Gesellschaftsrecht Flashcards

1
Q

2 Arten von Gesellschaftsformen

A

x der Personengesellschaft (Gesellschaft im engeren Sinn)

x und der juristischen Person

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2
Q

Juristische Personen

A

Grundsatz der Unabhängigkeit von den Mitgliedern

Grundsatz der Rechtsfähigkeit, vgl. § 21 BGB

Möglichkeit der Fremdorganschaft vgl. etwa § 31 BGB

Für die Verbindlichkeiten der juristischen Person haftet grundsätzlich diese
selbst. Die Mitglieder trifft ‒ jedenfalls im Grundsatz ‒ keine persönliche
Haftung (Grundsatz der Haftungsbeschränkung, vgl. aber unten 9.6)

Eintragung in ein öffentliches Register (Grundsatz der
Publizität, vgl. § 21 BGB)

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3
Q

Formen von juristischen Personen sind im Wirtschaftsleben

A

Verein §§ 21 ff. BGB

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): GmbHGesetz (Kapitalgesellschaft)

Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt), geregelt in § 5a GmbH-Gesetz).

Aktiengesellschaft (AG): (Kapitalgesellschaft)

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA): §§ 278 ff. Aktiengesetz

Genossenschaft: Geregelt im Genossenschaftsgesetz.

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4
Q

Mischform von juristischen Personen und Personengesellschaften

A

GmbH & Co. KG

Dies ist eine Kommanditgesellschaft deren einzige Komplementärin, d. h. unbeschränkt haftende Gesellschafterin, ihrerseits keine natürliche Person, sondern eine GmbH ist. Die
§§ 105 ff. und §§ 161 ff. HGB enthalten einige Sonderregeln für derartige Gesellschaften.

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5
Q

Eigenschaften von Personengesellschaft

A

persönliche Haftung

Zwang zur Selbstorganschaft

schwierige Übertragung von Anteilen

keine Ein-Mann-Gesellschaft

Einfluss des Zwecks auf die Rechtsform

geringer Gründungsaufwand

keine Kapitalaufbringung

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6
Q

Eigenschaften von Kapitalgesellschaft

A

Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen

Möglichkeit der Fremdorganschaft

leichte Übertragbarkeit der Anteile

Ein-Mann-Gesellschaft möglich

jeder erlaubte Zweck möglich

regulierter Gründungsvorgang

Pflicht zur Mindestkapitalaufbringung und Kapitalerhaltung

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7
Q

Steuerliche Gesichtspunkte Personengesellschaft

A

Einkommensbesteuerung bei den Gesellschaftern

Besteuerung unabhängig von der Gewinnausschüttung

Anrechnung von Gewerbesteuer

Keine Abzugsfähigkeit von Gesellschaftervergütungen

Keine Pensionsrückstellungen für Gesellschafter

Verrechenbarkeit von Verlusten mit
anderen Gesellschaftereinkünften

Abzugsfähigkeit von
Finanzierungskosten der Gesellschafter

Keine verdeckten Gewinnausschüttungen

Niedrige Anteilsbewertung bei Erbschaftsteuer

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8
Q

Steuerliche Gesichtspunkte Kapitalgesellschaft

A

Körperschaftsteuer bei der Gesellschaft

Abgeltungsteuer für ausgeschüttete
Gewinne

Zusatzbelastung mit Gewerbesteuer

Abzugsfähigkeit von Gesellschaftervergütungen

Abzugsfähigkeit von Pensionsrückstellungen

Keine Verrechenbarkeit von Verlusten

Keine Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten

Risiko verdeckter Gewinnausschüttungen

Höhere Anteilsbewertung bei Erbschaftsteuer

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9
Q

Entscheidung zwischen GmbH und Aktiengesellschaft

A

Steuerliche Überlegungen spielen insoweit keine wichtige Rolle, als die verschiedenen Kapitalgesellschaften als Körperschaften grundsätzlich in gleicher
Weise besteuert werden.

