Nutzniessung Flashcards

1
Q

Inhalt & Gegenstand der Nutzniessung

A

Definition Nutzniessung = Recht, fremde Sachen zu gebrauchen und zu nutzen unter Erhaltung der Substanz

Einrichtung der Nutzniessung (usus frcutus)
* = Gebrauch und Nutzung (Fruchtziehung) einer Sache
* Abspaltung von Eigentum

Nutzniessung ist höchstpersönlich → das Recht steht NUR de, Rechtsinhaber (Nutzniesser / Ususfruktuar) zu
* unvererbelich und unübertragbar
* an Berechtigungen geknüpft
* bei Tod des Berechtigten → Erlöschung der Nutzniessung

typische Gestaltungen
* Überlassung der Nutzniessung an einem Landgut (mit verschiedenen Wirtschaftsgüter)
* usus frcutus als erbrechtlicher Vorbezug (oder zur Regelung der Erbfolge bei Überleben eines Ehegatten)

ACHTUNG: usus fructus darf die wirtschaftliche Zwecksetzung der Sache NICHT verändern!
* Nutzniesser (Ususfruktuar) ist nicht Eigentümer und hat daher keine Rechtsmacht (Definitionsmacht) über die Sache → hängt von EIgentum selbst ab
* nur ein Eigentümer kann Veräusserung und wirtschaftlichen Zweck der Sache definieren und verändern

Abspaltung von Eigentumsrecht
→ Befugnisse des Eigentümers: usus (Gebrauch) / fructus (Fruchtziehung) / abusus (Veräusserung)
→ Befugnisse des Nutzniessers Gebrauch und Fruchtziehung (usus frcutus)
* Abspaltung von Eigentum
* Eigentümer hat noch das Veräusserungsrecht (abusus) = “nacktes Eigentum”
* Eigentümer hat weiterhin Rechtsmacht inne
* Schutz davor, dass Nutzniesser bei Gebrauch und Fruchtziehung die Sache änder oder zerstört → daher unter Erhalt der Substanz

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2
Q

Errichtung des usus frcutus (Nutzniessung)

A

Errichtung des usus fructus = Schaffung eines dinglichen Rechtes

  • dingliches Recht wirkt erga omnes
  • Prinzipien
    • Punlizitätsprinzip
    • Bestimmtheitsprinzip (es muss für alle anderen jederzeit ersichtlich sein, worauf sich das dingliche Recht bezieht)
    • numerus clausus der Sachenrechte (gibt nur best. Anzahl / Ausprägungen, welche man wissen MUSS)

Möglichkeiten der Errichtung
* dinglich wirkendes Legat (Vindikationslegat): der Legatar erhält mit dem Erfall (und dem Erbschaftsantritt durch testamentarisches Erben) die Nutzniessung an der zum usus fructus vermachten Sache
* mit Erbfall hat Legatar bereits berechtigung als usus fructus → es braucht keinen zusätzlichen Übertragungsakt
* in iure cessio vom Eigentümer auf den Nutzniesser → Eigentümer erteilt Nutzniesser die dingliche Befugnis, die Sache zu nutzen und die Früchte zu ziehen
* dingliches Recht als Abspaltung vom Eigentum
* mancipatio des Eigentums unter Vorbehalt der Nutzniessung
* Erwerber erhält das nachte Eigentum durch die Manzipation
* der Veräusserer behält die Nutzniessung vor (nach seinem Tod fällt der usus fructus an den Eigentümer zurück)

  • dingliches Recht wirkt erga omnes = wirkt gegenüber jedermann
    vs.
  • Persönliches Recht wirkt inter partes = wirkt gegenüber nur best. Personen
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3
Q

Schutz des usus fructus (Nutzniessung)

A

Schutz des Eigentümers bei Errichtung einer Nutzniessung durch Kaution
* Kaution = Sicherheitsversprechen des Ususfruktuars
* Stipulation = Sicherungsverprechen → Verbalobligation
* Stipulator (Gläubiger) fragt den Promisser (Schudlner), ob dieser bereit ist, etwas zu versprechen
* speziell, da Eigentümer Kaution fomruliert
* Nutzniesser stimmt lediglich zu
* der Nutzniesser verspricht dem Eigentümer die Nissbrauchskaution (cautio ususfructia), d.h. er verspricht:
* dass der Niessbraucher die Sachen nach dem Ermessen eines redlichen Mannes nutzt, also insb. den wirtschaftlichen Zweck nicht verändert und die Substanz nicht verbraucht
* Handeln nach Vernunft
* dass er die Sache nach Beendigung der Nutzniessung zurückgewährt
* dass er nicht arglistig handelt oder handeln wird
* verstösst der Ususfruktuar gegen diese Kaution, erhät der eigentümer einen Wertersatzanspruch aus der Stipulation
* besonderer Schutzm da schnelle Klagemöglichkeit → Sicherheitsversprechen kann schnell realisiert werden
* Eigentum kann das Sicherheitsversprechen in eine Klage umsetzen

