EUGVVO Flashcards
Was gilt, wenn eine Norm nach ihrem Wortlaut nur die örtl. Zust bestimmt und nicht die int. Zust?
Wenn man sonst keine Regelung zur int Zust findet, gilt Doppelfunktionionalität der Bestimmung
Was ist das P bei der konkurrierenden Zus?
pos. Kompetenzkonflikt –> LSG: erstes angerufenes Gericht ist zuständig (Art.29)
Wbei welcher Zuständigkeiten entsteht ein neg Kompentenzkonflikt und wie ist er zu lösen?
bei der ausschl.
LSG: Notzuständigkeit beider Jurisdiktionen
Welche 3 Folgen hat die ausschl. Zuständigkeit?
- derogationsfest (abw. Vereinbarungen sind wirkungslos)
- Gericht hat sich im Erkenntnisverfahren für unzust zuerklären
- Wenn dt. Gericht ausschl. Zust hat kommt Anerkennung ausl. Entscheidungen nicht in Betracht
Wie weit ist die Kognitionsbefugnis bei den besonderern Gerichtsständen?
EuGH: soweit für die Sache der besondere Gerichtsstand gegeben ist, NICHT in allen ANSPRÜCHEN
Was besagt das Prinzip der perpetuatio fori?
Dass die zuständigkeit des Prozessgerichts nach Rechtshängigkeit durch Veränderung der Umstände, welche sie begründen nicht mehr berührt wird
Was besagt due Lehre des Forum non convenies und ist diese im Rahmen der EuGVVO anwendbar?
- besagt, dass ein zuständiges Gericht seiene Zuständigkeit verneinen kann, wenn der Fall eine so enge Beziehug zu einem Gerichtsort aufweist, dass er besser dort entschieden werden sollte
EuGH: ausdrücklich für unanwendbar erklärt!
Was ist die Def. einer Zivil- und Handelssache?
= liegt NICHT vor, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt zwischen einer Privatperson und einer Behörde, die in Ausübung ihrere hoheitlichen Befugnisse gehandelt hat
Ist ein gesetzlich. Forderungsübergang eines öff-r Anspruchs eine Zivil und Hadelssache iSd Art.1 I EuGVVO?
EuGH: (+)
–> entspricht uach Rechtslage in MS
Lit: (-)
Wann spielt die EuGVVO eine Rolle, obwohl der Beklagte keinen Wohnsitz in einem MS hat?
bei Art. 24, 25!
–> ausschl. und vereinb. GS
ist die EuGVVO in einem kleinen Inlandsfall anwendbar?
kleiner Inlandsfall= Bezug ausschl. zu einem MS
–> nicht anwendbar!
ungeschriebens TBM ist: Fall mit Auslandsbezug
Fällt ein SV mit Bezug zu einem MS und einem DS unter die EuGVVO?
ungeschriebens TBM: Auslandsbezug
hM: Auslandsbezug kann auch über Drittstaat hergestellt werden,
(+) GS sollen vereinheitlicht werden
Was bestimmt Art. 7 über die int. Zust hinaus?
Die örtl. Zust innterhalb eines MS
Schema Art. 7 Nr.1
I. Vertrag oder Anspr. aus einem vertrag
II. KV oder DienstleistungsV
III. Erfüllungsort gem. Auffangregel
Schema Anwendbarkeit der EuGVVO
a) sachlich findet die EuGVVO ihrem Art.1 Abs. 1 EuGVVO Anwendung auf Zivil- und Handelssachen.
b) Der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz gem. Art.2 EuGVVO und Art.3 EuGGVO (für Privatpersonen) oder Art.60 EuGVVO (für juristische Personen) hat.
c) Der zeitliche Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn die Klageerhebung nach dem 1. März 2002 erfolgte, gem. Art. 66 EuGVVo, Art. 76 EuGVVO.
Def. Vertrag aus Art.7 Nr.1
–> Vertragsschluss nicht notwendig
es genügt, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingeganenen Verpflcihtung bestimmt werden kann, auf die sich die Klage stützt
Def. vertragl. Anspr. aus Art.7 Nr.1
umfassen auch Rückgriffsansprüche eines Gesamtschuldners gegen andere Gesamtschuldner
Welcher GS ist einschlägig für den Fall dass aus Sachmängel Schäden am EGT entstehen?
Art.7 NICHT Art.8
–> keine Annexzuständigkeit für delikt. Ansprüche!
Wann liegt nach Eugh ein Dienstleistungsvertrag vor?
Wenn eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchgeführt werden soll, NICHT bei bloßer Rechtseinräumung!
Wo ist Erfüllungsort nach erfolgter Lesitung?
tatsächlciher Leistungsort maßgebend, wenn der Vertragspartner die Leistung als vertragsgemäß annimmt!
Was ist bei mehreren Erfüllungsorten an mehreren GS?
