungsort GS!

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39
Q

Was gilt bei Art.7 Nr.2 bzgl. der Verletzung von Markenrechten?

A
  • Erfolgsort des Internetdelikts liegt in Ort, in welchem die Marke eingetragen ist
  • bei Uhrheberrecht=Mosaiktheorie
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40
Q

Def. Begriff der Niederlassung Art. 7 Nr.5

A

“Mittelpunkt geschäftl. Tätigkeit,

  • auf Dauer als (KEIN MESSESTAND)
  • Außenstelle eines Stammhauses hervortreten (KEIN HANDELSVTR, ALLEINVERTRIEBLER, aber mglw. Botschaft!)
  • eine GF haben
  • und sachlich so ausgestattet sein muss, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass siese nicht unmittalb m das Stammhaus zu wenden brauche”
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41
Q

Was bedarf es bei dem GS des Art.7 Nr.5 bezüglich der Streitgkeit?

A

Diese muss aus dem Betrieb der Niederlassung stammen! (Unterschied zu USA!)
(+) bei vertragl. oder außervertagl. R+P im Zsmh mit Verwaltung d Niederlassung
(+) bei Verb, welche im Namen des Stammhauses eingegangen worden sind
(+)auch aus Tätigkeiten (außervertragl), die im Zsmhg. mit Stammhaus stehen!

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42
Q

Welche VSS gilt bei Art.7 als auch bei Art.8?

A

Der Beklagte muss seinen Wohnsitz in einem MS haben!

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43
Q

Gibt es bei Art.8 Nr.1 eine ungeschribene Einschränkung?

A

(P) Zuständigkeitserschleichung, Art. 8 Nr.2 hat einen Missbrauchsvorbehalt
eA: Wenn “Ankerklage” offensichtlich unbegründet ist
hM: wird abgelehnt, dadurch würde Wirksamkeit von Art.8 Nr.1 erheblich eingeschränkt werden

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44
Q

Wie wird Art.8 Nr.3 in beziehung zu den ausschließlichen GS des Art. 24 gesetzt?

A

Art.8 Nr.3 gilt nur für zust. Gericht, ausschl. GS des Art.24 können somit NICHT unterlaufen werden!

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45
Q

In welcher Form erweitert der EuGH den GS des Art.8 Nr.4?

A

-> dingl. Klage kann nicht nur mit pers. Klage verbunden werden, sondern auch mit schuldrechtlicher Klage!

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46
Q

Welche 3 Prinzipien gelten bezüglich der Sonderregelungen zum Schutze der schwächeren Partei?

A
  • als Klägerin stehen der schwächeren partei mehrere GS zu, zwischen denen sie wählen kann
  • als Beklagte kann schwächere Partei nur in ihrem Wohnsitz in Anspruch genommen werden
  • Wirkung der GS-Vereinbarung ist begrenzt
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47
Q

Wie beurteilt sich die Verbrauchereigenschaft einer Person?

Was gilt bzgl. gemischter Geschäfte?

A

Nach der konkreten Stellung der Person innerhalb des streitgegenständlichen Vertrags
=je nach geschäft kann eine Perosn somit Verbraucher oder Unternehmer sein

  • bei gemischten Geschäften ist die Verbrauchereigenschaft NUR DANN anzunehmen, wenn der beruflich-wertende Zweck derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (im dt. Recht: wertende Schwerpunktbetrachtung, je nach dem welcher Zweck überwiegt)
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48
Q

Wie sind Gewinnzusagen im Wege des Verbaucherbegriffes zu werten?

A

EuGH: Fallunterscheidung

  • Gewinnversprechen von Warenbestellung abhängig: stets Verbrauchergeschäft
  • isolierte Gewinnzusage: Gewinnverspr. nicht von Warenbestellung abhängig: Verbr.G wenn Adressat die Warenbestellung vorgenommen hat oder obj. Empf.h.:Auszahlungsbereitschaft
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49
Q

Wie ist das Kriterium der Ausrichtung in Art.17 I c.) definiert?

