Sachenrecht (Oguz) Flashcards

1
Q

ZGB: Vierter Teil

systematische Gliederung des Sachenrechts

A

Erste Abteilung - Das Eigentum
* Allgemeine Bestimmungen (641-654a)
* Grundeigentum (655-712t)
* Fahrniseigentum (713-729)

Zweite Abteilung - Die beschränkten dinglichen Rechte
* Dienstbarkeiten und Grundlasten (730-792)
* Grundpfand (793-875)
* Fahrnispfand (884-915)

Dritte Abteilung - Besitz und Grundbuch
* Besitz (919-941)
* Grundbuch (942-977)

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2
Q

Sache

5 Kriterien

A

> Gesetz setzt Sachbegriff voraus, vgl. ZGB 641 I

UNPERSÖNLICHKEIT = “alles, was verschieden ist von (nat.) Person”
* kein menschlicher Körper/Leichnam
* nach Trennung: Mutation zur Sache

KÖRPERLICHKEIT = “körperliche, 3-dimensionale Gegenstände”
* keine Rechte/Forderungen/Sach- oder Rechtsgesamtheiten
* ZGB 713: Naturkräfte u.U. ebenfalls wie Sachen

ABGEGRENZTHEIT/WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT = ”geordnetes, abgegrenztes Dasein im Raum”
* simpel bei beweglichen Sachen
* flüssig/gasförmig => Zusammenfassung in Behälter
* Mengensachen => “Kilo Mehl” als wirtschaftliche Einheit

BEHERRSCHBARKEIT
= “Sache muss rechtlich/tatsächlich menschlichem Willen unterworfen werden können”

SPEZIALFALL: TIERE
* ZGB 641a: keine Sachen, aber zumeist gleichen Regeln unterstellt

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3
Q

Arten von Sachen

beweglich vs. unbeweglich
einheitlich/einfach vs. zusammengesetzt
verkehrsfähig vs. nicht bzw. eingeschränkt verkehrsfähig
verbrauchbar vs. unverbrauchbar

A

beweglich vs. unbeweglich
* beweglich, wenn nicht fest mit Boden verbunden

einheitlich/einfach vs. zusammengesetzt
* einheitlich, wenn aus Sache allein besteht
* zusammengesetzt, wenn aus Sache und Bestandteilen/nat. Früchten/Zugehör

verkehrsfähig vs. nicht bzw. eingeschränkt verkehrsfähig
* verkehrsfähig, wenn gehandelt werden kann
* eingeschränkt, wenn z.B. Güter im Verwaltungsvermögen
* nicht, wenn BetM

verbrauchbar vs. unverbrauchbar
* verbrauchbar, wenn bestimmungsgemässer Gebrauch zu Substanzverlust führt
* bei Gebrauchsüberlassung dann nur Sachen nämlicher Art und Zahl zurückzugeben

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4
Q

dingliches Recht

DEFINITION
TATBESTAND
ABGRENZUNGEN

A

DEFINITION
= “jenes subjektive Recht, welches dem Berechtigten die unmittelbare Herrschaft über eine Sache und die Befugnis vermittelt, Dritte davon auszuschliessen”

TATBESTAND
1. subjektives Recht
1. subj, wenn Recht der Einzelperson ggü. anderen/Staat innerhalb der Rechtsschranken
2. obj, wenn Gesamtheit der Rechtsnormen
2. unmittelbare Sachherrschaft
= “unmittelbar, wenn ohne auf Willen eines anderen angewiesen zu sein (z.B. wie bei obl. Rechten - Mieter braucht Schlüssel)”
3. Wirkung “erga omnes”
= “gegen alle, nicht nur zwischen Vertragspartnern”

ABGRENZUNGEN
* obligatorisches Recht
* inter partes
* bezieht sich auf Tun/Dulden/Unterlassen
* persönliches Recht = relatives Recht = Forderung

Realobligation
= “Verknüpfung von obligatorischen Rechten mit dinglicher Komponente”
* Gläubiger und Schuldner werden durch sachenrechtliches Verhältnis determiniert
* z.B.: Parkblatzbenutzungsrecht ggü. ET
* z.B.: vertragliches Vor/Rückkaufrecht
* kommt in Grundbuch dank Vormerkung
* ist vertraglich

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5
Q

Arten dinglicher Rechte

A

EIGENTUM
= umfassende Herrschaftsmacht über eine Sache

BESCHRÄNKTE DINGLICHE RECHTE
= Herrschaft über eine Sache in bestimmter Hinsicht

  1. Nutzung
    • nicht Miete, wäre obl.
    • sondern NN
  2. Verwertung
    • Pfandrecht
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6
Q

Publizitätsprinzip

A

= “Grundsatz, wonach dingliche Rechte (auf dem Gebiet des Immobiliarsachenrechts auch bestimmte andere Rechte an Sachen sowie rechtsgeschäftliche Realobligationen […]) für jedermann erkennbar, somit offenkundig zu machen sind.”

  • rührt von “erga omnes”-Wirkung

Seiten des Publizitätsprinzips
* positive Seite: Inhalt des Grundbuchs wird als richtig angesehen
* negative Seite: Inhalt des Grundbuchs gilt als vollständig

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7
Q

Traditions-/Eintragungsprinzip

A

= “Grundsatz, wonach für den rechtsgeschäftlichen Erwerb eines dinglichen Rechts an einer beweglichen Sache neben einem gültigen Grundgeschäft die Übergabe der Sache vom Veräusserer auf den Erwerber (Tradition) erforderlich ist,
bzw.
Grundsatz, wonach die Entstehung und die Übertragung dinglicher Rechte an Immobilien sowie an bestimmten Kategorien von Mobilien (z.B. Schiffe, Luftfahrzeuge) durch die Eintragung in ein dafür vorgesehenes Register erfolgt”

  • absolutes Eintragungsprinzip
    • dingliches Recht entsteht mit Eintragung (Immobiliarsachen, konstitutiv)
  • relatives Eintragungsprinzip
    • beim Erbgang erfolgt Universalsukzession bereits ohne Eintrag ins Register (deklaratorisch)
    • aber: für Weiterverkauf braucht es Eintragung
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8
Q

Typengebundenheit/Typenfixierung (numerus clausus)

A

Typengebundenheit
= “Grundsatz, wonach das Gesetz den Rechtssubjekten eine geschlossene Anzahl (numerus clausus) sachenrechtlicher Institute zur Verfügung stellt “
* es gibt kein Innominatsachenrecht
* Telos: erga-omnes verlangt griffigen Schutz des Rechtsverkehrs

Typenfixierung
= “man darf Sachenrechtskategorie nur so ausgestalten, wie es vom Gesetz vorgesehen ist”
* z.B.: Wohnrecht ist unvererblich und unübertragbar
* bei Verstosses gegen Typenfixierung => Vereinbarung ist nichtig (OR 20)
* z.B.: Parkplatzbenutzungsdienstbarkeit, die nach der Art einer Nutzniessung gebraucht werden kann
* BGer: nichtig

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9
Q

Spezialitätsprinzip (Individualitätsprinzip)

A

“Grundsatz, wonach Sachenrechte nur an Einzelsachen, d.h. an individualisierten, einzelnen Objekten entstehen können.”

  • z.B.: bei Verkauf einer Bibliothek muss jedes einzelne Buch übertragen werden - keine pauschale Eigentumsübtragung
  • ZGB 797 I: bei Errichtung des Grundpfandes ist Grundstück bestimmt anzugeben
  • ZGB 797 II: Teile des Grundstücks können nicht verpfändet werden, solange Teilung im Grundbuch nicht erfolgte
  • Realfolienprinzip: jedes Grundstück hat eigenen Eintrag im Grundbuch (ZGB 945)
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10
Q

Kausalitätsprinzip

A

“Grundsatz, wonach sachenrechtliche Verfügungsgeschäfte in ihrer Wirksamkeit abhängig sind von dem ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft (obligatorisches Grundgeschäft, Kausalgeschäft, causa).”

  • ZGB 974 II: ungerechtfertigt ist der Eintrag ohne Rechtsgrund oder aus unverbindlichem Rechtsgeschäft
    • analoge Norm fehlt für Mobiliarsachenrecht
    • BGE 55 II 302 ff.: bejaht Kausalitätsprinzip auch für Mobilien
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11
Q

Akzessionsprinzip

A

= Grundsatz, wonach die Bestandteile einer Sache deren rechtliches Schicksal teilen. Ein an einer zusammengesetzten bzw. an einer Hauptsache bestehendes dingliches Recht (Eigentum, beschränktes dingliches Recht […]) erfasst auch jene Gegenstände, denen Bestandteilseigenschaft zukommt.”