–> Art.7 Nr.1b.): Ort. d Hauptlieferung, wenn nicht feststellbar, Gericht der Wahl
Was ist bei Erfüllungsorten in mehreren MS?
primär: Ort.d haupts. Leistungserbringung
Was ist mit dem SV, bei dem ein Verkauf von beweglichen Sachen in mehrere Staaten erfolgt?
eA: primärer Ort der Hauptlieferung, sek. Wohn oder Geschäftssitz des Verkäufers
aA: Wahl des GS
aA: Mosaikbeurteilung für Teillieferungen
(-) Art.7
Was ist, wenn Art.7 Nr.1 b.)Zust eines DS begründet?
Art. 7 Nr.1 a,c
Was gilt hinsichtlich Vereinbarungen über den Erfüllungsort?
Unterschied:
Reale Erfüllungsortvereinbarungen (nur AGB Kontrolle, keine sonst. Vorschriften) –> begründen GS iSd Art. 7 Nr.1 EuGVVO
Irreale Erfüllungsvereinbarungen: (legen NUR Gerichtsstand fest, nicht realistätsbezogenen Leistungsort!)
Braucht Formvorschriften des Art. 25!
Schema GS für Deliktsklagen
I. Unterlaubte oder gleichgestellte Handlung
II. Ort. d. schädigenden Ereignisses
III. Mosaikbeurteilung bei Streudelikten
Def EuGH “unerlaubte Handlung”
alle Klagen, auf denen eine SE-Haftung des Beklagten geltend gemacht wie und diese nicht an einem Vertrag iSV Art.7 Nr.1 anknüpft
–> subsidiär zur vertraglichen Haftung zu prüfen!
Was sind bspw “gleichgestelle Handlungen” des Art.7 Nr.2?
- Gefährdungshaftung
- cic, wenn KEIN Vertrag vorlag! (bei Abbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen)
Was gilt bei Distanzdelikten (Handlungs- und Erfolgsort fallen auseinander) für den Kläger?
- er hat ein Wahlrecht!
(kann auf beides abstellen!)
= verwirklicht Günstigkeitsprinip des Klägers!
Welche Einschränkungen gelten bzgl. dem Wahlrecht aus Art.7 Nr.2?
- bei Streudelikten (Erfolgsort in mehreren Staaten/GS): Mosaiktheorie= Gerichts hat Zust. für Schäden die in seinem Forumstaat eingetreten sind!
- bei Distanz- oder Streudelikten im Drittstaat!
- -> Art.7 Nr.2 gilt nur für Tatorte in der EU!
Wo liegt der Handlungsort des Art.7 Nr.2 bei:
- Unterlassungsdelikten
- Gefährdungshaftung
- Mittäterschaft?
- Unterlassungsdelikten: Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen
- Gefährdungshandlung: Ort, and em Sache außer Kontrolle gerät (wichtig für APR!)
- Mittäterschaft: Hier werden die Tatbeiträge NICHT zuständigkeitsbegründend zugrechnet!
Wo liegt der Handlungsort des delikt. GS bei Produkthaftungssachen?
EuGH: Sitz d. Herstellers
aA: Ort des Inverkehrsbringens
Was gilt es bei der Bestimmung des Erfolgsorts beim Delikts-GS zu beachten?
Unterscheidung:
- Verletzung reinen Vermögens: Ort d. (ersten) Schadeneintritts
- Verlertzung von Rechtsgütern + absolut geschützten Rechten: Ort d. (ersten) RG-Verletzung!
(-Produkthaftung: “urspr. Schaden bei gew. Gebrauch des Erzeugnisses für seinen bestimmungsgemäßen Zweck eingetreten ist” (verunreinigte Chemikalie wird in NL erzeigt, in DT als Düngemittelverarbeitet= GS=DT!)
Welcher Erfolgsort ist maßgebend bei Erst- und Folgeschäden? (Art.7 NR.2)
- der erste Ort des ersten Schadenserfolges ist ausschlaggebend! (Folgeschäden i.W. auch belanglos)
Wo liegt der Erfolgsort bei reinen Vermögensschäden?
EuGH: Belegenheit der konkret geschädigten Vermögensbestandteile (Wohnsitz d. Geschädigten kann auch Erfolgsort eines Vermögensdelikts ein)
Wsa gilt hinsichtlich Ansprüchen aus Internetdelikten für den GS der delikt. Haftung?
- Handlungsort (Sitz des Herausgebers, so wie immer bei Streudelikten!)
- Erfolgsort (im Wege der Mosaiklösung)
- Gerichte des MS in welchem sich der Mittelpunkt der Interssen der Person befindet, welche verletzt wurde
–> Haftungsklage auf Ersatz des GESAMTEN Schaden
(+) Betroffener dort am Stärksten verletzt worden
(+) Gerichte können dort die Auswirkungen am besten beurteilen
(+) Int. Zust. ist vorhersehbar
Wo liegt der Mittelpunkt der Interessen bei:
einer jur. Person
einer nat. Person idR?
jur Person: MS in dem ihr geschäftl. Ansehen am gefestigsten ist (NICHT SITZ!)
nat. Person: idR ist gewöhnlicher Aufenthalt im MS
Was gilt bei unteilbaren Rechtsbehelfen bzgl. dem GS der unerlaubten Handlung?
