Quellen Und Methoden Des Öst. Privatrechts Flashcards

1
Q

Was ist objektives Recht ?

A

Rechtsordnung selbst (→Privatrecht = Teil des objektiven Rechts)
- die für die Rechtsgemeinschaft verbindliche Ordnung des menschlichen
Zusammenlebens
- besteht aus Rechtsnormen
- Anforderung: Gerechtigkeit
- kann mit staatlicher Gewalt durchgesetzt werden
- kann in Rechtsgebiete (eigenständige Teilbereiche der Rechtsordnung)
eingeteilt werden
▪ Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung
▪ Grenzen zwischen den Rechtsgebieten vielfach nicht klar
▪ Charakterisierung einer Summe von Normen als Rechtsgebiet:
􏰀 gemeinsamer Grundtatbestand
􏰀 gemeinsame Gestaltungsprinzipien
􏰀 hinreichend großer Umfang, der eine eigenständige (insb.
wissenschaftliche) Beschäftigung mit diesem Regelungsbereich
rechtfertigt

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2
Q

Was ist subjektives recht?

A

konkrete Befugnis eines Einzelnen, die Einhaltung einer Vorschrift
des objektiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen
- man jene konkreten rechtlichen Befugnisse oder Ansprüche, die einem einzelnen Rechtssubjekt selbst zustehen

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3
Q

Unterscheidung aus Gründen?

A
  • der systematischen Ordnung des Rechtsstoffes
  • der Behördenzuständigkeit
  • der verfassungsrechtlichen Kompetenzenverteilung
  • des Amtshaftungsrechts
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4
Q

Materielles und formelles Recht

A

• materielles Recht: Rechtsnormen, die eine inhaltliche Ordnung für das menschliche Zusammenleben treffen (→Privatrecht = materielles Recht)
• formelles Recht: Summe aller Normen, welche das Verfahren der Rechtsdurchsetzung vor staatlichen Behörden regeln

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5
Q

Was sind. Aufgabe des Privatrechts?

A
  • zwischen einzelnen, einander prinzipiell gleichgeordneten Rechtssubjekten,
    ausgleichende Gerechtigkeit zu verwirklichen
  • mit Hilfe von Austauschgerechtigkeit (iustitia commutativa) und
  • mit Korrektur unerwünschter Vermögenschiebungen (iustitia correctiva)
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6
Q

Was ist Privatautonomie?

A
  • Rechtssubjekte haben weitgehend Möglichkeit, ihre rechtlichen Beziehungen
    zueinander nach ihrem eigenen Willen und ihren eigenen Vorstellungen frei
    zu gestalten
  • Realität: einzelne Rechtssubjekte können wegen ihrer faktischen
    Machtposition ihre Interessen einseitig zu Lasten anderer durchsetzen
    → der formellen Privatautonomie steht keine materielle Privatautonomie
    gegenüber
    → Privatrecht greift vielfach durch zwingende Rechtsnormen in formelle
    Gestaltungsfreiheit der Rechtssubjekte ein (Verteilungsgerechtigkeit, soziale Gerechtigkeit)
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7
Q

Privatrecht und Regulierung?

A

• früher: Privatrecht = Gewohnheitsrecht, Juristenrecht, Fallrecht, nur punktuelle Eingriffe
• ABGB (1811)→zwei Formen staatlicher Kodifikation im Privatrecht (bis heute):
- Privatrecht klassischer Prägung: in Kodifikation zusammengefasst,
systematisch geordnet
- punktuelle Steuerungsgesetzgebung (Regulierung)

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8
Q

Zwingendes und dispositives Privatrecht?

A

• zwingendes Recht (ius cogens):
- kann durch Parteienvereinbarungen nicht abbedungen werden
- Abweichendes vereinbart → Vereinbartes zur Gänze/teilweise nichtig
(rechtsunwirksam, nicht verbindlich)
- absolut zwingendes Recht (zweiseitig zwingenden Normen):
▪ erlaubt keinerlei Abweichungen
▪ meist aus allgemeinen Ordnungsgesichtspunkten heraus geschaffen ▪ im PR sehr selten
- relativ zwingendes Recht (einseitig zwingende Normen): lässt für bestimmte Partei günstigere Regelungen zu
• dispositives Recht (nachgiebig, abdingbar):
- lässt abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu
- Funktionen:
▪ Ergänzung unvollständiger Verträge ▪ Hilfe bei der Vertragsauslegung
▪ Richtigkeitsgewähr

