Skript Flashcards

1
Q

Def. Schuldverhältnis

A

Ist eine zwischen zwei oder mehreren Personen durch RG, rechtsgeschäftlich oder kraft Gesetz pflichtenbegründende Sonderbeziehung.

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2
Q

Abgrenzung Schuldverhältnis iwS und ieS

A

> iwS: auch einzelne Ansprüche sind Schuldverhältnisse

> ieS: Rechtsverhältnis als Ganzes ist Schuldverhältnis

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3
Q

AN vom Grundsatz der Leistungspflicht aus Schuldverhältnis

A

Naturalobligationen: Trotz SV kein Leistungspflicht des Schuldners–> Spiel, Wette, Ehevermittlung

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4
Q

AN von der Relativität der Schuldverhältnisse

A

> Gesamtes Schuldverhältnis kann auf Dritten übergehen
- durch Vertragsübernahme
- oder kraft Gesetzes (zB §§ 566, 613a)
Berechtigung Dritter aus SV
-aus Vertrag zugunsten Dritter (§ 328)
-VSD
-Abtretung von Forderungen (§§ 398ff.) oder gesetzl. Forderungsübergang (Erbe)
Verträge zulasten Dritter unzulässig
- AN: wenn er einen Schuldbeitritt oder Schuldübernahme (§§ 414, 415) erklärt

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5
Q

Kontrahierungszwänge aufgrund öffentl. Interesses

A
> § 22 PBefG / § 21 II 3 LuftVG
> § 2 I EnWG
> § 5 PflVG 
> § 21 I 1 AGG
> Gemeindeordnungen für Benutzung öffentl. Einrichtungen
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6
Q

Kontrahierungszwang gem. § 826 BGB

A

Durch Ablehnung des Vertragsschlusses sittenwidrige Schädigung, wenn,
> es um Güter, Leistungen geht, die für anderen Teil von wichtiger Bedeutung sind
> der AGegner Monopolstellung hat
> der Unternehmer keinen sachlich gerechtfertigten Grund hat

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7
Q

(P) Rechtsnatur Anspruch auf Vertragsabschluss iSv § 826

A

e. A.: SchaEA aus § 826, 249

a. A.: quasinegatorischer UnterlassungsA

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8
Q

Einschränkungen der Gestaltungsfreiheit

A
  1. § 134 / § 138
  2. § 311b II: keine Verpflichtung künftiges Vermögen zu übertragen
  3. § 311b IV: Kein Vertrag über Nachlass eines noch lebenden Dritten
  4. § 276 III: Kein Erlass für künftige vorsätzliche Pflichtverletzung
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9
Q

Vertreter bei § 311 II, III

A

analoge Anwendung § 164 I 1

analoge Anwendung § 179 III 2, wenn Mj. Vertreter

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10
Q

Ähnliche geschäftl. Kontakte iSv § 311 II Nr. 3

A
  1. Nichtige Verträge
  2. Gefälligkeitsverhältnisse mit Rücksichtnahmepflichten
  3. Vertrag zugunsten Dritter mit Rücksichtnahmepflichten nicht nur zw. Versprechendem und Versprechensempfänger sondern auch zw. Versprechendem und Dritten
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11
Q

(P) Gefälligkeitsverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten

A

e. a.: (+), da häufig Vertragsschlüsse fingiert werden, damit vertragliche Haftung (+)
h. M.: (-), da Gefälligkeit, die mangels Rb-Wille keine Leistungspflichten begründet, auch kein rechtsgeschäftliches SchuldV mit an Vertragsrecht angelehnter Haftung entstehen kann

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12
Q

Auslegungskriterien bei konkludentem Leihvertrag (in Abgr. zur Gefälligkeit

A
  1. Wert der anvertrauten Sache
  2. wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit
  3. erkennbares Interesse des Begünstigtem an rechtlicher Bindung
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13
Q

Fallgruppen § 311 III

A

Insbes., bei Vertreter oder Vertretungsgehilfen einer Partei:

  1. wenn Dritter im besonderen Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat
  2. wenn Dritter eigenes wirtschaftl. Interesse am Vertragsschluss hatte
  3. Allgemeine Haftung für Angehöriger bestimmter Berufe (umstr.)
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14
Q

Beispiele Inanspruchnahme besonderen Maße an Vertrauen iSv § 311 III

A

> Bei Gebrauchtwagenhändlern, die Fahrzeug im Namen des Vorbesitzers verkaufen
Bei Unternehmenssanierern
Bei besonderen persönlichen Beziehungen (Verwandte, langjährige Geschäftsbeziehung)
Bei ganz außergewöhnlicher Sachkunde des Vertreters, der auch in beabsichtigtes Vertragswerk eingebunden werden sollte
Bei persönlichen Zusicherungen des Vertreters

