Umschuldungen Flashcards

1
Q

Definition Umschuldung

A

Unter einer Umschuldung versteht man jenen Vorgang, bei dem der Gläubiger (Kreditgeber) gewechselt
wird, der Schuldner (Kreditnehmer) jedoch gleich bleibt.

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2
Q

Erkläre den Unterschied zwischen:

Umschuldung mit Gläubigerwechsel
einer Umschuldung mit Kreditgeberwechsel

A

Der Unterschied ist folgender:

Im Falle des Gläubigerwechsels werden nur die Ansprüche des bisherigen Gläubigers aus einem Darlehen bzw. Einmalbarkredit auf Rückzahlung auf einen neuen Gläubiger übertragen, der ursprüngliche Kredit- oder Darlehensvertrag bleibt weiterhin aufrecht.

Beim Kreditgeberwechsel wird das bisherige Kreditverhältnis aufgelöst und der Kredit rückbezahlt. Mit dem neuen Kreditgeber wird ein vollkommen neues Kreditverhältnis (und auch ein neuer Kreditvertrag) vereinbart.

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3
Q

In der Praxis unterscheidet man folgende Arten der Umschuldung.

A

Umschuldung durch Neukreditvergabe:

Forderungseinlösung gemäß ABGB

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4
Q

Erkläre: Umschuldung durch Neukreditvergabe:

A

Bei der Umschuldung durch Neukreditvergabe ist zu beachten, dass durch den Abschluss eines
neuen Kredit- bzw. Darlehensvertrages die seinerzeit mit dem bisherigen Kredit- bzw. Darlehensgeber
vereinbarten Sicherheiten nicht auf den neuen Gläubiger bzw. Kreditgeber übergehen. Das heißt,
dass alle Sicherheiten neu vereinbart werden müssen.

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5
Q

Erkläre: Forderungseinlösung gemäß ABGB:

A

Nach erfolgter Forderungseinlösung gemäß ABGB1 wird in der Praxis die Tatsache des Überganges
der eingelösten Hypothek nicht immer grundbücherlich eingetragen. Um eine weitere Verwendung
dieser Hypotheken durch den Altgläubiger zu verhindern, ist es unbedingt notwendig, von diesem
eine entsprechende Löschungsquittung zu erhalten.

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6
Q

Wann wird eine Umschuldung (Neukreditvergabe) von der Volksbank gerne gemacht?

A

Können für den Kredit bestehende Sicherheiten problemlos neu bestellt werden, so wird die Umschuldung
sprich eine Neukreditvergabe von den meisten Volksbanken bevorzugt, da ein neuer Kreditvertrag
auch nach außen „gefestigter“ erscheint.

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7
Q

Gründe für eine Umschuldung von Krediten und Darlehen können mannigfaltig sein, z.B.:

A
  • Unzufriedenheit mit der Beratung und Betreuung,
  • schlechtere Konditionen,
  • Standortwechsel des Kreditnehmers oder
  • restriktive Kreditausweitung des alten Kreditgebers.
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8
Q

Welche Kreditarten können umgeschuldet werden?

A
  • Abstattungskredit
  • Darlehen
  • auf Abstattung gestellter revolvierend ausnutzbarer Kredit
  • revolvierend ausnutzbarer Kredit
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9
Q

Möglichkeiten der Umschuldung in der Praxis

A

Variante 1: Umschuldung durch Neukreditvergabe

Variante 2: Forderungseinlösung gemäß §§ 1422, 1423 ABGB

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10
Q

Wie kann eine revolvierend ausnutzbarer Kredit umgeschuldet werden?

A

nur über Umschuldung durch Neukreditvergabe

Forderungseinlösung ist nicht möglich

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11
Q

Welche Umstellungsvariante ist zu bevorzugen?

Umschuldung durch Neukreditvergabe oder Forderungseinlösung gemäß §§ 1422, 1423 ABGB

A

Unter der Annahme, dass für den Kredit bestehende Sicherheiten problemlos neu bestellt werden können,
ist die Umschuldung im Sinne eines Neukredites zu bevorzugen.

Sollten die ursprünglich vereinbarten Sicherheiten nicht mehr zur Gänze oder nur mehr teilweise notwendig
sein (Überbesicherung oder mittlerweile bessere Kundenbonität), kann bei Umschuldung auch
darauf verzichtet werden.

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12
Q

Eine Forderungseinlösung ist in folgenden Fällen zu bevorzugen:

A

• Bei Sicherstellung des Kredites mit Übertragung des vorbehaltenen Eigentums, samt Abtretung der
Kaufpreisrestforderung, da dieser nach Umschuldung (und somit Untergang) nicht mehr neu bestellt
werden kann.

  • Bei Rangverlust von Sicherheiten, falls diese neu bestellt werden müssten.
  • Wenn bestehende und weiterhin notwendige Sicherheiten nicht mehr neu bestellt werden können.

