Skript Flashcards
Def. Schuldverhältnis
Ist eine zwischen zwei oder mehreren Personen durch RG, rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetz pflichtenbegründende Sonderbeziehung.
Abgrenzung Schuldverhältnis iwS und ieS
> iwS: auch einzelne Ansprüche sind Schuldverhältnisse
> ieS: Rechtsverhältnis als Ganzes ist Schuldverhältnis
AN vom Grundsatz der Leistungspflicht aus Schuldverhältnis
Naturalobligationen: Trotz SV kein Leistungspflicht des Schuldners–> Spiel, Wette, Ehevermittlung
AN von der Relativität der Schuldverhältnisse
> Gesamtes Schuldverhältnis kann auf Dritten übergehen
- durch Vertragsübernahme
- oder kraft Gesetzes (zB §§ 566, 613a)
Berechtigung Dritter aus SV
-aus Vertrag zugunsten Dritter (§ 328)
-VSD
-Abtretung von Forderungen (§§ 398ff.) oder gesetzl. Forderungsübergang (Erbe)
Verträge zulasten Dritter unzulässig
- AN: wenn er einen Schuldbeitritt oder Schuldübernahme (§§ 414, 415) erklärt
Kontrahierungszwänge aufgrund öffentl. Interesses
> § 22 PBefG / § 21 II 3 LuftVG > § 2 I EnWG > § 5 PflVG > § 21 I 1 AGG > Gemeindeordnungen für Benutzung öffentl. Einrichtungen
Kontrahierungszwang gem. § 826 BGB
Durch Ablehnung des Vertragsschlusses sittenwidrige Schädigung, wenn,
> es um Güter, Leistungen geht, die für anderen Teil von wichtiger Bedeutung sind
> der AGegner Monopolstellung hat
> der Unternehmer keinen sachlich gerechtfertigten Grund hat
(P) Rechtsnatur Anspruch auf Vertragsabschluss iSv § 826
e. A.: SchaEA aus § 826, 249
a. A.: quasinegatorischer UnterlassungsA
Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit
- § 134 / § 138
- § 311b II: keine Verpflichtung künftiges Vermögen zu übertragen
- § 311b IV: Kein Vertrag über Nachlass eines noch lebenden Dritten
- § 276 III: Kein Erlass für künftige vorsätzliche Pflichtverletzung
Vertreter bei § 311 II, III
analoge Anwendung § 164 I 1
analoge Anwendung § 179 III 2, wenn Mj. Vertreter
Ähnliche geschäftl. Kontakte iSv § 311 II Nr. 3
- Nichtige Verträge
- Gefälligkeitsverhältnisse mit Rücksichtnahmepflichten
- Vertrag zugunsten Dritter mit Rücksichtnahmepflichten nicht nur zw. Versprechendem und Versprechensempfänger sondern auch zw. Versprechendem und Dritten
(P) Gefälligkeitsverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten
e. a.: (+), da häufig Vertragsschlüsse fingiert werden, damit vertragliche Haftung (+)
h. M.: (-), da Gefälligkeit, die mangels Rb-Wille keine Leistungspflichten begründet, auch kein rechtsgeschäftliches SchuldV mit an Vertragsrecht angelehnter Haftung entstehen kann
Auslegungskriterien bei konkludentem Leihvertrag (in Abgr. zur Gefälligkeit
- Wert der anvertrauten Sache
- wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit
- erkennbares Interesse des Begünstigtem an rechtlicher Bindung
Fallgruppen § 311 III
Insbes., bei Vertreter oder Vertretungsgehilfen einer Partei:
- wenn Dritter im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat
- wenn Dritter eigenes wirtschaftl. Interesse am Vertragsschluss hatte
- Allgemeine Haftung für Angehöriger bestimmter Berufe (umstr.)
Beispiele Inanspruchnahme besonderen Maße an Vertrauen iSv § 311 III
> Bei Gebrauchtwagenhändlern, die Fahrzeug im Namen des Vorbesitzers verkaufen
Bei Unternehmenssanierern
Bei besonderen persönlichen Beziehungen (Verwandte, langjährige Geschäftsbeziehung)
Bei ganz außergewöhnlicher Sachkunde des Vertreters, der auch in beabsichtigtes Vertragswerk eingebunden werden sollte
Bei persönlichen Zusicherungen des Vertreters
Beispiele +/- bei eigenem wirtschaftlichen Interesse iSv § 311 III
+, bei:
> Ehegatte führt Geschäft des anderen wie sein eigenes
> Vertrag nur zum Schein mit Vertretenem, in Wahrheit soll Vertreter berechtigt oder verpflichtet werden
> Gebrauchtwagenhändler verkauft in Zahlung genommenes Fahrzeug für eigene Rechung
-, bei:
> bloß mittelbarem wirtschaftl. Interesse (Provisionsinteresse)
> Angestellten, Vermittlern, Versicherungsagenten
> algg. wirtschaftlichen Interesse des Gesellschafters an Geschäften seiner Gesellschaft, selbst, wenn er pers. mithaftet
(P) Grundsätze des VSD iRv § 311 III
> e.A.: VSD unter § 311 III einordnen, da Wortlaut sich nicht nur auf Haftung eines Dritten beschränke
h.M.: VSD nicht bei § 311 III geregelt sondern nur bei § 328, da VSD in engem Zshg. mit Vertrag zugunsten Dritter
Gesetzliche Schuldverhältnisse im SachenR
- Regeln über Fund §§ 965ff.
- Regeln über Verhältnis des unrechtmäßigen Besitzers zum Eigentümer
- Zwischen Eigentümer und Nießbraucher, § 1030
- Bei Grunddienstbarkeit, §§ 1018, 1020
- Zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger, § 1215