A
  • genügt, das gesch. Tätigkeiten u.a. auf MS des Verbraucherwohnsitzes ausgerichtet sind
  • bei Absatzfördung im Internet reicht alleiniger Internetauftritt nicht aus, es muss vielmehr hervorgehen, dass Unternehmer mit Verbraucher “Geschäfte zu tätigen beabsichtigt, dass er zu Vertragsabschluss bereit war”
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50
Q

Wann gilt Art. 18 I nicht, obwohl eine derartige Konstellation vorliegt?

A
  • bei einer Klage eines Zessionars: Wenn Abtretungsempfänger die Rechte eines Endverbrauchers geltend macht!
    (+) Im Interesse der Voraussehbarkeit
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51
Q

Wie wird der Begriff des AN definiert?

A

= Dienstleistung, welche in sozialer Abhängigkeit erbracht worden ist (auch GmbH-GF)

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52
Q

Wo liegt der gewöhnliche Arbeitsort bei:

  • Arbeit auf staatsfreiem gebiet
  • gesp. AV im Konzern
  • fliegendes Personal
  • Handlungsreisenden
A
  • AO im MS dem der Teil zu geologischen Ausbeutung zugewiesen ist
  • Tätigkeitsort im ZweitarbeitsVH
  • Heimatbasis als Indiz
  • Ort, an dem er ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit für seinen AG organisiert und wo er nach seiner zurückkehrt= Niederlassung (-): Telos = mehr AN Schutz, sonst überall Niderlasssung mgl.
53
Q

Was ist der Sinn der ausschließlichen GS sein?

A

bei bes. enger Beziehung eines RS zu einem MS soll die Zust. allen anderen vorgehen

54
Q

Folge der ausschl. GS

A
  • verdrängt Zuständigkeiten des Art. 4 I und Art. 7-23
  • weder durch Progoation nach Art. 25 kann abgewichen werden, noch durch rügelose Einlassung gem. Art. 26
  • Gericht muss sich für unszuständig erklären, wenn Gericht eines anderen MS ausschl. zuständig ist
55
Q

Was ist die Folge eines Verstoßes des Erstgerichts gegen Art. 24?

A

= Anerkennungshindernis! (entfaltet keine Wirkung!)

56
Q

Was besagt die Theorie der Refelxwirkung und ist diese auf die EuGVVO anwendbar?

A

= Wenn Anknüpfungspunkt des ausschl. GS in einem Drittstaat liegt, müsste das Wohnsitzgericht seine Zust verneinen und läger auf den spiegelbildlich ermittlten, ausschl. GS verweisen! (in den Drittstaat)
(-) ausl. Belegenheitsgericht hat nicht EuGVVO, erkennt diese nicht an, ob die MS das ausl. Gericht anerkennen ist auch fraglich und von den einzelnen RO abhängig
(+) Erwägungen des VO Gebers sind unklar! Aber Fall wurde bedacht!
hM: (-), keine Grund auszusetzen! (beachte Art. 6 und Art. 33)

  • ob Theorie der Reflexwirkung auf Art. 25 anzuwenden ist, ist umstritten!
    hM: (-), keine Erwägungen des Gesetzgebers
57
Q

Aufbauschema des Art. 24 ?

A

I. Dingl. Rechte an unbewegl. Sachen
II. Miete oder Pacht um unbewegl. Sachen
III. Kurzfristige Gebrauchsüberlassungsverträge

58
Q

Was gilt bei der Auslegung der Art.24?

A

Gebot der engen Auslegung:

  • Vorschrift nimmt Parteien die konkurrierenden GS
  • verwirkt GS-Abreden
  • bewirkt, dass Prozess uU an aneinem wohnistzfernen Gericht auszutragen ist
59
Q

Welche allg. VSS (nicht Schema) müssen für Art.24 vorliegen?

