Raub Flashcards

1
Q

(P) Gewaltanwendung gegenüber Schlafenden/ Bewusstlosen

A

hM: Schlaf, Bewusstlosigkeit etc hindern die Zwangswirkung nicht. Die Zwangswirkung braucht vom Opfer nicht unbedingt als solche empfunden zu werden. Zu prüfen ist hier aber genau, ob

  • die physische Zwangswirkung überhaupt erheblich ist (str. bei Wegschieben der Hand eines Widerstandsunfähigen)
  • das finale Element (Gewaltanwendung, um die Wegnahme zu ermöglichen) gegeben ist

aA: Raub gegenüber Bewusstlosen scheidet aus, da diese keinen Widerstand leisten können und von ihnen demzufolge auch kein Widerstand zu erwarten Kraftentfaltung ein geleisteter oder ein jedenfalls erwarteter Widerstand über- wunden werden soll (vgl Geppert, JK 2/07, StGB § 249/11).

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2
Q

Schema Raub

A

I. Tatbestand
1. Obj. TB
a) Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
b) Einsatz eines (qualifizierten) Nötigungsmittels
- Gewalt gegen eine Person
- Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder leben
c) Einsatz dieses Nötigungsmittels als Mittel zur Wegnahme
2. Subj. TB
a) Vorsatz
b) Absicht, die Sache sich oder Drittem zuzueignen
c) Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
II. RW indiziert
III. Schuld
c)

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3
Q

Gewalt gegen Person

A

körperlich wirkender Zwang, durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen, die nach der Vorstellung des Täters dazu bestimmt und geeignet ist, einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden oder unmöglich zu machen

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4
Q

gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben

A

Schädigung der genannten Rechtsgüter erscheint bei ungestörter Weiterentwicklung des Geschehensablaufs als sicher oder höchstwahrscheinlich, auch Dauergefahr, die jederzeit in Rechtsgutsverletzung umschlagen kann

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5
Q

Gewaltanwendung / Drohung als Mittel zur Wegnahme - innerer Beziehung und zeitlicher Zusammenhang

A
  1. Kausalitätstheorie: objektive Kausalbeziehung zw. qualifizierter Nötigung und Wegnahme erforderlich, auf diese Kausalität muss sich auch der Vorsatz beziehen
  2. Frühere Rspr. und hM (Finalitätstheorie): Gewaltanwendung/Drohung braucht weder objektiv erforderlich noch kausal für Wegnahme zu sein, es genügt, wenn der Täter Gewalt/Drohung für geeignet hält, Wegnahme zu ermöglichen (finaler Zusammenhang) - Es genügt somit der bloße Vorsatz bzgl. der Kausalität unabhängig davon, ob ein e Gewaltanwendung / Drohung objektiv sine qua non für die Wegnahme war
  3. Theorie der raubspezifischen Einheit: neben der subjektiven finalen Verknüpfung bedarf es objektiv, dass Gewalt / Drohung und Wegnahme “in einem bestimmten räumlichen und zeitlichen Verhältnis zueinander stehen”
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6
Q

schwere Gesundheitsschädigung iSd § 250 I Nr. 1 c

A

bei Eintritt einer langwierigen ernsten Krankheit, einer ernsthaften Störung der körperlichen Funktionen oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit für längere Zeit

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7
Q

Verwendung einer Waffe / gefährliches Werkzeug

A

Einsatz als Verletzungs-/Gefährdungsmittel, aber auch als Mittel zur Drohung mit Gewalt

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8
Q

(P) Ist die Verwirklichung des § 250 I, II auch noch nach Vollendung des Grunddelikts möglich?

A
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9
Q

schwere körperliche Misshandlung

A

wenn der Eingriff in die körperliche Integrität erhebliche Folgen für die Gesundheit hat oder mit erheblichen Schmerzen verbunden ist

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10
Q

(P) Kann auch die nach Vollendung und vor Beendigung herbeigeführte Todesfolge diesen inneren Zusammenhang aufweisen?

A
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11
Q

Versuchsstrafbarkeit beim erfolgsqualifizierten Delikt

A
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