  • ZGB 642 I: wer ET einer Sache ist, hat ET an all ihren Bestandteilen
  • ZGB 667 I: das ET an Grundstücken erstreckt sich auf Grund und Boden -> also alle Bauten, Pflanzen und Quellen
  • Ausnahme: Baurechtsgeber gibt Recht ab, auf dem GS zu bauen; Fahrnisbauten; Fahrnispflanzen; Leitungsdienstbarkeit
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12
Q

Prinzip der Alterspriorität

A

“Grundsatz, wonach die Rangordnung bdR an einer Sache durch deren Errichtungs- bzw. Entstehungsfolge bestimmt wird: Das früher errichtete geht dem später errichteten Recht vor (prior tempore potior iure).”

  • ZGB 893 II: Rang der Pfandrechte bestimmt sich nach Zeitpunkt der Errichtung
  • ZGB 972 I: dingliche Rechte entstehen durch Rang der Eintragung ins Hauptbuch
  • Ausnahme: kt. Pfandrechte (ZGB 836 I) können vorgehen für Grundbuchgebühren und Grundstückgewinnsteuern
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13
Q

Besitz

TATBESTAND
ABGRENZUNG

A

TATBESTAND
1) objektives Element => tatsächliche Gewalt über die Sache
* während bestimmter Dauer
* gewisse räumliche Beziehung der Person zur Sache
* Verkehrsanschauung massgebend zur Beurteilung der Einflusssphäre

2) subjektives Element => Wille zur Sachherrschaft

ABGRENZUNG
* Besitzdiener
- hat tatsächliche Gewalt
- ist aber weisungsgebunden -> Mittelsperson
- z.B.: Gepäckträger, Anwalt übernimmt Akten des Klienten, …
* Universalsukzession
- ZGB 560: Universalsukzession gilt auch für Besitz
- Erbenbesitz geht kraft Gesetz über

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14
Q

Sachbesitz vs. Rechtsbesitz

A

Sachbesitz = positive Dienstbarkeit, bei Überschreiten eines Wegs i.S. einer Servitut -> Besitz
Rechtsbesitz = negative Dienstbarkeit

  • Hauptanwendungsfall: Dienstbarkeit (bdR) an GS => Recht einer Person ggü. anderen Person
  • positive Dienstbarkeit
    • Nutzungs- oder Gebrauchsrechtsrecht via Duldung-/Unterlassungsanspruch
  • negative Dienstbarkeit
    • Gewerbeverbot, Höhenbegrenzung
    • Berechtigter kann nur Einhaltung der Dienstbarkeit gerichtlich verlangen
    • bei negativen Dienstbarkeiten gilt Ausübung als Besitz … (hä?)
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15
Q

Alleinbesitz vs. Mitbesitz

A

Alleinbesitz/Mitbesitz
= eine Person alleine hat Gewalt über Sache
= mehrere Personen haben Gewalt über Sache

Mitbesitz i.e.S.: jeder Mitbesitzer kann faktisch allein die Gewalt ausüben (z.B.: WG-Wohnung)
Gesamtbesitz (Mitbesitz i.w.S.): jeder Besitzer ist auf Mitwirkung der anderen angewiesen (z.B.: jeder sein Schlüssel benötigt zur Tresoröffnung

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16
Q

unmittelbarer vs. mittelbarer Besitz

A

unmittelbarer/mittelbarer Besitz
* Vorstellung des gestuften Besitzes
* = mehrere Personen haben Gewalt an einer Sache, sind aber nicht gleichgestellt (z.B.: Eigentümer und Mieter)
* aber: Besitzmittlungswille verlangt, um mittelbaren Besitz aufrechtzuerhalten
* ZGB 920 I: es sind beide Besitzer, wenn jmd. ein bdR/pR einrichtet zugunsten eines anderen

unmittelbar = direkte Gewalt über Sache (z.B.: Mieter)
mittelbar = indirekte Gewalt über Sache (z.B.: Eigentümer)

Faustpfand (bdR, ZGB 920 I)
* Eigentümer der Uhr hat Besitz an Uhr, aber nur mittelbar über den Pfandberechtigten

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17
Q

selbständiger vs. unselbständiger Besitz

A

selbständiger/unselbständiger Besitz
* ZGB 920 II: wer als Eigentümer besitzt, hat selbständigen Besitz
* selbständiger Besitzer => Eigenbesitzer (egal ob tatsächlich ET, muss einfach an sein ET-Recht glauben)
* kann auch bdR sein

  • Mieterin sieht sich als Besitzerin aufgrund eines obligatorischen Rechts und ist unselbständige Besitzerin
  • Eigentümer sieht sich als Eigentümer und ist Eigenbesitzer, ergo selbständiger Besitzer

Fauspfand
* Uhreigentümer sieht sich als Eigentümerin -> selbständige Besitzerin
* Pfandberechtigter sieht sich als berechtigter aufgrund bdR aufgrund des Faustpfandvertrages -> unselbständiger Besitzer

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18
Q

ET-Vermutungen beim Besitz

A

SELBSTÄNDIGER BESITZ
> beide gelten nur für unzweideutigen Besitz
> unzweideutig = Besitbegründung nicht unter fragwürdigen Umständen
* ZGB 930 I
** ET-Vermutung zugunsten des aktuellen selbständigen Besitzes
* ZGB 930 II
** ET-Vermutung zugunsten des früheren selbständigen Besitzers

UNSELBSTÄNDIGER BESITZ
* ZGB 931 I
** Vermutung zugunsten des selbständigen Besitzers
** Vermutung zugunsten eines fremden Rechts
* ZGB 931 II
** Vermutung des bdR zugunsten des unselbständigen Besitzers
** Vermutung zugunsten eines eigenen Rechts

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19
Q

originärer vs. derivativer Besitzerwerb

A

originär = Besitz nicht vom Vorgänger abgeleitet
derivativ = Besitz vom Vorgänger abgeleitet

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20
Q

Originärer Besitzerwerb

A

erfordert UF, nicht HF (Realakt)

  • unrechtmässig, z.B.: Diebstahl
  • rechtmässig
    ** ZGB 658, 662, 718, 720, 723, 725
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21
Q

Derivativer Besitzerwerb

ZGB 922-925

A

1) DURCH EINFACHE ÜBERGABE DER SACHE (traditio ist Realakt, UF reicht)
- unter Anwesenden (ZGB 922 I)
- unter Abwesenden (ZGB 923)

2) DURCH BESITZVERTRAG
- longa manu traditio (ZGB 922 II)
- brevi manu traditio
- Besitzanweisung (ZGB 924 I)
- Besitzeskonstitut (ZGB 924 I)
- str.: Vindikationszession (ET gibt Vindikationsanspruch an Erwerber, BGer sagt: NEIN)

3) WARENPAPIERE
- ZGB 925
- Wertpapier = Urkunde, die Ware vertritt
- z.B.: Frachtvertrag (OR 440) od. Frachtgeschäft (OR 482)

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22
Q

Longa manu traditio
= Übertragung der offenen Besitzlage

ZGB 922 II

A
  • z.B.: Holzstämme im Wald

VSS
1) Veräusserer = unmittelbarer Besitzer
2) beide haben Zugriff auf Sache
* unmittelbarer Besitz ist so locker, dass Sache auch für andere zugreifbar
3) Besitzvertrag (Einigung über Besitzübertragung)

Erwerber
- Besitz des Veräusserers geht unter
- Erwerber wird unmittelbarer Besitzer

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23
Q

Brevi manu traditio
= Besitzübertragung kurzer Hand

  • keine gesetzliche Regelung
A
  • z.B.: Arnet übergibt Assistentin Laptop (gestufter Besitz); danach schenkt sie direkt und ohne traditio den Laptop (kein gestufter Besitz mehr)
  • Rückgabe und traditio wäre unnötig

VSS
1) Veräusserer = selbständiger und mittelbarer Besitzer
2) Erwerber = unselbständiger und unmittelbarer Besitzer
3) Besitzvertrag (Einigung über Übertragung zu selbständigem Besitz)

RF
- Besitz des Veräusserers geht unter
- Erwerber wird selbständiger Besitzer

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24
Q

Besitzanweisung

ZGB 924 I

A

> Dreieckskonstellation

VSS
1) Veräusserer = mittelbarer Besitzer
2) Dritter = unmittelbarer Besitzer
3) Besitzanweisungsvertrag zwischen Erwerber und Veräusserer
4) Anzeige des Veräusserers an Dritten

RF
- Besitz des Veräusserers geht unter
- Erwerber wird mittelbarer Besitzer
- Dritter bleibt unmittelbarer Besitzer

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25
Q

Besitzeskonstitut

ZGB 924 I

A

VSS
1) Veräusserer = selbständiger und unmittelbarer Besitzer
2) Besonderes Rechtsverhältnis (Miete/Gebrauchsleihe/Hinterlegung/NN)
3) Besitzvertrag (Einigung über Übertragung zu selbständigem Besitz