A

Beachte: Für Art. 24 muss sich nicht nur bloße Vorfrage um einen solchen Gegenstand handeln, sondern die Hauptfrage d. Verfahrens!

  • Klage muss bspw. auf dingl. Recht gestützt sein
60
Q

Welche Besonderheit gibt es für Timesharing-Verträge?

A

a. ) dingl. Ausgestaltung des Timesharings: bspw. §1105 I BGB (+)
b. ) veriensrechtl. Ausgestaltung (i. Gegenzug Immoblilienvertrag): (-)
c. ) schudlv. Ausgestaltung: wenn neben Gebrauchsüberlassung noch weitere Leistungen geschuldet, dann (-)! anonsten Art. 24 unterabs. 2 var.1

61
Q

Wann greift die Ausnahmevorschrift des Unterabs. 2 idR bei Art.24 Nr.1?

A
  • häufig bei Ferienimmo., die in einem aderen Staat liegen als Streitparteinen (gem. MS)
62
Q

Welche Verfahren sind für jur. Personen nach Art.24 Nr.2 eröffnet?

A
  • nur kontradiktorische Verfahen (nicht freiwillig)

- also nur Prozesse über ausdrücklich genannte Streitgegenstände (+) RSicherheit

63
Q

Welche Gegenstände sind von Art.24 Nr.5 erfasst, welche nicht?

A
  • Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen sind erfasst, wenn ein unmittelbarer Bezug zur Zwangsvollstreckung vorliegt
  • nicht erfasst sind lediglich Klärung der Vorfragen!
64
Q

Schema des Art.25

A

I. Anwendungsbereich von Art.25 eröffnet
II. Inahltl.+formale VSS für wirksame GS-vereinbarung
III. Rechtsfolgen

65
Q

Welche 2 Elemente kann eine GS-Vereinbarung enthalten?

A
  • Abwahl einer obj. (gesetzl.) Zust. = Derogation

- Neuwahl einer anderen Zust = Prorogation

66
Q

Worauf ist der Auslandsbezug bei Art.25 gerichtet (im Gegensatz zu Art.4,7)?

A
  • Vereinbarung ist auf Auslandbezug zu erforschen, NICHT Streitigkeit!
67
Q

Gilt Art.25 EuGVVO auch bei Wohnsitz beider Parteien in einem Drittstaat?

A

(+), ohne Rücksicht auf Wohnsitz der Parteien

68
Q

Welche Normen sind anzuwenden bei der Prorogation eines Gerichtes eines Drittstaates?

A

Art. 25 (-), sondern §§38,40 ZPO

69
Q

Welches Recht ist auf Gerichtsstandsvereinbarung anzuwenden?

A

früher hM: RO, die das IPR des angerufenen GErichts für anwendbar erklärt

heute hM: Recht des vereinbarten Gerichts
=> es wird also auch auf das IPR des vereinbarten Gerichts verwiesen!

70
Q

Was ist das Problem der Anendung des lex-fori auf die Gerichtsstandvereinbarungen?

A

IPR (Rom I) ist inkludiert!
=> diese VO nimmt GS-Vereinbarungen aus! Art.1 II e.)
hM: tel. Reduktion, Rom I soll sich nur auf Frage beziehen, die prozessrechtlich zu qualifizieren und/oder in Art.25 geregelt sind!

71
Q

Wie verhalten sich die GS-Vereinbarungen zu den übrigen Vertragsklauseln?

A

= einheitlich europäisch=sind unabhängig voneinander zu bewerten

72
Q

Wann liegt die “Bestimmtheit” des Art. 25 vor und was für einen Zweck hat diese?

A

= (+), wenn Rechtsstreitigkeit den Gegenstand aus einem bestimmten Vertrag hat
= soll verhindern, dass Partei sich unbedacht für eine ungewollt große Anzahl von RS einer Zuständigkeit unterwirft

73
Q

Welche Inhaltskontrolle findet bei GS-Vereinbarungen statt?

A

KEINE Inhaltskontrolle nach nat. AGB Recht!

