Personenrecht_vorläufig/ob Flashcards

1
Q

Persönlichkeitsschutz: Klage auf Berichtigung und Mitteilung des Urteil

ZGB 28a II

A

Die Berichtigungsklage hat im Zusammenhang mit einem der bisher genannten Rechtsschutzbehelfe zu erfolgen.

Die klagende Partei kann in diesen Fällen von der beklagten Partei verlangen, eine Berichtigung vorzunehmen und/oder das Urteil auf ihre Kosten zu publizieren.

=> falsches Gedankenbild beseitigen

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2
Q

Persönlichkeitsschutz: Beseitigungsklage

ZGB 28a I 2.

A

Solange eine Persönlichkeitsverletzung noch andauert, kann Klage auf Beseitigung des betreffenden persönlichkeitsverletzenden Mittels erhoben werden.

Verletzung

  • dauert an
  • lässt sich aufheben
  • Verhältnismässigkeit
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3
Q

Verein: Definition

A

> Personenverbindung mit ideellem Zweck
juristische Person
Körperschaft = Verbindung mehrerer Personen (sog. Mitglieder)
demokratisch organisiert

Verein hat Rechtspersönlichkeit, es haften nicht die Mitglieder wie bei einfacher Gesellschaft
Verein handelt durch seine Organe, wird selbst aber direkt verpflichtet

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4
Q

Feststellungsklage

ZGB 28a I 3.

A
  • Subsididiarität der Klage (keine andere möglich)
  • Feststellungsinteresse

Für eine Feststellungsklage ist nötig, dass eine persönlichkeitsverletzende Handlung bereits erfolg ist und nicht mehr andauert.

Sie muss sich jedoch weiterhin störend auswirken.

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5
Q

Freies Kindesvermögen

ZGB 321 + 323

A

Nach ZGB 323 I steht … unter der Verwaltung und Nutzung des Kindes.

Damit ist BHUF i.B.a. den Lohn und daraus entstandenen Ersparnisse handlungsfähig.

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6
Q

Genugtuungsklage

ZGB 28a III i.V.m. OR 49 I

A

höchstpersönlicher Natur i.S.v. 19 II

> seelischer Schmerz
Schwere der Verletzung rechtfertigt finanziellen Ausgleich
nicht anderweitig wiedergutzumachen
verlangt ein Verschulden

  • Zwecks Linderung seelischer Unbill
  • nur sekundär pekuniären Interessen dienend
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7
Q

Gestaltungsklage

A
  • Wirkung erga omnes und ex tunc (von Anfang an)
  • durch das Urteil wird das Recht unmittelbar geändert

z.B. Anfechtung Vereinsbeschluss i.S.v. ZGB 75

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8
Q

Handlungsfähigkeit

ZGB 12

A

handlungsfähig ist, wer durch das eigene Handeln alleine Rechte und Pflichten begründen kann (vgl. ZGB 12)

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9
Q

Kassatorischer Entscheid

A

Urteil hebt Beschluss auf

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10
Q

Klage auf Gewinnherausgabe

ZGB 28a III i.V.m. OR 423

A
  • nicht höchstpersönlicher Natur
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11
Q

Leistungsklage

A

inter pares: zwischen Kläger und Beklagtem

typisch für OR

“A schuldet B X”

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12
Q

Nichtigkeit

A

Qualifizierte Rechtsverletzung

schwerwiegende materielle/formelle Mängel

kann von jedem, der ein Rechtsschutzinteresse nachweist, geltend gemacht werden

Nichtigkeit ohne First, d.h. als Eventualbegehren geltend machen. (falls Anfechtungscheitert)

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13
Q

Rechtsfolgen fehlender Zustimmung der gesetzlichen Vertreter

ZGB 19 I

A

Das Rechtsgeschäft ist ungültig/nichtig

Folge: gegenseitige Rückerstattungspflicht

Beschränkte HUF: haftet nur insoweit, als sie noch ungerechtfertigt bereichert ist

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14
Q

Reformatorischer Entscheid

A

Urteil hebt Beschluss auf und ersetzt ihn

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15
Q

Schadensersatzklage

ZGB 28a III i.V.m. OR 41 I

A

nicht höchstpersönlicher Natur i.S.v. ZGB 19 II

  • verlangt kausalen Schaden
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16
Q

Stellvertretung bei beschränkt HUF

ZGB 306 I

A

Es bedarf Zustimmung der Eltern, sodass BHUF berechtigt ist zur Stellvertretung

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17
Q

Stellvertretung der Eltern durch Kind

A

Fraglich ist, ob die Eltern durch die urteilsfähige Tochter i.S.v. ZGB 306 vertreten werden und somit verpflichtet sind, den Sattel zu bezahlen.

In casu haben die Eltern dem Kauf des Sattels nichts zugestimmt und somit ist die Tochter nicht zu deren Stellvertretungs gerechtfertigt.

