Fälle zum Zivilprozessrecht Flashcards

1
Q

Der VorsRiLG R eröffnet die Verhandlung im Verfahren X gegen Y. X hat alle Anwaltsserien von Boston Legal bis Suits rauf und runter gesehen und hält sich daher für juristisch sehr bewandert. Sich von einem Anwalt vertreten zu lassen, sei für ihn völlig überflüssig. Er selbst könne seine Interessen vor Gericht viel besser vertreten.Anwalt A, der Vertreter von Y, sieht das jedoch anders. Er beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils. Wie wird R entscheiden?

A

Ohne Anwalt kann die Partei vor dem LG keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen (§ 78 ZPO, mangelnde Postulationsfähigkeit), so dass sie als säumig gilt.

Dann ergeht - auch wenn die Partei selbst vor Gericht erscheint - (auf Antrag) ein VU gegen sie.

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2
Q

A verklagt B. In der mündlichen Verhandlung erscheint A zwar, weigert sich aber vollständig zu sprechen. Er sagt nichts aus und stellt nicht einmal einen Antrag. Stattdessen sitzt er nur still da und schaut B böse an. B findet das nicht witzig und beantragt den Erlass eines VU. Mit Aussicht auf Erfolg?

A

-> Das vollständige Nichtverhandeln steht dem Nichterscheinen gleich, § 333 ZPO.
● Verhandeln setzt jedenfalls einen Sachantrag voraus. Da A hier keinen Sachantrag stellt, ist er säumig.
● Achtung: Nur bei vollständigem Nichtverhandeln! Wenn die Partei zwar verhandelt, aber sich über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, ist sie nicht säumig, § 334 ZPO.

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3
Q

K1, K2 und K3 verklagen B. K3 erscheint nicht vor Gericht, weil er sich in der Bierwirtschaft bewusstlos getrunken hat.B beantragt daher den Erlass eines Versäumnisurteils. Wovon hängt ab, ob das Gericht dem Antrag des B stattgibt?

A

●Ein Versäumnisurteil setzt die Säumnis der Gegenpartei voraus (§ 330 ZPO). K3 ist nicht zur Verhandlung erschienen.
●Wenn es sich bei der Streitgenossenschaft von K1, K2 und K3 aber um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt, gilt der säumige Streitgenosse als von den Anwesenden vertreten (§ 62 I ZPO).

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4
Q

A erhebt eine Klage gegen B auf Zahlung von 500 EUR. Richter R sorgt dafür, dass dem B die Klageschrift zugestellt wird und fordert ihn zugleich auf, binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, dass er sich gegen die Klage verteidigen möchte.Nach drei Wochen ist noch immer keine Verteidigungsanzeige bei Gericht eingegangen. Was wird R tun?

A

Der Beklagte muss im schriftlichen Vorverfahren seine Verteidigungsbereitschaft binnen zwei Wochen ab Zustellung der Klage anzeigen, § 276 I 1 ZPO.
Tut er das nicht, kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung ein VU erlassen, § 331 III 1 ZPO.

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5
Q

B hat mündlich eine Bürgschaft für seinen moralisch und finanziell bankrotten Bruder S übernommen. S setzt sich ins Ausland ab. Gläubiger G verklagt B auf Zahlung der Bürgschaftssumme. Zur Hauptverhandlung erscheint B nicht. G beantragt daher ein VU. Wie wird das Gericht entscheiden?

A

Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen sind als zugestanden zu betrachten (sog. Geständnisfiktion, § 331 ZPO).
In diesem Fall rechtfertigen die Tatsachen aber den Klageantrag nicht, weil der Bürgschaftsvertrag formnichtig ist. (Bürgschaften erfordern die Schriftform, § 766 BGB.)
Das Gericht wird den Antrag deshalb zurück- und die Klage als unschlüssig abweisen (→ sog. unechtes Versäumnisurteil; gerade kein VU!).

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6
Q

K verklagt den B und beantragt ein Versäumnisurteil, als dieser nicht vor Gericht erscheint.Das Gericht weist die Klage jedoch ab, weil sie unzulässig oder unschlüssig ist. Wie kann K gegen dieses Urteil vorgehen?

A

●Mit dem Einspruch (§ 338 ZPO) nicht, weil es sich nicht um ein Versäumnisurteil handelt, sondern um ein herkömmliches Prozess- oder Sachurteil.
●Deshalb sind in diesem Fall (wie gewöhnlich) Berufung (§ 511 ZPO) oder Sprungrevision (§ 566 ZPO) die richtigen Rechtsmittel.

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7
Q

Der Beklagte versäumt die mündliche Verhandlung, weshalb ein VU gegen ihn erlassen wird. Er legt Einspruch ein und gewinnt die Klage. Wer muss die Kosten tragen?

A

● Wer verliert, muss grundsätzlich die Kosten des Prozesses tragen (§ 91 ZPO).
● Der Beklagte trägt aber die Kosten, die durch die Säumnis verursacht wurden, § 344 ZPO.
● Wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Kosteneinheit
● § 344 ZPO geht § 95 ZPO vor

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8
Q

Wie lautet der Tenor?

Der Beklagte war im ersten Termin säumig; auf Antrag des Klägers wurde ein entsprechendes Versäumnisurteil erlassen. Der Beklagte legt Einspruch ein, ist aber im Einspruchstermin erneut säumig. ​

Einspruch zulässig, Antrag gestellt, Schlüssigkeit nicht erneut geprüft

A

1.Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil wird verworfen. ​

2.Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.​

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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9
Q

Der Beklagte unterliegt im Rechtsstreit. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist kein Rechtsmittel oder anderer Rechtsbehelf gegeben und das Gericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Beklagte rügt dies nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist. Handelt es sich um eine wiedereinsetzungsfähige Frist?

A

Ja
Rügefrist steht in § 321a Abs. 2 S. 1 ZPO: „innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen“ → als Notfrist wiedereinsetzungsfähige Frist

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10
Q

Das Amtsgericht hat gegen den Beklagten antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen. Der danach beauftragte Rechtsanwalt des Beklagten versäumt die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil. Fristgemäß stellt er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legt gleichzeitig Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Zur Begründung führt er an, dass er bei einem Unfall schwer verletzt wurde und mehrere Wochen im Koma lag.Hat der Rechtsanwalt die Fristversäumung verschuldet?

A

Nein →unverschuldet
* Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO
* Maßstab: die üblicherweise von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt
* Unvorhersehbares Ereignis

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11
Q

Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn der Rechtsanwalt die Frist versäumt, weil er in den Urlaub fährt und keine Vertretung organisiert hat?

A

Verschulden (+)
* Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2
* Maßstab: die üblicherweise von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt
* Der Rechtsanwalt hätte sich um seine Vertretung und Fristeinhaltung bemühen müssen

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12
Q

Die Rechtsanwältin des Beklagten hat ihre stets zuverlässige Bürokraft A gebeten, den Schriftsatz zur Einlegung der Berufung zum Gericht zu schicken. Aus Unachtsamkeit der A fällt der Schriftsatz unter den Schreibtisch und wird von ihr erst eine Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung wiedergefunden.Hat die Rechtsanwältin die Fristversäumung verschuldet?

A

Nein →unverschuldet
* Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2
* Die Rechtsanwältin hat ihrer Bürokraft fristgerecht den Schriftsatz gegeben
* Keine Zurechnung von Verschulden Dritter (z.B. Bürokraft), § 278 BGB nicht anwendbar
* Bürokraft war stets zuverlässig →kein Organisations-und Überwachungsverschulden der Rechtsanwältin

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13
Q

B ist bedürftig i.S.v. §§114 f. Er kann die Kosten für eine Beauftragung eines Rechtsanwalts im Prozess gegen ihn vor dem Landgericht nicht aufbringen. B versäumt daher eine Frist. Er hat jedoch innerhalb der einzuhaltenden Frist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag beim zuständigen Gericht gestellt und alles in seinen Kräften Stehende unternommen, damit über den Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann.Ist die Fristversäumung verschuldet?

A

Nein →unverschuldet
*Wenn die Partei die Kosten ihrer Prozessführung nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen kann (§114 Abs. 1 S. 1), hat sie ihre Mittellosigkeit grundsätzlich nicht zu vertreten
*Vollständiger Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der einzuhaltenden Frist

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14
Q

Der im Rechtsstreit in erster Instanz unterliegende Kläger erhält vom Gericht das Urteil …
a)… ohne erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung.
b)… mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung. Der Fehler ist für einen sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt nicht erkennbar.Der Prozessbevollmächtigte des Klägers versäumt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts.
Ist die unterbliebene (a) bzw. fehlerhafte (b) Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumung kausal?

A

zu a) *keine Kausalität →der Rechtsanwalt kennt das Recht
*Vermutung widerlegt

zu b) *Vermutung möglicherweise widerlegt →Umstände des Einzelfalles
*Wenn Belehrungsfehler auch für sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres erkennbar →Ursächlichkeit (+)
*Wenn Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch ist
→Ursächlichkeit (-)

*hier: Kausalzusammenhang (+)

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14
Q

Der im Rechtsstreit in erster Instanz unterliegende Kläger erhält vom Gericht das Urteil …
a)… ohne erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung.
b)… mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung. Der Fehler ist für einen sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt nicht erkennbar.Der Prozessbevollmächtigte des Klägers versäumt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts.
Ist die unterbliebene (a) bzw. fehlerhafte (b) Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumung kausal?

A

zu a)* keine Kausalität →der Rechtsanwalt kennt das Recht
* Vermutung widerlegt

zu b) * Vermutung möglicherweise widerlegt →Umstände des Einzelfalles
* Wenn Belehrungsfehler auch für sorgfältig arbeitenden Rechtsanwalt nicht ohne Weiteres erkennbar →Ursächlichkeit (+)
* Wenn Rechtsbehelfsbelehrung offenkundig falsch ist
→Ursächlichkeit (-)
* hier: Kausalzusammenhang (+)

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15
Q

C versäumt aufgrund ihrer Mittellosigkeit die Frist zur Einlegung der Berufung. Ihr beim zuständigen Gericht eingelegter fristgerechter Antrag auf Prozesskostenhilfe wird bewilligt. Beginnt nun die Wiedereinsetzungsfrist?

A

Ja
*§234 Abs. 2: „Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.“
*Hindernis: Bedürftigkeit nach §§114 f.
*Das Hindernis der Mittellosigkeit entfällt:
*mit Vermögenserwerb der Partei
*durch eine Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung der Partei
*durch Bekanntgabe der Bewilligung der Prozesskostenhilfe →hier (Beginn der Wiedereinsetzungsfrist)

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16
Q

A klagt gegen B vor dem Amtsgericht Braunschweig auf Neulieferung einer Küche. Am 23.5.2022 wird dem A das am 9.5.2022 verkündete Urteil zugestellt. Er hat nun einen Monat Zeit, Berufung einzulegen (§ 517 ZPO). Da sich A nicht entscheiden kann, lässt er die Frist für das Rechtsmittel verstreichen. ​
Ist das Urteil formell rechtskräftig?

A

Ja. Das klageabweisende Urteil ist am 23.6.2022 um 24 Uhr formell rechtskräftig geworden. Eine Korrektur im Instanzenzug ist nicht mehr möglich.​
Folgen: Der Prozess ist beendet. Die Rechtshängigkeit des Streitgegenstands endet. Die rechtskräftige Entscheidung wird unangreifbar (Ausnahmen).

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17
Q

K verklagt B auf Feststellung, dass er Eigentümer eines, aufgrund einer Leihe im Besitz des B befindlichen, Palandt sei. B bestreitet dies und führt aus, er sei der Eigentümer des Buches. Das Gericht erhebt Beweis und kommt zum Ergebnis, dass K Eigentümer und die Klage begründet sei. Dementsprechend tenoriert es die beantragte Feststellung. Das Urteil wird formell rechtskräftig. ​

Wäre ein Gericht im nachfolgenden Prozess an die Feststellung, dass K Eigentümer des Palandt ist, gebunden?

A

​Ja. Die Feststellung, dass K der Eigentümer des genannten Buches ist, wird von der materiellen Rechtskraft umfasst. Sollte z.B. K später den B auf Schadensersatz verklagen, weil B das Buch beschädigt habe, so wäre das Gericht in dem zweiten Prozess an diese Feststellung gebunden.