  • es gilt der Bestimmtheitsgrundsatz (dieser muss gewahrt werden um Parteien zu schützen)
  • die Einbeziehugnskontrolle erfolgt durch das Formerfordernis
74
Q

Welche 4 Formen der Vereinbarung gibt es nach Art.23 I 3?

A
  • Schriftlichkeit
  • Halbschriftlichkeit (nicht KBS!, vorherige formlose Willenseinigung auch nicht!, nachträgliche Übermittlung auch nicht, AUßER: andere Partei wurde auf AGB hingewiesen und konnte diese zur Kenntnis nehmen)
  • Parteigepflogenheit (ersetzt Schriftlichkeit, aber NICHT Vereinbarung!)
  • internationaler Handelsbrauch
75
Q

Welche RF kann eine GS-Vereinbarung haben?

A
  1. Wirkungslosigkeit iSd Art.25 IV EuGVVO
    a. ) ausschl. Zust. ist derogationsfest
    b. ) Schutz d. Schwächeren wird nicht beeinträchtigt! auch bei Drittstaat
  2. Derogationsvermutnung des Art. 25 I 2 EuGVVO
    - Widerlegbar
  3. Reichweite der GS-Vereinbarung
    - nach lex-fori zu ermitteln, welche Streitgegenstände erfasst sind!
76
Q

Schema Art. 26 EuGVVO

A

I. Anwendungs bereis des Art.26
II. VSS der rügelosen Einlassung
III. RF

77
Q

Welche Rechtsnatur hat die rügelose Einlassung?

A

EuGH: Theorie der stillschweigenden GVereinbarung

78
Q

Wie ist Einlassung im Rahmen des Art.26 EuGVVO definiert?

A

jede Verteidung, die unmittelbar auf Klageabweisung abzielt, im Unterschied zu Handlungen im Vorfeld der Verteidigung
(-) nicht bei Einspruc
(-) nicht bei hilfsweiser Einlassung!, kein Fall der Rücge der Zust.!

79
Q

Wonach richtete sich die Wirkasmkeit der EInlassung iRd Art.26?

A
  • nach nat. Prozessrecht (bspw. LG: Anwaltszwang)
80
Q

Was passiert bei unterbliebener Belehrung nach Art.26 II ?

A

eA: Widerlegbare Vermutung gegen EInlassungswillen
(-) kommt Art. 26 I 1 nicht nach
hM: Beklagte darf sich trotz Einlassung auf die Unzuständigkeit berufen und das Gericht seine Zust nciht bejahen

81
Q

Was ist, wenn rügelose Einlassung des Geichts nur int, Zust entscheidet, weil EuGVVO auch nur über diese entscheidet und nciht auch pber die örtl. Zuständigkeit?

A
  • lex fori des zust MS entschiedt über Folge der Einlassung über örtl. Zust.
82
Q

Was gilt bezüglich doppelrelevanter Tatsachen bei der Prüfung von Amts wegen gem. Art. 28 (27)?

A

dt. Recht= schlüssiger Vortrag reciht aus, nicht Beweis (hM)
europ. Recht=
hL: Zuständigkeitsprüfung (+)
EuGH: keine Verpfl. d. Gerichts zur Beweisaufnahme über doppelrelevante Tatsachen

83
Q

Was passiert, wenn das Gericht zu Unrecht entgegen Art.28 seine Zuständikgeit bejaht?

A

das Sachurteil bleibt wirksam, Beklagten trifft Obliegenheit gegen das Urteil d. Gerichts Rechtsmittel einzulegen

84
Q

Schema einstweiliger RS

A

I. Hauptsachegericht Art.4, 7-26 EuGVVO
II. sonst. Gerichte: Zuständigkeit nach Art.35 EuGVVO
1. Keine Zust nach Art. 35 EuGVVO
2. Vorliegen einer einstw. Maßnahme
3. Erfordernis einer “realen” Verknüpfung

85
Q

Inwieweit wird der Art. 35 durch ungeschr. TBMs eingeschränkt?