RF
- Veräusserer wird zu unselbständigem und unmittelbarem Besitzer
- Erwerber wird selbständiger und mittelbarer Besitzer

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26
Q

Besitzverlust

A

VORÜBERGEHENDER VERLUST (ZGB 921)
* keine Aufhebung des Besitzes

DAUERNDER VERLUST (ZGB 921 e contrario)
* egal, ob mit oder ohne Willen des bisherigen Besitzers => Aufhebung des Besitzes

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27
Q

possessorium
= Besitzesschutz

A

TB
1. Entziehung od. Störung (nur Beeinträchtigung und kein Verlust) des Besitzes
2. durch verbotene Eigenmacht => keine Rechtfertigung durch Einwilligung/obj. Recht

RF
* Abwehr von Angriffen - ZGB 926
* Klage aus Besitzesentziehung (ZGB 927) od. Klage aus Besitzesstörung (ZGB 928)

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28
Q

Besitzesschutz vs. Rechtsschutz (ET)

A
  • Besitz ist kein dR, es geht um tatsächliche Gewalt
  • schafft Rechtsbehelfe für Besitzer
  • präjudiziert keine Entscheidung über ET-Verhältnisse
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29
Q

Abwehr von Angriffen

ZGB 926

A

TB
1. Entziehung/Störung
2. durch verbotene Eigenmacht

RF
* Besitzwehr (ZGB 926 I)
* Besitzkehr (ZGB 926 II)

VHM
* ZGB 926 III

BERECHTIGUNG
* jeder Besitzer
* auch derjenige Besitzer, der durch verbotene Eigenmacht Besitz erworben hat (ausser ggü. vorherigen Besitzer)

SE
* OR 41 ff.

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30
Q

Klage aus Besitzesentziehung

ZGB 927

A

KLAGEGRUND
* Entziehung der Sache durch verbotene Eigenmacht

AKTIVLEGITIMATION
* früherer Besitzer

PASSIVLEGITIMATION
* Person, die verbotene Eigenmacht ausübt

BEGEHREN
* Grds.: Rückgabe der Sache auch bei besserem Recht (ZGB 927 I)
* Ausnahme: Möglichkeit eines sofortigen Nachweises des besseren Rechts (ZGB 927 II)
* SE nach OR 41 ff.; ZGB 927 III nur ein Verweis (h.L.)

KLAGEFRIST (ZGB 929)
* Sofortige Rückforderung nach Kenntnis (ZGB 929 I)
* Verwirkungsfrist von 1 Jahr, welche mit Enziehung der Sache zu laufen beginnt (ZGB 929 II)

  • braucht mindestens einen unförmlichen Protest; d.h. kein eingeschriebener Brief, aber Protest muss geäussert werden
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31
Q

Klage aus Besitzesstörung

ZGB 928

A

KLAGEGRUND
- Störung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht

AKTIVLEGITIMATION
- Besitzer

PASSIVLEGITIMATION
- Störer

BEGEHREN
- Beseitigung einer noch andauernden Störung (kein Nachweis des besseren Rechts möglich!)
- Unterlassung zukünftiger Störungen
- SE nach OR 41 ff.; ZGB 928 II nur ein Verweis (h.L.)

KLAGEFRIST (ZGB 929)
- Sofortige Rückforderung nach Kenntnis (ZGB 929 I)
- Verwirkungsfrist von 1 Jahr, welche mit Störung des Besitzes zu laufen beginnt (ZGB 929 II)

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32
Q

Besitzesrechtsschutz: Besitzerwerb an beweglicher Sache vom Nichtberechtigten

A
  • Grds.: “Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet”
  • hier 2 Ausnahmen (i.V.m. ZGB 714 II)
  • anvertraute Sachen (ZGB 933)
    ** Anvertrauen begründet nach Publizitätsprinzip einen Rechtsschein des ET
  • abhanden gekommene Sachen (ZGB 934 f.)
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33
Q

Besitzesrechtsschutz: anvertraute bewegliche Sache

ZGB 933, 936

A

TB
1) anvertraute Sache
- pos.: willentlich Besitz auf andere Person übertragen in der Meinung, man erhalte Sache zurück
- neg.: alles was nicht geklaut und so
2) Übertragung durch den Nichtberechtigten zu ET/bdR aufgrund eines gültigen Rechtsgeschäfts

RF
- guter Glaube (ZGB 3) => Schutz des Besitzes (ZGB 933) bzw. des ET (ZGB 714 II) oder eines bdR
- böser Glaube (ZGB 936) => Besitzesrechtsklage (Fahrnisklage)

** guter Glaube ist Mangel eines Unrechtsbewusstseins
** massgeblicher Zeitpunkt ist Verfügungsgeschäft

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34
Q

Besitzesrechtsschutz: abhanden gekommene bewegliche Sache

ZGB 934 I, 936

A

TB
1. gestohlene, verloren gegangene oder sonst wider Willen abhanden gekommene Sache
2. Übertragung durch den Nichtberechtigten zu ET/bdR aufgrund eines gültigen Rechtsgeschäfts

RF
* guter Glaube & Klage erfolgt nach Ablauf von 5 Jahren (Verwirkung) => Schutz des guten Glaubens
* Klage vor Ablauf der 5 Jahre (Verwirkung) ODER böser Glaube (ZGB 936) => Besitzesrechtsklage (Fahrnisklage)

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35
Q

Fahrnisklage (Besitzesrechtsklage)

ZGB 934, 936

A

KLAGEGRUND
- Erwerb einer abhanden gekommenen Fahrnissache (ZGB 934, ungeachtet des guten/bösen Glaubens, vgl. aber Frist)
- bösgläubiger Erwerb einer anvertrauten oder abhanden gekommenen Fahrnissache von Nichtberechtigtem (ZGB 936)

AKTIVLEGITIMATION
- früherer Besitzer (selbständig/unselbständig, mittelbar/unmittelbar)
- sofern gutgläubig bei damaligen Erwerb (ZGB 936 II)

PASSIVLEGITIMATION
- aktueller Besitzer

BEGEHREN
- Herausgabe der Fahrnissache
- beim Lösungsrecht: Herausgabe gegen Vergütung des bezahlten Preises (ZGB 934 II)

KLAGEFRIST
- Klage aus ZGB 934 I: 5-jährige Verwirkungsfrist seit Besitzverlust
- mit Ablauf der Frist => ZGB 714 II
- Klage aus ZGB 936: keine Frist

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36
Q

Verantwortlichkeit des nicht berechtigten Besitzers

ZGB 938-940

“neben Rückerstattung noch weitere Ansprüche gg. neuen Besitzer?”

A
  • Klage aus Besitzesentziehung (ZGB 927)
  • Fahrnisklage (ZGB 934, 936)
  • Vindikationsklage (ZGB 641 II)
  • bei gesetzlicher Verweisung auf ZGB 938 ff.; z.B.: 560 III, 599 I

GUTGLÄUBIGER BESITZER
- Keine Ersatzpflicht bei Gebrauch gemäss vermutetem Recht (ZGB 938)
- Ersatzforderung für notwendige und nützliche Verwendungen (ZGB 939)

BÖSGLÄUBIGER BESITZER
- Ersatzpflicht für den durch das Vorenthalten verursachten Schaden (ZGB 940 I)
- Ersatzforderung nur für notwendige Verwendungen (ZGB 940 II)

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37
Q

Begriffe zum Grundbuchrecht

Wo?