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18
Q

A verklagt B vor dem Amtsgericht auf Zahlung von 1.500 Euro aus einem Kaufvertrag. A führt aus, er mache zunächst nur einen Teil der Gesamtforderung in Höhe von 8.000 Euro geltend. ​

Variante a: Die Klage wird abgewiesen, weil ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag gegeben sei.​

Variante b: Der Klage wird stattgegeben, ein wirksamer Rücktritt sei nicht erfolgt. ​

Nach Rechtskraft des Urteils klagt A gegen B vor dem Landgericht den restlichen Betrag in Höhe von 6.500 Euro ein. ​
Ist das Landgericht jeweils an das Ersturteil gebunden?

A

Nein. In beiden Varianten ist das Landgericht hinsichtlich der nun eingeklagten 6.500 Euro nicht an das Ersturteil gebunden. Dieser Teilbetrag war nicht Streitgegenstand im ersten Verfahren. In der Variante a erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils weiterhin auch nicht auf die Feststellung, dass der Vertrag infolge des Rücktritts erloschen ist, in der Variante b auch nicht darauf, dass der Vertrag (noch) Bestand hat.

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19
Q

​A verklagt B auf Zahlung des Kaufpreises aus einem Kaufvertrag über einen gebrauchten Pkw. B beruft sich auf Anfechtung wegen arglisitiger Täuschung über die Laufleistung, die A allerdings bestreitet. Im klageabweisenden Urteil wird ausgeführt, dass die Anfechtung erfolgreich sei, weil die Täuschung des A bewiesen worden sei. Nach Eintritt der Rechtskraft verklagt B den A auf Schadensersatz wegen c.i.c. und stützt dies auf die genannte Täuschung, die A erneut bestreitet. ​

Ist das Gericht in diesem Verfahren an die Tatsache, dass A den B getäuscht hat, gebunden?

A

Nein. Die materielle Rechtskraft des Urteils umfasst nicht auch die tatsächliche Feststellung, dass A den B getäuscht habe. Danach ist das Gericht im zweiten Verfahren nicht an diese Tatsache gebunden.

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20
Q

Die Klage auf Feststellung, dass B dem K seinen künftigen Unfallschaden ersetzen müsse, wird abgewiesen, da keine Schäden zu erwarten seien. Später treten unerwartet Unfallschäden auf. ​

Kann K erneut klagen?

A

Ja. Die Rechtskraft bezieht sich nur auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung. Erst nach der letzten mündlichen Verhandlung entstandene Tatsachen können deshalb in einem neuen Prozess vorgebracht werden. K kann daher neu klagen, weil nach der letzten mündlichen Verhandlung neue Tatsachen entstanden sind.

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21
Q

C verklagt D vor dem Amtsgericht Braunschweig. Die Klage wird wegen örtlicher Unzuständigkeit abgewiesen, zumal C keinen Verweisungsantrag nach § 281 ZPO stellt. Das Urteil wird rechtskräftig. Danach erhebt C die inhaltlich identische Klage vor dem Amtsgericht Goslar.​

Steht der neuen Klage die materielle Rechtskraft entgegen?

A

Nein. Wenn die Klage im Vorprozess wegen Unzuständigkeit abgewiesen wurde, dann umfasst die Rechtskraft (nur) die Entscheidung über die fehlende Zuständigkeit dieses Gerichtes. ​

Ist der prozessuale Mangel beseitigt worden, ist eine neue Klage zulässig.

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22
Q

A verklagt B auf Zahlung von 4.000 Euro aus einem Kaufvertrag. B rechnet hiergegen mit einer Werklohnforderung auf, die 7.000 Euro beträgt. ​

​Variante a: Der Klage wird stattgegeben, weil die Werklohnforderung nicht entstanden sei.​
Variante b: Die Klage wird infolge der erfolgreichen Aufrechnung abgewiesen.​

Wird die Gegenforderung des Beklagten nach § 322 Abs. 2 ZPO rechtskräftig aberkannt?

A

Ja. In beiden Fällen wird die Gegenforderung des Beklagten in Höhe von 4.000 Euro rechtskräftig aberkannt, § 322 Abs. 2 ZPO. ​

Die Rechtskraft der Entscheidung umfasst die Feststellung, dass die Gegenforderung in Höhe von 4.000 Euro nicht (Standardfall) bzw. infolge der wirksamen Aufrechnung nicht mehr (umgekehrter Fall) besteht. ​

Achtung! In beiden Fällen enthält das Urteil allerdings keine rechtskräftige Feststellung zum Bestehen oder Nicht(mehr)bestehen der Gegenforderung hinsichtlich der überschießenden 3.000 Euro.

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23
Q

K klagt gegen B auf Schadensersatz in Höhe von 4.000 € wegen eines Verkehrsunfalls in der Kirchstraße in Braunschweig. Dort fuhr B dem K an einer Ampel hinten ins Auto. Als Anspruchsgrundlagen kommen § 823 BGB und §§ 7, 18 StVG in Betracht. Wie viele Streitgegenstände liegen vor?

A

Es handelt sich um ein und dasselbe Unfallgeschehen und um einen Antrag. Es liegt ein prozessualer Anspruch, d.h. ein Streitgegenstand, vor. Daran ändert sich nichts, wenn der einzige Klageanspruch auf unterschiedliche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird.

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24
Q

Die Klage von K umfasst Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 € sowie weitere 2.000 € Reparaturkosten.Wie viele Streitgegenstände liegen vor?

A

Es ist ein und dasselbe Unfallgeschehen. Hier verfolgt K aber abweichende Rechtsschutzziele, welche er in zwei Anträgen geltend macht. Diese hätten auch in getrennten Prozessen geltend gemacht werden können. Es handelt sich um zwei Streitgegenstände.

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25
Q

Der Kläger macht vor dem AG Braunschweig Schadensersatzansprüche gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung geltend. Ein Jahr später erhebt er Klage auf Schadensersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch vor dem AG Köln. Liegt hier ein einheitlicher Lebensvorgang vor?

A

Es handelt sich umein identisches Begehren innerhalb desselben Streitgegenstandes. Die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs-und Beratungspflichten aufgespalten werden kann.

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26
Q

K erhebt gegen B vor dem AG Braunschweig eine Klage auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 150 € für einen ZPO Kommentar. Der Prozess verläuft für B nicht wie gewünscht, sodass sich dieser entschließt vor dem AG Helmstedt eine negative Feststellungsklage zu erheben. Es soll das Nichtbestehen des Kaufpreisanspruchs hinsichtlich des ZPO Kommentars festgestellt werden. Liegt Rechtshängigkeit vor?

A

Hier sind die Streitgegenstände identisch. Der Streitgegenstand der Leistungsklage umfasst auch den der späteren negativen Feststellungsklage. Dies liegt daran, dass in der Leistungsklage der engere Feststellungsantrag (Es wird festgestellt, dass der Antrag besteht) enthalten ist. Der zweite Prozess ist also die Umkehr des ersten Prozesses.

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27
Q

K verklagt B auf Zahlung von 5.000 € als Kaufpreis für einen Pkw. Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Beide haben jeweils einen Zeugen für ihre Darstellung benannt. Zwei Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme zahlt B. Er sei zwar nach wie vor davon überzeugt zu gewinnen, aber des Streites nun überdrüssig. Welche Reaktionsmöglichkeiten hat K?

A
  1. Klageantrag trotzdem stellen​
    →Folge: Klagabweisung (unbegründet) auf Kosten des Klägers wg. Erfüllung (§ 362 I BGB)​
  2. Klagerücknahme​
    →Folge: Kostenentscheidung auf Antrag nach § 269 III 2 ZPO. Kl. müsste die Kosten als Verzugsschaden (§ 286 BGB) ggf. in einem 2. Prozess geltend machen.​
  3. Klageverzicht​
    →Folge: Klageabweisung durch Verzichtsurteil auf Kosten des Klägers (§ 91 ZPO)​
  4. Nichtauftreten​
    →Folge: VU gegen den Kläger gemäß § 330 ZPO, Kosten trägt der Kläger
  5. Erledigungserklärung​
    →Folge abhängig, ob übereinstimmende oder einseitige Erledigungserklärung
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28
Q

Wie wird das Gericht im Fall 1 entscheiden, wenn​

a) B sich einer Erledigungserklärung des K anschließt?

A

= übereinstimmende Erledigungserklärung​

Form: in mdl. Vhdl., im Schriftsatz oder zu Protokoll;​
Anwaltszwang aufgehoben, § 91a I 1 i.V.m. § 78 III ZPO​

Erledigungserklärung des Kl. (Prozesshandlung)​

Anschlusserklärung des Bekl. (Prozesshandlung) ​

→reicht aus, dass er nicht widerspricht (§ 91a I 2 ZPO) o. nur Kostenantrag stellt

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29
Q

K hat B eine Wohnung vermietet. Wegen Zahlungsverzuges hat er B gekündigt und Räumungs-klage erhoben. Eine Woche vor dem Gerichtstermin zieht B aus der Wohnung aus und gibt K die Schlüssel zurück. In der Wohnung befinden sich allerdings noch einige Möbel des B. Außerdem sind die Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt worden. Im Termin erklärt B den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragt entsprechende Feststellung durch das Gericht. Außerdem sollen K die Kosten auferlegt werden, weil ein Zahlungsverzug nicht bestanden habe. K begehrt weiterhin Räumung.
Wie ist zu entscheiden?

A

Bekl. kann den Streitgegenstand nicht bestimmen​
→einseitige „Erledigungserklärung“ des Bekl. ist unbeachtlich.​

Überlegung: Soll der Antrag des Bekl. als (Feststellungs) Widerklage verstanden werden? (i.d.R. (-))​

i.Ü. ist Hauptsache nicht erledigt, weil die Wohnung nicht vollständig geräumt wurde​

Folge: Räumungsurteil, soweit Zahlungsverzug bestand

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30
Q

K erhebt Klage auf Zahlung von 550,00 € gegen B. Die Klage geht am 05.01. d. J. bei Gericht ein. ​

Sie wird B am 16.01. d. J. zugestellt. B hat die geforderte Summe an K am 15.01. d. J. gezahlt. K fragt sich nun, was er machen soll. Welche Möglichkeiten bestehen?

A

(P) „Erledigung“ (15.01.) tritt zwischen Anhängigkeit (05.01.) u. Rechtshängigkeit (16.01.) ein.​

→Erledigungserklärung (-), da Erledigung nicht nach Rechtshängigkeit eingetreten​
→Klagerücknahme (+) mit Kostenfolge des § 269 III 3 ZPO = beste Lösung ​

[auch denkbar: Klageänderung in einen Feststellungsantrag, dass Bekl. die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (Verzugssschaden; Vorteil: Beweisaufnahme); Feststellungsinteresse wg. Kostenerstattung (str., so aber BGH NJW 2013, 2201).]

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31
Q

K erhebt Klage auf Zahlung von 550,00 € gegen B. Die Klage geht am 05.01. d. J. bei Gericht ein. Die Zahlung erfolgte bereits am 04.01., was K aber erst am 06.01. feststellen konnte. Was soll K nun tun?

A

(P) Erledigung (04.01.) tritt vor Anhängigkeit (05.01.) ein.​

hM.: § 269 III 3 ZPO gilt auch dann, wenn der Kl. schuldlos erst nach Einreichung ​der Klage von der Erledigung Kenntnis erhält (Zöller § 269 Rn. 18c)​

a.A.: nur Klageänderung in Feststellungsklage mgl. (vgl. Elzer NJW 2002, 2006, 2008)

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32
Q

K hat gegen B auf Herausgabe eines ZPO-Kommentars (Wert: 195,00 €) geklagt. Nach Rückgabe des Buches erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und stellen wechselseitige Kostenanträge. Das Gericht hebt die Kosten durch Beschluss gegen-einander auf.​

K möchte eine Kostenentscheidung in seinem Sinne erreichen. Ist das möglich; ggf. wie?

