Kinderschutz Flashcards

1
Q

Was ist Kinderschutz? Definition

A

„Kinderschutz ist eine öffentliche Aufgabe, die von verschiedenen Berufsgruppen, Institutionen und Organisationen mit unterschiedlichen Funktionen und Aufgaben innerhalb eines staatlich regulierten Systems wahrgenommen wird, um auf Gefährdungen des Wohls von Kindern und Jugendlichen in Familien oder Institutionen antworten zu können, insbesondere auf körperliche, psychische/emotionale und sexuelle Gewalt gegen Kinder, auf Vernachlässigung
und auf Spezialformen der psychischen/emotionalen Gewalt gegen Kinder.“

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2
Q

Was ist Kinderschutz? Definition
* Unterscheidung von drei konzeptionellen Ausrichtungen:

A
  • Gemeinwesenorientierter Kinderschutz
  • Familienorientierter Kinderschutz
  • Gefährdungsorientierter Kinderschutz
    Ø Qualitativ hochwertiger und wirksamer Kinderschutz verfolgt eine tripolare Kinderschutzstrategie (Wolff et al., 2013)
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3
Q

Kinder- und Jugendhilfe und Schule - Kooperation

Das Schulsystem in Deutschland befindet sich in einem Wandlungsprozess von der traditionellen Halbtags- zur Ganztagsschule mit erweiterten Aufgaben. Das sind über Qualifikation (Unterricht) hinaus:

A
  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Betreuung),
  • Verbesserung der (in Deutschland ungenügenden) Bildungsgerechtigkeit,
  • Gestaltung inklusiver Lernangebote für Kinder mit und ohne Behinderungen, * Gestaltung der Bildungsqualität,
  • Verbesserung der Lebensqualität von Kindern und Jugendlichen,
  • Förderung von Demokratie und Vielfalt.
    Dafür benötigt Schule die Kooperation mit der Kinder- und Jugendhilfe.
    Schule und Kinder- und Jugendhilfe bringen sich gemeinsam in die Entwicklung lokaler Bildungslandschaften ein.
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4
Q

Kinder- und Jugendhilfe und Arbeitsverwaltung

Die Berufsvorbereitung nach der Schule erfolgt in Deutschland in der Regel durch ein Studium
oder durch eine betriebliche Ausbildung (duales Ausbildungssystem).
Federführend bei der Vermittlung in betriebliche Ausbildung ist – wenn individuelle Ausbildungsplatzsuche erfolglos geblieben ist – die Arbeitsverwaltung (Agentur für Arbeit).

Kinder- und Jugendhilfe UND Agentur für Arbeit sind wechselseitig aufeinander angewiesen, wenn es gilt,

A
  • bezogen auf die Zielgruppe „individuell beeinträchtigter und sozial benachteiligter junger Menschen“
    Integrationsleistungen im Hinblick auf Ausbildung und Eingliederung in die Arbeitswelt zu erbringen und
  • Bildungsangebote im Übergangssystem Schule-Ausbildung zu realisieren.
    Dies erfolgt in Koordination mit der Agentur für Arbeit, mit Trägern betrieblicher und außer-betrieblicher Ausbildung sowie mit Trägern von Beschäftigungsangeboten (§ 13 Abs. 4 SGB VIII).
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5
Q

Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen

Kinder- und Jugendhilfe und Gesundheitswesen haben vielfältige Schnittstellen, die eine Kooperation erforderlich machen. Zu den hauptsächlichen Kooperationspartnern der Kinder- und Jugendhilfe zählen:

A
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie, mit der ständig virulenten Frage der Zuständigkeit für Kinder/Jugendliche mit verstörenden Verhaltensweisen;
  • Erwachsenenpsychiatrie einerseits bei der Versorgung junger Volljähriger (im Jugendhilfebezug) und andererseits im Kontext von Hilfebedarfen von Kindern psychisch kranker Eltern;
  • Pädiatrie im Kontext des Erkennens und Abwendens verschiedener Formen der Kindeswohlgefährdung;
  • Mediziner*innen allgemein im Kontext des Aufbaus eines Systems „früher Hilfen“ für Kinder unter drei Jahren.
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6
Q

Kinder- und Jugendhilfe und Justiz

Die Kinder- und Jugendhilfe ist in mehrerlei Hinsicht auf die Kooperation mit den an den Amtsgerichten angesiedelten Familien- und Jugendgerichten angewiesen:

