12. StPO 2 Flashcards

1
Q

Wann folgt aus einem Verstoß gg §136 I 2 (Belehrung) ausnahmsw kein Verwertungsverbot?

A

= wenn sicher feststeht, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht auch ohne Belehrung gekannt hat/ in der Hauptverhdlung einer Verwertung ausdrückl zugestimmt hat

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2
Q

Sind Zeugen auf Ladung zur Aussage durch die Polizei dazu verpflichtet Folge zu leisten u auf die Wache zu kommen?

A

= §163 III: verpflichtet, wenn der Ladung durch die Polizei ein Auftrag der StA zugrunde liegt
= ansonsten sind Zwangsmittel mögl §163 IV, 51, 70

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3
Q

Unterschied Sicherstellung zu Beschlagnahme

A
  1. Sicherstellung
    = Begründung von öff-rechtl Gewahrsam
    = bei einfacher Sicherstellung wird Gewahrsam freiw an Staat übertragen §94
  2. Beschlagnahme
    = Sache wird nicht freiwillig herausgegeben §94 II
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4
Q

Welche Verdachtsarten gibt es?

A
  1. Anfangsverdacht
    = es bestehen tats Anhaltspkte, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt
    = Einleitung Ermittl.verfahren/ Blutprobe..
  2. hinreichender Tatverdacht
    = wenn nach Abschluss der Ermittlungen eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch
    = Erhebung der Klage u Eröffnung des Hauptverfahrens
  3. dringender Tatverdacht
    = hohe Wahrscheinlichkeit dass Beschuldigter Täter der Straftat ist
    = U-Haft §112/ Entziehung der Fahrerlaubnis §111a
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5
Q

Unterschied ZVWR §52 zu Auskunftsverweig.recht §55

A
  1. ZVWR §52
    = berechtigt Zeugen unter bestimmten Bedingungen die Auskunft bzgl sich od einen Dritten VOLLKOMMEN zu verweigern
    = dient dem Schutz des Zeugen vor Konfliktlagen (Belastung eines nahestehenden Dritten)
  2. Ausk.verweig.recht §55
    = erstreckt sich NUR auf solche Vernehmungsfragen, die den Zeugen bei wahrheitsgem Beantwortung in die Gefahr der Strafverfolgung bringt
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6
Q

Ist eine Aussage eines Zeugen vor der Polizei noch verwertbar, wenn er in der Hauptverhdlung von seinem ZVWR Gebrauch macht? (zB Verlobung erst danach erfolgt)

A

= unverwertbar gem §252
= auch jede andere Verwertung der Aussage (Vernehmung von Verhörpersonen/ Verlesung der Vernehmungsprotokolle) ist unzulässig!

-> ABER verwertbar wenn ZVWR schon vorher bestanden hat, der Zeuge sich aber erst in Hauptverhdlung darauf beruft

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7
Q

Wann wäre eine Zeugenaussage verwertbar, obwohl in der Hauptverhdlung vom ZVWR Gebrauch gemacht wird?

A
  1. wenn Vernehmung durch Ermittl.richter erfolgt ist +
  2. das ZVWR schon zum Zeitpkt der Vernehmung bestanden hätte (Verlobung bestand schon vorher) +
  3. ordnungsgem Belehrung über ZVWR §52

-> dann könnte mitwirkender Ermittl.richter als Zeuge vom Hören-Sagen vernommen werden (str da Umgehung des §252)

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8
Q

Allgemeines zum Nebenkläger §§395ff

A

= hat Recht an der Hauptverhdlung teilzunehmen/ eigene Fragen zu stellen/ Prozess aktiv mitzugestalten/ Beweisanträge zu stellen/ Rechtsmittel einzulegen
= nebenklagefähige Straftat muss vorliegen u StA muss öff Klage erhoben haben
=

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9
Q

Wie kann im Strafverfahren ein Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht werden?

A

= Adhäsionsverfahren §§403ff
= vermögensrechtl Ansprüche können bereits im Strafverfahren geltend gemacht werden (kein gesondertes Zivilverfahren notwendig)

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10
Q

Allgemeines zur Berufung §§312ff

A

= Rechtsmittel, mit dem das erstinstanzl Urteil des Amtsgerichts vollst neu überprüft werden kann
= Spruchkörper der über Berufung entscheidet ist Kleine Strafkammer des LG

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11
Q

Allgemeines zur Revision §§333ff

A

= Rechtsmittel, mit dem geprüft wird ob eine Gesetzesverletzung vorliegt u die angegriffene Entscheidung auf dieser Verletzung beruht (zB fehlerhafte Anwendung von mat Recht (Sachrüge) od Prozessrecht (Verfahrensrüge)
= statthaft gg Urteile der Strafkammern des LG/ im ersten Rechtszug ergangene Urteile des OLG/ Urteile des AG (Sprungrevision)

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12
Q

Was bedeutet formelle Rechtskraft?

A

= Entscheidung ist unanfechtbar u tritt mit Fristablauf ein

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13
Q

Was bedeutet mat Rechtskraft im Zivilr?

A

= form Rechtskraft ist Voraussetzung für die mat Rechtskraft
= Entscheidung ist in jedem weiteren Verfahren, in dem rechtskräftiges Urteil erheblich ist, maßgeblich u bindend, §322 ZPO

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14
Q

Was bedeutet mat Rechtskraft im StrafR?

A

= ggw u zukünftige Unzul.k von Sanktionen gg denselben Täter wg derselben Tat (Verbrauch der Strafklage)
= Doppelwirkung: rechtskräftige Entscheidung bildet Verfahrenshindernis + Gewährung eines Prozessgrundrechts nach rechtskräftiger Entscheidung nicht erneut strafrechtl belangt zu werden

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15
Q

Welche Rechtsbehelfe stehen gg rechtskräftiges Urteil zur Verfügung?

A

= Wiederaufnahme des Verfahrens §359

= Verf.beschwerde

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16
Q

Welche Rechtsmittel gibt es im Strafprozess?

A
  1. Berufung
  2. Revision
  3. (sofortige/ einfache) Beschwerde
17
Q

Welche Beweisarten gibt es?

A
  1. Strengbeweis

2. Freibeweis

18
Q

Unterschied zw Streng- zu Freibeweis

A
  1. Strengbeweis
    = es gibt nur bestimmte Beweismittel (numerus clausus) u ein best Beweisverfahren, an das Richter gebunden ist
    = gilt in Hauptverhdlung für Schuld- u Straffrage
    = zB Sachverständiger/ Augenschein/ Urkunde/ Zeuge
  2. Freibeweis
    = ungeregeltes Beweisverfahren, das für Beweiserhebung außerhalb der Hauptverhdlung gilt
    = in Hauptverhdlung nur soweit sie ein Verf.hindernis betrifft (zB Eidesunmündigkeit eines Zeugen)
    =