A

sofortige Beschwerde nach §§ 91a II 1, 567 ff. ZPO​
aber: § 91a II 2 ZPO zu beachten
→ hier Beschwerde unstatthaft (§§ 511, 567 II ZPO), da Hauptsachewert iHv 195 € nicht > 600 €​

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33
Q

Der K klagt gegen den B auf Feststellung, dass dieser verpflichtet ist, ihm den Schaden zu 100% zu ersetzen, der diesem aufgrund eines Verkehrsunfalls in Braunschweig zugefügt hat. Die Bezifferung eines genauen Schadens ist dem K noch nicht möglich. Das Kfz befindet sich derzeit in Reparatur. Nach Zustellung der Klage an B wird das Kfz des K repariert. Der Schaden des K beläuft sich auf 3.000 EUR für die Reparatur und 500 EUR für reparaturbedingten Nutzungsausfall. Durch zugestellten Schriftsatz stellt K seinen Antrag daher um, den B auf Zahlung von 3.500 EUR zu verurteilen. Ist die Klageänderung zulässig?

A

Ja!​

§ 264 Nr. 2 ZPO (+): Qualitative Klageerhöhung (Übergang von der Feststellungs-/ zur Leistungsklage) ohne Änderung des Klagegrundes

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34
Q

K klagt gegen den bösgläubigen B zunächst auf Herausgabe seines Pkw aus § 985 BGB. K erfährt erst während des Rechtsstreits, dass der Pkw bereits vor Zustellung der Klage an B von dem gutgläubigen C erworben wurde. K verlangt daher nun Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB. Der B widerspricht dieser Änderung. Ist die Klageänderung zulässig?

A

Ja!​

§ 264 Nr. 3 ZPO (+) = Klageanpassung ​

(P): Änderung des Klagegrundes durch Erwerb des C​
Der Lebenssachverhalt darf sich –abgesehen von der nachträglichen Veränderung- nicht ändern​

(P): Erwerb des C vor Rechtshängigkeit der Klage​
BGH: § 264 Nr.3 ist auch anwendbar, wenn die veränderten Umstände dem Kläger erst nach Rechtshängigkeit bekannt werden, sei es auch infolge von Fährlässigkeit

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35
Q

K klagt gegen B zunächst 10.000 EUR aus Darlehen ein, welches er selbst dem B gewährt habe. Nach Antragsstellung und Verhandlung sowie einer für K ungünstigen Beweisaufnahme darüber, ob K überhaupt Vertragspartner gewesen ist, stellt K die Klage durch zugestellten Schriftsatz um. Sein Kollege A habe dem B das Darlehen gewährt und K mache nun diesen abgetretenen Anspruch über 10.000 EUR geltend. In nächsten Termin stellt K nunmehr den geänderten Antrag. B widersetzt sich der Klageänderung. Ist die Klageänderung zulässig?

A

Nein! ​

§ 264 ZPO (-): Änderung des Klagegrundes ​

§ 263 ZPO (-): Klageauswechslung, aber keine Sachdienlichkeit (Die Beweise, die darüber gewonnen wurden, ob K Vertragspartner des B geworden ist, sind für Klage aus abgetretenem Recht nicht einschlägig!)

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36
Q

K klagt gegen B zunächst 10.000 EUR aus Darlehen ein, welches er selbst dem B gewährt habe. Nach Antragsstellung und Verhandlung sowie einer für K ungünstigen Beweisaufnahme darüber, ob K überhaupt Vertragspartner gewesen ist, stellt K die Klage durch zugestellten Schriftsatz um. Sein Kollege A habe dem B das Darlehen gewährt und K mache nun diesen abgetretenen Anspruch über 10.000 EUR geltend. Im nächsten Termin stellt K nunmehr den geänderten Antrag und weigert sich auch nach Frage des Gerichts (§ 139 ZPO) zur ursprünglichen Klage zu verhandeln. B widersetzt sich der Klageänderung. Nur vorsorglich bestreitet er, von A jemals Geld bekommen zu haben. ​

Wie ist über den alten Antrag des K zu entscheiden?

A

Abweisendes Versäumnisurteil gem. §§ 330, 333 ZPO!​

Die Klageauswechslung gem. § 263 ZPO ist mangels Sachdienlichkeit unzulässig​

RF: Rechtshängigkeit des alten Antrags erlischt nicht​

K weigert sich nach Hinweis zum alten Antrag zu verhandeln gem. § 333 ZPO

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37
Q

K verklagt B auf Zahlung von € 5.000,- nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2002. Welches Gericht ist sachlich zuständig?​


Abwandlung: Nun sind es € 5.100,- (€ 5.000,- aus Kaufvertrag zuzüglich € 100,- ausgerechnete Verzugszinsen für einen bestimmten Zeitraum). Welches Gericht ist sachlich zuständig?

A

Grundfall: §§ 23, 71 GVG → AG zuständig (LG ab 5.000,01 EUR), Zinsen sind Nebenforderung und bleiben nach § 4 I ZPO außer Betracht, Formulierung § 3 ZPO ist missverständlich, bei Zahlungsklagen ist der verlangte Betrag maßgeblich, nur in anderen Fällen das – vom Gericht geschätzte – wirtschaftliche Interesse des Klägers​

Abwandlung: AG zuständig, Zinsen bleiben auch dann außer Betracht, wenn sie ausgerechnet sind (häufiger Fehler)

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38
Q

K verklagt die Stadt B auf Schmerzensgeld und Schadensersatz i.H.v. insgesamt € 2.300.-, weil er im Winter vor dem Rathaus auf nicht gestreutem Glatteis ausgerutscht ist und sich verletzt hat. Welches Gericht ist sachlich zuständig?

A

AGL: § 839 BGB, Art. 34 GG, ​

nach Streitwert zwar AG zuständig, wg. § 71 II Nr. 2 GVG ist streitwertunabhängig das LG zuständig wg. pflichtwidriger Unterlassung einer Amtshandlung (Organisation der Streupflicht)​

Ausnahme: AG zuständig bei Verkehrsunfall ohne inneren Zusammenhang mit Ausübung eines Amtes

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39
Q

K verklagt B auf Zahlung ausstehenden Mietzinses i.H.v. € 10.000.- für ein Wirtshaus (Parterre) mit Wohnung im 1. Stock in der Stadt X, weil B die Miete für 5 Monate nicht gezahlt hat. Welches Gericht ist sachlich und örtlich zuständig?

A

sachlich: hM: Schwerpunktstheorie (Th/P § 23 GVG Rn. 12). Danach ist das Amtsgericht nur dann sachlich zuständig, wenn der Schwerpunkt des Vertrages bei der Wohnraummiete liegt. ​

örtlich: § 29a I ZPO – AG Bezirk, in dem die Räume liegen

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40
Q

K verklagt B vor dem Amtsgericht auf Zahlung von € 3.000,-. Nach ein paar Monaten erweitert er die Klage auf € 6.000,-. Welches Gericht ist sachlich zuständig?

A

Streitwert bei Einreichung der Klage entscheidend, § 4 I ZPO,​
Klageerweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) führt grds. nicht dazu, dass das LG zuständig wird, § 261 III Nr. 2 ZPO (sog. perpetuatio fori)​

Aber: § 506 ZPO – bei Verweisungsantrag wird an das LG verwiesen. Wenn kein Verweisungsantrag gestellt wird, wird das AG durch rügelose Einlassung zuständig (§ 39 ZPO), und zwar auch dann, wenn der Amtsrichter den Beklagten nicht über die Folge belehrt hat (denn § 39 S. 2 nennt nur § 504 ZPO und nicht auch § 506 ZPO, str.)

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41
Q

K verklagt B vor dem Landgericht auf Zahlung von € 6.000,-. Nach ungünstig verlaufener Beweisaufnahme reduziert er die Klage auf € 3.000.-. Welches Gericht ist sachlich zuständig?

A

Der Rechtsstreit bleibt beim Landgericht, §§ 4 I, 261 III Nr. 2 ZPO, da eine dem § 506 ZPO entsprechende Norm fehlt.​

wenn das LG tätig wird, obwohl das AG zuständig wäre, hält die ZPO die Beteiligten nicht für benachteiligt (denn am LG gibt es Anwaltszwang, die (nicht den Regelfall bildende) Kollegialbesetzung sowie den Rechtszug zum OLG; vgl. auch § 513 II ZPO)

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42
Q

K ist in Braunschweig von einem PKW angefahren worden. Der Fahrer aus Hannover führte einen PKW des H aus Berlin, der bei der Versicherungs-AG V mit Sitz in München versichert ist. K möchte alle zusammen verklagen. Anspruchsgrundlagen des K gegen seine Anspruchsgegner? Ist das möglich?

A

AGL: § 7 StVG (Halter), § 18 StVG, § 823 BGB (Fahrer), § 115 I Nr. 1 VVG (Pfl-Vers.)​

allg. Gerichtsstand (§§ 12, 13, 17 ZPO): an drei verschiedenen Orten​

besonderer Gerichtsstand: § 20 StVG und § 32 ZPO am Unfallort, beachte BGH NJW 2003, 828 umfassende Prüfungsbefugnis des nach § 32 ZPO zuständigen Gerichts innerhalb des einheitl. prozessualen Anspruchs (Erst-Recht-Schluss aus § 17 II GVG)

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43
Q

Klage K gegen B über 8000 €. Dem Kläger werden: ​
a) 2000 € zugesprochen, ​
b) 4000 € zugesprochen;​
im Übrigen wird die Klage jeweils abgewiesen. ​
Wie lautet die Kostenentscheidung?

A

a)​
§ 92 I 1 (Alt. 2) ZPO: Quotelung – „Der Kläger hat ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.“​

b)​
§ 92 I 1 (Alt. 1) ZPO – zwei Möglichkeiten – „Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“ / „Von den Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei 1/2.“

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44
Q

K verklagte B vor dem LG Köln. Da das LG Köln nicht zuständig war und B dies rügte, verwies das LG Köln den Rechtsstreit durch Beschluss an das (zuständige) LG Düsseldorf. Nach Beweisaufnahme wird hier der Klage zur Hälfte stattgegeben. Wie lautet die Kostenentscheidung?

A

Kostenentscheidung gem. §§ 91, 92, 281 III 2 ZPO: „Die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen LG Köln entstanden sind, hat der Kläger zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt jede Partei ½.“​

Alternativ: Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Dies gilt nicht für die durch die Anrufung des unzuständigen LG Köln entstandenen Kosten. Diese trägt der Kläger alleine.

45
Q

K verklagte B vor dem LG Köln. Da das LG Köln nicht zuständig war und B dies rügte, verwies das LG Köln den Rechtsstreit durch Beschluss an das (zuständige) LG Düsseldorf. ; nach Verweisung wird der Klage vom LG Düsseldorf durch Versäumnisurteil stattgegeben; dagegen legt der Beklagte rechtzeitig Einspruch ein; darauf wird im neuen Termin durch Endurteil das VU aufgehoben und die Klage abgewiesen.​

Kostenentscheidung?

A

Doppelte Kostentrennung – der Kläger hat die Verweisungskosten zu tragen, § 281 III 2 ZPO, die Säumniskosten nach § 344 ZPO trägt der Beklagte, die übrigen Kosten aber der unterlegene Kläger, § 91 I ZPO – „Die durch die Säumnis veranlassten Kosten trägt der Beklagte; die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.“

46
Q

Klage K gegen B auf 10.100 €; dem K werden 9.900 € zugesprochen. Wie lautet die Kostenentscheidung?

A

Fraglich, ob § 92 II ZPO einschlägig ist:​

(+) wenn die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig war (Grenze von 10 %), hier anzunehmen,​

und​

wenn die Zuvielforderung keine nennenswerte Mehrkosten verursacht hat. Hier zweifelhaft aufgrund des Gebührensprunges bei 10.000.- EUR Streitwert: Prozess mit Streitwert unter 10.000.- EUR hätte ca. 4.090.- EUR gekostet (3 x Gerichtsgebühr und 5 x RA-Gebühr), während der Prozess mit einem Streitwert auf der Stufe bis 13.000.- EUR ca. 4.440.- EUR kostet, also grundsätzlich Quotelung (98 % - 2 %).

47
Q

Eingeklagt werden 100.000 € nebst 16 % Zinsen seit 1.1.2008 (= 16.000,00 EUR). Zugesprochen werden im Dezember 2008: 100.000 € nebst 10 % Zinsen seit 1.1.2008 (= 10.000,00 EUR). ​

Anwendung von § 92 II ZPO?