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15
Q

Beispiele +/- bei eigenem wirtschaftlichen Interesse iSv § 311 III

A

+, bei:
> Ehegatte führt Geschäft des anderen wie sein eigenes
> Vertrag nur zum Schein mit Vertretenem, in Wahrheit soll Vertreter berechtigt oder verpflichtet werden
> Gebrauchtwagenhändler verkauft in Zahlung genommenes Fahrzeug für eigene Rechung

-, bei:
> bloß mittelbarem wirtschaftl. Interesse (Provisionsinteresse)
> Angestellten, Vermittlern, Versicherungsagenten
> algg. wirtschaftlichen Interesse des Gesellschafters an Geschäften seiner Gesellschaft, selbst, wenn er pers. mithaftet

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16
Q

(P) Grundsätze des VSD iRv § 311 III

A

> e.A.: VSD unter § 311 III einordnen, da Wortlaut sich nicht nur auf Haftung eines Dritten beschränke
h.M.: VSD nicht bei § 311 III geregelt sondern nur bei § 328, da VSD in engem Zshg. mit Vertrag zugunsten Dritter

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17
Q

Gesetzliche Schuldverhältnisse im SachenR

A
  1. Regeln über Fund §§ 965ff.
  2. Regeln über Verhältnis des unrechtmäßigen Besitzers zum Eigentümer
  3. Zwischen Eigentümer und Nießbraucher, § 1030
  4. Bei Grunddienstbarkeit, §§ 1018, 1020
  5. Zwischen Verpfänder und Pfandgläubiger, § 1215
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18
Q

(P) nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis = gesetzliches Schuldverhältnis?

A

> e.A.: +, da nebeneinander von Grundstücken Interessen- und Konfliktlage schaffe, die nur durch wechselseitige Rücksichtnahmepflichten angemessen erfasst werden, in §§ 976 ff. zum Ausdruck gebracht
h.M.: -, da es nach Grundsatz des § 242 nur die Rechtsausübung beschränke, aber keine eigene Rechte und Pflichten begründe, §§ 906 ff. beschränken ebenfalls nur Rechtsausübung –> Nur iVm Beziehung zur Sache (zB, wenn neuer Nachbar)

19
Q

Pflichten iSd § 241 II

A

> Leistungstreuepflicht (Vertragsparteien müssen alles unterlassen, was den Vertragszweck oder Leistungserfolg gefährdet)
Schutzpflicht, bzgl, Rechtsgüter der anderen Partei
Aufklärungspflicht, über erhebliche Umstände

20
Q

Reihenfolge Ermittlung der vertraglichen Pflichten der Parteien

A
  1. ausdrückliche Vereinbarungen
  2. erläuternde Vertragsauslegung / gesetzl. Auslegungsregeln
  3. dispositives Recht
  4. ergänzende Vertragsauslegung
21
Q

Auslegungsregel hinstl. des Umfangs des Leistungsgegenstandes

A

§ 311 c : Im Zweifel erstreckt sich Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache auch auf das Zubehör

22
Q

(P) Wann ist Stückschuld gegeben?

A

> e.A.: Sobald individualisiert ist (zB mit Legen auf das Kassenband)
a.A. Es muss den Parteien auf die Lieferung einer ganz bestimmten Sache ankommen (trotz erfolgter Individualisierung durch das Legen auf das Kassenband, keine Stückschuld, da es den Parteien meist nur auf die Gattung ankommt (Barilla Pesto))

23
Q

Vorratsschuld

A

Geschuldet wird lediglich eine Sache aus dem Vorrat des Schuldners

24
Q

Wahlschuld § 262 –> RF der Abgrenzung zur Gattungsschuld

A

Von mehreren ungleichartigen Sachen ist nur eine zu erbringen–> Entweder Schuldner oder Gläubiger steht Wahlrecht zu (im Zweifel Schuldner)

Bei Gattungsschuld Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 I)
Bei Wahlschuld nur innerhalb der Grenze des § 242

25
Q

Abgrenzung: Wahlschuld / elektive Konkurrenz

A

Wahlschuld: Wahlrecht aus unterschiedlichen Leistungen, an die Parteien dann gebunden sind (§ 263 II)
elektive Konkurrenz: Geltendmachung verschiedener Rechte –> Bei Nichtleistung der geschuldeten Leistung hat Gläubiger Recht auf Erfüllung nach Fristsetzung, daran ist er aber nicht gebunden, er kann auch danach noch Rücktitts- oder SchadensersatzR geltend machen

26
Q

Abgrenzung § 315 / §§ 316, 315

A

§ 315: Keine Bestimmungen der Leistungen beider Parteien

§ 316, 315: Die Leistung einer Partei ist bestimmt aber nicht die Gegenleistung

27
Q

Bsp. Prüfungsreihenfolge Fehlende Bestimmung der Vergütung bei WerkV § 631 Mit Blick auf §§ 315, 316

A
  1. Gem. § 632 II übliche Taxe (wenn -):
  2. Gem. § 632 II übliche Vergütung; üblich = Feste Übung (wenn -):
  3. ergänzende Vertragsauslegung (wenn hypothetischer Wille -, erst dann):
  4. §§ 315, 316
28
Q