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9
Q

Allgemeines Privatrecht und Sonderprivatrechte

A

• Allgemeines Privatrecht (Zivilrecht, ius civile, Bürgerliches Recht):
- regelt Rechtsverhältnisse, die grundsätzliche für alle Bürger bedeutsam sind
- ABGB
• Sonderprivatrecht:
- dem allgemeinen PR entwachsen
- enthalten Vorschriften für einen bestimmten Personenkreis/für bestimmte
Sachgebiete
- Sondergesetze

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10
Q

Erklär das Institutionensystem

A
  • geht auf römischen Juristen Gaius zurück
  • gliedert Rechtsstoff in institutiones nach: personae, res und actiones
  • ABGB:
    ▪ erster Teil (von dem Personenrechte): Status von Personen, persönliche Rechtsverhältnisse
    ▪ zweiter Teil (von dem Sachenrechte): vermögensrechtliche Rechtsverhältnisse, Recht der Güterzuordnung mit Wirkung gegenüber allen (dingliche Rechte), Recht der Schuldverhältnisse zwischen zwei oder mehreren Personen (persönliche Sachenrechte)
    ▪ dritter Teil: gemeinschaftliche Bestimmungen der Personen- und Sachenrechte

Personenrecht” gehören das heutige Personen- und Familienrecht, zum ”Sachenrecht” das Sachenrecht im heutigen Sinne, das Erbrecht und das Schuldrecht.

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11
Q

Was ist das Pandektensystem?

A
  • Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts: bestimmte für der gesamte
    Privatrecht relevante Punkte abstrakt behandelt
  • Schuldrecht (Allgemeines und Besonderes Schuldrecht)
  • Sachenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht
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12
Q

Die wichtigsten Rechtsquellen des österreichischen Privatrechts?

A

ABGB
• Hauptquelle des österreichischen Allgemeinen Privatrechts
• durch kaiserliches Patent am 1.6.1811 kundgemacht, am 1.1.1812 in Kraft getreten
• naturrechtliche Kodifikation
• römischrechtlichen Ursprungs
• Pandektistik: Kodifikationsstreit im 19. Jhdt. zwischen Thibaut und Savigny, der
zugunsten Savignys historischer Rechtsschule endete→seither wird Rechtsstoff nach Pandektensystem gegliedert
Privatrechtliche Sondergesetze
• klassisches Zivilrecht: Eherecht (EheG), Wohnrecht (MRG, WEG), Schadensersatzrecht (EKHG)
• Konsumentenschutzrecht: Konsumentenschutzgesetz (KSchG), FAGG, FernFinG, TNG, VKrG, HlKrG, PRG…, Versicherungsrecht: Versicherungsgesetz (VersG)
• Sonderprivatrecht der Unternehmer: Unternehmensgesetzbuch (UGB), Gesellschaftsrecht (GmbHG, AktG,…), Wettbewerbsrecht (UWG, KartG,…), Immaterialgüterrecht (PatG, MarkenschutzG…)
Gewohnheitsrecht
• objektives Recht kann durch Gewohnheit entstehen
• Voraussetzung: langandauernde und allgemeine Übung bestimmter Regeln
(consuetudo), die von der Überzeugung getragen sein muss, dass die angewendete Regeln Recht seien (opinio iuris)
Richterrecht
• Gerichtsurteile haben in Österreich nicht Kraft eines Gesetzes
• Ausnahme: verbindliche Interpretation des Gesetzes durch eine vom Gesetz selbst
dazu berufene Instanz
- Auslegungsmonopol des EuGH für Interpretation von EU-Rechtsakten:
- kommt letztinstanzliches Gericht zu dem Schluss, dass seine Entscheidung in
einem konkreten Rechtsstreit von der Auslegung des EU-Rechts abhängt, muss es das Verfahren aussetzen und die Interpretationsfrage dem EuGH zu Vorabentscheidung vorlegen
- vom EuGH getroffene Interpretationsentscheidung ist verbindlich → nationales Gericht darf nicht mehr davon abweichen

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13
Q

Erklär alles über internationales Privatrecht?

A

• entscheidet nicht in der Sache selbst, sondern nur über anzuwendende Rechtsordnung
• Verweisungsnormen
• Internationales Zivilverfahrensrecht (IZVR): gibt Auskunft, ob ein österreichisches
Gericht zuständig ist
• Zuständigkeitsfrage ist der Frage, welches Recht anzuwenden ist, vorgelagert

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