A

Keine höheren Kosten veranlasst, da nach § 43 I GKG beim Gebührenstreitwert der Zins unberücksichtigt bleibt;​

liegt eine geringfügige Mehrforderung vor?​
Es wird ein fiktiver Streitwert gebildet: 100.000 EUR + 16.000 EUR = 116.000 EUR​
Der Kläger unterliegt in Höhe von 6.000,00 EUR, also 6.000/116.000 = 6/116 = 3/58 ​
Das entspricht 3/58 x 100 = 5 % , das wird als geringfügig angesehen (10 %-Regel)​

→ „Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.“

48
Q

K ist von B verletzt worden und verklagt ihn „auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird“. In der Klageschrift wird ein Schmerzensgeldbetrag von 10.000 € genannt. ​

a) Das Gericht spricht 8.000 € zu. ​
b) Das Gericht spricht 6.000 € zu.​
c) Das Gericht nimmt ein Mitverschulden des K von 1/5 an und spricht ihm deshalb nur 8.000 € zu.​

Wie lautet die Kostenentscheidung?

A


Zu Fall a): Der Vorschlag des K beinhaltet nach der Rechtsprechung einen Spielraum von 20% in beide Richtungen, der zusprechbare Betrag wird aber nicht nach oben begrenzt.​
→ „B trägt die Kosten des Rechtsstreits.“​

Zu Fall b): Abweichung nach unten von 20 % ist „kostenneutral“; deswegen ist von 8.000 EUR auszugehen; K unterliegt in Höhe von 2/8 = ¼ und B im Umfang von 3/4 ​
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ¼ und der Beklagte ¾. ​

Zu Fall c): der unbezifferte Antrag soll nicht das Risiko der Mitverantwortung des K auffangen können → „K trägt 1/5, B 4/5 der Kosten des Rechtsstreits.“

49
Q

K klagt gegen B auf Zahlung von 2.000.- EUR rückständiger Miete.​

a) Nach 2 Monaten erweitert K die Klage auf Zahlung von 3.000.- EUR, weil zwei Monatsmieten fällig geworden sind.​

b) Nach ungünstig verlaufener Beweisaufnahme erklärt K, dass er die Klage nun auf Werklohn stütze, weil er für B auch Autoreparaturen vorgenommen habe. B beantragt Klageabweisung und behauptet Mängel der Reparaturen.​

Ist jeweils eine Einwilligung des B in den Varianten a) und b) erforderlich?

A

a):​

kein Einwilligungserfordernis, § 264 Nr. 2 ZPO

b): ​

→ Änderung des Lebenssachverhalts – kein Fall des § 264 ZPO​

= Klageänderung (+)​

→ zulässig, §§ 263 1.Alt, 267 ZPO:​

Durch Stellen des neuen Antrages hat sich B eingelassen, die Einwilligung nach § 263 ZPO wird unwiderlegbar angenommen.

50
Q

K klagt gegen B auf Zahlung; er stützt seinen Anspruch auf einen Kauf aus dem Jahr 2009. Nachdem B die Zahlung nachweist, lässt K diesen Anspruch fallen und stützt seinen Antrag auf einen anderen Kauf aus dem Jahr 2010. B widerspricht der Auswechselung. Liegt Sachdienlichkeit vor?​

Wie ist zu verfahren, wenn das Gericht die Auswechselung für (nicht) sachdienlich hält?

A

a) Sachdienlichkeit vom Gericht bejaht​
insoweit unanfechtbar, § 268 ZPO​
Entscheidung erfolgt i.d.R. mit Endurteil; kann aber ausnahmsweise als Zwischenurteil ergehen.​
→ Im Endurteil Entscheidung über den geänderten Streitgegenstand; die durch alten Antrag verursachten Mehrkosten können analog § 96 ZPO dem Kl. auferlegt werden.

b) Sachdienlichkeit vom Gericht verneint​
1. neues Klagebegehren (Antrag Kauf 2010)​
Abweisung als unzulässig durch Prozessurteil​

  1. altes Klagebegehren (Antrag Kauf 2009)​
    Auslegung / Befragung, was mit alter Klage geschehen soll:​
    - Aufrechterhaltung​
    - Rücknahme​
    -Verzicht​
    -kein Verhandeln mehr (§ 333 ZPO) → Grundlage für VU​
    Auslegung: i.d.R. Rücknahme gewollt​
    aber: Wenn Klagerücknahme mangels Einwilligung (§ 269 I ZPO) nicht wirksam ist, wird Aufrechterhaltung gewollt sein.​
    hier: Abweisung des alten Antrages (Kauf 2009) als unbegründet
51
Q

K hat gegen die Stadtwerke B GmbH auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellung des K zur Höhe: 2.000,00 EUR) Klage zum AG Wolfenbüttel (Unfallort) erhoben, nachdem er bei einer Fahrt mit einem Linienbus der B infolge eines Unfalls Kopfverletzungen erlitten hatte. Weil die dort zuständige Amtsrichterin Zweifel an der Begründetheit der Klage äußert, die K allein auf Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht gestützt hat, erhebt K wegen des besagten Unfalls eine weitere Schmerzensgeldklage gegen B zum AG Braunschweig (Sitz der B), die er auf unerlaubte Handlung stützt. ​

a) Ist diese weitere Klage zulässig?

A

§ 261 III Nr. 1 ZPO = doppelte Rechtshängigkeit als Prozesshindernis​
hier: →Amtsgericht Wolfenbüttel: Vertragshaftung​

→ Amtsgericht Braunschweig: unerlaubte Handlung​

= identischer Sachverhalt, da Klagegrund (Unfall) identisch​

Ergebnis: Erhebung der 2. Klage ist unzulässig.

52
Q

K hat gegen die Stadtwerke B GmbH auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellung des K zur Höhe: 2.000,00 EUR) Klage zum AG Wolfenbüttel (Unfallort) erhoben, nachdem er bei einer Fahrt mit einem Linienbus der B infolge eines Unfalls Kopfverletzungen erlitten hatte. Die Klage wird durch das AG Wolfenbüttel abgewiesen. Nunmehr erhebt K Klage gegen B vor dem AG Braunschweig. Ist diese weitere Klage zulässig?​

A

Entgegenstehende Rechtshängigkeit oder materielle Rechtskraft?​

Voraussetzung für materielle Rechtskraft (§§ 322, 325 ZPO):​
Verfahren bereits formell rechtskräftig abgeschlossen?​
= Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln oder -behelfen anfechtbar, § 705 ZPO​
Wirkung: Rechtskräftiges Urteil steht neuem Prozess über denselben Streitgegenstand entgegen.​
hier: wenn Entscheidung des AG Wolfenbüttel formell rechtskräftig ist ​
→Klage vor AG Braunschweig unzulässig wg. entgegenstehender Rechtskraft​

wenn Entscheidung des AG Wolfenbüttel nicht formell rechtskräftig ist ​ = unzulässige doppelte Rechtshängigkeit, § 261 III Nr.1 ZPO

53
Q

K hat gegen B ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, welches feststellt, dass K Eigentümer eines BMW-Motorrades ist. In einem neuen Verfahren klagt K gegen B, der nun in Besitz des Motorrades ist, auf Herausgabe. B trägt zur Verteidigung vor, er selbst sei Eigentümer der BMW. Wie ist zu entscheiden?

A

Anspruch des K aus § 985 BGB? → Voraussetzung: Eigentum des K​

Präjudizielle Wirkung des vorangegangenen Urteils?
Präjudizielle Wirkung, wenn im Vorprozess die festgestellte Rechtsfolge eine Vorfrage des Anspruchs im zweiten Prozess darstellt​

hier (+): Gericht ist an Urteil gebunden, weil über die Frage des Eigentums präjudizierend bereits entschieden worden ist​
aber: Bindungswirkung in zeitlicher Hinsicht nur bis zum Schluss der letzten Tatsachen-verhandlung im Vorprozess (d.h. für Eigentumserwerb nach mdl. Verh. nicht bindend)

54
Q

B ist rechtskräftig verurteilt worden, an K 2.000,00 EUR zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe einer Cartier-Armbanduhr durch K. Nachdem K sich bei B über Monate nicht gemeldet hat, möchte B nun seinerseits Klage auf Herausgabe der Uhr erheben, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung der 2.000,00 EUR. ​

Wäre diese Klage zulässig?

A

(+), denn Rechtskraft erstreckt sich nicht auf die Gegenleistung, sondern nur auf die Leistungspflicht (des B).

55
Q

B ist rechtskräftig verurteilt worden, an K 2.000,00 EUR zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe einer Cartier-Armbanduhr durch K. K möchte wiederum neue Klage erheben, diesmal auf unbedingte Zahlung, nachdem die Uhr zerstört worden ist, und zwar schon während des ersten Verfahrens. Zulässigkeit dieser Klage?

A

Grundsatz: unzulässig, denn über Leistungspflicht wurde bereits rechtskr. entschieden.​

(P) Vollstreckung bei Unmöglichkeit der Gegenleistung​

Wird dem Gläubiger die Erfüllung seiner (Gegen-)Leistung ohne sein Verschulden unmöglich und behält er den Anspruch auf Leistung, so kann er eine neue Klage dahin-gehend stellen, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ohne Gegenleistung für zulässig erklärt wird.​

aber: Unmöglichkeit muss Umstände betreffen, die der Gläubiger im ersten Prozess nicht vortragen konnte (= Eintritt nach letzter mdl. Verh. im ersten Prozess)​

hier: Klage unzulässig, sofern K in der Lage war, bereits im ersten Prozess die betreffenden Umstände zur Unmöglichkeit vorzutragen (vgl. BGH, NJW 1992, 1172).

56
Q

K hat gegen B mit Erfolg auf Herausgabe eines gebrauchten Pkw VW Käfer geklagt, und zwar mit der Begründung, er habe Kaufvertrag und Einigung betr. Übereignung des Pkw wegen arglistiger Täuschung durch B angefochten. Das mittlerweile rechtskräftige Urteil führt aus, K sei wegen wirksamer Anfechtung Eigentümer des Wagens geblieben. Nachdem B das Auto herausgegeben hat, erhebt K gegen B Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 4.000,00 EUR, weil er festgestellt habe, dass der Pkw von B zumindest fahrlässig beschädigt worden sei. B trägt seinerseits vor, eine Haftung gegenüber K scheide aus, da er selbst noch Eigentümer des Käfers sei. Das Herausgabeurteil sei zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen. Beide Seiten haben insoweit erneut Zeugenbeweis angetreten.​

Wie ist zu entscheiden?

A
  1. Zulässigkeit der Klage​(+), da unterschiedliche Streitgegenstände​
  2. Begründetheit der Klage: Anspruch aus §§ 989, 990 BGB​
    Anspruch schlüssig dargetan.​
    Beklagtenvorbringen zur arglistigen Täuschung erheblich?​
    →Bekl.-Vorbringen wäre unerheblich, wenn über die Frage des Eigentums im Rahmen des Herausgabeurteils bereits rechtskräftig entschieden worden ist.​
    →Grds. bezieht sich die Rechtskraftwirkung in der Sache aber nicht auf ein präjudizielles Rechtsverhältnis, also hier das Eigentum, weil dies nur eine Vorfrage der ersten Entscheidung war.​

Folge:​

neue Beweiserhebung erforderlich

57
Q

K hat gegen B erfolglos auf Zahlung von Werklohn für die Errichtung eines Gartenhauses i.H.v. 4.800,00 EUR geklagt, die Klagforderung allerdings zuvor bereits an das Inkassounternehmen D abgetreten. Nachdem das klagabweisende Urteil rechtskräftig geworden ist, möchte D den B auf Zahlung in Anspruch nehmen. Mit Erfolgsaussicht?

A

Steht der Klageerhebung die Rechtskraft entgegen?​
Grds. wirkt die Rechtskraft in subjektiver Hinsicht nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits, hier also K und B, § 325 I 1. Hs ZPO.​
§ 325 I 2. Hs ZPO (-), da Rechtsnachfolge vor Eintritt der Rechtshängigkeit​
aber: Gutglaubensschutz (nur) für Schuldner gemäß § 407 II BGB​
(Anm.: nicht zugunsten des Zessionars, h.M.)​
= Rechtskraft des klageabweisenden Urteils wirkt zugunsten des Schuldners → Urteil bindet den Zessionar in dem Umfang, in dem es nach § 322 ZPO auch den Zedenten bindet

58
Q

K hat gegen B erfolglos auf Zahlung von Werklohn für die Errichtung eines Gartenhauses i.H.v. 4.800,00 EUR geklagt. Nachdem das klagabweisende Urteil rechtskräftig geworden ist, möchte D den B auf Zahlung in Anspruch nehmen. Mit Erfolgsaussicht?
Wie ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn K die Forderung nach Rechtshängigkeit an D abtritt?