A

Zweitgericht muss folgende VSS erfüllen:

  1. Keine Zust. in der Hauptsache
  2. Einsweilige Maßnahme muss vorliegen (enge Auslegung)
  3. Reale Verknüpfung
86
Q

Def. einstweilige Maßnahme nach Art. 35

A

Sach oder Rechtslage soll erhalten werden, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der Hauptsache zust. Gericht beantragt wird

87
Q

Def. reale Verknüpfung nach Art.35

A

die beantragte Maßnahme betrifft nur bestimmte vermögensgegenstände des Antragsgegners, die ich im örtl. Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden

88
Q

Welche zweistufige Regelung gibt es bei der Rechtshängigkeit?

A
  1. Gerichte versch. MS klagen wegen desselben Anspr. zwischen denselben Parteien (Art.29)
  2. Klagen stehen im Zusammenhanf und sind bei Gerichten verschiedener MS anhängigm es gelten die Regelungen des Art. 30
89
Q

Aufbauschema nach Art. 29 EuGVVO

A

I. Anwendungsbereich des Art. 29 EuGVVO
II. Identität des Streitgegenstands (Art.29 I)
III. Zeitpunkt der Rechtshängigkeit
iV. RF des Art. 29 EuGVVO

90
Q

Was gilt bei ausschl. Zust. mehrerer gerichte?

A

Art.31

91
Q

Was setzt Art. 29 EuGVVO voraus als ungeschriebenes TBM?

A

Die int. Zuständigkeit des Zweitgerichts

92
Q

Was gilt bzgl. der Parteienidentität des Art. 29?

A
  • Teilidentität reicht aus
93
Q

Wie ist die Anspruchsidentität des Art.29 festzustellen?

A

Mithilfe der Kernpunkttheorie:
2 Verfahren betreffen den selben Anspruch, wenn der rechtl. Kernpunkt beider RS identisch ist
= es muss ein größerer Zusammenhang bestehen als der aus Art. 30

94
Q

Welche Rechtsfolgen hat Art. 29 EuGVVO?

A
  • später angerufenes Gericht muss Verfahren von Amts wegen aussetzen, erklärt sich selbst für unzuständig, sobald zust. des ersten Gerichts feststeht
  • nur erstes angerufenes Gericht prüft seine int. Zust.
  • es genügt bereits rügelose Einlassung
95
Q

Wo wird die grenzüberschreitende Torpedoklage geregelt?

A

Art. 31 II EuGVVO

96
Q

Was sind Prozessführungsverbote und sind diese unter der EuGVVO erlaubt?

A

=prozessuale Verbotsverfügungen Klage im ausl. Staat zu erhebenm wenn inl. Verfahren entgegensteht

EuGH: Nicht anwendbar unter der EuGVVO
(+) verstößt gegen Gebot des Vertrauens, dem sich die MS gegenseitig verpflichtet haben
(+) praktische Wirksamkeit (der VO) würde beeinträchtigt werden

97
Q

Wonach richtete sich das Verfahrensrecht in einem Zivilprozess?

A

grds: Recht des Gerichtsstaates
= Verfahrensrecht ist öffR Natur und somit hoheitl. Tätigkeit des Staates !
- lex causae gilt für IPR (mat. R)

98
Q

Wie ist die Grenze zwischen mat. R und VerfR zu ziehen?

A

funktionelle Methode anzuwenden
= entscheidend ist Ordnungsziel und Ordnungsaufgabe der betreffenden Regelung

aA: Regeln zum Ablaug=prozessR
Regeln zur Sachentsch.=VerfR

99
Q

Welche Rechtsnatur hat die Verjährung?

A

dt.R= matR
common law: prozessR
!

100
Q

Welche Rechtssysteme werden auf Gerichtsstandsvereinbarungen angewandt?

