Prüfungsaufbau Flashcards
Unmöglichkeit §275 I
Anspruch erloschen / ausgeschlossen
- I. Unmöglichkeit?
- Untergang?
- a) Gattungsschuld?
- aa) Konkretisierung? -> mittlere Art und Güte, §243 II
- aa) Holschuld
- bb) Bringschuld
- cc) Schickschuld
- b) Stückschuld
- Untergang +/-
§326 I, II
Anspruch erloschen / ausgeschlossen
- I. Gegenseitiger Vertrag (synallagmatisch)
- II. Leistungsbefreiung gem. §275 I-III
- III. AUSNAHMEN:
- Verantwortlichkeit des Gläubigers nach §326 II 1 Alt. 1
- Annahmeverzug des Gläubigers nach §326 II 2 Alt. 2
- Gläubiger macht Anspruch aus §285 geltend (§326 III)
- §§446 S. 1; 447
- > Einschränkung bei §475
- IV. Rückforderung der Gegenleistung (§326 IV)
Gläubigerverzug §§293 ff.
A. Voraussetzungen
- I. Erfüllbarkeit der Leistung (§271 II) Beachte: §299
- II. Ordnungsgemäßes Angebot
- Tatsächliches Angebot, §294
- Wörtliches Angebot, §295
- Entbehrlichkeit des Angebots, §296
- III. Möglichkeit der Leistung, §297
- IV. Nichtannahme, §§293, 298
B. Rechtsfolgen
- I. §300 I
- II. §300 II; Annahmeverzug ohne vorherige Konkretisierung
- III. Übergang der Preisgefahr auf den Gläubiger (§326 II 1 Alt. 2)
- IV. Sonstige Wirkungen: §372 S. 1, §§301, 302, 304
Drittschadensliquidation
I. Voraussetzungen
- 1. Anspruch ohne Schaden beim Gläubiger
- 2. Schaden, aber kein Anspruch beim Dritten
- 3. Zufällige Schadensverlagerung
- - Fallgruppen:
- - - a) Obligatorische Gefahrenentlastung
- - - b) Mittelbare Stellvertretung
- - - c) Obhut für fremde Sachen
- - - d) Treuhandverhältnisse
II. Rechtsfolge
- 1. Schaden wird zum Anspruch gezogen = Anspruchsberechtigter darf Drittschaden liquidieren
- 2. Verpflichtung des Anspruchsberechtigten zur Abtretung des Anspruchs / Herausgabe des Schadensersatzes an den Geschädigten (oft §285)
VSD
I. Voraussetzungen
- 1. Leistungsnähe des Dritten (im Gefahrenbereich)
- 2. Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
- 3. Erkennbarkeit für den Schuldner
- 4. Schutzbedürftigkeit des Dritten
II. Wirkung
- 1. Eigener Schadensersatzanspruch des Dritten unter den Voraussetzungen des §280
- 2. Wirkung von Einwendungen des Schuldners aus dem Vertrag auch ggü. dem Dritten (Rechtsgedanke des §334)