GmbH

Flexible Satzungsgestaltung
Kein Aufsichtsrat notwendig
Weisungsbefugnis der Gesellschafter
Formzwang für Anteilsübertragung
Kein Zugang zum Kapitalmarkt

Aktiengesellschaft

Stark reguliertes Satzungsrecht
Notwendigkeit eines Aufsichtsrats
Weisungsfreiheit des Vorstands
Freie Anteilsübertragung
Börsengang möglich

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10
Q

Gründung Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

A

§§ 705 ff. BGB

wo mehrere sich zu einem gemeinsamen Zweck
zusammenschließen und gemeinsames Vermögen bilden, entsteht ohne einen
besonderen Rechtsakt „automatisch“ eine GbR

AUssnahmen bei Kaufleuten dann OHG und bei Betrieben von freiberuflichen Praxen dann Partnerschaftsgesellschaft

Für die Gründung einer GbR bedarf es eines Vertrages, also übereinstimmender
Willenserklärungen der Beteiligten. Es muss sich dabei um mehrere Beteiligte handeln

Gesellschafter einer GbR kann grundsätzlich eine natürliche Person, aber auch
eine juristische Person oder auch eine Gesellschaft sein.

Ein
schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich

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11
Q

Definition Innenrecht

A

Als Innenrecht wird das rechtliche Verhältnis der Gesellschafter untereinander
bezeichnet

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12
Q

Definition Beschlüsse

A

Die Willensbildung der Gesellschaft erfolgt durch Beschlussfassung.

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13
Q

Definition Außenrecht

A

Die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft zu Dritten stellen das Außenrecht der
Gesellschaft dar.

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14
Q

Außenrecht der GbR

A

Im Jahr 2001 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die GbR selbst
rechtsfähig ist (BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00).
Das heißt im Einzelnen:
x Die GbR kann selbst Verträge abschließen.
x Sie kann selbst klagen und verklagt werden (sog. Parteifähigkeit).
x Sie kann Mitglied einer anderen Gesellschaft sein.
x Sie kann Eigentum erwerben und veräußern, auch an Grundstücken.

Die Vertretung kann vertagli9ch geregelt sein. Ansonsten §714 und §709 BGB

Haftung
Die Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist im
Gesetz nicht eindeutig geregelt.
die persönliche Haftung der Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft analog der Gesellschafterhaftung für Verbindlichkeiten der OHG angenommen (BGH, Urt. v. 29.01.2001 - II ZR 331/00):
x Die Gesellschafter haften uneingeschränkt persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 128 Abs. 1 HGB analog).
x Die Gesellschafter haften auch für vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft
begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 130 Abs. 1 HGB analog).
x Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter,
wenn sie aus der Gesellschaft ausgeschieden sind (§ 736 Abs. 2 BGB
i. V. m. §§ 159, 160 HGB).

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15
Q

Gesetzliche Beispiele für Zweckbetriebe sind nach § 66 ff. AO

A

x Einrichtungen der Wohlfahrtspflege,
x Krankenhäuser,
x kleinere Sportveranstaltungen,
x Altenheime,
x Kindergärten u.a.

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16
Q

GmbH allgemeines

A

Zusammenwirken mehrerer Personen zu
kaufmännischen Zwecken unter Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen

verankert im GmbH-Gesetz von 1892

2008 ist eine Modernisierung durch das sog. MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) erfolgt

Die GmbH ist juristische Person

Die GmbH unterliegt als juristische Person der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1
Nr. 1 KStG)

Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften nicht

Die GmbH ist kraft ihrer Rechtsform Kaufmann im Sinne des HGB

Muß im Handelsregister eingetragen werden

Die Gesellschafter sind verantwortlich
x für die ordnungsgemäße Aufbringung des Stammkapitals (s. u. unter 9.3.1.)
x und für die ordnungsgemäße Erhaltung des Stammkapitals (s. u. unter
9.3.2.).

Inhaber
des Geschäftsanteils an einer GmbH können natürliche Personen, juristische
Personen und Personengesellschaften sein.