A

Rechtskrafterstreckung bzgl. Zessionar, § 325 I 2. Hs ZPO → 1. Urteil steht entgegen.​

Ausnahme von der Rechtskrafterstreckung nach § 325 II ZPO wegen gutgl. Erwerbs?​

→ (-), da kein gutgläubiger Erwerb von Forderungen möglich ist.

59
Q

K verklagt B auf Herausgabe eines PC (§ 985 BGB). Während des Prozesses veräußert B den PC an RN, der beim Erwerb vom Prozess nichts weiß. B wird zur Herausgabe verurteilt. Wirkt das Urteil gegen RN?

A

Ausschluss: Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers, § 325 II ZPO​
Rechtskraft wirkt nicht gegen Rechtsnachfolger, wenn dieser gutgläubig war.​
Voraussetzung: doppelter guter Glaube​
→guter Glaube muss sich beim Erwerb vom Nichtberechtigten auf das Recht (Achtung: Gutglaubenserwerb darf auch nicht nach § 935 BGB ausgeschlossen sein!) bzw. die Verfügungsberechtigung (§ 366 HGB) beziehen und​
→guter Glaube muss sich auch auf die fehlende Rechtshängigkeit beziehen, bei Erwerb vom Berechtigten nur auf Letztere​

Grad der Kenntnis / Unkenntnis ist den materiellen Schutzvorschriften zu entnehmen.​
hier: Gutgläubigkeit (+)​

Folge: Rechtskraft wirkt nicht gegenüber Rechtsnachfolger; K muss gegen RN eine neue Klage anhängig machen.

60
Q

K klagt von einer Forderung über 50.000 € nur 5.000 € beim AG ein. ​

K obsiegt. Er klagt nun die restlichen 45.000 € ein. Kann das LG die Klage abweisen?

A

Teilklagen sind grds. zulässig (ggf. sinnvoll wegen Kostenrisiko); hier sog. offene Teilklage​

Streitgegenstand ist nur der Teil, der eingeklagt wird, nur auf ihn erstreckt sich die Rechtskraft
Bestimmtheitsgrundsatz muss gewahrt werden

Folge: Keine entgegenstehende Rechtskraft des ersten Urteils im zweiten Prozess.​

→ Das Landgericht ist an einer Klageabweisung des „zweiten Teils“ der Forderung nicht durch Rechtskraft gehindert.

61
Q

K klagt von einer Forderung über 50.000 € nur 5.000 € beim AG ein. K obsiegt in Höhe von 2.000 €. Er klagt nun die restlichen 48.000 € ein. Kann das LG diese Klage abweisen?

A

i.H.v. 3.000 € entgegenstehende materielle Rechtskraft​

i.H.v. 45.000 € zulässige offene Teilklage

62
Q

K verlangt mit einer Klage von B 2000 € aus § 433 II BGB aus einem Kaufvertrag über seine Briefmarkensammlung und 5000 € Schadensersatz aus Verkehrsunfall. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Kaufvertrages entscheidungsreif; die Klage ist jedenfalls insoweit begründet. Für den Verkehrsunfall steht noch eine Beweisaufnahme an. Kann ein Teilurteil ergehen? Wenn ja, wie lautet der Tenor?

A

Teilurteil über 2000 € zulässig, da entscheidungsreif und abgrenzbar.​

Tenor:​

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2000 € zu zahlen. ​

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.​

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleitung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

63
Q

K verklagt B aus einem Unfall auf Schadensersatz. Er beziffert die Höhe des Schadens, der sich aus vielen, größtenteils streitigen Einzelpositionen zusammensetzt, auf 300.000 €. B bestreitet Grund und Höhe. Nach der Vernehmung der Zeugen steht die Haftung des B zu 2/3 bei Mitverschulden des K zu 1/3 fest. Über die Höhe des Schadens müsste noch zumindest ein Gutachten eingeholt werden.​

Der Klägervertreter regt an, über die Haftung dem Grunde nach vorab zu entscheiden. Zulässig? Entscheidung? Tenor?

A

Grundurteil​

Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt.​

[Keine Kostenentscheidung, keine vV]​

Anmerkung: Die Haftungsgrenze (2/3) muss in den Tenor des Grundurteils aufgenommen werden, weil das Mitverschulden den Grund des Anspruchs betrifft.

64
Q

K verklagt B aus einem Unfall auf Schadensersatz. Er beziffert die Höhe des Schadens, der sich aus vielen, größtenteils streitigen Einzelpositionen zusammensetzt, auf 300.000 €. B bestreitet Grund und Höhe. Nach der Vernehmung der Zeugen steht die Haftung des B zu 2/3 bei Mitverschulden des K zu 1/3 fest. Über die Höhe des Schadens müsste noch zumindest ein Gutachten eingeholt werden.​ K beantragt zudem Feststellung, dass B alle weiteren zukünftigen Schäden zu erstatten hat, die aus dem Unfall resultieren. ​

Kann ein Grundurteil ergehen?

A

Problem: Objektive Klagehäufung: Leistungsklage + Feststellungsklage. Grundurteil wäre also nur ein Teil – Grundurteil (da über den unbezifferten Feststellungantrag kein Grundurteil ergehen kann) i.d.R. Divergenzgefahr

Aber: Feststellung der Haftung (als Teilurteil, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen für den Antrag auf Feststellung vorliegen bzw. festgestellt sind) zugleich mit Grundurteil bzgl. Leistungsanspruch möglich.​

Lösung:​

Grund- und Teilurteil​

1.) Die Klage ist dem Grunde nach zu 2/3 gerechtfertigt. ​
2.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen Schäden, die kausal aus dem Unfall resultieren, zu 2/3 zu erstatten. ​
3.) Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

65
Q

K verklagt B auf Rückzahlung eines Darlehens von 6.000 € (unstreitig); B erklärt die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus § 433 II BGB iHv 7.000 € (Höhe streitig). ​

Kann über die Darlehensforderung schon entschieden werden, wenn zB der Rechtstreit wegen der Kaufpreisforderung noch nicht entscheidungsreif ist? Wenn ja, wie?

A

Ja: Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO​

Tenor:​

1.) B wird verurteilt, an K 6.000 € zu zahlen. ​
2.) Kosten Bkl​
3.) vV 709 ZPO​
4.) Die Entscheidung über die Aufrechnungsforderung des Beklagten iHv 7.000 € bleibt vorbehalten.​

Im Nachverfahren (dieselbe Instanz -> Schlussurteil: Vorbehaltsurteil wird für vorbehaltlos erklärt oder aufgehoben) besteht dann Bindungswirkung (§ 318 ZPO)

66
Q

Sie sind in der Rolle des Rechtsanwalts. Ihr Mandant erscheint und berichtet, dass ihm eine Klage zugestellt wurde, mit der eine Forderung gegen ihn geltend gemacht wird. Er berichtet, dass der Tatsachenvortrag der Klageschrift in gewissen Punkten nicht zutreffend sei, außerdem sei das Ganze schon lange her und zudem habe er selbst eine Forderung gegen den Kläger, welche dieser nie beglichen habe und die höher sei als die Klageforderung. ​


Welche Verteidigungsmöglichkeiten eröffnen sich?

A

1) Bestreiten von Tatsachen​

2) Materielle Einwendungen​

rechtshindernde​

rechtsvernichtende (z. B. Aufrechnung, ggf. hilfsweise)​

rechtshemmende (z.B. Erhebung der Einrede der Verjährung)​

3) Widerklage (ggf. hilfsweise)

67
Q

K erhebt Klage gegen B beim AG auf Zahlung von 5.000,00 € Werklohn. B meint, nichts zahlen zu müssen; jedenfalls habe er eine Gegenforderung aus Kauf von 12.000,00 €.
Wie kann B vorgehen?
Was macht das AG, wenn B Widerklage erhebt?

A

a. Wie kann B vorgehen?​

  • Klageanspruch bestreiten, hilfsweise aufrechnen​
  • Widerklage auf 12.000,00 € erheben​
    5.000,00 € zur Aufrechnung verwenden und wegen 7.000,00 € Widerklage erheben​

Eventualwiderklage erheben​

Zweckmäßige Vorgehensweise: B beantragt Klageabweisung und bestreitet die Klageforderung; er rechnet hilfsweise mit einer Gegenforderung von 5.000,- € auf und erhebt (wegen derselben Gegenforderung) Widerklage über 12.000,- € unter der Bedingung (d.h. unter der innerprozessualen Bedingung), dass und soweit die Gegenforderung nicht durch die Hilfsaufrechnung verbraucht ist.​

b. Was macht das AG, wenn B Widerklage erhebt?​

Sachliche Zuständigkeit: § 5 ZPO. LG zuständig → § 506 ZPO.

68
Q

K klagt gegen B beim LG auf 20.000,00 €; B erhebt Widerklage über 500,00 €. Ist das LG für die Widerklage sachlich zuständig?

A

ja, nach § 5 ZPO ist der höhere Wert für die Zuständigkeit entscheidend.

69
Q

K (Wohnsitz Köln) verklagt B (Wohnsitz Bonn) auf Kaufpreiszahlung vor dem AG Bonn. B erhebt Widerklage aus Darlehen. K rügt insoweit die örtliche Zuständigkeit. B stellt keinen Verweisungsantrag. Entscheidung?

A

→Bedeutung des § 33 ZPO („Zusammenhang“) für die Zuständigkeit ist streitig.​

“Zusammenhang” i.S.d. § 33 ZPO: wenn die geltend gemachten Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind, ohne dass eine Identität des Rechtsgrundes gegeben sein muss (einheitliches Lebensverhältnis wie bei § 273 BGB)​

Bsp.: Mieterhöhungsverlangen und Mängelbeseitigungsanspruch des Mieters; Kaufpreisanspruch und Anspruch des Käufers auf Erstattung des Mängelbeseitigungsaufwands
Im Fall fehlt ein Zusammenhang (sog. Konnexität im Sinne des § 33 ZPO). ​

→Folge:​

hM: Konnexität ist keine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage, ​
§ 33 ZPO stellt nur einen besonderen Gerichtsstand dar, die örtliche Zuständigkeit des Gerichts kann sich bei einer Widerklage auch aus anderen Vorschriften (z.B. §§ 12, 13 ZPO ergeben. ​
Rügelose Einlassung möglich (§ 39 ZPO), beachte aber § 504 ZPO.​

aA: Konnexität im Sinne von § 33 ZPO ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung der Widerklage, bei fehlender Konnexität wird sie als unzulässig abgewiesen.​

(§ 295 ZPO (Heilung) ist grds. möglich, scheidet hier aber aus, da Beklagter gerügt hat.)​

Wäre Verweisung beantragt worden, wäre die Widerklage abgetrennt worden (§ 145 II ZPO) und an das Wohnsitzgericht des K verwiesen worden (§ 281 ZPO).​

Da im Fall gerügt und keine Verweisung beantragt wird, muss Widerklage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit durch Prozessurteil abgewiesen werden.​

→ Meinungsstreit kann also i.d.R. offen bleiben.

70
Q

K klagt gegen B vor dem LG auf Darlehensrückzahlung. B erhebt Widerklage auf Zahlung von Wohnraummiete. Ist das LG für die Widerklage zuständig?

A

nein, § 33 Abs. 2 i. V. m. §§ 29 a, 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 23 Nr. 2a GVG.​

  • siehe insbesondere § 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO​
  • Trennung, § 145 ZPO, und Verweisung der Widerklage an das AG auf Antrag.
71
Q

Bei einem Verkehrsunfall sind die Autos von K und B zusammengestoßen. Halter K klagt gegen Halter B auf Ersatz seines Schadens: B erhebt Widerklage gegen K und dessen Versicherung K 2 auf Ersatz seines Schadens. Zulässig?