→ Kaution ist im Grunde ein Strafversprechen
* Bedingungssatz
* NN verspricht, dass er gegen eine der 3 gegebenen Versprechen verstösst, den Gegenwert seines Versprechens zu leisten
* ET kann diesen Wert des Versprechens einklagen (Geldkondemnation)
* bedingtes Versprechen einer Zahlung, wenn man sich nicht an die Regeln hält, die man zuvor versprochen hat

Schutz des Nutzniessers
* Interdiktenschutz: der NN ist blosser Detentor; er erhält einen spezifischen Interdiktenschutz (der nicht an Besitz angeknüpft ist)
* spezifisches Interdikt, mit dem er sich gegen Störer verbotener Eigenmacht durchsetzen kann
* vindicatio usus fructus = “Herausgabeklage” des NN” → Klage zur Feststellung des dinglichen Rechts
* actio confessoria = anerkennende Klage, mit der das dingliche Recht durchgesetzt wird
* Ususfruktuar kann vindicatio erheben, um seine Rechtsstellung festzustellen
* Feststellung, dass ususfruktuar verechtigt ist, die Sache zu gebrauchen und zu nutzen

ACHTUNG! der Eigentümer kann das Nichtbestehen des usus fructus feststellen lassen → actio negatoria
* = Eigentumsfreiheitsklage
* Eigentum soll vor Erosionen geschützt werden → Eigentum soll frei sein von dinglicher Belastung
* d.h. wenn NN de facto nicht besteht, aber trotzden gebrauch davon gemacht wird → Eigentümer kann das Einklagen

vindicatio usus fructus
* * ursprünglich gegen den Eigentümer gerichtete Klage auf feststellung des usus fructus und auf Herstellung des diesem Recht ensprechenden Zustandes
* später Klage gegen jeden Dritten, der die Ausübung des NNRechts behindert /gefährdet, auf Herstelung des dem Recht entsprechenden Zustandes

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4
Q

Erlöschung des usus fructus

A

Nutzniessung kann NUR formell durch in iure cessio beendet werden!
* dingliches Recht kann nur mit Mitwirkung des Prätors untergehen (auch wenn Vertrag auf Nutzniessung geschlossen wird)
* Ritual der in iure cessio
* der aus der Nutzniessung Berechtigte schweigt auf die Behauptung des Grundeigentümers vor Prätor, sein Grundeigentum sei lastenfrei bzw. er widerspricht der Behauptung des Grundeigentümers nicht. Dadurch wird das ET wieder lastenfrei

Erläschungsgründe
* Tod des Berechtigten
* Konfusion von Eigentum und Nuttzniessung in einer Person
* wenn zB NN ET an einer Sache erweribt
* Abspaltung als dingliches Recht macht keinen Sinn (da NN Teil des ET ist) → Eigentümer wäre Inhaber eines Rechts gegen sich selbst
* wenn dingliche Rechte mit Eigentum, wobei die dinglichen Rechte Abspaltung dieses ET sind, dann erlöschen sie i.d.R
* Verzichtung (in iure cessio) des Berechtigten
* Nutzungsumwidmung durch den Eigentümer
* Nichtausübung des Rechts (2 Jahre bei Grundstücken; 1 Jahr (aber hohe Hürde für Nichtausübung)
* Jedoch hohe Hürden für die Nichtausübung (Nutzniesser darf sich wirklich nie damit befasst haben)
* Muss Land nicht selbst betreten; Ausübung schon gegeben, wenn er einen Sklaven ernennt, der zum Land schaut
* Untergang der Sache

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5
Q

Quasi-usus fructus (“uneigentliche Nutzniessung”)

A

= NN an Geld oder anderen verbrauchbaren Sachen
→ Nutzniesser erhält volles Eigentum an den übertragenen Sachen und muss dem beschwerten eine gleiche Summe oder Menge von Sachen gleicher Gattung zurückgeben (ähnlich heutige Ausleihe)
- keine “echte” NN, da nicht derselbe Gegenstand zurückgegeben wird; sondern nur ein Ersatz

→ Grundlage der Rückgabeklage ist die Niessbrauchskaution; ein dingliches Recht entsteht NICHT!

  • Quasi-usus frictus wurde durch Senatsbeschluss eingeführt
    • Wieso? (wieso nicht einfach Darlehen) → politisches Recht (durch Senat=
    • rechtspolitisches Ziel, denjenigen (Eigentümer), der Geld oder vetretbare Sachen zur Nutzung und Fruchtziehung vergibt, durch Kaution zu schützen → Eigentümerschütz → besserer SChutz durch Stipulation (Sicherungsversprechen)
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