A

GBV 2

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38
Q

Grundbuch -> keine Karteikarten erstellt

A
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39
Q

absolutes vs. relatives Eintragungsprinzip

A

Absolutes Eintragungsprinzip
= “Eintragung hat konstitutive Wirkung; ist also notwendig für Entstehung/Übertragung eines Rechts”

Relatives Eintragungsprinzip
= “Eintragung hat deklaratorische Wirkung; dR entsteht ausserhalb des GB - die Verfügung darüber erfordert aber den Eintrag”

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40
Q

GB: Wirkung der Eintragung

A
  • Auskunfts-/Einsichtsrecht (ZGB 970 I-III)
  • Fiktion der Kenntnis des Eintrags (ZGB 970 IV)
  • Veröffentlichung der Handänderungen (ZGB 970a)

Vermutung z.G. der eingetragenen Person (ZGB 937 I)
- Richtigkeitsvermutung (vgl. auch ZGB 9)
- Legitimationswirkung

NEGATIVE RECHTSKRAFT DES GB
- im Bereich des absoluten Eintragungsprinzips gilt das Recht ohne GB-Eintrag nicht (ZGB 971 I)

ÖFFENTLICHER GLAUBE DES GB
1) ungerechtfertigter Eintrag im GB
2) Erwerb von ET bzw. bdR durch Drittperson
3) guter Glaube (ZGB 3)

  • guter Glaube wird geschützt ähnlich wie bei Fahrnis
  • Mangel im Grundbuch => Rechtsmangel (z.B.: Formfehler bei Verpflichtungsgeschäft, HUF)
  • wenn Dritter sich darauf verlässt, erwirbt er trotz Mangel im urspr. Rechtsgeschäft ET (ZGB 973)
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41
Q

Grundbuchberichtigungsklage

ZGB 975

A

KLAGEGRUND
- von Anfang an ungerechtfertigter GB-Eintrag
- Diskrepanz zwischen Rechtsschein gemäss GB-Eintrag und materieller Rechtslage

AKTIVLEGITIMATION
- die an GS gemäss materieller Rechtslage dinglich berechtigte Person, die durch Eintrag in ihrem dinglichen Recht eingeschränkt ist

PASSIVLEGITIMATION
- Person, die gemäss GB-Eintrag zu Unrecht an einem GS als dinglich berechtigt erscheint oder in anderer Weise bevorteilt ist

BEGEHREN
- Feststellung der dinglichen Berechtigung am GS gemäss materieller Rechtslage
- Berichtigung des GB-Eintrags

KLAGEFRIST
- unverjährbar (aber: ZGB 661, 973)

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42
Q

Eigentum

A

= “dasjenige Recht an einer Sache, welches dem Berechtigten alle Befugnisse darüber zuweist, die nicht durch Rechtsordnung oder Rechtsgeschäft ausgenommen werden.”

Positive Seite
- umfassende Sachherrschaft (ZGB 641 I)
- tatsächlich (zerstören/abändern/…) und rechtlich (Rechtsgeschäfte eingehen, bdR einräumen)

Negative Seite
- Ausschlusswirkung ggü. Dritten (“erga omnes”)
- ZGB 641 II

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43
Q

Eigentum: Bestandteil

ZGB 642 II

A
  1. Dauerhafte materielle (physische) Beziehung
  2. Intellektuelle (gedankliche) Beziehung
    Kriterium: Ist Sache nach der Verkehrsanschauung vollständig ohne Bestandteil?

RF: Akzessionsprinzip -> Bestandteile einer Sache teilen ihr rechtliches Schicksal

Hilfskriterien:
- physisch = es darf keine Zerstörung/Wegname/Beschädigung/Veränderung erfolgen bei Separierung
- ZGB 727: wenn Wegnahme unvhm Arbeit verursachen würde -> Bestandteil

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44
Q

Eigentum: Zugehör

ZGB 644

A

VSS
1. Hauptsache
2. Selbständige Fahrnissache
3. äussere Beziehung zur Hauptsache
- keine physische Verbindung erforderlich
4. innere Verbindung zur Hauptsache (dauernde Zweckverbindung)
- Funktioneller Zusammenhang
- Zugehör muss der Hauptsache dauerhaft dienlich sein
5. Ortsgebrauch bzw. Widmung
- Widmung = einseitige (ausdrückliche/konkludente) WE, muss aber eindeutig sein

RF
- Vermutung, dass Zugehör das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilt (ZGB 644 I)
- widerlegbar

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45
Q

Arten gemeinschaftlichen Eigentums

A

Miteigentum (ZGB 646 I)
- gewöhnliches (selbständiges) ME (ZGB 646-651)
- unselbständiges ME (ZGB 655a)
- StockwerkET (ZGB 712a-712t)

Gesamteigentum (ZGB 652-654)

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46
Q

Miteigentum

Entstehung, Stellung (bez. Anteil und gemeinsame Sache), Beendigung

A

ENTSTEHUNG
- Rechtsgeschäft
- durch Gesetz
- gerichtliches Urteil

STELLUNG BZGL. DES ANTEILS
- Recht im Umfang der (rein rechnerischen) Quote auf die ganze Sache
- Verfügungsrecht (ZGB 646 III)

STELLUNG BZGL. DER GEMEINSAMEN SACHE
- Vertretung (ZGB 648 I)
- Nutzung und Verwaltung (zwingend: 647 II, rg-lich: 647 I, dispositiv: 647a-e)
- Verfügung und Zweckänderung (ZGB 648 II)
- Tragung der Kosten und Lasten (ZGB 649)

BEENDIGUNG
- für einen Miteigentümer
- Veräusserung
- Verzicht
- Zwangsvollstreckung
- Ausschluss (ZGB 649b)
- für alle Miteigentümer
- Verlust/Untergang
- Vereinigung aller Anteile in einer Hand bei Fahrnis
- Zwangsvollstreckung
- Aufhebung
- contrarius actus
- auf Verlangen eines MitET (ZGB 650/651/651a)

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47
Q

Gesamteigentum

ZGB 652

A
  • kein Anteil
  • rechtliche Gemeinschaft
  • Anspruch auf gewissen Anteil bei Liquidation

ENTSTEHUNG
- durch Gesetz
- durch Rechtsgeschäft

WIRKUNG
- auf das Gesamthandverhältnis anwendbare Normen (ZGB 653 I)
- subsidiär: Einstimmigkeit zur Ausübung des ET (ZGB 653 II, 800 II)
- Teilung/Verfügung über Bruchteil ausgeschlossen (ZGB 653 III)

BEENDIGUNG
- Veräusserung der Sache
- Beendigung der Gemeinschaft => Teilung (ZGB 654 II)

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48
Q

Gegenstand des Fahrniseigentums

ZGB 713

A
  • bewegliche körperliche Sachen
  • rechtlich beherrschbare und nicht zu den GS gehörende Naturkräfte

bewegliche Sachen = Sachen, die ohne wesentliche Substanzveränderung von einem Ort an einen anderen verbracht werden können

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49
Q

Zugehör vs. Bestandteil

A

Zugehör = “bleibt eigenständige bewegliche Sache”
Bestandteil = “geht in Hauptsache auf”

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50
Q

Grundeigentum

ZGB 655

A

Gegenstand des GrundET sind die GS (ZGB 655 I)

ZGB 655 II Ziff. 1-4:
- Liegenschaften
- in das GB aufgenommene selbständige und dauernde Rechte
- Bergwerke
- Miteigentumsanteile an GS

> > > vgl. auch GBV 2 für Definitionen

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51
Q

Grundeigentum: Umfang

ZGB 667, 668 ff.

A

VERTIKALE AUSDEHNUNG (ZGB 667)
- Ausübungsinteresse
- pos.: Interesse an Raumnutzung
- neg.: Interesse an Nutzungsfreiheit von Dritten
- Akzessionsprinzip

HORIZONTALE AUSDEHNUNG (ZGB 668-670)

52
Q

Beschränkungen des Grundeigentums

A

Gesetzlich
- Nutzungsbeschränkungen
- Nachbarrecht (ZGB 684 ff.)
- Legalservitute (ZGB 674 III, 691, 694, 710)
- Verfügungsbeschränkungen
- ZGB 169 I, 201 II
- gesetzliche Vorkaufsrechte (ZGB 681 ff.)

Rechtsgeschäftlich
- Nutzungsbeschränkungen
- Dienstbarkeit (ZGB 730 ff.)
- Mietvertrag (OR 253 ff.)
- Verfügungsbeschränkungen
- vertragliches Vorkaufsrecht (OR 216 ff.)

53
Q

Gesetzliche Nutzungsbeschränkung: Nachbarrecht

ZGB 684-698

A

Grundnorm (ZGB 684)
- Einwirkung
- positiv: alles, was zusätzlich auf GS kommt
- negativ: alles, was GS entzogen
- Verbot übermässiger (=/= einmalig) Einwirkung
- Klage (ZGB 679)

Weitere … (ZGB 685-698)

54
Q

Inhalt des Stockwerkeigentums

ZGB 712a

A
  • Miteigentumsanteil an GS (=> ZGB 655 II Ziff. 4)
  • Sonderrecht (nicht: SonderET) an einem Teil des Gebäudes

SONDERRECHT
- ausschliessliche Nutzung
- ausschliessliche Zuständigkeit für Ausbau/Verwaltung/…

** nicht: juristische Persönlichkeit/RF
** beschränkte HF / Vermögensfähigkeit (ZGB 712l I/II)

55
Q

Stockwerkeigentum

ZGB 712a-t

A

BEGRÜNDUNG
- Vertrag der Miteigentümer (ZGB 712d II 1.)
- Erklärung des AlleinET/Inhabers eines selbständigen und dauernden Baurechts (ZGB 712d II 2.)
dann:
- öffentliche Beurkundung (ZGB 712d III)
- Eintragung im GB (ZGB 712d I)