A
  • Das Familiengericht ist zuständig für Sorgerechtsfragen und damit verbundenen Fragen im Kontext von Trennung und Scheidung von Eltern und anderseits für Entscheidungen über notwendige Interventionen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung.
  • Das Jugendgericht ist zuständig für Jugendliche und junge Heranwachsende, die straffällig geworden sind und sich nun einem jugendstrafrechtlichen Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz stellen müssen.
    Die Kinder- und Jugendhilfe ist zur Mitwirkung in diesen gerichtlichen Verfahren verpflichtet (§ 50 und 52 SGB VIII). Die Gerichte haben die Jugendämter bei allen diesen Verfahren zu beteiligen (FamFG und JGG).
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7
Q

Exkurs: Schnittstellenkoordination Problematik

A
  • Auch bei relativ guten Ausgangsbedingungen werden Patient*innen nicht sektor- und systemübergreifend interdisziplinär, sondern stationär versorgt
  • Herausforderungen bei der Kooperation zwischen Kliniken und Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) und Strukturen außerhalb
  • Kooperationshindernis durch unterschiedliche fachliche Auffassungen
  • Spezifische Rollen und Aufgaben prallen aufeinander
  • Begrenztes Wissen bzgl. der möglichen Hilfen von anderen Systemen
  • Uneindeutige soziale Zuständig- und Verantwortlichkeiten; begrenzte zeitliche Ressourcen; unzureichende finanzielle HonorierungàErschwert Kooperation
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8
Q

Exkurs: Schnittstellenkoordination
Gute Koordination…

A

… führt zu effizienteren Nutzung vorhandener Strukturen
… erlaub bessere Vernetzung und Kommunikation Strukturen zu schaffen
… ermöglicht belasteten Kindern und Jugendlichen eine nachhaltig gute fachübergreifende Versorgung
Ø ABER: Sektoren- und institutionsübergreifende Zahlen von installierten Hilfen, die von einer Kooperation profitieren würden, fehlen bislang (Böge et al., 2020)

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9
Q

Grundrechte

A

Art. 1 Grundgesetz (GG):
* (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
* (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
* (3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Art. 6 Abs. 2 GG:
* „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“

Art. 19 Abs. 4 GG:
* „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben …”
Auch Kinder und Jugendliche sind Grundrechtsträger*innen.

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10
Q

Eltern- und Kinderrechte

A

Artikel 6 Grundgesetz (GG) regelt das Verhältnis von Kindern, Eltern und Staat.
* SubsidiaritätsprinzipdientalszentraleOrientierungfürdieBestimmungdesVerhältnisses.
* KinderrechtesindnochnichtexplizitindasGGaufgenommen,aberverfassungsrechtlichistklar,dass
Kinder Grundrechtsträger sind. (Aktuell: Bestrebungen der Aufnahme von Kinderrechten in das GG)

Die UN-Kinderrechtskonvention (ratifiziert in Deutschland am 05.04.1992) differenziert die Kinderrechte in
* Versorgungs- und Förderrechte („provision“),
* Schutzrechte („protection“),
* Beteiligungsrechte („participation“).
Weitere gesetzliche (Beteiligungs-)Rechte von Kindern, Jugendlichen und Eltern finden sich im SGB VIII.

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11
Q

Sozialgesetzbücher

A

Das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip wird durch die Sozialgesetzbücher (SGB) konkretisiert. Das SGB I (Allgemeiner Teil) und das SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Datenschutz) gelten übergreifend für alle speziellen SGB.
Spezielle Sozialgesetzbücher sind zum Beispiel:
* SGB II – Grundsicherung für Arbeit (zuständig: Jobcenter),
* SGB III – Arbeitsförderung (zuständig: Bundesagentur für Arbeit),
* SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung (zuständig: gesetzliche Krankenkassen),
* SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe (zuständig: Jugendamt),
* SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (zuständig: Träger der Eingliederungshilfe),
* SGB XII – Sozialhilfe (zuständig: Sozialämter).

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12
Q

Aufgaben und Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe – § 1 SGB VIII

A

1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) …
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts […] insbesondere

  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  2. jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
  3. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  4. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  5. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
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13
Q

Jugendsozialarbeit

A

… ist eine Integrationshilfe für sozial benachteiligte oder individuell beeinträchtigte junge Menschen
* zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung,
* zur Eingliederung in die Arbeitswelt und
* zur sozialen Integration.
… ist eine Brücke für den Übergang von der Schule in den Beruf.
… wird realisiert in Form von
* schulbezogener Jugendsozialarbeit (Schulsozialarbeit),
* arbeitsfeldbezogener Jugendsozialarbeit (Jugendberufshilfe),
* Integrationsprojekten z.B. für Jugendliche mit Migrationshintergrund und durch aufsuchende Jugendsozialarbeit (Streetwork).

