1 Flashcards
(29 cards)
Absicht (dolus directus 1. Grades)
Absicht liegt vor, wenn es dem Täter gerade darauf ankommt, den Erfolg herbeizuführen und er es zumindest
für möglich hält, dass sein Handeln zum Erfolg führt.
Adäquanztheorie
Nach dieser Theorie haftet ein Schädiger nicht für Ereignisse, die nach der normalen Lebensanschauung eines
objektiven Dritten völlig außerhalb der Erfahrung und Erwartung liegen.
alternative Kausalität
Ein Fall der alternativen Kausalität iegt vor, wenn zwei Handlungen jeweils für sich unabhängig voneinander
gleichzeitig zum Erfolg führen.
Angriff
Angriff (§ 32 StGB) ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter
Individualinteressen.
Äquivalenztheorie (conditio sine qua non)
Eine Handlung ist kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in
seiner konkreten Gestalt entfiele.
Äquivalenztheorie (conditio sine qua non)
Eine Handlung ist kausal für einen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in
seiner konkreten Gestalt entfiele.
bedingter Vorsatz
Nach der h.M. liegt bedingter Vorsatz vor, wenn der Täter den für möglich gehaltenen Erfolgseintritt gewollt
oder zumindest billigend in Kauf genommen hat
bewusste Fahrlässigkeit
bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zwar die abstrakte Gefährlichkeit seines Handelns erkennt,
jedoch pflichtwidrig auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut.
direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades)
direkter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter weiß oder als sicher voraussieht, dass sein Verhalten zum Erfolg
führt, wobei ihm dieser an sich sogar unerwünscht sein kann.
dolus generalis
Liegt vor, wenn der Täter irgendwann während des Tatgeschehens (und nicht zwingend zum Tatzeitpunkt)
vorsätzlich handelt. Zusatz: Strafrechtliche Figur des Vorsatzes; Heute herrscht die Ansicht, diese Figur ist
nicht mehr mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar.
erforderlich
erforderlich ist eine Handlung, wenn es kein milderes, aber genauso wirksames
Mittel gibt, den Angriff sofort und auf Dauer ohne Risiken abzuwehren.
Fehlgehen der Tat (aberratio ictus)
Hier hat der Täter seinen Vorsatz auf ein bestimmtes, von ihm anvisiertes Tatobjekt konkretisiert, der Angriff
geht jedoch fehl und er trifft ein anderes Tatobjekt, welches er gar nicht anvisiert hatte und auch nicht
verletzen wollte.
Finale Handlungslehre
Es ist nur jenes Verhalten als Handlung anzusehen, welches bewusst auf einen Erfolg gerichtet ist.
Fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
gegenwärtig i.S.d § 32 StGB
ist ein Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
gegenwärtig i.S.d. § 34 StGB
Ist die Gefahr, wenn die Rechtsgutsbedrohung bei natürlicher Weiterentwicklung alsbald oder in allernächster
Zeit in einen Schaden umschlagen kann.
hypothetische Kausalität
Eine Handlung führt zwar zum Erfolg, eine andere Handlung hätte aber wenig später mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit zum selben Erfolg geführt
Irrtum über das Handlungsobjekt (error in persona)
Irrtum über das Handlungsobjekt ist der Irrtum über die Identität des Tatobjekts, d.h. der Täter trifft das
Tatobjekt das er tatsächlich anvisiert und auf das er seinen Vorsatz konkretisiert hat irrt aber über dessen Tatobjekt, das er tatsächlich anvisiert und auf das er seinen Vorsatz konkretisiert hat, irrt aber über dessen
Identität
Kausale Handlungslehre
Die kausale Handlungslehre sieht die Handlung als solche, wenn durch gewolltes Verhalten die Umwelt
verändert wird. Handlung ist also jedes willkürliche (menschliche) Verhalten. Hierbei sind die vorsätzlichen
Elemente der Schuld zu prüfen, was dazu führt, dass Unrecht nicht mehr durch Motive des Handelnden
begrenzt wird. Der Umfang unrechtsbegründender Handlungen wird dadurch stark ausgeweitet. Erst bei der
Frage der individuellen Schuld kann dann die Strafbarkeit beschränkt werden.
Körperliche Misshandlung
Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden
und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
kumulative Kausalität
Mehrere gesetzte Bedingungen, die den Erfolg jeweils für sich betrachtet nicht erzielen könnten, führen
diesen erst durch Zusammenwirken herbei.
Normative Tatbestandsmerkmale
Normative Tatbestandsmerkmale sind objektive Tatbestandsmerkmale, welche der Ausfüllung durch weitere
Rechtsnormen bedarf.
Objektive Zurechnung
Der Erfolg kann dem Täter objektiv zugerechnet werden, wenn dieser eine rechtlich relevante Gefahr
geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert hat und vom Schutzzweck der verletzten
Norm erfasst ist.
rechtswidrig
ist ein Angriff, wenn er seinerseits nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.