GEGENSTAND
- Gebäudeteile im Sonderrecht (ZGB 712b I)
- gemeinschaftliche Teile
- zwingend gemeinschaftlich (ZGB 712b II)
- rechtsgeschäftlich gemeinschaftlich (ZGB 712b III)
- gemeinschaftliche Teile mit ausschliesslichem Nutzungsrecht (dank Reglement/Beschluss)

VERWALTUNG/BENUTZUNG (ZGB 712g)
- Gesetz (ZGB 712g I i.V.m. ZGB 647-647e)
- Reglement über die Verwaltung und Benutzung (ZGB 712g II-IV, 649a)

UNTERGANG
- Untergang der Liegenschaft/Baurecht (ZGB 712f I)
- Löschung im GB (ZGB 712f II/III)

56
Q

rei vindicatio
= Vindikationsklage / Eigentumsklage

ZGB 641 II

A

KLAGEGRUND
- widerrechtliche Vorenthaltung einer Sache

AKTIVLEGITIMATION
- jeder nicht unmittelbar besitzende ET (auch andere MitET)

PASSIVLEGITIMATION
- unberechtigter unmittelbarer/mittelbarer Besitzer

BEGEHREN
- Herausgabe der Sache
- Rechtsmissbrauchsverbot kann Grenze sein

KLAGEFRIST
- unverjährbar

NB: BGer: lehnt Besitzübertragung via Abtretung des Vindikationsrechts ab

57
Q

actio negatoria
= Negatorienklage / Eigentumsfreiheitsklage

ZGB 641 II

A

KLAGEGRUND
- ungerechtfertigte (unmittelbare) Einwirkung

AKTIVLEGITIMATION
- der durch die Einwirkung beeinträchtigte Eigentümer (auch MitET)

PASSIVLEGITIMATION
- Störer / Person, welche Einwirkung zu verantworten hat (z.B. auch Mieter)

BEGEHREN
- Beseitigung / Unterlassung der Einwirkung

KLAGEFRIST
- unverjährbar, solange ungerechtfertigte Einwirkung andauert

58
Q

Klage aus Verantwortlichkeit des Grundeigentümers

ZGB 679

A

KLAGEGRUND
- ungerechtfertigte (mittelbare) Störung bzw. Einwirkung durch Überschreitung des ET-Rechts an Grundstück (ZGB 684 ff.)
- Stichwort: übermässige Immissionen

AKTIVLEGITIMATION
- Nachbar (ET/Inhaber bdR oder obl. Rechte)
- Nachbar muss nicht angrenzend sein, aber in der Nachbarschaft

PASSIVLEGITIMATION
- Störer (ET/Inhaber bdR oder str. obl. Rechte)

BEGEHREN
- Beseitigung/Unterlassung der Störung (inkl. Prävention)
- Achtung: Vorbehalt von ZGB 679 II für negative Immissionen, welche bei Erstellung der Baute die damaligen Vorschriften erfüllten
- SE

KLAGEFRIST
- unverjährbar, solange ungerechtfertigte Störung andauert
- SE nach OR 60

59
Q

actio negatoria (ZGB 641 II) vs. ZGB 679

A

EIGENTUMSFREIHEITSKLAGE
- kann sich gegen jeden Störer richten (auch GrundET von Nachbar-GS)
- erfasst ausschliesslich direkte Beeinträchtigungen des ET

ZGB 679
- ausschliesslich indirekte Beeinträchtigungen = mittelbare Folge der Ausübung des ET-Rechts am Ausgangs-GS

IMMISSION (ZGB 684)
1) alles,
2) was nach gewöhnlichem Lauf der Dinge
3) unwillkürliche & kausale Folge
4) eines mit Benutzung eines anderen GS zusammenhängenden menschlichen Verhaltens
5) auf dem betroffenen GS ist

60
Q

Eigentumsfreiheitsklage

ZPO 88

A

KLAGEGRUND
- Ungewissheit bzgl. ET
- schützenswertes Interesse an Feststellung des ET (Ungewissheit/Unzumutbarkeit/Subsidiarität)

AKTIVLEGITIMATION
- ET (auch MitET)

PASSIVLEGITIMATION
- Person, welche das ET des Klägers in Frage stellt

BEGEHREN
- Feststellung des ET des Klägers

KLAGEFRIST
- unverjährbar

61
Q

Arten des Erwerbs von Fahrniseigentum

A

DERIVATIVER ERWERB
- Rechtsgeschäft auf ET-Übertragung (Verpflichtungsgeschäft) + Besitzübertragung (Verfügungsgeschäft, 714 I)
- vgl. aber: Erwerb von Nichtberechtigtem (714 II) und Eigentumsvorbehalt (715 f.)
- ohne Besitzübertragung (Universalsukzession, 560), Zuschlag bei freiwilliger Versteigerung, OR 235 I)

ORIGINÄRER ERWERB (ZGB 718-728)
- Aneignung
- Fund
- Zuführung
- Verarbeitung
- Verbindung/Vermischung
- Ersitzung
- evtl. gutgläubiger Erwerb (714 II, 933 f.)

62
Q

Eigentumgsvorbehalt

ZGB 715

A

TB
1. bewegliche Sache
2. entgeltlicher Veräusserungsvertrag
3. Vereinbarung eines ET-Vorbehalts
- Eigentumgsübertragung bei Zahlung und nicht beim Besitzübergang
- formfrei gültig (OR 11)
- vor Besitzübertragung zu vereinbaren
4. Eintragung
- Eigentumgsvorbehaltsregister
- konstitutiv, auch nach Besitzübertragung möglich
5. Besitzübertragung

RF
- ET-Übertragung erst bei Bezahlung des Kaufpreises (trotz Besitzübergang)
- Suspensivbedingung

63
Q

Verlust von Fahrniseigentum

A
  • Übertragung (ZGB 729)
  • Untergang der Sache
  • Dereliktion (ZGB 729)
64
Q

Erwerb von Grundeigentum

A

DERIVATIVER ERWERB
- im Bereich des absoluten Eintragungsprinzip (ZGB656I):
1. Rechtsgeschäft auf ET-Übertragung (Verpflichtungsgeschäft)
2. GB-Anmeldung (Verfügungsgeschäft)
- im Bereich des relativen Eintragungsprinzip (ZGB 656 II)
- GB nur erforderlich für Verfügungsbefugnis

ORIGINÄRER ERWERB (ZGB 658-663)
- Aneignung
- Bildung neuen Landes
- Bodenverschiebung
- Ersitzung
- Enteignung (ZGB 656 II)
- evtl. gutgläubiger Erwerb im Vertrauen auf einen GB-Eintrag (ZGB 973 I)
- bestimmte Fälle des ausserbuchlichen Erwerbs (ZGB 656 II)
- Zuschlag in Zwangsversteigerung
- Gestaltungsurteil

65
Q

Grundeigentum: Ersitzung

A

ordentliche Ersitzung (ZGB 661)
1. GS im GB
2. Besitzer als ET im GB eingetragen
3. GB-Eintrag des ET ungerechtfertig (vgl. ZGB 974)
4. 10 Jahre Besitz
1. selbständig
2. unangefochten/ununterbrochen
3. guter Glaube (ZGB 3)

a.o. Ersitzung (ZGB 662)
1).GS nicht im GB / ET aus dem GB nicht ersichtlich / ET tot oder verschollen
2. 30 Jahre Besitz
1. selbständig
2. unangefochten/ununterbrochen

66
Q

Verlust von Grundeigentum

ZGB 666

A
  • Löschung des Eintrages in der Abteilung ET
  • vollständiger Untergang des GS (z.B. auch Baurechtsablauf)
  • Enteignung
  • Dereliktion
67
Q

Beschränkte dingliche Rechte

A

= “dingliche Rechte, die dem Berechtigten nicht ein umfassendes Herrschaftsrecht an einer Sache (wie beim Eigentum), sondern nur eine begrenzte Zahl einzelner Herrschaftsbefugnisse gewähren.”

68
Q

Untergruppen von bdR

A
  • Dienstbarkeiten (ZGB 730 ff.)
  • Grundlasten (ZGB 782 ff.)
  • Pfandrechte
    • Grundpfand (ZGB 793 ff.)
    • Fahrnispfand (ZGB 884 ff.)

NB: numerus clausus

69
Q

Vormerkungen vs. bdR

A

Vormerkungen
** persönliche Rechte (ZGB 959)
** Verfügungsbeschränkungen (ZGB 960)
** vorläufige Eintragungen (ZGB 961)

70
Q

Dienstbarkeit

A

= “bdR an einer im ET des Belasteten stehenden Sache, dessen Inhalt aus Sicht des Belasteten aus einem Dulden oder Unterlassen, aus Sicht des Berechtigten aus einem Nutzungs- und Gebrauchsrecht besteht.”