A

GS-Vereinbarungen haben Doppelnatur!
Zulässigkeit: lex fori
wirksames Zustandekommmen= Recht des vereinbarten Gerichts

101
Q

Welche Ausnahme gibt es vom Grundsatz des forum regit processu

A
  • Partei+ Prozessfähigkeit
  • Zustellung im Ausland
    . Beweisaufnahme im Ausland
    = hier lassen kollisionsnormen Foremn des ersuchenden Staates zu
102
Q

Wonach richtete sich die prozessF eines Auslandärs im dt. Zivilprozess?

A

alt. nach dt. Recht (§55 ZPO) oder dem Heimatrecht des Beklagten

103
Q

Gibt es einen fiktiven Inlandszustellung für die Zustellung im Ausland?

A

EuGH: NEIN! ist ausgeschlossen, unproblematisch ist echte Inlandszustellung (bspw. wenn GF einer ausl. GmbH in DEU ist)

FRA: Möglich

104
Q

Welche Vorschriften regeln, OB zugestellt werden muss? Welche das WIE?

A

Modalitäten (WIE) geregelt bspw. durch EUZustVO

OB geregelt durch lex-fori-processualis

105
Q

Was ist der Unterschied zwischen Anerkennung und Exequatur?

A
Anerkennung = verschafft ausl. Tittel WIrkung im Inlans
Exequatur= Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren, wenn anerkannter Titel auch vollstreckt werden soll
106
Q

Welcher Grundsatz existiert in der EuGVVO bezüglich der Anerkennungsmethode?

A

Grundsatz der Inziddentanerkennung

107
Q

Was kann man hinsichtlich der Versagungsgründe für die Anerkennung feststellen lassen??

A
  • das sie vorliegen
  • das sie nicht vorliegen
    = beides mit erga-omnes Wirkung
108
Q

Welche Wirkung hat die Anerkennung?

Und in welchem Fall soll dies nicht gelten?

A

Wirkungsersteckung
= Entscheidung die in einem MS ergangen ist, hat in allen MS die gleiche Wirkung wie in Staat in dem Entscheidung ergangen ist
(+) Art.54 I,II

(P) Gilt dies auch wenn stärkere Wirkungen in GS als in anderem AS vorleigen?
neue RSPR: nein, dann nur Wirkungsgleichstellung!

109
Q

Welches ungeschriebenes Anerkennungshindernis bezüglich der Gründe aus Art.45 kann vorliegen?

A

Gerichtsbarkeit (i. völkerrechtlichen Sinne)

110
Q

SChema Anerkennung

A

I. Anewendungsbereich der Art.36 ff.
II. Gerichtsbarkeit des Ursprungsmitgliedstaates
III. Keine Überpprüfung in der Sache
IV. Anerkennungshindernisse gem. Art.45 I EuGVVO

111
Q

genügt die vorläufige Vollstreckbarkeit bereits für Art. 36?

A

ja, formelle RK nicht erforderlich!

112
Q

Braucht die im Ausland ergange Entscheidung einen Ausalndbezug um in einem anderen MS anerkannt zu werden (nach EuGVVO)?

A

Nein, erforderlicher Auslandbezug ist schon dadurch hergestellt, dass das Urteil im Ausland anerkannt werden soll

113
Q

Wo ist die Grenze des Grundsatzes, dass keine Überprüfung der Sache erfolgen soll, bei der Anerkennung?

A
  • beim ordre-publich des AS
114
Q

Welche zwei Arten des ordre- publich gibt es und wie ist seine allgemeine Definition?

A

allg. Def: Anerkennung widerspriucht offensichtlich der öff Ordnung
Zweck: Wahrung der öff. Ordnung

  • verfahrensR ordre public und matR ordre public als Unterarten
115
Q

Wann liegt ein Verstoß gegen den matR ordre public vor?

A

=> wenn Ergebnis mit öffl. Ordnung offensichtlich unvereinbar ist (öff Ordnung enthält auch europäische Rechtsnormen!)

