Mittäterschaft (25 II StGB) Flashcards

1
Q

Mittäterschaft 25 II StGB

A

Gesetz unterscheidet hinsichtlich TÄTERSCHAFTLICHEN BEGEHUNGSWEISEN in 25 I zwischen ALLEINTÄTER (Alt. 1) u. MITTELBAREN TÄTER (Alt. 2) sowie dem MITTÄTER (25 II StGB)

BETEILIGTE an einer Tat sind hingegen der ANSTIFTER gem. 26 StGB u. der GEHILFE gem. 27 StGB

  • Täterschaft = Alleintäter (ggf. auch Nebentäter), Mittelbarer Täter, Mittäter
  • Teilnahme = Anstiftung, Beihilfe

•• Defi Mittäterschft:
Mittäterschaft ist das bewusste u. gewollte Zusammenwirken zur Verwirklichung eines gemeinsamen Tatentschlusses bei arbeitsteiliger Vorgehensweise

> Mittäterschaft zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Personen auf der Grundlage eines einheitlichen Tatplans einen Straftatbestand durch gemeinsames Zusammenwirken begehen z.B.:

  • A u. B prügeln nach vorheriger Absprache gemeinsam auf C ein,
  • A u. B verkaufen aufgrund einer gemeinsamen Verabredung Drogen, wobei A für die Beschaffung der “Ware”, B für den Verkauf zuständig ist,
  • A u. B stehlen gemeinsam im Supermarkt, wobei A entsprechend der vorherigen Vereinbarung die Verkäuferin ablenkt, während B die Ware einsteckt

• Nebentäterschaft = wenn mehrere Personen unabhängig voneinander (d.h. ohne bewusstes u. gewolltes Zusammenwirken) den tatbestandlichen Erfolg (jeder für sich) herbeiführen

Mittäterschaft ausgeschlossen = bei eigenhändigen Delikten z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren unter Alkohol- o. Drogeneinfluss

> da es auf gemeinsamen Tatplan ankommt, kommt Mittäterschaft NUR BEI VORSATZDELIKTEN in Betracht
(Wille zur Tatherrschaft u. Täterwille muss vorhanden sein)

Merke:
Obj. erforderlich = wesentlicher Tatbeitrag
subj. erforderlich = gemeinsamer Tatplan

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