Strafrecht AT (12) Irrtum II Flashcards

1
Q

Def “Erlaubnisirrtum”

A

Der Täter geht irrig wertend davon aus, die Rechtsordnung stelle ihm einen tatsächlich nicht anerkannten Rechtfertigungsgrund zur Seite, oder er verkennt die rechtlichen Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes.

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2
Q

Erlaubnisirrtum Allgemein

A
  • Wenn kein Erlaubnistatumstandsirrtum vorliegt, handelt es sich um einen Erlaubnisirrtum.
  • Regelung wie Verbotsirrtum: § 17; für die Strafbarkeit des Handelnden verbleibt so allein entscheidend, ob der Irrtum vermeidbar gewesen ist
  • zB Züchtigungsrecht
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3
Q

Doppelirrtum

A
  • vermeintlicher Erlaubnistatumstandsirrtum tritt mit einem Irrtum über die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes (Erlaubnisirrtum) zusammen
  • rechtl handelt es sich aber nur um einen Erlaubnisirrtum (Def des ErlTatumstIrrtums nicht erfüllt)
  • Täter irrt zwar über die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes, aber aufgrund des zweiten Irrtums nicht in der Weise, dass eine Rechtfertigung einträte, wenn die Vorstellung
    des Täters zutreffen würde.
    -> ein nach § 17 zu behandelnder Erlaubnisirrtum
    (+) jemand, der sich auf Tatsachen- und Rechtsebene irrt, darf nicht bessergestellt werden als jemand, der sich nur auf der Rechtsebene geirrt hat.
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4
Q

Verbotsirrtum §17 (Schuldebene)

A
  • Täter nimmt irrtümlich an, er würde trotz Verwirklichung des TB kein Unrecht begehen
  • > es fehlt Einsicht Unrecht zu tun (Unrechtsbewusstsein)
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5
Q

Def Unrechtsbewusstsein

A

wenn der Täter weiss, dass er gegen rechtliche Verbote oder Gebote verstößt
- er brauch aber nicht zu wissen dass sein Verhalten strafbar ist, sondern nur Bewusstsein dass er gegen irgendwelche Normen verstößt

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6
Q

Direkter Verbotsirrtum

A

liegt vor, wenn Täter das Unrechtsbewusstsein überhaupt fehlt, dh wenn er davon ausgeht, dass sein Verhalten nicht gegen Verbots- od Gebotsnormen verstößt

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7
Q

Indirekter Verbotsirrtum

A

Täter weiss dass er gegen Verbots-/ Gebotsnormen verstößt, glaubt aber, dies ausnahmsweise zu dürfen (Erlaubnisirrtum)
- zB irrige Annahme eines nicht anerkannten Rfg-Grunds

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8
Q

Wann lässt Verbotsirrtum Schuld entfallen?

A
  • bei Unvermeidbarkeit, §17

- sonst potentielles Unrechtsbewusstsein u Bestrafung wie vollendetes Vorsatzdelikt

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9
Q

Welche Anforderungen werden an die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums gestellt?

A
  • nur, wenn es dem Täter auf Grund seiner soz Stellung u nach seinen inidv Fähigkeiten auch bei der ihm zumutbaren Anspannung seines Gewissens u unter Zuhilfenahme anderer möglicher Erkenntnisquellen nicht möglich war, das Unrecht der Tat einzusehen
  • bei geringsten Zweifeln hat Täter Erkundigungspflicht
  • wenn keine Zweifel muss geprüft werden, ob er Unrechtseinsicht hätte haben können (potentielles Unrechtsbewusstsein)
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10
Q

Fallgruppen der Unvermeidbarkeit innerhalb eines Verbotsirrtums

A
  1. Handeln aufgrung verlässlicher Anwalts-/ Behördenauskunft
  2. Bei Unkenntnis von Normen des Nebenstrafrechts, die der Täter auch nicht aufgrund von Zugehörigkeit zu einem bestimmten Verkehrskreis (wie der Gastwirt bzgl. des GaststättenG) hätte haben müssen
  3. In Literatur und Rechtsprechung ungeklärte Rechtsfrage.
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11
Q

Umgekehrter Verbotsirrtum

A
  • irrige Annahme eines nichtexistenten StrafTB (zB Ehebruch) ist als bloßes Wahndelikt straflos
  • abzugrenzen vom strafbaren untauglichen Versuch, in denen Täter ein in Wirklichkeit nicht vorliegendes Merkmal des obj UnrechtTB für gegeben hält
  • Fehlvorstellungen über strafrechtsspezifische Begriffe führen i.d.R. zum straflosen Wahndelikt (Täter hält „schriftliche Lüge“ für falsch i.S.d. § 267 oder eine 16-jährige Person für ein „Kind“ i.S.d. § 176)
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12
Q