  • Grund mgl. bei Anwendung des Kollisionsrechts (bspw. IPR Norm Verstößt gegen Diskriminierungsverbot)
  • Anwendungs des mat. Rechts: wenn Urteil ein Verhalten fordert, dass mit VerfR des MS kollidiert
116
Q

Wann liegt ein Verstoß gegen den verfR ordre public vor?

A
  • nur relevant soweit sie nicht unter Art.45 b.)-e.) fallen!
    insb. Verletzung rechtl. Gehörs
    =Verstoß, wenn Urteil aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von Grundpinzipien des dt. VerfR derart abweicht, dass es nciht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren erg. gesehen werden kann
117
Q

Def. Einlassung (Art.45)

A

jede Äußerung, durch die der Beklagte zu erkennen gibt, dass er von dem Verfahren Kenntnis hat und sich verteidigen kann, es sei denn, Vrobringen ist lediglich ZUSTÄNDIGKEITSRÜGE!

118
Q

Wonach wird das verfahrenseinleitende Schriftstück bestimmt? /Art.45)

A

nach dem Recht des Urteilsstaates vorgesehene Urkunfe

119
Q

Worauf bezieht sich Rechtskraft bei einem Urteil?

A

auch auf Tenor? Bzw. Erwägungsgrümnde/Urteilsgründe=
EuGH; “Bindungswirkung” (i.E. wohl RK) hinsichtlich Gerichtsstandvereinbarungen bzw Zustänigkeitsentscheidungen (+), sonst offen gelassen

DT: Nur Urteilsformel!

120
Q

Wann liegt eine unzureichende Klagezustellung vor?

A

Wenn der Beklagte, dass verfahrreneinleitende Schrifstück nicht so rechtzeitig (je nach Einzelfall) und iner einer Weise zugestellt (Anforderung nicht so schraf wie ART 27!!) bekommen hat, dass er sich noch verteidigen konnte

121
Q

Ist antrag auf Wiedereinsetzung ein Rechtsbehelf isd Art.45 b.)?

A

Ja

122
Q

Wann liegt eine unvereinbare Entscheidung iSd Art.45 vor?

A

Wenn RF der Entscheidungen sich gegenseitig ausschließen

123
Q

Was ist bei Art.45 d.) beachtlich, was bei Art.45 b.) dahinstehen kann?

A

die zeitlcihe Reihenfolge

124
Q

Wann gilt die Ausnhame vom grundsatz der Nichtüberprüfung nciht?

A

bei Gerihctsstandsvereinbarungen!

s. Ar.t45 e.

125
Q

Schema der Vollstr.

A

I. Anwendungsbreich der Art.39ff.
II. Einelitung der Vollstrekcung
III. Versagung der Vollstreckung
IV. Durchführung der Vollstreckung

126
Q

Welche Wirkung gilt hinsichtlich der Vollstrecung?

A

Wirkungsverleihung! (Nach Recht des vollstreckungsstaates wird vollstreckt!)

ABER: Vorrang der EuGVVO inbs bei Versagunggs und Aussetzungsgründen
= gleiche Bedingungen wie ausl. Entsch

127
Q

Wonach richtetet sich das Vollstr.verfahren wenn nicht in EuGVVO bestimmt?

A

nach nat. Recht

128
Q

Kann sich der Schuldner im Versagungsverfahren auf Einwendungen gegen titulierten Anspr. berufen? (durch nat. Rechtsbehelf)

A

hM: Schuldner kann im Versagungsverfahren nach Art.46ff. EuGVVO auf alle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch berufen, die im Erkenntnisverfahren vor dem Ursprungsgericht nciht mehr berücksichtigt wekrenen könen
(+) Wille des GesG

aA: Versagungsgründe des nat. Rechts nur noch mögl. wenn zugleich ein Versagungsgrund nach Art. 45 vorgebracht wird

aA: Einwendungen gegen titulierten Anspruch sind cvovr Gericht geltend zu machen, wo üpber Anspr. verhandelt wird
(-) §767 ZPO ist Fall von Art.24 Nr.,5