A

Die Rechtsprechung hält die sog. Drittwiderklage für zulässig und wendet die Regeln über Parteibeitritt an (vgl. Lühl, JA 2015, 374)​
Voraussetzungen:​

1) Widerklage muss vom Beklagten ausgehen, nicht von einem Streithelfer​

2) Widerklage muss sich auch gegen den Kläger richten, nicht nur gegen den Dritten​

3) rechtlicher Zusammenhang zwischen der Klage und der Widerklage gegen sämtliche Widerbeklagte​

4) Widerbeklagte müssen Streitgenossen sein i. S. v. § 59 oder § 60 ZPO​

5) Der nicht selbst klagende Widerbeklagte muss in die Widerklage einwilligen oder das Gericht muss die Widerklage gegen den Dritten für sachdienlich halten (§§ 263, 267)

72
Q

K und B sind mit ihren Autos zusammengestoßen. K klagt 5.000 € gegen B ein. B beantragt Klageabweisung und erhebt Widerklage über 10.000 €. Urteil: Beide Klagen werden abgewiesen. Kostenentscheidung? Gebührenstreitwert?

A

Grundlage der Kostenquote: Ermittlung anhand des fiktiven Streitwertes (stimmt hier nicht mit Gebührenstreitwert überein)​

fiktiver SW / Rechenwert hier: 15.000.- EUR​
→K trägt 1/3, B 2/3 der Kosten.​

→Gebührenstreitwert hier: Grundsatz der Zusammenrechnung von Klage und Widerklage, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG; ​

Ausnahme “derselbe Gegenstand” gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ​
(wenn der vom Kläger geltend gemachte Anspruch und der Anspruch des Widerklägers nicht nebeneinander bestehen können; das Gericht darf also nicht beiden Anträge gleichzeitig stattgeben können, BGH NJW-RR 2003, 713 )​

→liegt hier vor, daher keine Zusammenrechnung – höherer Wert der Widerklage ist für Gebührenstreitwert maßgeblich

73
Q

Im Fall 6 (Klage über 5000 €, Widerklage über 10 000 €) wird der Klage in Höhe von 2.000,00 € und der Widerklage in Höhe von 1.000,00 € stattgegeben, im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.​

Wie lautet die Kostenentscheidung?

A
  • Rechenwert / fiktiver SW: 15.000.- EUR​

Verlustquote K: 3.000.- EUR mit eigener Klage, 1.000.- EUR bei Widerklage ​
→4.000 €​

Verlustquote B: 9.000.- EUR mit eigener Widerklage, 2.000.- EUR bei Klage​
→11.000 €​

​→ K trägt 4/15, B 11/15 der Kosten des Rechtsstreits.

74
Q

K ist von B geschädigt worden; er hat einen Sachschaden in Höhe von 3.500.- EUR und für voraussichtlich noch ein Jahr Behandlungskosten. Er klagt gegen B auf Feststellung, dass B verpflichtet ist, ihm den Schaden aus dem schädigenden Ereignis vom … zu ersetzen. Zulässig?

A

Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich einen Schadensteil in diesem Sinne dar (BGH, Urteil vom 19.4.2016 – VI ZR 506/14).

75
Q

K klagt auf Feststellung, dass ein Mietverhältnis mit B nicht mehr bestehe; der Mietvertrag über Ks Laden sei Ende Juni ausgelaufen; B behaupte zu Unrecht, der Vertrag bestehe noch und verlange von ihm (K) Miete.
a) Ist die Klage zulässig?

A

→Subsumtion des § 256 Abs. 1 ZPO​

  • Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses:​

(+), hier Fortbestand des Mietvertrags.​

  • rechtliches Interesse: Leistungsklage ist nicht möglich und durch das Urteil ist eine sachgemäße und erschöpfende Lösung des Streits zu erwarten;​

→liegt regelmäßig vor, wenn sich der Beklagte einer Forderung „berühmt“.​

alsbald: das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung muss gegenwärtig sein, nicht erst möglicherweise in der Zukunft eintreten (+)​
→ Die Feststellungsklage ist zulässig.

76
Q

K klagt auf Feststellung, dass ein Mietverhältnis mit B nicht mehr bestehe; der Mietvertrag über Ks Laden sei Ende Juni ausgelaufen; B behaupte zu Unrecht, der Vertrag bestehe noch und verlange von ihm (K) Miete.
b) Wie ist die Rechtslage, wenn B Widerklage auf 2000.- EUR rückständige Miete (für die Monate Juli und August) erhebt?

A

→ Nachträgliche Unzulässigkeit der negativen Feststellungsklage?​

  • Das rechtliche Interesse entfällt, wenn eine die Durchsetzung dieses Anspruchs betreffende Leistungsklage erhoben wird, da dann ohnehin eine Klärung erfolgt.​
  • Da der Beklagte so jede derartige Feststellungsklage unzulässig machen könnte, lässt die Rechtsprechung das Feststellungsinteresse aber erst entfallen, wenn die Leistungsklage (hier Widerklage) nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (Antragstellung in mdl. Verhandlung)​

Hier: recht. Interesse entfällt nicht; denn der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage geht weiter, als derjenige der Leistungsklage:​

Im Rahmen der Leistungsklage wird zwar auch geprüft, ob das Mietverhältnis besteht oder nicht. Wenn die Leistungsklage abgewiesen wird, weil das Mietverhältnis nicht besteht, kann der Kläger aber Mieten für September, Oktober usw. einklagen (jeweils neuer Streitgegenstand; keine entgegenstehende Rechtskraft)​

daher bleibt die Feststellungklage zulässig (wird ihr stattgegeben, führt dies automatisch zur Abweisung der Leistungsklage) ​

Ansonten: Für den Fall, dass die neg. FSK unzulässig wird durch Erhebung der Leistungsklage, kann der Kläger für erledigt erklären

77
Q

K klagt aus einer Forderung von 100.000,00 € einen Teilbetrag von 20.000,00 € ein. B beantragt Klageabweisung und erhebt Widerklage mit dem Antrag, festzustellen, dass er dem K überhaupt nichts schulde. Zulässig? Welches prozessuale Problem ergibt sich?

A

→ i.E. Zwischenfeststellungswiderklage zulässig.​

  • Keine anderweitige Rechtshängigkeit? In Höhe von 20.000,00 € identischer Streitgegenstand. Widerklageantrag ist daher in dem Sinne auszulegen, dass er sich nur auf den 20.000,00 € übersteigenden Betrag bezieht.​
  • § 256 Abs. 2 ZPO – Vorgreiflichkeit genügt, kein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 I ZPO erforderlich. →hier (+), weil auf die Frage, ob B dem K etwas schuldet, ohnehin in den Gründen der Entscheidung über die Hauptklage eingegangen werden muss.
78
Q

Kläger: Außerdem berufe ich mich noch auf den ebenfalls sistierten Zeugen Y!​

Richter: b.u.v.: Dieser Beweisantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.​

Korrekt?

A

Beweisantritt​

Gem. § 373 ZPO wird der Zeugenbeweis durch die Benennung des Zeugen (Individualisierung!) und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung stattfinden soll, angetreten.​

Ablehnung des Beweisantrages​

im Zivilprozessrecht erfolgt keine Ablehnung eines Beweisantrages durch Beschluss​

→Ausführungen gehören ins Urteil (Entscheidungsgründe).​

→Lösung: Beweisantrag unzulässig, Zurückweisungsbeschluss unnötig.

79
Q

Beklagter: Ich beantrage, dass der zum heutigen Termin geladene Zeuge Z endlich vernommen wird!​

Kläger: Niemals! Der war doch in diesem Verfahren auch Beklagter, bis ich die Klage gegen ihn zurückgenommen habe!​

Kann Z als Zeuge vernommen werden?

A

Stellung als Zeuge​

Klagerücknahme → Wirkung: § 269 III 1 ZPO = Rechtshängigkeit entfällt rückwirkend gegenüber Z​

→ Lösung: Z kann grds. als Zeuge vernommen werden.

80
Q

Das Gericht erklärt: Von einer Protokollierung der Zeugenaussage wird abgesehen.​

Muss das Gericht Zeugenaussagen protokollieren? Gibt es Ausnahmen?

Normen nennnen!

A

Protokollierung der Zeugenaussage​

grds. (+), § 160 III Nr. 4 ZPO​

→Lösung: Protokollierung unnötig, wenn das Endurteil der Berufung / Revision nicht unterliegt (Bagatellverfahren), § 161 I Nr. 1 ZPO.

81
Q

K verlangt von B die Miete für eine Ferienwohnung (850 € für 2 Wochen). B beantragt Klageabweisung und trägt vor, die Parteien hätten von vornherein vereinbart, dass die Wohnung nur für den Fall vermietet werde, dass B von seinem Arbeitgeber Urlaub bekomme (Beweis: Ehefrau E).​

Wie ist zu entscheiden?

A

Klageleugnungs- und Beweislasttheorie​

hier: aufschiebende Bedingung, die bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden sein soll​

= Klageleugnen, das gegen anspruchsbegründende Tatsachen gerichtet ist (hier: betrifft Inhalt des Mietvertrags)​

→Darlegungs- und Beweislast für bedingungslose Vereinbarung trägt K​

→wenn K dieser Pflicht nicht nachkommt: Klageabweisung

82
Q

K verlangt von B die Miete für eine Ferienwohnung (850 € für 2 Wochen). B beantragt Klageabweisung und trägt vor, die Parteien hätten von vornherein vereinbart, dass die Wohnung nur für den Fall vermietet werde, dass B von seinem Arbeitgeber Urlaub bekomme (Beweis: Ehefrau E).
Ändert sich die Bewertung, wenn B behauptet, erst nachträglich sei die Vermietung von der Urlaubsgewährung abhängig gemacht worden?

A

→ nachträgliche Vereinbarung bedeutet Geltendmachung eines Gegenrechts​

Lösung: B ist darlegungs- und beweisbelastet.

83
Q

K verlangt im Wege der Klage von B Herausgabe eines Rennrads mit der Behauptung, er sei Eigentümer des Rades. Dazu legt er den Kaufvertrag für das Fahrrad im Original vor. In der mündlichen Verhandlung trägt B vor, das Rennrad sei sein eigenes, und beantragt Klageabweisung. Wie ist zu entscheiden, wenn K vorträgt, B müsse erst einmal dartun, wie er in den Besitz des Rades gekommen ist?

A

Kaufvertrag beweist allenfalls, dass K einmal Eigentümer war.​

Für B spricht hingegen die gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO) des § 1006 BGB, so dass es die Sache des K wäre, diese Vermutung zu widerlegen.​

→ K müsste daher vortragen und ggf. beweisen, dass ihm die Sache abhanden gekommen ist, vgl. auch § 1006 I 2 BGB.​

Lösung: derzeit Klageabweisung.

84
Q

K verlangt im Wege der Klage von B Herausgabe eines Rennrads mit der Behauptung, er sei Eigentümer des Rades. Dazu legt er den Kaufvertrag für das Fahrrad im Original vor. In der mündlichen Verhandlung trägt B vor, das Rennrad sei sein eigenes, und beantragt Klageabweisung.

Wie ist zu entscheiden, wenn K vorträgt und beweist, dass er dem B das Fahrrad geliehen hatte?

A

grds. Vermutung des Eigentums für B, aber: Beweis des Gegenteils zugunsten des K = Vermutung widerlegt → Klage stattgeben.

85
Q

K und B sind Hausgrundstücksnachbarn. An der zum Grundstück des B gewandten Hausmauer des K hat sich einer grüner, feuchter, übel riechender Fleck gebildet. K vermutet, dass die Ursache für diesen Fleck darin liegt, dass bei starkem Regenfall Wasser aus der Regenrinne des B direkt gegen die Hauswand schlägt. B hat diese Möglichkeit in einem Gespräch von sich gewiesen. Klage möchte K zunächst noch nicht erheben. Vielmehr will er die Ursache für den Fleck klären lassen, und zwar so, dass er das Ergebnis später in einem möglichen Prozess gegen B verwerten kann. Ihn interessiert ferner, welche Kosten für die Beseitigung des Flecks, die er nun auf etwa 11.000,00 EUR schätzt, voraussichtlich entstehen werden. K sucht anwaltliche Hilfe und fragt, was er tun kann.
a) Was werden Sie als Rechtsanwalt für K nun tun?

