Umweltschutz I - PPF Flashcards

1
Q

Einführung und Rechtsgrundlagen

Erläutern Sie den Wandel von einem sektoriellen zu einem umfassenden Umweltschutz in der Schweiz und identifizieren Sie die Hauptanliegen des modernen Umweltschutzes.

A

Der Wandel vom sektoriellen zum umfassenden Umweltschutz in der Schweiz begann ursprünglich mit spezifischen Schutzmaßnahmen für einzelne Umweltbereiche, wie Waldschutz seit 1898, Gewässerschutz seit 1953 und Natur- und Heimatschutz seit 1965. Ab den 1970er Jahren führte die zunehmende Umweltbelastung durch Verkehr, Produktion, Feuerungen und Chemie zur Notwendigkeit eines umfassenden Umweltschutzgesetzes. Die Hauptanliegen des modernen Umweltschutzes umfassen die Betonung der Umweltvorsorge und die verursachergerechte Finanzierung von Maßnahmen.

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2
Q

Einführung und Rechtsgrundlagen

Welche Verantwortungen und Aufgaben legt Art. 74 BV dem Bund und den Kantonen im Bereich des Umweltschutzes auf?

A

Art. 74 BV legt dem Bund die Aufgabe auf, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erlassen und dafür zu sorgen, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher. Die Kantone sind grundsätzlich für den Vollzug der Vorschriften zuständig, es sei denn, das Gesetz weist diese Aufgabe explizit dem Bund zu.

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3
Q

Gegenstand und Zweck des USG

Beschreiben Sie den Begriff der “Einwirkung” im Kontext des USG und differenzieren Sie zwischen den Begriffen “schädlich” und “lästig”.

A

Im Kontext des USG ist eine Einwirkung jede vom Menschen verursachte nachteilige Veränderung der natürlichen Umwelt.
Einwirkungen sind nach dem USG relevant, wenn sie die Kriterien des Gesetzes erfüllen.

Der Begriff “schädlich” bezieht sich auf Einwirkungen, die die Gesundheit des Menschen, Pflanzen oder Tiere beeinträchtigen können, während
lästig” Einwirkungen beschreibt, die das Wohlbefinden des Menschen beeinträchtigen, insbesondere relevant bei Lärm und Erschütterungen.

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4
Q

Gegenstand und Zweck des USG

Definieren Sie den Schutzgegenstand des Umweltschutzgesetzes (USG) und erläutern Sie die beiden Ansätze des Umweltrechts.

A

Der Schutzgegenstand des USG umfasst den Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen sowie

die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere der biologischen Vielfalt und der Bodenfruchtbarkeit.

Im Umweltrecht gibt es zwei prinzipielle Ansätze:
* den ökozentrischen Ansatz, der den Schutz der Umwelt um ihrer selbst willen betont, und den
* anthropozentrischen Ansatz, der den Schutz der Umwelt zum Wohle des Menschen in den Vordergrund stellt.

–> Das USG folgt einem anthropozentrischen Ansatz, wobei es durch das Vorsorgeprinzip auch ökozentrische Effekte erzielt.

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5
Q

Erklären Sie das Nachhaltigkeitsprinzip gemäß Art. 73 BV und seine Bedeutung für den Umweltschutz.

A

Das Nachhaltigkeitsprinzip nach Art. 73 BV zielt darauf ab, ein dauerhaft ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit sowie deren Beanspruchung durch den Menschen zu erreichen.
Im Umweltschutz bedeutet dies, die Ressourcen so zu nutzen, dass die Lebenschancen zukünftiger Generationen nicht beeinträchtigt werden und nur die “Zinsen” der natürlichen Ressourcen konsumiert werden, ohne das “Kapital” selbst anzugreifen.

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6
Q

Beschreiben Sie das Vorsorgeprinzip und seine Anwendung im Umweltschutz.

A

Das Vorsorgeprinzip besagt, dass potenziell schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt frühzeitig begrenzt werden sollen, um Umweltschäden vorzubeugen. Dies bedeutet, dass Maßnahmen zum Schutz der Umwelt ergriffen werden sollten, auch wenn noch keine unmittelbare Schädigung eingetreten ist, um langfristige oder irreversible Schäden zu vermeiden. Das Prinzip beruht auf der Annahme, dass Vorbeugung volkswirtschaftlich günstiger ist als die nachträgliche Beseitigung von Umweltschäden.

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7
Q

Erläutern Sie das Verursacherprinzip des USG und seine Auswirkungen auf umweltbezogene Maßnahmen.

A

Das Verursacherprinzip nach dem USG legt fest, dass diejenigen, die Einwirkungen nach dem Umweltschutzgesetz verursachen, auch die Kosten dafür tragen sollen. Dieses Prinzip fördert die Gerechtigkeit, indem es sicherstellt, dass diejenigen, die dem Gemeinwesen durch vermeidbare Umweltbelastungen Kosten aufbürden, diese Kosten auch übernehmen. Es dient zudem als Anreiz für Einzelne und Unternehmen, Umweltbelastungen zu vermeiden oder zu reduzieren, um Kosten zu sparen.