71
Q

Dienstbarkeit

ENTSTEHUNG
ARTEN

A

ENTSTEHUNG
- durch Rechtsgeschäft
- durch Gesetz (Legalservitut)

ARTEN
- Grunddienstbarkeit = Berechtigung ergibt sich aus ET an einem GS
- Personaldienstbarkeit = Person ist berechtigt
- reguläre = nicht übertrag/vererblich (NN, Wohnrecht)
- irregulär = übertragbar/vererblich (Baurecht, Pflanzungsrecht (678), Quellenrecht)
- andere

72
Q

positive (affirmative) vs. negative Dienstbarkeiten

A

POSITIV
= “Berechtigter darf Sache in gewisser Weise nutzen, der Belastete muss Nutzung dulden”
- Sachbesitz => Klage aus Besitzesstörung

NEGATIV
= “Berechtigter darf Belastetem etwas verbieten, der Belastete muss Ausübung seines ET in gewisser Hinsicht unterlassen”
- Rechtsbesitz => dingliche Klage möglich
- actio confessoria (actio vindicatio nachgebildet)
- ZGB 737 oder ZGB 641 II analog (str.)

73
Q

Entstehung von Grunddienstbarkeiten

A

ENTSTEHUNG
* im Bereich des absoluten Eintragungsprinzips
1. Dienstbarkeitsvertrag (Verpflichtungsgeschäft, 732)
2. GB-Anmeldung (Verfügungsgeschäft, 731)
=> GB-Eintrag (ZGB 732 I)
* im Bereich des relativen Eintragungsprinzips
** o./a.o. Ersitzung (ZGB 731 II i.V.m. 661/662 analog)

74
Q

Inhalt von Grunddienstbarkeiten

RECHTE & PFLICHTEN
AUSLEGUNG
BEDINGUNGEN

A

BELASTETER
- Verpflichtung, Ausübung nicht zu verhindern/erschweren (ZGB 737 III)
- Unterhaltspflicht für Vorrichtungen (ZGB 741 II)

BERECHTIGTER
- Befugnis, alles zur Ausübung/Erhaltung Notwendige zu tun (ZGB 737 I)
- Verpflichtung zur möglichst schonenden Ausübung (ZGB 737 II)
- Unterhaltspflicht für Vorrichtungen (ZGB 741 I)

AUSLEGUNG (ZGB 738/740)
- bei Streit zwischen urspr. Abschliessenden => Konsens nach OR 1 ermitteln
- bei Streit zwischen neuen Personen => ggf. Vertrauensschutz nach ZGB 738 für obj. Bedeutung von urspr. Parteiwillen

BEDINGUNGEN
- Resolutivbedingung zulässig
- Suspensivbedingung unzulässig, weil künftige Rechte nicht in GB eingetragen werden können

75
Q

Personaldienstbarkeiten

  • berechtigte Person?
  • woran ist das Recht?
A
  • berechtigte Person wird individuell bezeichnet
  • Recht an GS (bei NN auch Fahrnis)
76
Q

Personaldienstbarkeiten: Nutzniessung

ZGB 745

A

= “ist jenes bdR, welches dem Berechtigten den vollen Genuss an einer Sache oder an einem Recht irgendwelcher Art verschafft, nicht aber das Recht auf tatsächliche oder rechtliche Verfügung.”

=> übrig bleibt das nackte ET
=> NN muss sich um Unterhalt/Versicherung/… kümmern und Untergang der Sache verhindern

77
Q

Personaldienstbarkeiten: Wohnrecht (+ subsidiäre Regeln)

ZGB 776

A

= “die als Dienstbarkeit ausgestaltete «Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen […] Wohnung zu nehmen.”

  • subsidiär gelten Regeln der NN (ZGB 776 III)
78
Q

Personaldienstbarkeit: Baurecht

ZGB 674-676, 779-779l

A

= “das als Dienstbarkeit ausgestaltete Recht, «auf oder unter fremdem Boden eine Dauerbaute zu errichten und/oder zu Eigentum zu haben.”

79
Q

Personaldienstbarkeit: Pflanzensuperficies

ZGB 678 II

A

= “ist eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit, mit der Sondereigentum an Dauerpflanzen begründet werden kann.”

80
Q

Personaldienstbarkeiten: Quellenrecht

ZGB 780, 704 II

A

= “das als Dienstbarkeit ausgestaltete Recht, «sich auf fremdem Grund und Boden Wasser anzueignen und es abzuleiten.”

81
Q

Andere Dienstbarkeiten

ZGB 781 I

A

INHALT
- jede mögliche Nutzung eines GS (wie Grunddienstbarkeiten nach ZGB 781 I)
- nach den Bedürfnissen der berechtigten Person (ZGB 781 II)

BERECHTIGTE
- bestimmte Person (Personaldienstbarkeit)

ENTSTEHUNG
- wie Grunddienstbarkeiten (ZGB 781 III)

UNTERGANG
- wie Grunddienstbarkeiten (ZGB 781 III)

BEISPIELE
- Parkplatzbenützungsrecht z.G. Person X
- Villendienstbarkeit z.G. Einwohnergemeinde Y

82
Q

Grundlast

ZGB 782

A

= “Die Grundlast ist ein bdR, das den jeweiligen ET des belasteten Grundstücks zu einer Leistung an die berechtigte Person verpflichtet, wobei keine persönliche Forderung gegen den Schuldner besteht, vielmehr ausschliesslich das Grundstück haftet.”

  • im Gegensatz zur Dienstbarkeit muss Belasteter hier etwas leisten
83
Q

Inhalt der Grundlast

ZGB 782-792

A

LEISTUNGSPFLICHT DES ET DES BELASTETEN GS (ZGB 782 I/II)
- Schuldner => jeweiliger ET des belasteten GS
- Gläubiger => bestimmte Person (PersonalGL) od. jeweiliger ET eines anderen GS (RealGL)

HAFTUNG DES BELASTETEN GS OHNE PERSÖNLICHE HAFTUNG DES SCHULDNERS (ZGB 782 I, 791 I)
- aber: persönliche Haftung mit Ablauf von 3 Jahren seit Fälligkeit (ZGB 971 II)

84
Q

Objekt des Pfandrechts

ZGB 793-915

A

FAHRNISPFANDRECHT (ZGB 884 ff.)
= bdR an Fahrnis zur Sicherung einer Forderung

GRUNDPFANDRECHT (ZGB 793 ff.)
= bdR an einem GS zur Sicherung einer Forderung

85
Q

Faustpfandrecht

ENTSTEHUNG
WIRKUNGEN
UNTERGANG

A

ENTSTEHUNG
1. Pfandvertrag od. einseitiges Rechtsgeschäft (Verpflichtungsgeschäft)
2. Übertragung des Besitzes an Pfandsache (verwertbare Sache!) auf Pfandgläubiger (Verfügungsgeschäft, 884 I/III)

WIRKUNGEN
- Hauptwirkung: Pfandhaft und Verwertungsrecht am Faustpfandgegenstand (ZGB 891 I)
- Sicherung einer beliebigen Forderung (Akzessorietät, 824 I analog)
- kein Gebrauchs-/Nutzungsrecht
- weitere Wirkungen
- Rechtsbehelfe des Fauspfandgläubigers (ZGB 926 ff.)
- Klage nach ZGB 641 II analog
- Feststellungsklage nach ZPO 88
- Verjährung (OR 140, 135 1.) => Verjährungseintritt schützt nicht vor Geltendmachung des Pfandrechts

UNTERGANG
- Besitzverlust (ZGB 888 I)
- Erlöschen der gesicherten Forderung (ZGB 889 I, OR 114 ff.)
- Untergang der verpfändeten Sache (ZGB 801 I analog, 890 I)
- weitere…

86
Q

Aspekte der Akzessorietät bei Pfandrechten

A

ÜBERTRAGUNGSAKZESSORIETÄT
= bei Abtretung der Forderung geht auch das Pfandrecht an neuen Gläubiger über

UNTERGANGSAKZESSORIETÄT
= bei Untergang der Forderung erlischt auch das Pfandrecht

87
Q

Retentionsrecht

ZGB 895-898

A

** entsteht kraft Gesetz
** braucht keine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner

TB
1. Pfandobjekt (ZGB 895 I/III, 896)
- bewegliche Sache oder Wertpapier
- muss sich im ET des Schuldners befinden
- im Besitz des Gläubigers mit Willen des Schuldners
- Verwertbarkeit der Sache
2. Forderung (ZGB 895, 897 I): fällig
3. Konnexität zwischen Forderung und retinierten Gegenstand (ZGB 895 I)
- Sonderregel für Kaufleute (ZGB 895 II)
- inhaltlicher Konnex

RF
- Recht des Gläubigers
- auf Rückbehaltung (ZGB 895 I)
- auf Verwertung (ZGB 898 I)
- Recht des Schuldners
- auf Auflösung durch Sicherstellung (ZGB 898 I)

88
Q

-

A

-

89
Q

Arten von Grundpfandrechten (numerus clausus)

ZGB 793

A

GRUNDPFANDVERSCHREIBUNG (ZGB 824 ff.)