• Aus Kostengründen bei hypothekarischer Sicherstellung (z.B. eingetragenes Pfandrecht über
EUR 600.000,–, welches neu eingetragen werden müsste).

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13
Q

Umschuldung durch Neukreditvergabe - Beschreibe

A

Der Kreditnehmer schließt mit der neuen Bank anstelle des bisherigen Kredit- bzw. Darlehensvertrages
einen neuen Kredit- bzw. Darlehensvertrag ab.

In bestehende Vereinbarungen kann oft ohne Bezahlung einer Pönale (Vertragsstrafe) nicht eingegriffen
werden. Unter Umständen muss mit dem Abschluss des neuen Darlehens- oder Kreditvertrages solange
gewartet werden, bis der Kredit- oder Darlehensnehmer unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist
den Vertrag ordnungsgemäß zur Auflösung gebracht hat.

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14
Q

Umschuldung:

Bei Verbraucherkrediten sind laut Verbraucherkreditgesetz folgende Regelungen zu beachten:
Vorzeitige Rückzahlung

A

Der Kreditnehmer hat nach § 16 VKrG das jederzeitige und zwingende Recht, den Kreditbetrag
vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung
des gesamten Kreditbetrages samt Zinsen gilt als Kündigung des Kreditvertrags.

Die vom Verbraucher zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend
dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten
Vertragsdauer; laufzeitabhängige Kosten verringern sich verhältnismäßig. Dies kann nicht
abbedungen werden.

Der Kreditgeber kann vom Kreditnehmer eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung
für den ihm aus der vorzeitigen Rückzahlung voraussichtlich unmittelbar entstehenden Vermögensnachteil
verlangen (Vorfälligkeitsentschädigung).

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15
Q

Umschuldung:

Bei Verbraucherkrediten sind laut Verbraucherkreditgesetz folgende Regelungen zu beachten:

Vorzeitige Rückzahlung (§ 16 VKrG):

Der Kreditnehmer hat nach § 16 VKrG das jederzeitige und zwingende Recht, den Kreditbetrag
vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. Die vorzeitige Rückzahlung
des gesamten Kreditbetrages samt Zinsen gilt als Kündigung des Kreditvertrags.
Die vom Verbraucher zu zahlenden Zinsen verringern sich bei vorzeitiger Kreditrückzahlung entsprechend
dem dadurch verminderten Außenstand und gegebenenfalls entsprechend der dadurch verkürzten
Vertragsdauer; laufzeitabhängige Kosten verringern sich verhältnismäßig. Dies kann nicht
abbedungen werden.

Der Kreditgeber kann vom Kreditnehmer eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung
für den ihm aus der vorzeitigen Rückzahlung voraussichtlich unmittelbar entstehenden Vermögensnachteil
verlangen (Vorfälligkeitsentschädigung).

Dies gilt aber dann nicht, wenn

A
  1. die vorzeitige Rückzahlung mit einer Versicherungsleistung aus einem Versicherungsvertrag
    getätigt wird, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll,
  2. die Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde,
  3. der vorzeitig zurückgezahlte Betrag EUR 10.000,– innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten
    nicht übersteigt oder
  4. der Kredit in Gestalt einer Überziehungsmöglichkeit gewährt worden ist.
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16
Q

Umschuldung:

Die Entschädigung darf die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende der Laufzeit des Kreditvertrags
für den betreffenden Kreditbetrag hätte zahlen müssen, nicht übersteigen. Sie darf überdies höchstens …. betragen

A
  1. 0,5 % des vorzeitig rückgezahlten Kreditbetrags, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen
    Rückzahlung und dem vereinbarten Ablauf des Kreditvertrags ein Jahr nicht überschreitet, und
  2. 1% in allen anderen Fällen
17
Q

Umschuldung:

Sonderregelung für hypothekarisch besicherte Kredite bezügl. vorzeitiger Rückzahlung:

A

Bei einem hypothekarisch (eingetragene Hypothek oder EPU mit aufrechter Rangordnung) gesicherten
Kredit kann für die vorzeitige Rückzahlung eine Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten
oder bis zum Ablauf einer allfällig vereinbarten Periode mit festem Sollzinssatz (Fixzinsperiode)
vereinbart werden. Hält der Kreditnehmer die vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann die Bank
für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine angemessene Entschädigung für den ihr
aus der vorzeitigen Rückzahlung voraussichtlich unmittelbar entstehenden Vermögensnachteil verlangen,
wobei dieselben Beschränkungen hinsichtlich der Höhe wie oben gelten.

18
Q

Wann ist im Fall einer Umschuldung eine Aufstockung bzw. eine Laufzeitverlängerung möglich?