A
  • Antrag nach § 485 Abs. 2 ZPO - Abgrenzung zu § 485 Abs. 1 ZPO (Beweissicherung) -.​
  • An welches Gericht ist Antrag zu richten? § 486 Abs. 2 ZPO → Landgericht …​
  • Was muss der Antrag des K enthalten? Siehe § 487 ZPO.​
  • Verfahren nicht von vorheriger Einzahlung des Vorschusses für Verfahren abhängig, da in § 12 GKG nicht genannt; Vorschuss aber für SV-Gutachten zu zahlen (§ 17 Abs. 1 S. 2 GKG)
86
Q

K und B sind Hausgrundstücksnachbarn. An der zum Grundstück des B gewandten Hausmauer des K hat sich einer grüner, feuchter, übel riechender Fleck gebildet. K vermutet, dass die Ursache für diesen Fleck darin liegt, dass bei starkem Regenfall Wasser aus der Regenrinne des B direkt gegen die Hauswand schlägt. B hat diese Möglichkeit in einem Gespräch von sich gewiesen. Klage möchte K zunächst noch nicht erheben. Vielmehr will er die Ursache für den Fleck klären lassen, und zwar so, dass er das Ergebnis später in einem möglichen Prozess gegen B verwerten kann. Ihn interessiert ferner, welche Kosten für die Beseitigung des Flecks, die er nun auf etwa 11.000,00 EUR schätzt, voraussichtlich entstehen werden. K sucht anwaltliche Hilfe und fragt, was er tun kann.

b) Was wird das Gericht nach Antragseingang zunächst veranlassen?​

c) B ist der Auffassung, der Antrag sei bereits deshalb unzulässig, weil er so oder so nicht freiwillig zahlen wird. Ist diese Ansicht richtig?​

d) B möchte seinerseits Gegenanträge zur Beweiserhebung stellen. Ist das zulässig?​

e) Nach der Beweiserhebung möchte B, dass K die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, insbesondere die außergerichtlichen Kosten des B. Was ist ihm zu raten?​

f) K ist mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzufrieden. Auf das eingeholte Gutachten möchte er sich nicht stützen. Vielmehr erhebt er Klage auf Zahlung und bietet zum Beweis Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens an. Ist dies möglich?​

Frage a) Karte 86

A

zu b) Anhörung des Gegners = rechtliches Gehör​
zu c) Nein. Mglw. wird bereits K von Klage abgehalten. Im Übrigen siehe Wortlaut des § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO: nicht „nur“​
zu d) h.M.: grds. ja (Zöller, § 485 Rn. 3)​
zu e) Antrag nach § 494a ZPO.​
zu f) Nein, nur nach § 412 ZPO, vgl. § 493

87
Q

Der Kläger begehrt die Rückzahlung eines Darlehens i.H.v. 3.000 €, das er dem Beklagten gegeben haben will. Der Beklagte bestreitet nicht, das Geld vom Kläger erhalten zu haben. Er behauptet aber, er habe das Geld geschenkt bekommen. Dem widerspricht der Kläger, meint aber gleich-zeitig, dass der Beklagte das Geld auch in diesem Fall zurückzahlen müsse, da der Kläger jetzt völlig verarmt sei und Sozialleistungen beantragen müsse, wenn er das Geld nicht zurückerhalte. Er fordert vorsorglich die Schenkung zurück (§ 528 BGB).​

Hilfsvorbringen oder (verdeckter) Hilfsantrag?

A

→ Schenkung und Darlehen schließen sich gegenseitig aus. Kläger macht aber deutlich, dass er „sein Geld“ (also nur ein und dieselben 3.000 €) in jedem Fall zurückhaben wolle; gleicher Kernsachverhalt (überlassenes Geld zurückbekommen) → nur ein Streitgegenstand.​

→ Vortrag zur Verarmung und Beantragung von Sozialleistungen stellt Hilfsvorbringen dar (a.A. ist m.E. vertretbar, da argumentiert werden könnte, dass Darlehen und Schenkung derart grundverschieden sind, dass von einem einheitlichen Lebenssachverhalt nicht mehr ausgegangen werden kann).

88
Q

K verlangt von B die Herausgabe einer Sache. Da er befürchtet, dass B dem nicht nachkommen kann, weil er die Sache schon verloren hat, möchte K bereits jetzt hilfsweise für diesen Fall seine Schadensersatzansprüche titulieren lassen. Ist das möglich?

Wie lautet der Tenor?

A

Ja. K kann hilfsweise Schadensersatz beantragen für den Fall, dass die Herausgabe nicht innerhalb einer zu bestimmenden Frist erfolgt (§ 255 ZPO) und zu besorgen ist, dass der B die Leistung nicht rechtzeitig erbringen wird (§ 259 ZPO), jeweils i.V.m. z.B. §§ 280, 283 BGB. Für amtsgerichtliche Verfahren vgl. § 510b ZPO, der eine Verurteilung zum Schadensersatz ohne die strengen Voraussetzungen des § 259 ZPO ermöglicht.​

Tenor: ​

1.) B wird verurteilt, Sache X [-> hinreichend bestimmte Bezeichnung] herauszugeben. ​
2.) Ihm wird eine Frist zur Herausgabe binnen 2 Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils gesetzt.​
3.) Für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt, wird B verurteilt, an K 2.000 € zu zahlen.

89
Q

Ein Kläger klagt nach einem Verkehrsunfall 18.000 € Schadensersatz ein. Er führt in der Klagebegründung folgende Schadenspositionen auf: ​

Heilungskosten 8.000 €​
Pkw-Schaden 18.000 € ​
Verdienstausfall 6.000 € ​
Schmerzensgeld 4.000 €​

Am Schluss der Klageschrift heißt es, im Wege der Teilklage werde nur die Hälfte, also 18.000 €, des Gesamtschadens von 36.000 € geltend gemacht. Ist die Klage zulässig?

A

Teilklage ist hier unzulässig.​
hier: offene Teilklage​

Streitgegenstand ist nicht hinreichend bestimmt, § 253 II Nr. 2 ZPO​
→ Unklar, welche Schadenspositionen Gegenstand der Klage sein sollen.

90
Q

V verklagt K, der von ihm einen Schrank gekauft und eine Wohnung gemietet hat, im Klageantrag auf Zahlung von 500 €. In der Klagebegründung stützt er ihn auf Kaufpreis, hilfsweise auf Miete. Hilfsantrag, Hilfsvorbringen oder mehrfache Klagebegründung?

A

zwei Lebenssachverhalte; zwei Leistungen​
→Folge: Hilfsantrag​

≠ Haupt- und Hilfsvorbringen, da nicht nur ein Streitgegenstand vorliegt​

Antrag lässt nicht erkennen, dass Kläger zwei Leistungen (im Eventualverhältnis) begehrt, da nur ein Betrag eingeklagt wird​
→ Folge: verdeckter Hilfsantrag (wenn nicht aus Kauf, dann aus Miete)​
→ ändert nichts daran, dass es ein Hilfsantrag und kein Hilfsvorbringen ist.

91
Q

V verkauft K ein Grundstück und vereinbart ein Wiederkaufsrecht. Nach Auflassung und Eintragung des K im Grundbuch klagt V gegen K auf Grundbuchberichtigung mit der Behauptung, er sei bei Abschluss der notariellen Verträge geschäftsunfähig gewesen. Hilfsweise beantragt er, K zur Rückauflassung zu verurteilen, wobei er sich auf das Wiederkaufsrecht beruft. Hilfsantrag oder Hilfsvorbringen oder Hilfsbegründung??

A

Kläger strebt wirtschaftlich nur einen Erfolg an = Eintragung im Grundbuch​

Kläger stellt aber zwei unterschiedliche Klageanträge (2. in Eventualform), daher keine bloße mehrfache Klagebegründung​

= zwei Streitgegenstände​
→Folge: echter Hilfsantrag

92
Q

Malermeister M verhandelt mit dem Hauseigentümer E über den Außenanstrich der Hausfassade des E. Danach fährt E in den Urlaub. M führt in dieser Zeit den Außenanstrich aus und stellt hierfür 6.000 € in Rechnung. Da E nicht zahlt, klagt er den Betrag ein mit der Behauptung, man habe sich über alle Einzelheiten des Vertrages und auch einen Pauschalpreis von 6.000 € geeinigt. E bestreitet in der Klageerwiderung die behauptete Einigung. Danach führt M aus, ihm stehe die Klagesumme zumindest aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung zu. Hilfs- ?

A

Wort „zumindest“ auslegen:​

→ Kläger führt keinen neuen Streitgegenstand ein​

Folge: mehrfache Klagebegründung (= nur weitere rechtliche Begründung)

93
Q

V verkauft K einen Pkw, erhält bei der Auslieferung aber nur eine kleine Anzahlung. Als auch Monate danach trotz Mahnung keine weitere Zahlung geleistet wird, verklagt V den K auf Rückgabe. Er behauptet, einen Eigentumsvorbehalt mündlich vereinbart zu haben, was K in der Klageerwiderung bestreitet. V erwidert, hierüber brauche Beweis nicht erhoben zu werden, da er inzwischen den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung des K über seine Zahlungsbereitschaft angefochten habe, so dass er zumindest aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückgabe verlangen könne. Hilfs…?

A

derselbe Streitgegenstand, Antrag und Rahmengeschehen ändern sich nicht​

→ Hilfsvorbringen

94
Q

K, anwaltlich vertreten, verklagt B vor dem LG auf Zahlung. B erscheint im Termin (ohne Anwalt) und erklärt, er rechne auf. K beantragt ein VU. Wie ist die Rechtslage?​
Kann B später seine Gegenforderung noch gesondert einklagen?

A

Gegen den Beklagten ergeht ein VU.​
Bekl. könnte die Forderung nochmals einklagen.

95
Q

K hat an die Stadt B aufgrund Kaufvertrages Papier geliefert und verklagt sie vor dem LG auf Zahlung; die Stadt rechnet mit Grundsteuerrückständen des K auf. K bestreitet sie substanziiert. Zulässige Aufrechnung? Wie geht das Gericht vor?

A

(P) Aufrechnung mit rechtswegfremder Forderung (hier: öffentl.-rechtl. Forderung)​

Grundsatz: Zivilgericht darf hierüber keine Entscheidung treffen ​
Arg: § 17 II GVG begründet keine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz ​

Ausnahme: * Forderung ist im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig festgestellt oder ​
* Bestehen der Forderung ist zwischen den Parteien unstreitig​

=> ggf. muss das Verfahren hinsichtlich der Gegenforderung gem. § 148 ZPO analog (= Aussetzung bei Vorgreiflichkeit) ausgesetzt und nach § 302 I ZPO (= Vorbehaltsurteil) verfahren werden.

(Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2020, § 388 Rn. 5 m.w.N.; BAG, NJW 2008, 1210, aber str.!)

96
Q

K hat eine Forderung von 10.000 € gegen B; er klagt einen Teilbetrag von 2.000 € ein. B rechnet im Prozess mit einer Gegenforderung von 2.000 € auf. K erklärt, die Gegenfor-derung habe er mit dem nicht eingeklagten Teil seiner Forderung verrechnet. Rechtslage?

A

→ Die Tilgungsbestimmung gibt nur der Beklagte ab. Es entspricht seinem Willen sowie der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge (§§ 396, 366 II BGB), dass die Klageforderung (lästigere Forderung) getilgt wird.​

Kl. kann aber die völlige Klageabweisung dadurch verhindern, dass er die Klage um 2.000,00 € erweitert.​
Ausnahme: Bekl. hat schon vor Klageerhebung aufgerechnet oder​
Kl. hat bei der Berechnung der Klageforderung die Aufrechnung schon berücksichtigt

97
Q

K klagt eine bestimmte Kaufpreisforderung gegen B ein (Prozess I). In zwei späteren anderen Prozessen (II, III) des B gegen K rechnet K mit der Kaufpreisforderung auf. Ist die Aufrechnung in den Prozessen II und III zulässig?

A

Gegenforderung wird nicht rechtshängig und kann daher in einem anderen Prozess eingeklagt werden; umgekehrt ist auch Aufrechnung trotz Rechtshängigkeit in früherem Prozess möglich (BGH, NJW-RR 1994, 379).​
=> Möglichkeit der Aussetzung nach § 148 ZPO

98
Q

K klagt 500 € gegen B ein; B bestreitet die Schuld und rechnet mit einer Gegenforderung von 550 € auf, die von K bestritten wird. Die Klage wird vom AG abgewiesen, weil die Aufrechnung durchgreife.
a) Kann K Berufung einlegen?​
b) B klagt nach Rechtskraft des AG-Urteils seine 550 € ein. Zulässig?​

A

a) Bei Beschwer der Parteien sind die Haupt- und Aufrechnungsforderung zu betrachten. Wer verliert was

Hier beide in Höhe von 500,00 € beschwert​

→Berufung unzulässig, § 511 II Nr. 1 ZPO.​

b) Klage iHv 500 € wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig, § 322 II ZPO; im Übrigen (50 €) zulässig.