SCHULDBRIEF (ZGB 842 ff.)
- Inhaberschuldbrief (nur Papierschuldbrief)
- Namenschuldbrief (Register-/Papierschuldbrief)

90
Q

Grundpfandrechte

  • Entstehung
  • Pfandhaftung & Verwertungsrecht
  • Weitere Wirkungen
A

GESICHERTE FORDERUNG UND PFANDOBJEKT

ENTSTEHUNG
- durch Eintragung im GB (ZGB 799 I)
- Pfandvertrag (Verpflichtungsgeschäft: öff. Beurkundung nach ZGB 799 II) + Grundbuchanmeldung (Verfügungsgeschäft: ZGB 963)
- mittelbare gesetzliche Grundpfandrechte (z.B.: ZGB 837)
- ohne Eintragung im Grunbuch
- unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte (ZGB 836, 808 III, 810)
- Gestaltungsurteil

PFANDHAFTUNG UND VERWERTUNGSRECHT (ZGB 816 I)
- Umfang Pfandhaft (ZGB 805, 806, 822 I)
- Umfang gesicherte Forderung bei Kapitalhypothek (ZGB 818 I 1.-3., 819)
- Pfandstellensystem (ZGB 813 ff., 817)
- Ausnahme vom Prinzip der Alterspriorität
- Parteiwille

WEITERE WIRKUNGEN
- Sicherungsbefugnisse des Grundpfandgläubigers (ZGB 808 ff.)
- keine Verjährung (ZGB 807)
- Einschränkung bei der Auszahlung fälliger Versicherungssummen (ZGB 822 I)

91
Q

Grundpfandverschreibung

ZGB 824

(inkl. Entstehungsarten)

A
  • Gläubiger hat Forderung gegen Schuldner
  • es wird eine akzessorische Grundpfandverschreibung errichtet

ENTSTEHUNG
* vertragliche Grundpfandverschreibung
1. Pfandvertrag in öffentlicher Urkunde (Verpflichtungsgeschäft, ZGB 799 II)
2. GB-Anmeldung (Verfügungsgeschäft)
=> GB-Eintrag (ZGB 799 I)

  • unmittelbare gesetzliche Grundpfandverschreibung
    • Bundesrecht (ZGB 808 III, 810 II, 819 I)
    • kant. Recht (ZGB 836 II)
  • mittelbare gesetzliche Grundpfandverschreibung
    • z.B.: Bauhandwerkerpfandrecht (ZGB 837 I 3.)
92
Q

Grundpfandrechte: Bauhandwerkerpfandrecht

ZGB 837 Ziff. 1

A

TB
1. Anspruchsberechtigung

  • Handwerker oder Unternehmer
  • Handwerker = Ausführung spezieller Bauleistung
  • Unternehmer = ziehen Subunternehmer bei (General-/Totalunternehmer)
  1. Geschützte Bauleistung
  • Primäre Bauleistungen = Bauleistung muss Bauten/anderen Bauwerken auf einem GS dienen
  • Sekundäre Bauleistungen = Abbrucharbeiten, Gerüstbau, Baugrubensicherung
  • nicht: reine Materiallieferung, intellektuelle Bauleistung, blosse Unterhaltsarbeit, Kauf mit Montagepflicht
  1. Bestimmtes GS als Pfandobjekt
  • Pfandobjekt = GS, dem Bauarbeiten zugekommen sind
  1. Zustimmung zum Bau bei Bauten eines obligatorisch Berechtigten
  2. Fehlen anderer Sicherheiten (ZGB 839 III)

RF
- Anspruch auf GB-Eintragung
- Anerkennung bzw. gerichtliche Feststellung der Pfandsumme
- GB-Eintragung innert Frist (ZGB 839 II) -> Ausweichen auf ZGB 961 I
- Grundpfandrecht (Rang: ZGB 840, Vorrecht: ZGB 841)

93
Q

Grundpfandrechte: Schuldbrief

ZGB 842 ff.

A

** es wird neue Schuldbriefforderung begründet neben der Grundforderung (ZGB 842 II)
** ein Pfandrecht sichert (als bdR) die Schuldbriefforderung (ZGB 842 I)
** Grundforderung wird nicht noviert, neue Forderung tritt nur hinzu

=> doppelt gemoppelt

SCHULDBRIEF
** verkörpert (Teil-)Wert des GS
** kann gehandelt werden

94
Q

Arten von Schuldbriefen

ZGB 843

A

PAPIERSCHULDBRIEF (ZGB 860 ff.)
- Inhaberschuldbrief (ZGB 860 II)
- Namenschuldbrief (ZGB 860 II)

REGISTERSCHULDBRIEF (ZGB 857 ff.)
= Buch-/Registerrecht ohne Wertpapiercharakter (immer Namenschuldbrief)

95
Q

Errichtung des Schuldbriefs

Papierschuldbrief vs. Registerschuldbrief

A

PAPIERSCHULDBRIEF
1. Pfandvertrag in öffentlicher Urkunde (Verpflichtungsgeschäft, ZGB 799 II)
2. GB-Anmeldung (Verfügungsgeschäft, ZGB 963 I)
=> GB-Eintrag (ZGB 860 I/III) + Ausstellung Pfandtitel

REGISTERSCHULDBRIEF
1. Pfandvertrag in öffentlicher Urkunde (Verpflichtungsgeschäft, ZGB 799 II)
2. GB-Anmeldung (Verfügungsgeschäft, ZGB 963 I)
=> GB-Eintrag (ZGB 857 I)
=> ist immer ein Namenschuldbrief, nie Inhaberschuldbrief

96
Q

Schuldbrief: Sicherungsübereignung

A

siehe Folie

97
Q

Schuldbrief: Tilgung der Schuldbriefforderung

A

> keine Untergangsakzessorietät wie bei Grundpfand im Falle der Tilgung

Anspruch auf Herausgabe bzw. Übertragung (ZGB 853)
- Löschung des Pfandrechts im GB (ZGB 854 I, 855)
- Stehenlassen des Pfandrechts im GB (ZGB 854 I/II)

98
Q

Untergang von Grundpfandrechten

ZGB 801

A

** durch Löschung im GB (ZGB 801 I, 826)
** ausserbuchlich (ZGB 801 I in fine, 801 II, Zwangsverwertung, Gestaltungsurteil)

99
Q

Guter Glaube

A

** guter Glaube ist Mangel eines Unrechtsbewusstseins
** massgeblicher Zeitpunkt ist Verfügungsgeschäft

100
Q

Anvertrauen vs. Abhandenkommen

ZGB 933

A

Anvertrauen = freiwillige Übertragung des unmittelbaren Besitzes durch den Berechtigten (Realakt)

Abhandenkommen = unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes

101
Q

Fahrnisbaute als Ausnahme zum Akzessionsprinzip

ZGB 677

A

> Ausnahme zum Akzessionsprinzip nach ZGB 667 II

1. Bautechnische Vorrichtung
= bautechnische Vorrichtung, die ober- oder unterirdisch auf einem GS errichtet

2. Vorübergehende und lediglich lose Verbindung mit dem GS
- Objektives Moment = Intensität der äusseren Verbindung der baulichen Vorrichtung mit Grund und Boden
- Subjektives Moment = Absicht der Beteiligten im Zeitpunkt der Errichtung, die Baute nur vorübergehend zu errichten
- BGer: flexible Betrachtungsweise, d.h. je stärker das obj. Element, desto weniger relevant ist das subj. Element

3. auf fremdem Boden

RF:
- Sonderrechtsfähigkeit der Fahrnisbaute

102
Q

Fristbeginn für Klage nach ZGB 934

A

Ab Störung des Besitzes

103
Q

Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung

A
  • keine Nichtigkeit
  • nur Anfechtbarkeit
  • Verweis aufs Vereinsrecht (ZGB 712m II)
  • Klagegrund: Verletzung von Gesetz/Reglement (nicht: Unangemessenheit)
104
Q

Notleitungsrecht

ZGB 691

A

1) Leitung zu Versorgung un Entsorgung
2) Durchleitung erforderlich für bestimmungsgemässe Nutzung des berechtigten GS
3) Enteignung nicht durch kt. Recht/Bundesrecht vorgesehen (II)
4) SE für Inanspruchnahme
5) AL = ET des GS
6) PL = ET des NachbarGS