A

unter Berücksichtigung der Kreditdaten (z.B. Verwendungszweck, Fristenkonformität) und der vereinbarten Sicherheiten ist im Fall eine Umschuldung eine Aufstockung bzw. eine Lafuzeitverlängerung jederzeit möglich

19
Q

Sind Konditionsanpassungen bei einer Umschuldung möglich?

A

Konditionenanpassungen (insbesondere Zinssatzänderungen) sind in den meisten Fällen der Grund für
einen Wechsel und daher selbstverständlich möglich.

20
Q

Umschuldung:

Bei der Beendigung des Kredit- bzw. Darlehensvertrages hat der bisherige Kredit- bzw. Darlehensgeber
auf Verlangen des Kunden alle maßgeblichen Informationen schriftlich bekanntzugeben. Das sind:

A
  • Kreditart,
  • Höhe des Kredites,
  • Abschlussdatum,
  • Laufzeit,
  • Prolongationen,
  • Laufzeitänderungen,
  • Aufstockungen,
  • Wiederausnützungen,
  • Salden der in Anspruch genommenen Kredite/Darlehen,
  • Rahmenreduzierungen.
21
Q

Umschuldung:

Diese Informationseinholung wird vom … veranlasst, der Kunde erteilt seine Zustimmung
am Ende des auszufüllenden Formulars.

Was ist noch zu tun bei der Mitteilungen des alten Kredit- bzw. Darlehensgebers?

A

neuen Kreditgeber

Vom neuen Kreditgeber sind vom Kreditnehmer sämtliche mit dem früheren Kreditgeber geschlossenen
Verträge einzuholen, vor allem, um die mit dem früheren Kreditgeber vereinbarten Sicherheiten
einwandfrei feststellen zu können.

22
Q

Erkläre die Sicherheitenproblematik bei Umschuldungen:

A

Durch den Abschluss eines neuen Kreditvertrages erlöschen die Sicherheiten, die seinerzeit mit dem
bisherigen Kredit- bzw. Darlehensgeber vereinbarten wurden und gehen nicht auf den neuen Gläubiger
bzw. Kreditgeber über, d.h., es müssen alle Sicherheiten neu vereinbart werden.
Ist das bisherige Kredit- bzw. Darlehensverhältnis hypothekarisch besichert, dann ist die Neubegründung
der Hypothek bei gleichzeitiger Löschung des ursprünglichen Pfandrechts durchzuführen. In diesem
Fall fallen auch noch die Beglaubigungskosten des Notars für die Löschungsquittung des ursprünglichen
Pfandrechts und für die neuen einverleibungsfähigen Pfandurkunden an.

23
Q

Umschuldungen:

Wo kann noch außer bei hypothekarischen Sicherstellungen ein Rangverlust eintreten?

A

Dieser ist z.B. auch

bei der Verpfändung von Bezügen bzw. von Lebensversicherungen möglich.

24
Q

Umschuldung durch Forderungseinlösung gemäß ABGB2

Kann der Wechsel des Gläubigers auch ohne Zustimmung des bisherigen Gläubigers erfolgen?

A

Bei Darlehen, Abstattungskrediten oder auf Abstattung gestellten ehemals revolvierend ausnutzbaren
Krediten kann der Wechsel des Gläubigers (Kreditgeber) auch ohne Zustimmung des bisherigen Gläubigers
auf einen neuen Gläubiger, also eine neue Bank, übertragen werden.

25
Q

Was ist Voraussetzung für die Forderungseinlösung gemäß ABGB3?

A

Das Einverständnis zwischen Schuldner und neuem Gläubiger, in dem der neue Gläubiger (Kreditgeber) mit dem Kunden vereinbart, dass er dessen Darlehens- oder Kreditverbindlichkeit ablöst.

26
Q

Umschuldung durch Forderungseinlösung gemäß ABGB2

Zu was ist der bisherige Gläubiger verpflichtet?

A

Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, die Zahlung des neuen Gläubigers, wenn sie mit Zustimmung
des Schuldners erfolgt und vorzeitig rückzahlbar ist, anzunehmen. Vor oder spätestens bei der Zahlung
verlangt der neue Gläubiger die Abtretung aller Rechte einschließlich der Sicherheiten. Somit geht die
Forderung mit allen bestehenden Sicherheiten auf den neuen Gläubiger über.

27
Q

Umschuldung durch Forderungseinlösung gemäß ABGB2

Entsteht ein neuer Vertrag?

A

Bei der Forderungseinlösung gemäß ABGB3 wird zwischen dem Kredit- bzw. Darlehensnehmer und
dem neuen Gläubiger kein neuer Kredit- oder Darlehensvertrag, sondern lediglich eine Vereinbarung
unterfertigt, die den Übergang des Gläubigers mit allen Rechten dokumentiert.