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14
Q

Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

A

Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz ist ein allgemeines präventives Beratungs- und Bildungsangebot für Kinder, Jugendliche und für Eltern, das
* junge Menschen befähigen soll, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortlichkeit gegenüber anderen Menschen führen soll,
* Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen soll, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Der erzieherische Kinder- und Jugendschutz erfolgt z. B. über:
* Projekte zur Stärkung von Kindern und Eltern (z.B. in Kindergärten),
* im Rahmen von Familienbildung (Information und Beratung),
* im Rahmen der Jugendarbeit oder
* durch allgemeine Aufklärungskampagnen (zu AIDS, Drogen, Mediengefahren, Verschwörungstheorien etc.).

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15
Q

Förderung der Erziehung in der Familie

A

Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu fördern und zu unterstützen. Dies geschieht u. a. durch:
* Beratung für schwangere Frauen und werdende Väter,
* Beratung in Erziehungsfragen,
* Familienbildung/Familienfreizeit und -erholung,
* Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen,
* Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung, Scheidung und beim Umgangsrecht,
* gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder.
Erweitert wird das Angebot in diesem Bereich durch ein interdisziplinär organisiertes System ‚Früher Hilfen‘ (insbesondere im Zusammenwirken mit dem Gesundheitssystem).

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16
Q

Formen der Hilfen im Überblick

A

ilfen zur Erziehung erfolgen
* als ambulante oder teilstationäre Hilfen,
* die sich vorrangig an die Eltern/Familien wenden (Erziehungsberatung, Sozialpädagogische Familienhilfe),
* die sich vorrangig auf die jungen Menschen richten (soziale Gruppenarbeit, Erziehungsbeistände, Tagesgruppen),
* als stationäre Hilfen (Fremdunterbringungen),
* die in einer anderen Familie (Pflegefamilie) erfolgen,
* die im Rahmen der Heimerziehung oder anderer betreuter Wohnformen erfolgen,
* als flexible Angebote,
* die Elemente ambulanter und stationärer Hilfen enthalten können.
Eine Kombination verschiedener Hilfeformen ist möglich.

17
Q

Teilhabeleistungen - Anspruchsgrundlagen

A

Mensch mit Behinderung (Definition in § 2 SGB IX) = Mensch, mit körperlicher, seelischer, geistiger oder Sinnesbeeinträchtigung, die ihn – in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren – an seiner gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindert oder ihm eine solche Teilhabebeeinträchtigung droht.
Die Leistungsverantwortung zur Sicherung gleichberechtigter Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist auf verschiedene Rehabilitationsträger verteilt.
Die Kinder- und Jugendhilfe ist zuständiger Rehabilitationsträger für die Eingliederungshilfen für junge Menschen mit (drohender) seelischer Behinderung (§ 35a SGB VIII).
Anspruchsberechtigt ist der junge Mensch selbst.
* Kinder- und Jugendpsychiaterin bzw. -psychotherapeutin diagnostiziert seelische
Beeinträchtigung, das Jugendamt die Teilhabebeeinträchtigung.
Die konkreten Leistungsinhalte werden durch das Teilhaberecht im SGB IX spezifiziert.

18
Q

Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung

A

Der Staat hat die Pflicht, Kinder und Jugendliche vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen. (Art. 6 , Abs. 2 Satz 2 GG; § 1666 BGB; § 1 Abs. 3; § 8a SGB VIII)
Der Begriff Kindeswohlgefährdung meint „eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. (Bundesgerichtshof 1956)
Alle Aktivitäten der Kinder- und Jugendhilfe sind auch darauf zu richten, solche Gefährdungen nicht entstehen zu lassen (Kinderschutz in einem breiten Sinne) bzw. sie rechtzeitig abzuwenden (Kinderschutz im engeren Sinne).
Zur Abwendung von Gefahren sind Eltern und Kindern geeignete Hilfen anzubieten.
Dort, wo Hilfen zur Gefahrenabwehr von den Eltern nicht angenommen werden, hat das Jugendamt zum Schutze der Kinder und Jugendlichen einzugreifen (Inobhutnahme/Einbezug des Familiengerichts zum Eingriff in die elterliche Sorge).

19
Q

Inobhutnahme

A

Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, Minderjährige in
Obhut zu nehmen (§ 42 SGB VIII), wenn
* ein Kind oder Jugendliche*r um Inobhutnahme bittet,
* eine dringende Kindeswohlgefährdung vorliegt oder
* ein Kind oder Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland einreist (Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling - UmF).
Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gibt es ein vorgeschaltetes Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme (§ 42 a-f SGB VIII).
2019 gab es ca. 49.550 Inobhutnahmen:
* 8.400 auf eigenen Wunsch eines Kindes oder Jugendlichen, * 32.500 wegen einer dringenden Kindeswohlgefährdung,
* 8.650 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