105
Q

Notwegrecht

ZGB 694

A

1) Bestimmungsgemässe Nutzung erfordert Zugang zu öffentlichen Strassen
2) Zugang fehlt/entspricht nicht Bedürfnissen
3) Unverschuldete Wegnot
4) Interessenabwägung
4a) Mildere Massnahmen
4b) Zumutbarkeit aufgrunf früherer Eigentums-/Wegverhältnisse (II) und tiefst Schädlichkeit
5) SE
6) AL = ET des notleidenden GS
7) PL = ET des NachbarGS

GB-Eintragung rein deklaratorisch (ZGB 696)
RF: Legalservitut

106
Q

Überbaurecht

ZGB 674 III

A

1) Überbau unberechtigt
2) Keine rechtzeitige Einsprache vom verletzten GS
3) Guter Glaube des Überbauenden
4) Umstände rechtfertigen die Zuweisung des Überbaurechts
5) SE
6) AL = Überbauer
7) PL = verletzter GrundET

> Legalservitut

107
Q

Dienstbarkeit vs. Pfandrecht vs. Grundlast

A

Dienstbarkeit
= Recht auf Nutzung/Gebrauch einer fremden Sache

Pfandrecht
= Recht auf Verwertung einer fremden Sache

Grundlast
= Anspruch auf Nutzung/Gebrauch und Verwertung eines fremden GS

108
Q

Dienstbarkeit vs. Pfandrecht vs. Grundlast

A

Dienstbarkeit
= Recht auf Nutzung/Gebrauch einer fremden Sache

Pfandrecht
= Recht auf Verwertung einer fremden Sache

Grundlast
= Anspruch auf Nutzung/Gebrauch und Verwertung eines fremden GS

109
Q

Realobligation

A

= Rechtsverhältnis, das eine bestimmbare (aber nicht namentlich festgelegte) Person zu einer positiven Leistungs verpflichtet und eine dingliche Komponente erhält

  • Schuldner ist der jeweilige Inhaber des dinglichen Rechts/Besitzer
  • ggf. auch Gläubiger über dingliche Komponente bestimmt
110
Q

Natürliche Früchte und Akzessionsprinzip

A
  1. bis zur Trennung: natürliche Früchte gehören dem Eigentümer der Stammsache
  2. Substanzprinzip:
  • Grds.: Früchte gehen mit der Ernte grds. ins ET des Eigentümers der Stammsache (ZGB 643 I
  • Ausnahmen
    • Produktionsprinzip: NN und Pacht => derjenige, der Arbeit leistet, soll Früchte zu ET erhalten (ZGB 756)
    • Anriesrecht (ZGB 687 II)
    • Aneignung wild wachsender Früchte (ZGB 699)
    • Gutgläubiger Erwerb (ZGB 933 f.)
111
Q

Alleineigentum vs. Miteigentum vs. Gesamteigentum

A

Alleineigentum

  • Einzelperson ist Eigentümerin
  • alleinige Verfügungs-/Ausschliessungsmacht

Miteigentum

  • mehrere Personen haben (unabhängig einer vorherigen Gemeinschaft) Eigentum an derselben Sache
  • durch das gemeinschaftliche Eigentum entsteht eine Gruppe von Eigentümern mit ggs. Rechten und Pflichten
  • der Einzelne hat Eigentum an einem bestimmten ideellen Anteil an der Sache

Gesamteigentum

  • bestehende Personengemeinschaft hat Eigentum an einer Sache
  • keine selbständige und freie Verfügung über Gesamteigentumsanteil
  • der einzelne hat keinen bestimmten Anteil an der Sache, dafür aber am Liquidationserlös
112
Q

Baute

A

= von Menschen geschaffener, ober-/unterirdisch verlaufender Gegenstand, der dauernd und fest mit dem Boden verbunden ist

113
Q
  • Offene Besitzlage (longa manu traditio)
  • Besitzwandlung (brevi manu traditio)
  • Besitzeskonstitut
  • Besitzanweisung
A

Offene Besitzlage
= Sache befindet sich weder beim Veräusserer noch beim Erwerber, sondern an einem frei zugänglichen Ort, welcher durch den Veräusserer bekannt zu geben ist

Besitzwandlung
= Erwerber ist im Zeitpunkt des Erwerbs bereits Besitzes

Besitzeskonstitut
= Besitz verbleibt mit dem Willen der Parteien aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer

Besitzanweisung
= Besitz liegt bei einem Dritten, welcher aufgrund entsprechender Anwendung den Besitz nicht mehr für den Veräusserer, sondern für den Erwerber ausübt

114
Q

Eigentumsvorbehalt

ZGB 715 ff.

A

1) Fahrnissache
2) Entgeltlicher Veräusserungsvertrag
3) Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts
- vor Besitzübertragung
- formfrei gültig
4) Eintragung
5) Besitzübergang

RF
- Eigentumsübertragung unter Suspensivbedingung der Kaufpreiszahlung
- negative Rechtskraft des Eintrags
- aber: keine positive Rechtskraft des Eintrags

115
Q

Dienstbarkeit an Fahrnis und an Rechten?

A
  • nur mit NN
  • alle andere Dienstbarkeit nur für GS zugelassen
116
Q

Grundpfandverschreibug vs. Schuldbrief

A

Grundpfandverschreibung

  1. Sicherstellung beliebiger Forderung
  2. Akzessorietät zwischen Forderung und Pfandrecht
  3. Kein Wertpapier, GB-Auszug unr als Beweisurkunge, Übertragung durch Zession der sichergestellten Forderung

Schuldbrief

  1. Sicherstellung klar bestimmter Forderung
  2. Hinzutreten der Schuldbriefforderung neben urspr. Forderung
  3. Papier-Schuldbrief als Wertpapier, Übertragung nach Wertpapierrecht
117
Q

Irreguläres Pfandrecht

A
  • vertretbare Sache als Pfand
  • Pfandgläubiger wird nicht bloss Besitzer, sondern Eigentümer
  • bei Untergang des Pfandrechts -> Pfandgläubiger muss nur Sachen derselben Art und Menge zurückgeben
118
Q

Besitzdiener

A

= wer nicht eigenständiger Besitzer ist, sondern bloss den Besitz eines anderen vermittelt, weil er in einem Subordinationsverhältnis zum Besitzer steht

  • z.B. Büroangestellter für Büroeinrichtung, Archivar des Vereins i.B.a. Papiere des Vereins
119
Q

Besitzesschutz vs. Besitzesrechtsschutz

A

Besitzesschutz

  • Fahrnis und GS
  • Schutz des Besitzes
  • greift nur bei verbotener Eigenmacht
  • Verwirkungsfrist von 1 Jahr

Besitzesrechtsschutz

  • nur Fahrnis (bei GS: Vermutung nach ZGB 937)
  • Schutz des im Besitz verkörperten Rechts an der Sache (bzw. gesetzliche Vermutung)
  • greift bei jedem unfreiwilligen Besitzverlust
  • Verwirkungsfrist von fünf Jahren (ZGB 934 I)
120
Q

Kognition des Grundbuchbeamten

A

1) Anmeldung

  • Rechtsgrund
    • Formerfordernisse
    • Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Rechts
    • nicht: Einwände gegen den materiellen Bestand des Rechtsverhältnisses

2) Verfügungsrecht der anmeldenden Person

121
Q

Publizitätsprinzip

Eintragung ins Hauptbuch vs. Eintragung im Tagebuch

A

Publizitätsprinzip greift erst bei Eintragung ins Hauptbuch

aber: Rückwirkung bereits ab Eintragung im Tagebuch (ZGB 972)

(NB: ZGB 948 => Prinzip der Alterspriorität)

122
Q

Verarbeitung

ZGB 726 I

A

> originärer Eigentumserwerb

  1. Fremde Sache
  2. Verarbeitung oder Umbildung
    • Verarbeitung = jede Handlung, die eine in wirtschaftlicher Hinsicht relevante Veränderung des Stoffes bewirkt, sodass eine neue Sache entsteht
    • Objektive Betrachtung
    • Kriterium: Wurde Gestalt des Ursprungsstoffes verändert
  3. Arbeit wertvoller als Stoff
123
Q

Welche Dienstbarkeiten können an Fahrnis/Rechten begründet werden? Engeltlichkeit?

A
  • nur die NN kann an Fahrnis/Rechten begründet werden
  • unentgeltliche Ausübung einer NN (Typenfixierung)
  • aber: Einrichtung gegen Entgelt zulässig
124
Q

Dinglicher Vertrag (str.)

A
  • TB-Element für die Übertragung von Fahrniseigentum

Wording für Prüfung
- „Einigung der Parteien, dass Eigentum mit XXX auf den Erwerber übergehen soll“
- XXX: „Übergabe des Besitzes“

125
Q

Anmeldung bei Grundbuchamt

ZGB 963, 965

A
  1. Schriftliche Anmeldung (ZGB 963)
  2. Ausweis über das Verfügungsgeschäft (ZGB 965)