Die Geschäftsanteile an einer Gesellschaft sind übertragbar und vererblich

Die Gesellschafter sind zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung
berechtigt, die das höchste Organ der Gesellschaft ist

Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG). In vielen Fällen kann
es aber auch zu einer persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen, und
zwar insbesondere bei Verstößen gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen
Kapitalaufbringung und der ordnungsgemäßen Kapitalerhaltung

Eine wichtige Fallgruppe der persönlichen Haftung der Gesellschafter ist die
Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs

17
Q

Die Vorteile der GmbH liegen

A

x in der Beschränkung der Haftung bei Aufbringung von vergleichsweise wenig Kapital,
x in der Möglichkeit der Ein-Mann-Gesellschaft,
x in der Möglichkeit der Trennung zwischen Inhabern und Geschäftsführung,
x in der relativ großen Flexibilität bei der Satzungsgestaltung,
x in der leicht möglichen Kontrolle der Geschäftsführung,
x in der leicht möglichen Trennung von Gesellschaftern,
x in der leicht möglichen Regelung der Vererbung und Unternehmensnachfolge,
x in ihrem hohen Verbreitungsgrad und der Akzeptanz im Wirtschaftsleben
trotz Haftungsbeschränkung.

18
Q

Kapital einer GmbH

A

Stammkapital mus mindestens 25.000 Euro betragen § 5 Abs. 1 GmbHG

Das Stammkapital muss bei Anmeldung zum Handelsregister mindestens zur Hälfte eingezahlt sein (§ 7 Abs. 2 GmbHG).

Die Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft besteht nicht nur
für die Erbringung ihrer jeweiligen eigenen Einlage, sondern auch für die Aufbringung von Fehlbeträgen auf die Einlageverpflichtungen der übrigen Gesellschafter (§ 24 GmbHG). Außerdem haftet ein Gesellschafter, der einen Geschäftsanteil von einem anderen Gesellschafter erworben hat, für Fehlbeträge
auf die Einlageverpflichtung des Veräußerers (§ 16 GmbHG)

Einlage kann Barzahlung oder Sacheinlage sein

19
Q

Organe einer GmbH

A

Gesellschafterversammlung als das höchste und beschlussfassende Organ

Geschäftsführer als das ausführende Organ

Außerdem haben viele
GmbHs einen Aufsichtsrat oder Beirat
In mitbestimmten GmbHs (Gesellschaften mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern)
ist nach dem Mitbestimmungsgesetz als weiteres Organ ein Aufsichtsrat vorgeschrieben, in dem neben Vertretern der Anteilseigner auch Vertreter der Arbeitnehmer der Gesellschaft sitzen.

20
Q

Gesellschafterversammlung einer GmbH

A

Die Gesellschafterversammlung beschließt über die wichtigen Angelegenheiten
der Gesellschaft, u. a.
x Feststellung des Jahresabschlusses,
x Verwendung des Jahresergebnisses,
x Maßnahmen gegenüber Gesellschaftern,
x Maßnahmen gegenüber Geschäftsführern,
(vgl. im Einzelnen § 46 GmbHG)

Das Stimmrecht eines Gesellschafters richtet sich nach der Größe seines Geschäftsanteils (§ 47 Abs. 2 GmbHG)

Das GmbH-Gesetz enthält keine Regelungen über die Rechtsfolgen von rechtswidrig gefassten Beschlüssen der Gesellschafterversammlung

21
Q

Geschäftsführer einer GmbH

A

Der Geschäftsführer ist das für die Geschäftsführung der Gesellschaft und die
Vertretung der Gesellschaft nach außen zuständige Organ (§ 35 GmbHG).

Der Geschäftsführer haftet persönlich.Eine zentrale Vorschrift für die haftungsbewehrten Pflichten
des Geschäftsführers ist § 43 GmbHG.

Der Dienstvertrag des Geschäftsführers ist kein Arbeitsvertrag. Es gelten nicht
die Schutzvorschriften für Arbeitnehmer.

Dies sind die wichtigsten Gründe für die persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers:
x Eingehen von Verbindlichkeiten vor Eintragung der Gesellschaft (§ 11
Abs. 2 GmbHG)
x Unrichtige Versicherung über die Aufbringung des Stammkapitals bei Errichtung der Gesellschaft oder bei Kapitalerhöhung (§ 9a GmbHG)
x Fehlender Hinweis auf den Zusatz „GmbH“ bei Vertragsschluss
x Steuerrückstände der Gesellschaft (§ 69 AO)
x Nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer der Gesellschaft (§ 266a StGB)
x Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer bei
Pflichtverletzungen (§ 43 Abs. 2 GmbHG)9 GmbH
52
x Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer bei
Zahlungen an die Gesellschafter entgegen dem Gebot der Kapitalerhaltung
(§ 43 Abs. 3 GmbHG)
x Verspätete Stellung eines Insolvenzantrags bei zahlungsunfähiger oder überschuldeter Gesellschaft (§ 15a Abs. 1 InsO)
x Zahlungen der Gesellschaft nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung (§ 64 GmbHG)

22
Q

Beendigung (Liquidation, Insolvenz) GmbH

A

Die GmbH wird u. a. aufgelöst
x durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (§ 60 Abs. 1 Nr. 2
GmbHG),
x durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen (§ 60 Abs. 1
Nr. 4 GmbHG).