28
Q

Umschuldung durch Forderungseinlösung gemäß ABGB2

Um einen Übergang bei bestehenden Hypotheken zu gewährleisten, ist es notwendig, dass

A

sämtliche von mit diesen Hypotheken besicherten Kredite bzw. Darlehen zur Gänze eingelöst werden.

29
Q

Umschuldung durch Forderungseinlösung gemäß ABGB2

Was passiert nach erfolgter Forderungseinlösung in der Praxis oft?

A

In der Praxis wird nach erfolgter Forderungseinlösung die Tatsache des Überganges der eingelösten
Hypothek nicht immer grundbücherlich eingetragen. Manche Neugläubiger begnügen sich mit der Herausgabe
einer Löschungsquittung durch den Altgläubiger und beobachten in periodischen Abständen
(z.B. vierteljährlich) die weitere Entwicklung des Grundbuchstandes.

30
Q

Umschuldung durch Forderungseinlösung gemäß ABGB2

Um eine weitere Verwendung dieser Hypotheken durch den Altgläubiger zu verhindern, ist was zu tun?

A

Um eine weitere Verwendung dieser Hypotheken durch den Altgläubiger zu verhindern, ist es notwendig,
von diesem eine entsprechende Löschungsquittung zu erhalten. Da aber nur der einverleibte Pfandgläubiger
verständigt wird – z.B. bei einer Zwangsversteigerung – oder um der Gefahr der Ausstellung
einer zweiten Löschungsquittung zu begegnen, wird der neue Pfandgläubiger in der Praxis meist die
folgenden Varianten wählen:

• Übertragung des Pfandrechtes im alten Rang (Kosten 1,2 % und EUR 44 im ERV) oder
• Eintragung einer sogenannten Minihypothek im laufenden Rang (Kosten 1,2 % und EUR 44 im
ERV)

31
Q

Umschuldung durch Forderungseinlösung gemäß ABGB2

Die Übertragung des Pfandrechts im alten Rang wäre dann vorzunehmen, wenn

A

die Hypothek die einzige Kreditbesicherung ist. In weiterer Folge ist die Übertragung der Hypothek natürlich auch von der Bonität des Kunden (unterschiedliche Risikoeinschätzung in den Volksbanken) abhängig.

32
Q

Umschuldung durch Forderungseinlösung gemäß ABGB2

Die einzige Gefahr, die bei bücherlicher Nichtübertragung der Hypothek besteht, ist,

A

dass der Altgläubiger dem Kreditnehmer eine zweite Löschungsquittung aushändigt und dieser die Hypothek (betrügerisch) löschen lässt. Der Altgläubiger wird dadurch allerdings schadenersatzpflichtig, wenn er die
Löschungsquittung innerhalb relativ kurzer Zeit nach der Forderungseinlösung über Wunsch des
Schuldners ausstellt. Die Pflicht des Altgläubigers zur Evidenzhaltung der Einlösung erlischt allerdings
spätestens nach Ablauf der Frist, innerhalb der Kreditunterlagen aufbewahrt werden müssen.

Sollte vom Neugläubiger an den Altgläubiger eine Gestionierungsprovision bezahlt werden, würde der
anzuwendende Sorgfaltsmaßstab jedenfalls erheblich größer sein, da dann zwischen den beiden Banken
eine vertragliche Sonderbeziehung besteht.

33
Q

Umschuldung durch Forderungseinlösung gemäß ABGB2

Verändert sich eine Höchstbetragshypothek mit der Einlösung?

A

Eine Höchstbetragshypothek wird allerdings mit der Einlösung (ohne dass eine diesbezügliche Eintragung
notwendig wäre) zur Festbetragshypothek (Darlehenshypothek) und kann daher weder für
nachträgliche Kreditausweitungen noch für Neukredite verwendet werden.

34
Q

Umschuldung durch Forderungseinlösung gemäß ABGB2

Sicherheitenproblematik bei Übertragung des vorbehaltenen Eigentums

A

War im früheren Darlehens- oder Kreditvertrag als Sicherheit die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums
mit der Abtretung der Kaufpreisrestforderung vereinbart, so ist eine neuerliche Besitzanweisung
an den die Sache innehabenden Schuldner unbedingt notwendig (neues Formular wie beim Erstkauf).

35
Q

Umschuldung durch Forderungseinlösung gemäß ABGB2

Sicherheitenproblematik bei Bestellung neuer Sicherheiten

A

Es ist besonders darauf zu achten, dass nach der Einlösung nur an sich gebührenfreie Sicherheiten
auch gebührenfrei bestellt werden können. Auch die Textierung muss sorgfältig gewählt werden, sodass
es zu keiner Ersatzbeurkundung kommt. Zu empfehlen ist weiters die Hereinnahme neuer Wechsel
und dazugehöriger Wechseldatierungser-klärungen. Zudem ist vom Altgläubiger die Herausgabe aller
alten Wechsel zu betreiben.