Umgekehrter TB-Irrtum

A
  • Fälle, in denen der Täter ein in Wirklichkeit nicht vorliegendes Merkmal des objektiven UnrechtsTB für gegeben hält;
  • bei tatsächlichem Vorliegen des Vorgestellten, würde der gesetzliche Tatbestand erfüllt sein
  • zB wenn eine eigene Sache für „fremd“ gehalten wird oder wenn eine für Eidesabnahme unzuständige Stelle irrtümlich für zuständig gehalten wird.
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13
Q

Entschuldigungstatbestandsirrtum, § 35 II

A
  • Gemäß § 35 II wird der Täter nicht bestraft, wenn er irrig Umstände annimmt, die – wenn sie tatsächlich vorgelegen hätten – die Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes nach § 35 I erfüllt hätten, und wenn der Irrtum nicht vermeidbar war.
  • Der Täter irrt hier über tatsächliche Umstände.
  • Bei Vermeidbarkeit des Irrtums wird die Strafe nach § 49 I gemildert.
  • § 35 II ist nach h.M. analog auf den übergesetzlichen entschuldigenden Notstand anzuwenden.
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14
Q

Irrige Annahme eines nichtexistenten Entschuldigungsgrundes

A
  • fehlerhafte rechtliche Wertung durch den Täter ist unbeachtlich, weil nur die Rechtsordnung darüber entscheiden kann, welches tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten sie als entschuldigt ansieht.
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15
Q
  1. error in persona- Lösung bei Anstiftung
A
  • error in persona des Haupttäters auch für Anstifter unbeachtlich u deshalb wegen Anstiftung zu vollendeten Tat strafbar sein
  • Ausnahme: wenn Verwechslung des Opfers außerhalb der Grenzen des nach allg Lebenserfahrung Vorhersehbaren oder nicht mehr in der “Streubreite des gesehenen Risikos”
    (+) Wortlaut: Anstifter gleich einem Täter zu bestrafen
    (+) ebenso wie Täter müsse auch Anstifter das Risiko der Personenverwechslung tragen u kann sich nicht dadurch entziehen, dass er einen anderen zur Tatausführung veranlasse
    (+) Angestiftete begeht Tat trotz Irrtum aus Vorsatz den Anstifter hervorgerufen hat
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16
Q
  1. aberratio in ictus- Lösung bei Anstiftung
A
  • für den Anstifter liegt nur ein aberr ictus vor, da diese auch bei Gleichwertigkeit der Tatobjekte beachtlich sei, da beim Anstifter kein Vorsatz bezügl des tats getr Opfers liege
    (+) Vorsatz des Anstifters ist auf best Tat konkretisiert, so dass Tötung einer anderen Person nicht zum Vorsatz zurechenbar sei
    (+) Anstifter unterliegt im Gegensatz zum Haupttäter (der über Identität irrt) einem Kausalverlaufsirrtum
    RF:
  • Strafbarkeit bezügl tats getrof Opfers wegen FL
  • Stfbkeit wegen Anstiftung zur vers Tatbegehung bezügl urspr Opfers (str)/ Stfbkeit wegen versuchter Anstiftung §30 I
17
Q

Was gilt für Anstifter bei einer Personenverwechslung

A
  1. error in persona Lösung
  2. aberratio ictus Lösung
  3. Differnzierende Lösung
18
Q
  1. Differnzierende Lösung bei Anstiftung
A
  • stellt Obj-Verwechslung durch Haupttäter für den Anstifter eine wesentl oder unwesentl Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf dar?
  • maßgeblich ist, ob der Anstifter dem Haupttäter Weisungen erteilt hat od ob dieser auf Grdl eines vom Anstifter vorbestimmten Tatplans handeln sollte
    a. weicht Täter von Weisungen ab -> beachtl Irrtum mit der Folge der aberratio ictus Lösung
    b. überlässt Anstifter Individualisierung dem Täter, muss er sich dessen Indiv.fehler wie einen eigenen Fehler zurechnen lassen u Folge des unbeachtlichen error in persona
19
Q

Identitätsverwechslung bei mb Täterschaft

A

a. aberratio ictus Lösung (hM)
(+) für die Stfbkeit des Hintermanns kann es keine Rolle spielen, ob eine mechan Waffe od menschl Werkzeug das Ziel verfehle
- soweit Vorsatz bezügl des vom Tatmittler getroffenen Opfers zu verneinen ist, kommt wenn überhaupt FL für getr Opfer u versuchte Tat für urspr Opfer in Betracht
b. differenz Lösung
- entscheidend ist ob mb Täter dem Tatmittler die Individualisierung des Opfers überlassen hat

20
Q

Identitätsverwechslung bei Mittäterschaft

A
  • error in persona des umb Handelnden soll nach hM auch für andere Mittäter unbeachtlichen error in persona darstellen