AN bei § 317 (Leistungsbestimmung durch Dritten)

A

§ 317 (-), wenn Begünstigter aus einem Vertrag zugunsten Dritter bestimmen soll, da Drittbegünstigter Leistung selbst fordern kann: §§ 315, 316 anwendbar

29
Q

Def. Leistungszeit

A

Zeitpunkt der Leistungshandlung wird festgelegt nicht (!!) des Leistungserfolgs

30
Q

Def. Fälligkeit/ Erfüllbarkeit

A

> Fälligkeit: ZP, an dem der Gläubiger Leistung fordern kann, der Schuldner sie also erbringen muss (relevant für §§ 286 und §§ 280 I u. III, 281; § 323 I)

> Erfüllbarkeit: ZP, ab dem der Schuldner leisten darf (relevant für § 293)

31
Q

Stufenfolge Bestimmung Leistungszeit

A
  1. Vereinbarung der Parteien
  2. gesetzlich Spezialregelungen
  3. “aus den Umständen”
  4. Gläubiger kann Leistung sofort verlangen, § 271
32
Q

Spezielle gesetzliche Regelungen zur Leistungszeit

A

> Rückgabepflicht Leihe, § 604
Fälligkeit Vergütung Dienst-/ WerkV §§ 614 u. 641
Fälligkeit Miete, § 556 b I (Erteilung des Zahlungsauftrags mit gedecktem Konto innerhalb der Zeitabschnitts genügt, nicht Eingang auf Konto)

33
Q

Sog. “verhaltene Ansprüche”

A

Schuldner darf erst auf Verlangen des Gläubigers leisten (Bsp: Hinterleger kann von Verwahrer jederzeit Herausgabe der Sache verlangen, §§ 695, 696; Verwahrer darf sie aber nicht vor Ablauf der Zeit zurückgeben)

34
Q

AN von § 271 II

A

Wenn Leistungszeit auch im Interesse des Gläubigers getroffen ist, darf Schuldner die noch nicht fällige Forderung noch nicht erfüllen

35
Q

Abgrenzung: Erfüllungs- / Leistungsort

A

Erfüllungsort: An dem der Leistungserfolg eintritt

Leistungsort: An dem die Leistungshandlung bewirkt werden muss

36
Q

Stufenfolge Leistungsort

A
  1. Parteivereinbarung
  2. gesetzliche Sonderregelungen
  3. sich “aus den Umständen” ergebend, insb. aus der Natur des Schuldverhältnisses (§ 269)
  4. Im Zweifel bei Wohnort des Schuldner (§ 269)
37
Q

(P) Liegt im Versandhandel Bring- oder Schickschuld vor

A

> e.A.: Bringschuld, da Verkäufer die Anlieferung der Ware übernehme, bei Verbrauchsgüterkauf: gem. § 475 II der § 447 I nur in Ausnahmefällen gelte

> a.A./Rspr.: im Zweifel Schickschuld, da weitgehende Nichtanwendung von § 447 I bei Verbrauchsgüterkauf nichts an Voraussetzungen der Schickschuld ändere

38
Q

Abgrenzung: Geldsummenschuld / Geldwertschuld

A

> Geldsummenschuld = geschuldete Gegenleistung wird summenmäßig in Währungseinheit festgelegt –> Beachte Grundsatz des schuldrechtl. Nominalismus (Leistungspflicht richtet sich nur nach Nennbetrag der Schuld = Gläubiger trägt Risiko der Geldentwertung)

> Geldwertschuld = auf in Geld zu berechnenden Wert eines Gegenstandes (Schadens-/Wertersatzansprüche = geschuldet ist bei Zerstörung Wert im Zeitpunkt zur Wiederbeschaffung der Sache )

39
Q

Nicht speziell geregelte Nebenleistungspflichten

A

Etwa Schutz des gewerblichen Mieters vor Konkurrenz im selben Haus (auch ohne dahingehende vertragliche Regelungen) aus § 242, NICHT: aus § 241 I, da nur leistungsbeschreibende, keine leistungsbegründende Norm

40
Q

Voraussetzungen für Auskunftserteilung iSv § 260

A
  1. Bestehen einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen den Parteien
  2. ASteller ist auf Information des AGegners angewiesen
  3. Zumutbarkeit der Auskunftserteilung für AGegner
41
Q

Voraussetzungen Aufklärungspflicht iSv. § 241 II

A

> Kann nicht immer angenommen werden, da Geschäftsrisiko = Marktwirtschaft, daher nur wenn:

  1. andere Teil Aufklärung redlicherweise erwarten darf (wenn für Vertragszweck nötig) SW: Zumutbarkeit der Aufklärung
  2. Aufklärungsbedürftigkeit der anderen Seite
42
Q

Synonym: Schutzpflicht iSv § 241 II

A

allgemeine Nichtschädigungspflicht

43
Q

Def. Obliegenheit

A

= sind Verhaltensanforderungen im eigenen Interesse