Pressegesetz Flashcards

1
Q

§ 3 (1), (2)

A

abs 1 Öffentliche Aufgabe: Meinungsbildung -

abs 2: Gebot der publizistischen Sorgfalt.

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2
Q

§ 4 abs 1

abs 2, 1

A

§ 4 abs 1 Gebot des presse freundlichen Verhaltens

abs 2, 1 Datenschutz

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3
Q

§ 9

A

Trennung von Werbung und redaktionellem Inhalt

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4
Q

§ 10

A

Gegendarstellung: Verpflichtung - muss abgedruckt werden, wenn der Verdacht besteht, dass das Medienopfer lügt. Wer kann die Gegendarstellung verlangen: Die betroffene Person / das Medienopfer.
Das Gegenstück zu einer Tatsachenbehauptung ist eine subjektive Meinungsäußerung.
Es gibt einen Unterschied zwischen einer Beleidigung, üble Nachrede und einer Verleumdung.
Beleidigung: Nur 2 Beteiligte
üble Nachrede: A sagt zu B über C, das was er B erzählt glaubt er auch
Verleumdung: A sagt zu B über C und A weiß positiv, dass das was er erzählt nicht stimmt

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5
Q

§ 10 (2)

A

Wann darf keine Gegendarstellung abgedruckt werden: Wenn kein berechtigtes Interesse besteht. Darf nicht länger sein als die Darstellung. Darf keinen strafbaren Inhalt beinhalten. 3-Monats-Deadline.

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6
Q

§ 18

A

Die Medien sind polizeifest. Zeugnisverweigerungsrecht: Man sagt zu keiner Frage etwas. Aussageverweigerungsrecht: Zu einer speziellen Frage keine Antwort.

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7
Q

§ 4, (4)

A

Inhalte dürfen nicht später erhalten werden

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8
Q

Art. 3 GG

A

Gleiches muss man gleich behandeln; Ungleiches kann man ungleich behandeln, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt.

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