18
Q

Recht der Perösnlichkeit: Unentgeltlicher Vorteil

ZGB 19 II

A

Ein Vorteil ist dann unentgeltlich, wenn diesem kein unmittelbarer Nachteil gegenübersteht, wobei unter Nachteil nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern allgemein jede Belastung zu verstehen ist.

Der Vorteil muss ausschliesslich bezwecken, dem Unmündigen Rechte einzuräumen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.

> keine Auflagen
Nachteil muss unmittelbar aus dem Rechtsgeschäft entstehen
spätere Auswirkungen (Lasten/Nachteile/Risiken) unbeachtlich

(((Gemäss OR 241 II können gesetzliche Vertreter die Annahme der Schenkung vorgängig verbieten oder nachtträglich rückgängig machen.)))

19
Q

Persönlichkeitsschutz: Unterlassungsklage

ZGB 28a I 1.

A
  • genau umschriebenes, ernstlich befürchtetes künftiges Verhalten
  • schutzwürdiges Interesse
  • Verhältnismässigkeit

Wenn eine Verletzung erst bevorsteht oder wenn eine Wiederholungsgefahr bzgl. weiterer Persönlichkeitsverletzungen besteht, kann der Beklagte mittels einer Unterlassungsklage gezwungen werden, von einer Persönlichkeitsverletzung Abstand zu nehmen.

Die bevorstehende Verletzung oder die Wiederholungsgefahr müssen ernstlich zu befürchten sein.

20
Q

Recht der Persönlichkeit: Urteilsfähigkeit

ZGB 16

A

Urteilsfähig ist, wer sich ein vernünftiges Urteil über die Zustände und Geschehnisse um sich herum bilden kann und aufgrund dieser Einsicht handeln kann (vgl. ZGB 16).

Intellektuelles Element
> zeitlich
> sachlich (Bedeutung + Tragweite des Rechtsgeschäfts)
Volontatives Element
> „entsprechend ihrem Willen handeln“

Die Urteilsfähigkeit ist i.d.R. relativ, d.h. es ist immer gesondert zu prüfen, ob die Urteilsfähigkeit einer Person i.B.a. die konkrete Rechtshandlung gegeben ist.

> geistig-psychische Reife/Entwicklung
Vernunft
Selbstverantwortung

Die Urteilsfähigkeit wird vermutet, solange nicht objektive Zweifel angezeigt sind.

21
Q

Verein: Schema für Anfechtung

A
Aktivlegitimation
Passivlegitimation
Anfechtungsobjekt
Anfechtungsgrund
Form und Frist (Gerichtssitz)
22
Q

Persönlichkeitsschutz: Ehre

A

Das Persönlichkeitsrecht auf Ehre schützt die Geltung eines Menschen als sittliche Person,

Als Massstab dient jeweils der Durchschnittsbürger.

PRIMÄRBEREICH
Ruf, ehrbarer Mensch zu sein

SEKUNDÄRBEREICH
auch berufliches/wirtschaftliches/gesellschaftliches Ansehen

Ehrverletzung durch Tatsachendarstellung, falls:
1. unwahr
2. wahr, aber unnötig herabsetzend
(Zeitungen:)
3. öffentliches Interesse
23
Q

Verletzung des Rechts am eigenen Bild

A

Der Mensch hat ein Recht am eigenen Bild und daher kann eine fotografische Aufnahme und deren Wiedergabe die Persönlichkeit verletzen.

Sowohl die Beschaffung als auch die Veröffentlichung von solchen Personenbildern sind vom Recht am eigenen Bild erfasst.

Ausnahmen:

  • Person als Teil eines Geschehens
  • Person als Teil der Zeitgeschichte
  • Künstlerische Darstellung

Zu beachten ist, dass “öffentliche Personen” wie Politiker, Künstler, Sportler, … wenn und soweit sie sich in der Öffentlichtkeit aufhalten, kein Recht am eigenen Bild und damit keine entsprechende Persönlichkeitsverletzung geltend machen können.

ABSOLUT
RELATIV
C-PROMINENZ

24
Q

Persönlichkeitsschutz: ZGB 28 II

A

Gemäss ZGB 28 II ist davon auszugehen, dass eine Persönlichkeitsverletzung dem Grundsatz nach rechtswidrig ist, es sei denn, es wäre dies im Einzelfall zufolge eines Rechtfertigungsgrundes ausgeschlossen.

25
Q

Recht der Persönlichkeit: Zustimmung gesetzliche Vertreter

ZGB 19 I

A

Beschränkt Handlungsunfähige bedürfen gemäss ZGB 19 I der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter für Geschäfte, durch die sie Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben.

Dies gilt auch dann, wenn sie dafür eine entsprechende Gegenleistung erhalten.

Fehlt die Zustimmung bzw. die nachträgliche Genehmigung der Eltern, ist das Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen, d.h. nichtig.