20
Q

Vormundschaften und Pflegschaften

A

Vormunde … übernehmen die rechtliche Vertretung des/der Minderjährigen im vollen Umfang
(elterliche Fürsorge).
Pflegerinnen … übernehmen die rechtliche Vertretung des/der Minderjährigen nur für den ihnen übertragenen Wirkungskreis (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge,
Vermögenssorge, etc.).
Vormunde und Pfleger
innen können sein: Privatpersonen (Einzelvormünder/- pflegerinnen), Fachkräfte freier Träger (Vereinsvormunde/-pflegerinnen), Fachkräfte des Jugendamtes (Amtsvormunde/-pfleger*innen)
Zur Statistik:
In Deutschland lebten Ende 2019
* fast 40.300 Minderjährige unter bestellter Amtsvormundschaft sowie nicht ganz 3.900 unter gesetzlicher Amtsvormundschaft,
* rund 32.200 Minderjährige unter bestellter Amtspflegschaft.
Von den Familiengerichten wurde im Jahr 2019 ca. 16.500-mal den Personensorgeberechtigten die elterliche Sorge vollständig oder teilweise entzogen. Jugendämter werden an den Entscheidungen beteiligt.

21
Q

Mitwirkung in Verfahren vor dem Jugendgericht

A

Jugendliche (14 – 17 Jahre) sind strafmündig und fallen unter das Jugendstrafrecht, ebenso Heranwachsende (18 – 20 Jahre), wenn ihr Entwicklungsstand oder die Tat jugendtypisch sind.
Die Aufgaben der Jugendgerichtshilfe/Jugendhilfe im Strafverfahren sind im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt:
§52 SGB VIII
* Mitwirkung in Strafverfahren nach §§ 38 und 50 III 2 JGG,
* Betreuung und Unterstützung von Jugendlichen/Heranwachsenden während des
Verfahrens,
* Einleitung von Jugendhilfeleistungen, die ein Absehen von der Strafverfolgung oder eine Verfahrenseinstellung ermöglichen.
§§ 38 und 50 JGG
* Einbringen relevanter Informationen in Verfahren vor dem Jugendgericht vor allem Aspekte der Persönlichkeit und der sozialen Hintergründe von beschuldigten Jugendlichen,
* Teilnahme an und Berichterstattung in Hauptverhandlungen,
* Kontrolle von Weisungen und Auflagen.

22
Q

Leitorientierung Partizipation in der Kinder- und Jugendhilfe

A

Das SGB VIII operationalisiert die Vorgaben des Grundgesetzes, der Menschen- und Kinderrechte besonders in Bezug auf Partizipation, also das Recht auf Mitbestimmung.
* Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Erziehung zu selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.
* Kinder und Jugendliche sind an allen sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.
* Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich sanktionsfrei über die Verletzung ihrer Rechte zu beschweren.
Aber: Die Beteiligungsrechte sind an den Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen gebunden. Kinder- und Jugendhilfe agiert somit in einem Spannungsfeld der Eröffnung der Partizipationsrechte der Kinder und Jugendlichen versus deren paternalistischer Begrenzung.

23
Q

Take home messages
* Kinderschutz ist eine öffentliche Aufgabe, die viele Schnittstellen mit verschiedenen ….., …. und …. aufweist und zum Ziel hat …. des …. von Kindern und Jugendlichen abzuwenden

  • Kinder und Jugendliche sind Grundrechtsträger*innen und haben ein Recht auf …, …., … und ….
  • Aufgabenfelder der Kinder und Jugendhilfe umfassen Jugend(sozial)arbeit, Förderung der Erziehung in Familien, Förderung von Kindern in Kitas, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe sowie hoheitliche Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (z. B. in Bezug auf Kindeswohlgefährdung)
  • Formen der Kinder- und Jugendhilfe reichen von …. oder … Hilfe bis zu …. Hilfe (Fremdunterbringung) und sind auch in Kombination möglich
A

Take home messages
* Kinderschutz ist eine öffentliche Aufgabe, die viele Schnittstellen mit verschiedenen Berufsgruppen, Institutionen und Organisationen aufweist und zum Ziel hat Gefährdungen des Wohls von Kindern und Jugendlichen abzuwenden

  • Kinder und Jugendliche sind Grundrechtsträger*innen und haben ein Recht auf Versorgung, Förderung, Schutz und Partizipation
  • Aufgabenfelder der Kinder und Jugendhilfe umfassen Jugend(sozial)arbeit, Förderung der Erziehung in Familien, Förderung von Kindern in Kitas, Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe sowie hoheitliche Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (z. B. in Bezug auf Kindeswohlgefährdung)
  • Formen der Kinder- und Jugendhilfe reichen von ambulanter oder teilstationärer Hilfe bis zu stationärer Hilfe (Fremdunterbringung) und sind auch in Kombination möglich