Mosaiktheorie (-)= nur ein bestimmtes Gericht zust, das umfassende Kognitinsbefugnis hat kann solche Anträge stellen! (Unterlassen künftiger Vereltzungen bspw.!)
= Handlungsort GS!
Was gilt bei Art.7 Nr.2 bzgl. der Verletzung von Markenrechten?
- Erfolgsort des Internetdelikts liegt in Ort, in welchem die Marke eingetragen ist
- bei Uhrheberrecht=Mosaiktheorie
Def. Begriff der Niederlassung Art. 7 Nr.5
“Mittelpunkt geschäftl. Tätigkeit,
- auf Dauer als (KEIN MESSESTAND)
- Außenstelle eines Stammhauses hervortreten (KEIN HANDELSVTR, ALLEINVERTRIEBLER, aber mglw. Botschaft!)
- eine GF haben
- und sachlich so ausgestattet sein muss, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass siese nicht unmittalb m das Stammhaus zu wenden brauche”
Was bedarf es bei dem GS des Art.7 Nr.5 bezüglich der Streitgkeit?
Diese muss aus dem Betrieb der Niederlassung stammen! (Unterschied zu USA!)
(+) bei vertragl. oder außervertagl. R+P im Zsmh mit Verwaltung d Niederlassung
(+) bei Verb, welche im Namen des Stammhauses eingegangen worden sind
(+)auch aus Tätigkeiten (außervertragl), die im Zsmhg. mit Stammhaus stehen!
Welche VSS gilt bei Art.7 als auch bei Art.8?
Der Beklagte muss seinen Wohnsitz in einem MS haben!
Gibt es bei Art.8 Nr.1 eine ungeschribene Einschränkung?
(P) Zuständigkeitserschleichung, Art. 8 Nr.2 hat einen Missbrauchsvorbehalt
eA: Wenn “Ankerklage” offensichtlich unbegründet ist
hM: wird abgelehnt, dadurch würde Wirksamkeit von Art.8 Nr.1 erheblich eingeschränkt werden
Wie wird Art.8 Nr.3 in beziehung zu den ausschließlichen GS des Art. 24 gesetzt?
Art.8 Nr.3 gilt nur für zust. Gericht, ausschl. GS des Art.24 können somit NICHT unterlaufen werden!
In welcher Form erweitert der EuGH den GS des Art.8 Nr.4?
-> dingl. Klage kann nicht nur mit pers. Klage verbunden werden, sondern auch mit schuldrechtlicher Klage!
Welche 3 Prinzipien gelten bezüglich der Sonderregelungen zum Schutze der schwächeren Partei?
- als Klägerin stehen der schwächeren partei mehrere GS zu, zwischen denen sie wählen kann
- als Beklagte kann schwächere Partei nur in ihrem Wohnsitz in Anspruch genommen werden
- Wirkung der GS-Vereinbarung ist begrenzt
Wie beurteilt sich die Verbrauchereigenschaft einer Person?
Was gilt bzgl. gemischter Geschäfte?
Nach der konkreten Stellung der Person innerhalb des streitgegenständlichen Vertrags
=je nach geschäft kann eine Perosn somit Verbraucher oder Unternehmer sein
- bei gemischten Geschäften ist die Verbrauchereigenschaft NUR DANN anzunehmen, wenn der beruflich-wertende Zweck derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (im dt. Recht: wertende Schwerpunktbetrachtung, je nach dem welcher Zweck überwiegt)
Wie sind Gewinnzusagen im Wege des Verbaucherbegriffes zu werten?
EuGH: Fallunterscheidung
- Gewinnversprechen von Warenbestellung abhängig: stets Verbrauchergeschäft
- isolierte Gewinnzusage: Gewinnverspr. nicht von Warenbestellung abhängig: Verbr.G wenn Adressat die Warenbestellung vorgenommen hat oder obj. Empf.h.:Auszahlungsbereitschaft
Wie ist das Kriterium der Ausrichtung in Art.17 I c.) definiert?
- genügt, das gesch. Tätigkeiten u.a. auf MS des Verbraucherwohnsitzes ausgerichtet sind
- bei Absatzfördung im Internet reicht alleiniger Internetauftritt nicht aus, es muss vielmehr hervorgehen, dass Unternehmer mit Verbraucher “Geschäfte zu tätigen beabsichtigt, dass er zu Vertragsabschluss bereit war”
Wann gilt Art. 18 I nicht, obwohl eine derartige Konstellation vorliegt?
- bei einer Klage eines Zessionars: Wenn Abtretungsempfänger die Rechte eines Endverbrauchers geltend macht!
(+) Im Interesse der Voraussehbarkeit
Wie wird der Begriff des AN definiert?
= Dienstleistung, welche in sozialer Abhängigkeit erbracht worden ist (auch GmbH-GF)