Danach noch Liquidation:

Die Liquidatoren sind die Geschäftsführer (§ 66 GmbHG).
In der Liquidation sind nach § 70 GmbHG
x die laufenden Geschäfte zu beendigen,
x die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen,
x die Forderungen derselben einzuziehen
x und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen.

23
Q

Rechtsformvariante UG

A

Durch das MoMiG ist seit 2008 die Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 EUR möglich. Die Gesellschaft firmiert dann
nicht als GmbH, sondern als „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“
oder „UG (haftungsbeschränkt)“ (§ 5a GmbHG).

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform,
sondern eine besondere Form der GmbH. Es gelten für sie alle Bestimmungen
des GmbH-Gesetzes mit den zusätzlichen Besonderheiten des § 5a GmbHG.

Nach § 5a Abs. 3 GmbHG ist mindestens ein Viertel des Jahresüberschusses
in eine Rücklage einzustellen, bis die Gesellschaft ein Stammkapital von 25.000
EUR erreicht hat. Danach kann der Namenszusatz UG (haftungsbeschränkt)
wegfallen und es handelt sich um eine „normale“ GmbH.

24
Q

Aktiengesellschaft (AG)

A

Die Aktiengesellschaft ist juristische Person und damit fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (§ 1 Abs. 1 S. 1 AktG). Sie ist Kapitalgesellschaft und
hat ein in Aktien zerlegtes Grundkapital (§ 1 Abs. 2 AktG), das mindestens
50.000 € betragen muss (§ 7 AktG). Für ihre Verbindlichkeiten haftet nur das
Gesellschaftsvermögen; die Gesellschafter haften nicht (§ 1 Abs. 1 S. 2 AktG).
Die AG ist kraft ihrer Rechtsform Kaufmann im Sinne des HGB, also unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreibt (§§ 3 Abs. 1 AktG, 6 HGB).

Die Organe der AG sind die Hauptversammlung (10.4.1), der Vorstand (10.4.2)
und der Aufsichtsrat (10.4.3).

Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen (§ 84 AktG). Er unterliegt, da er eigenverantwortlich tätig ist (§ 76 Abs. 1 AktG), keinen Weisungen durch den Aufsichtsrat. er Vorstand einer AG gilt nicht als abhängig Beschäftigter und ist daher sozialversicherungsfrei (vgl. für die Rentenversicherung § 1 S. 4 SGB VI).

Die AG unterliegt als juristische Person der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1
Nr. 1 KStG)

25
Q

Vorteile Gmbh u Co KG

A

Flexibilität der Personengesellschaft:

Steuerliche Vorteile:

Haftungsbeschränkung:

Ein-Mann-Gesellschaft:

Fremdorganschaft:

26
Q

GmbH u CO KG

A

Im Vertrag der Komplementär-GmbH ist darauf zu achten,
x dass die Beteiligungsverhältnisse stets den Beteiligungsverhältnissen an
der KG gleichen,
x dass die Übertragung und Vererbung der Geschäftsanteile der GmbH nur
zugleich mit der Übertragung und Vererbung der Kommanditanteile möglich sind,
x dass der Ausschluss des Gesellschafters einer GmbH stets bei Ausscheiden
des Gesellschafters aus der KG möglich

Gründung:
Schritt 1: A und B gründen die X Verwaltungs-GmbH.
Schritt 2: A und B gründen die X GmbH & Co. KG, bestehend aus der X
Verwaltungs-GmbH als Komplementärin und A und B als Kommanditisten.
Schritt 3: A und B übertragen ihre Geschäftsanteile an der X VerwaltungsGmbH auf die X GmbH & Co. KG.

27
Q
A