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8
Q

Was versteht man unter dem Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtungsweise im Umweltschutz, und welche Rolle spielt dabei die Umweltverträglichkeitsprüfung?

A

Das Prinzip der gesamtheitlichen Betrachtungsweise fordert, dass Einwirkungen auf die Umwelt nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem gesamthaften Zusammenwirken beurteilt werden. Dies beinhaltet die Berücksichtigung von Synergie- und Katalysatoreffekten verschiedener Umweltfaktoren.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung dient als Hauptinstrument zur Umsetzung dieses Prinzips, indem sie eine umfassende Bewertung der potenziellen Umweltauswirkungen von Projekten vor deren Genehmigung ermöglicht.

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9
Q

Was sind die Gemeinsamkeiten und Verflechtungen des USG und des RPG?

A

Gemeinsamkeiten
* Boden als Regelungsgegenstand
* Querschnittcharakter der Aufgaben

Verflechtungen
Raumplanung = umweltwirksam
Umweltschutz = raumwirksam

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10
Q

Was sind die Unterschiede zwischen USG und RPG?

A

Raumplanung = Lenkungsaufgabe (gestaltend, prospektiv)

Umweltschutz = Ordnungsaufgabe (polizeilich, konservativ)

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11
Q

Definieren Sie den Begriff “Lärm” im Kontext des USG und unterscheiden Sie zwischen Emission und Immission.

A

Lärm im Sinne des USG wird als unerwünschter Schall definiert, der insbesondere durch den Bau und Betrieb von Anlagen, den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt wird.

Emission” bezieht sich auf Lärm beim Austritt aus einer Quelle, wie z.B. einer Maschine, während
Immission” den Lärm am Ort des Einwirkens, also dort, wo er von Menschen, Tieren oder Pflanzen wahrgenommen wird, beschreibt.

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12
Q

Beschreiben Sie das 2-Stufen-Konzept des Lärmschutzes nach dem USG und seine Anwendung in der Praxis.

A

Das 2-Stufen-Konzept des Lärmschutzes nach dem USG beginnt mit einer vorsorglichen Lärmbekämpfung an der Quelle, unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, soweit dies technisch, betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (erste Stufe).

Sollte festgestellt oder erwartet werden, dass der Lärm schädlich oder lästig wird, werden die Maßnahmen unabhängig von ihrer Machbarkeit oder Wirtschaftlichkeit verschärft (zweite Stufe), was im Extremfall bis zum Verbot der Anlage führen kann.

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13
Q

Welche spezifischen Schutzmaßnahmen sieht das USG vor, um Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen zu begrenzen, und wie werden diese Maßnahmen im Gesetz festgelegt?

A

Das USG sieht verschiedene spezifische Schutzmaßnahmen vor, um Umweltbelastungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen zu begrenzen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem:

  • Emissionsbegrenzungen: Gemäß Art. 11 und 12 USG sollen Emissionen durch Maßnahmen an der Quelle begrenzt werden, dazu gehören Emissionsgrenzwerte, Bau- und Ausrüstungsvorschriften, Verkehrs- oder Betriebsvorschriften, Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden sowie Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
  • Immissionsgrenzwerte: Nach Art. 13 USG legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest, um schädliche oder lästige Einwirkungen zu beurteilen. Diese Werte berücksichtigen auch die Empfindlichkeit bestimmter Personengruppen, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
  • Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP): Sie dient der umfassenden Bewertung der potenziellen Umweltauswirkungen von Projekten und ist ein wichtiges Instrument zur Umsetzung des Prinzips der gesamtheitlichen Betrachtungsweise.
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14
Q

Wie ist der Vollzug des USG zwischen Bund und Kantonen geregelt, und welche Rolle spielen kantonale Ausführungsvorschriften im Umweltschutz?

A

Der Vollzug des USG ist hauptsächlich Sache der Kantone, es sei denn, das Gesetz weist bestimmte Aufgaben ausdrücklich dem Bund zu. Dies ist in Art. 36 und 37 USG festgelegt:

Kantonale Vollzugskompetenz: Gemäß Art. 36 USG obliegt der Vollzug des USG grundsätzlich den Kantonen, unter Vorbehalt der im USG festgelegten bundesrechtlichen Zuständigkeiten.

Kantonale Ausführungsvorschriften: Art. 37 USG besagt, dass kantonale Ausführungsvorschriften zu bestimmten Themen, wie Katastrophenschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Sanierung und Schallschutz bei Gebäuden sowie Abfälle, der Genehmigung des Bundes bedürfen, um gültig zu sein. Dies stellt sicher, dass die kantonalen Vorschriften mit den bundesrechtlichen Anforderungen im Einklang stehen und eine einheitliche Umsetzung des Umweltschutzes in der ganzen Schweiz gewährleistet wird.

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