26
Q

Recht der Persönlichkeit: Beginn der RF

ZGB 31

A
  • vollständiges Verlassen des Mutterleibs
  • Kind muss selbständige Lebenszeichen geben

Frühgeburt: ab 24 Wochen gilt Kind als lebensfähig

Nasciturus: RF ab Verschmelzung Keimzellen (unter Vorbehalt)
Embryo in vitro: RF ab Nidation

27
Q

Recht der Persönlichkeit: Ende des Lebens

ZGB 31

A

auf Hirntod abstellen

  • vollständiger
  • irreversibler
    Funktionsausfall des Gehirns
28
Q

Recht der Persönlichkeit: Kommorientenvermutung

ZGB 32 II

A

(Kann nicht bewiesen werden, das von mehreren Personen die eine die andere überlebt habe, so gelten sie als gleichzeitig verstorben.)

Die Kommorientenvermutung gilt sogar, wenn man weiss, dass beide nicht gleichzeitig gestorben sind, aber unklar ist, wer zuerst tot war.

Folgen
Erbschaft: Tod des anderen nicht rechtsfähig (ergo erbfähig) erlebt

29
Q

Stiftung: Schema

A
  1. VERMÖGEN
  2. STIFTERWILLE => HF
  3. ZWECK
  4. STIFTUNGSGESCHÄFT => rechts-/sittenwidrig
  5. FORMVORSCHRIFTEN
30
Q

Verein: Normenhierarchie

A
  • zwingendes Recht
  • Statuten
  • dispositives Recht
  • allfällige vereinsinterne Erlasse auf tieferer Ebene (z.B. Reglemente)
31
Q

Stiftung: Zweck

A
  1. Der Stiftungszweck muss konkret genug/genügend bestimmt sein.
  2. kein rechtswidriger oder unsittlicher Zweck (ZGB 52 III)
32
Q

Stiftung: Stiftungsgeschäft

A

ZGB 7 => OR 19/20

Gemäss ZGB 7 i.V.m. OR19/20 sind (rechtswidrige und) unsittliche Rechtsgeschäfte nichtig.

maybe
OR 20 I: Teilnichtigkeit

33
Q

Persönlichkeitsschutz: Unsittlichkeit

A

„Sittenwidrig ist, was gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die, der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipen und Wertmassstäbe verstösst.“

34
Q

Stiftung: Schema: Formvorschriften

A

erwähnen

  1. öffentliche Beurkundung (ZGB 81 I)
  2. Eintragung Handelsregister (ZGB 81 II)
35
Q

Recht der Persönlichkeit: Höchstpersönliche Rechte

A

ABSOLUT HÖCHSTPERSÖNLICHE RECHTE
> können aufgrund der Nähe zur Person nur selbständig ausgeübt werden
> uuf => von keinem ausübbar
> z.B. Religionswahl, Testament, Vereinsmitgliedschaft

RELATIV HÖCHSTPERSÖNLICHE RECHTE
> sind trotz höchstpersönlicher Natur der Vertretung zugänglich
> uuf => kann/muss durch gesetzlichen Vertreter ausgeübt
> uf => selber ausüben
> z.B. Einwilligung in medizinsche Behandlung

36
Q

Recht der Persönlichkeit: Wohnsitz

A

obj. Element
- Aufenthaltsort

subj. Element
- Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens
- Ort der intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen

37
Q

Persönlichkeitsschutz: Schutz vor übermässiger Bindung

ZGB 27

A
  • massvolle Selbstbeschränkung zulässig
  • bei Überschreiten: (Teil-)Nichtigkeit

Vereinbarungen betreffend
> physische Freiheit
> gesellschaftliche Freiräume der Persönlichkeit
> zu intensiver Bindung einer Partei (Übertragung wirtschaftlicher Existenz)

38
Q

Persönlichkeitsschutz: (Teil-)Nichtigkeit

A

Verstoss gegen ZGB 27 I : nichtig
Verstoss gegen ZGB 27 II: nichtig/teilnichtig

vertikale Nichtigkeit: zurechtstutzen
horizontale Nichtigkeit: Element streichen

39
Q

Persönlichkeitsschutz: Beeinträchtigung des Privatlebens

A
1. Intim- und Geheimsphäre
	Krankheit, Sexualleben
2. Privatsphäre
	Freunde, Familie
3. Gemeinsphäre
	für jedermann zugänglich

Relativierung
> Grenzen der Sphären individuell
> „Je stärker ich mich in Wind begebe, desto stärkere Stürme muss ich aushalten können…“

40
Q

Persönlichkeitsschutz: Klagemöglichkeiten

A

Negatorische Ansprüche

  1. Unterlassungsanspruch
  2. Beseitigungsanspruch
  3. Feststellungsanspruch
  4. Klage auf Berichtigung und Mitteilung des Urteils

Reparatorische Ansprüche

  1. Schadensersatzklage
  2. Genugtuunsklage
  3. Gewinnherausgabeklage
  4. Klage bei Gewalt, Drohungen und Nachstellungen
  5. Gegendarstellungsrecht
  6. Vorsorgliche Massnahmen