Strafprozessrecht Flashcards
Verdächtiger
- IDF § 163b (1) StPO
- Durchsuchung § 102 ff. StPO
Verdächtiger ist, wer als Täter oder Teilnehmer einer verfolgbare Straftat in Frage kommt.
Zeuge
Zeuge ist, wer in einem Straf- oder Bußgeldverfahren über eigene sinnliche Wahrnehmungen Auskunft geben kann und nicht selbst Beschuldigter oder Betroffener im betreffenden Verfahren ist.
Beschuldigter
- Vorl. Festnahme § 127 (2) StPO
- ED-Behandlung § 81b StPO
Beschuldigter ist diejenige Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
Jedermann
- Vorl. Festnahme § 127 (1) StPO
Jedermann ist jede natürliche Person von der Geburt bis zum Tod.
Auf frischer Tat betroffen
- Vorl. Festnahme § 127 (1) StPO
Auf frischer Tat betroffen ist, wer bei Begehung einer Straftat oder unmittelbar danach noch am Tatort oder dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
Auf frischer Tat verfolgt
- Vorl. Festnahme § 127 (1) StPO
Auf frischer Tat verfolgt ist, wer sich bereits vom Tatort entfernt hat, seine Verfolgung aber auf Sicht und Gehör, oder aber aufgrund von Ermittlungen nach der Tat aufgenommen wurde.
Fluchtverdacht
- Vorl. Festnahme § 127 (1) StPO
Fluchtverdacht ist gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene werde sich der Verantwortung durch Flucht entziehen.
Gefahr im Verzug
- Vorl. Festnahme § 127 (2) StPO
- Durchsuchung § 102 StPO
- Sicherst./Beschlagn. § 94 StPO
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn eine richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ohne, dass dadurch die Strafverfolgung gefährdet wäre.
(wichtig für Anordnungskompetenz)
Dringender Tatverdacht
- Vorl. Festnahme § 127 (2) StPO
Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen konkrete Anhaltspunkte mit großer Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Beschuldigte eine bestimmte Straftat begangen hat.
Zusätzlich zum dringenden Tatverdacht, muss für die vorläufige Festnahme ein Haftgrund nach § 112 (2) StPO vorliegen!
Durchsuchung
- Durchsuchung § 102 StPO
Durchsuchung ist die planmäßige und zielgerichtete Suche nach Personen oder Sachen, deren genaue räumliche Lage den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt ist.
- Zweck: Auffinden von beweismittel / Überführen des Verdächtigen
- Erfolgsvermutung ist hier Voraussetzung
Wohnung
- Durchsuchung § 102 StPO
Wohnung ist jedes nicht allgemein zugängliches Raumgebilde in dem Privatsphäre entwickelt wird.
Andere Räume
- Durchsuchung § 102 StPO
Andere Räume sind Räumlichkeiten, die dazu bestimmt sind gewerblichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken zu dienen.
Befriedetes Besitztum
- Durchsuchung § 102 StPO
Einen Besitztum ist befriedet, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche betreten oder Eindringen durch andere gesichert ist.
Verhältnismäßigkeit
Die Verhältnismäßigkeit ist gegeben, weil die polizeiliche Maßnahme im Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts steht.
ED - Behandlung
- ED-Behandlung § 81b StPO
Die ED - Behandlung ist die Feststellung äußerer unveränderlicher körperlicher Merkmale.