Handelsregister Flashcards

1
Q

Definition Handelsregister

A

ist ein öffentliches

Register, welches bei den Amtsgerichten geführt wird

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2
Q

Teile des Handelsregisters

A
  • HRA (Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften, wirtschaftliche Vereine)
  • HRB (Kapitalgesellschaften)
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3
Q

Nennen Sie Beispiele von eintragungspflichtigen Tatsachen

A
  • die Firma des Istkaufmanns, § 29 HGB
  • Erteilen und Erlöschen der
    Prokura, § 53 Abs. 1, 2 HGB
  • das Ausscheiden eines Gesellschafters, § 143 Abs. 2 HGB
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4
Q

Worin können Tatsachen unterschieden werden?

A
  • konstitutiv wirkenden Tatsachen und deklaratorisch wirkenden Tatsachen ( Beispiel ist § 1 HGB (Eintragung
    des Istkaufmanns ist nur deklaratorisch) auf der einen Seite und § 2 HGB (Eintragung
    des Kannkaufmanns wirkt konstituti- v, also rechtsbegründen) auf der anderen Seite)
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5
Q

Erkläre die Publizitätswirkung des Handelsregisters

A

Das Handelsregister soll den Rechtsverkehr schützen. Dieser soll darauf vertrauen dürfen, dass die Angaben im Register korrekt sind. Dieser Schutz wird über § 15 HGB gewährleistet.

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6
Q

Nennen Sie die 3 Ausgestaltungen des § 15 HGB

A
  • Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB
  • Ausschluss nach § 15 Abs. 2 HGB
  • Positive Publizität nach § 15 Abs. 3 HGB
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7
Q

Was ist die Negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB?

A

Eine einzutragende Tatsache kann von
demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht
entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. Nach h.M. handelt es sich um einen Fall der Rechtscheinshaftung, denn eine in Wahrheit nicht
bestehende Rechtslage wird zugunsten eines gutgläubigen Dritten als bestehend
behandelt.

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8
Q

Was kann der Anknüpfungspunkt für § 15 Abs. 1 HGB sein?

A

Anknüpfungspunkt für § 15 Abs. 1 HGB können nur eintragungspflichtige Tatsachen sein, nicht aber bloß eintragungsfähige (vgl. etwa § 25 Abs. 2 HGB; hier
kann kein Vertrauen begründet werden).

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9
Q

Was ist Voraussetzung des Dritten für § 15 Abs. 1 HGB

A

Der Dritte muss gutgläubig sein. Er darf also keine positive Kenntnis von der wahren Rechtslage haben, fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus.

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10
Q

Wann ist die Anwendung von § 15 Abs. 1 HGB und § 15 Abs. 3 HGB ausgeschlossen?

A

Bei deliktischen Ansprüchen.

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11
Q

Was ist die Rosinentheorie?

A

Bei der Rosinentheorie kann der Vertrauende innerhalb seines Wahlrechts zwischen der Rechtslage nach dem Register und der wahren Rechtslage berufen seine Wahl ändern, sodass er jederzeit das Günstigere nehmen kann.

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12
Q

Worin unterscheidet sich § 15 Abs. 2 HGB zu § 15 Abs. 1 HGB?

A

§ 15 Abs. 2 HGB modifiziert § 15 Abs. 1 HGB für den Dritten: Der Dritte muss die eingetragene und bekanntgemachte Tatsache gegen sich gelten lassen, allerdings dann nicht, wenn noch keine 15 Tage verstrichen sind und er beweisen kann, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste.
Achtung: Im Einzelfall kann trotzdem ein konkreter Vertrauensschutz gegen das Register begründet werden

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13
Q

Erklären Sie die positive Publizität nach § 15 Abs. 3 HGB

A

Eine (korrekt eingetragene) Tatsache wird unrichtig bekanntgemacht oder Eintragung und Bekanntmachung sind falsch. Die Eintragung muss allerdings von dem Betroffenen irgendwie geartet „veranlasst“ sein, da ansonsten unbillige Ergebnisse
erzielt würden.

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14
Q

Nennen Sie die drei Fallgruppen, welche nach h.M. über § 15 HGB hinaus als eine ungeschriebene Vertrauenshaftung aus
Gewohnheitsrecht anerkannt sind.

A
  • Wer eine ihn betreffende unrichtige Eintragung veranlasst hat, muss sich so
    behandeln lassen, als ob die Eintragung richtig wäre.
  • Wer eine ihn betreffende unrichtige Eintragung nicht beseitigen lässt, die er
    nicht veranlasst hat, kann sich gegenüber einem gutgläubigen Dritten nicht
    auf die Unrichtigkeit der Eintragung berufen.
  • § 15 Abs. 1 HGB bietet keinen umfassenden Schutz.
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