99
Q

Der K verklagt den B auf Herausgabe eines Bildes (Wert: 5.000,- €) und auf Zahlung von 4.500,- €. K ist siegreich; wie lautet die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit?

A

Werte sind für den Streitwert zu addieren, § 48 I GKG i.V.m. §§ 3 – 9 ZPO​
→Herausgabeanspruch (§ 6 ZPO): 5.000 €​
→Zahlungsanspruch (§ 3 ZPO): 4.500 €​
zusammen nach § 39 I GKG (§ 5 ZPO) = 9.500 €

Ausrechnen der Sicherheitsleistung nur für Herausgabe (§ 709 S.1 ZPO); im Übrigen Anwendung von § 709 S.2 ZPO:

„Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu Ziff. 1. (Zahlung) und der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, bezüglich des Tenors zu Ziff. 2. (Herausgabe) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 € (Wert der Herausgabe zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag) vorläufig vollstreckbar.“​

oder:​

„Das Urteil ist hinsichtlich der Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.“

100
Q

K klagt gegen B auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 €. In der mündlichen Verhandlung erhebt B gegen K Widerklage wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 40.000 €. Das Gericht spricht folgenden Tenor in der Hauptsache: „I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 € zu zahlen. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 20.000 € zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.“ Wie lautet die Kostenentscheidung?

A

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/12, der Beklagte 7/12.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO. Ausgangspunkt für die Berechnung der Kostenverteilung ist wie stets der Gebührenstreitwert. Für diesen gilt für den Fall der Widerklage: Der Gebührenstreitwert ist die Summe der Streitwerte von Klage und Widerklage, soweit sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen, § 45 I 1, 3 GKG. Der Streitwert beträgt somit vorliegend 20.000 € + 40.000 € = 60.000 €.

101
Q

K verlangt von B die Rückzahlung von 50.000 € aus einem Darlehen. B bestreitet die Forderung, seiner Ansicht nach ist das Darlehen noch nicht fällig. Darüber hinaus rechnet er hilfsweise mit einer Schadensersatzforderung wegen Rufschädigung in Höhe von 60.000 € auf. Der Kläger bestreitet das Bestehen der Gegenforderung. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass von der geltend gemachten Darlehensforderung 20.000 € fällig sind, der Anspruch wegen Rufschädigung zwar besteht, aber nur in Höhe von 10.000 €. Es urteilt: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € zu zahlen.“ Kostentenor?

A

„Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 4/7, der Beklagte 3/7.“
Welcher Gebührenstreitwert dient hier als Ausgangspunkt für die Kostenverteilung? Den gesetzlichen Ausgangspunkt bildet § 45 III GKG, der eine wichtige Einschränkung hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Forderung enthält: Diese Forderung erhöht den Streitwert nur insoweit, wie eine gerichtliche Entscheidung über sie ergangen ist. Dies bedeutet, dass sie nur bis zur Höhe desjenigen Teils der Klageforderung in den Streitwert einfließen kann, der vom Gericht als begründet angesehen wurde. Vorliegend ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 70.000 €. Zunächst wurde über 50.000 € Klageforderung entschieden, davon unterliegt der Kläger mit 30.000 €, der Beklagte mit 20.000 €. Darüber hinaus wurde dann nur noch in Höhe von 20.000 € entschieden. Davon verlieren beide Parteien des Rechtsstreits mit 10.000 €. Daraus ergeben sich Unterliegensquoten von 4/7 und 3/7.

JA 2011, 771

102
Q

K verklagt B im Januar 2019 auf Zahlung von 10.000 EUR. Nachdem das schriftliche Vorverfahren angeordnet wurde und B nicht innerhalb der durch das Gericht nach § 276 I 2 ZPO gesetzten Klageerwiderungsfrist auf die schlüssige Klage reagiert hat, wird im April 2019 die mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser trägt B nun lediglich vor, er habe bereits Ende 2018 gegen die klägerische Forderung mit einer eigenen Schadensersatzforderung in Höhe von 4.000 EUR aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 12.11.2018 aufgerechnet. K bestreitet eine Beteiligung an dem Verkehrsunfall sowie die Aufrechnungserklärung. B bietet als Beweis unter anderem Zeugen an, die jedoch nicht anwesend sind.

Ist die Aufrechnung zulässig?

A

Die Verteidigung mit der vorprozessualen Aufrechnung wegen Fristversäumnis und zu erwartender Verfahrensverzögerung nach § 296 I ZPO präkludiert. Der Einwand der Aufrechnung ist damit unzulässig bzw. unwirksam. Das Gericht ist somit daran gehindert, die Aufrechnung weiter zu berücksichtigen. Diese darf also nicht in der Sache geprüft werden, Beweis wird insoweit nicht erhoben. Vielmehr wird der Klage stattgegeben werden.

103
Q

M ist Mieter einer Wohnung des Vermieters V, die sich in Würzburg befindet. M verklagt V vor dem Landgericht Bamberg auf Zahlung von 6.000 EUR Schadensersatz. Hintergrund ist ein Anspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung wegen eines Verkehrsunfalls in Bamberg, der keinerlei Zusammenhang mit dem Mietverhältnis aufweist. In dem Prozess rechnet V mit Ansprüchen aus dem Mietvertrag auf.

Ist die Aufrechnung zulässig?

A

Es wäre zwar das AG Würzburg örtlich und sachlich ausschließlich zuständig (§ 23 Nr. 2 a GVG, § 29 a I ZPO), wenn V den Mietzins gegen M einklagen würde. Dennoch ist die Aufrechnung mit diesem Anspruch im Verfahren vor dem LG Bamberg zulässig. Dieses kann (und muss gegebenenfalls) den (Gegen-)Anspruch also prüfen und hierüber entscheiden.

104
Q

K verklagt B auf Zahlung von 10.000 EUR. B rechnet hilfsweise mit einer durch K bestrittenen Forderung in Höhe von 12.000 EUR auf. Wie ist in der Hauptsache zu tenorieren, wenn das Gericht zum Ergebnis kommt,
a) die Klage ist unbegründet, weil die klägerische Forderung nicht entstanden ist?
b) die Klage ist unbegründet, weil die Aufrechnung vollständig Erfolg hat, insbesondere die Gegenforderung in voller Höhe besteht?
c) die Klage ist begründet und die Gegenforderung ist nicht entstanden?
d) die Klage ist teilweise begründet, weil die Aufrechnung nur in Höhe von 7.000 EUR Erfolg hat, im Übrigen aber ein Aufrechnungsverbot besteht?

A

In den Varianten a und b ist schlicht zu tenorieren: „Die Klage wird abgewiesen.“

In der Variante c ist zu formulieren: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.000 EUR zu zahlen.“ Grob fehlerhaft wäre es hier, zusätzlich die Abweisung der Aufrechnung oder Ähnliches zu tenorieren.

Schließlich wird in der Variante d tenoriert: „Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.000 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

105
Q

A verklagt B, weil diese sich für einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 10.000 EUR gegen X verbürgt habe. B bestreitet die Behauptung des A, wonach das Darlehen an X ausgezahlt worden sei. „Hilfsweise“ rechne sie mit einem eigenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.000 EUR auf, den A allerdings bestreitet. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass der Anspruch aus Darlehen und infolgedessen aus der Bürgschaft im Grunde voll besteht, dass allerdings auch die Aufrechnung Erfolg hat und verurteilt daher B zur Zahlung von 6.000 EUR.

Entscheide über die Kosten.

A

Die klägerische Forderung wird auf tatsächlicher Ebene bestritten, sodass auch nach der dargestellten Auffassung eine Hilfsaufrechnung gegeben ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 45 III GKG gegeben sind, erhöht sich der Streitwert auf 14.000 EUR. A trägt die Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 2/7 (4.000/14.000) und B in Höhe von 5/7 (10.000/14.000).

106
Q

V erhebt vor dem Landgericht Schweinfurt eine schlüssige Klage gegen E auf Zahlung von 10.000 EUR. In seiner Klageerwiderung bestreitet der anwaltlich nicht vertretene E diese Forderung und erklärt die Aufrechnung mit einer Kaufpreisforderung in gleicher Höhe. Im Termin erscheint er ohne Rechtsanwalt. Auf Antrag des V ergeht im März 2019 stattgebendes Versäumnisurteil, das rechtskräftig wird. Im Juni 2019 erhebt E Klage gegen V und macht damit die genannte Kaufpreisforderung geltend.

Wie wird das Gericht entscheiden?

A

Im Vorprozess im März 2019 ist ordnungsgemäß Versäumnisurteil gegen E ergangen, da dieser mangels anwaltlicher Vertretung säumig und die Klage schlüssig (§ 331 I ZPO) war. Das schriftliche Vorbringen des E einschließlich der Aufrechnung wurde konsequenterweise nicht berücksichtigt.
Es stellt sich nun die Frage, ob E infolge der schriftsätzlichen Aufrechnungserklärung seine Aufrechnungsforderung gem. § 389 BGB materiell verloren hat. Nach hM ist dies nicht der Fall. Prozessual war die Aufrechnung infolge der Regelung des § 331 I ZPO wirkungslos, was auch die materielle Unwirksamkeit nach sich zieht. Der nunmehr Beklagte V kann sich demnach nicht mit Erfolg auf das Erlöschen der Forderung nach § 389 BGB berufen.

107
Q

K verklagt nach einem Verkehrsunfall den Halter B1, den Fahrer B2 und die Ver-sicherung B3 als Gesamtschuldner auf Schadensersatz, B2 zusätzlich auf Zahlung von Schmerzensgeld.​

a) Kann B1 den B2 als Zeugen für den Unfallablauf benennen?
b) Kann B2 den B1 als Zeugen dafür benennen, dass K ggü. B2 auf Schmerzensgeld verzichtet hat?​

A

a)
RG: Zeugenstellung nur nach Beendigung des eigenen Prozesses möglich​

BGH: SG kann über alle Tatsachen als Zeuge vernommen werden, die ausschließlich andere SG betreffen → im Übrigen nur Parteivernehmung​

(aber sehr streitig; bisher keine Entscheidung des BGH zur Frage der Zeugen-stellung bei nur noch ausstehender Kostenentscheidung)​

Lösung: keine Zeugenstellung des B2

b) Lösung: Zeugenstellung des B1 möglich, da Sachverhalt Verzicht den B1 nicht betrifft

108
Q

K nimmt die B-KG und deren persönlich haftenden Gesellschafter B als Gesamtschuld-ner auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch. Zur Begründung trägt er vor, die verklagte KG habe im Rahmen eines Werkvertrages umfangreiche Bauleistungen erbracht. Diese wiesen zahlreiche Mängel auf. Zu deren Beseitigung sei mdst. ein Betrag von 10.000 € erforderlich. Die KG habe sich trotz mehrmaliger Aufforderung geweigert, die Mängel zu beseitigen. Die KG bestreitet die behaupteten Mängel. Zugleich teilt sie mit, B sei seit einigen Wochen nicht mehr Gesellschafter der KG. Ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle, sei ihr unbekannt. In der mündlichen Verhandlung beantragt der RA der KG für diese Klageabweisung. Für B erscheint trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand. Der RA des K beantragt Erlass eines Teil-Versäumnisurteils. Zu Recht?

A

Säumnis des B (§ 331 ZPO) grds. (+)​
Ausnahme: § 62 I ZPO​

 hier aber keine prozessual notwendige Streitgenossenschaft​
 Arg.: nach §§ 161 II, 129 I HGB bleiben Einwendungen, 
	 die in der Person des Gesellschafters begründet sind, 
	 möglich​

= nur eingeschränkte Rechtskraftwirkung​

Lösung: Erlass eines Teil-VU ist möglich.

109
Q

Bauunternehmer U hat für S umfangreiche Erdarbeiten an einem Neubau auf dessen Grundstück erbracht. Auf die nach seinem Vortrag noch offene restliche Vergütung in Höhe von 54.964,01 EUR wartet U nach wie vor vergeblich.
Da U befürchtet, dass S in nächster Zeit zahlungsunfähig wird, fragt er, ob er kurzfristig mit seiner Forderung abgesichert werden kann. Was setzt ein solcher Antrag voraus?

A

Vormerkung für Bauhandwerkersicherungshypothek im Wege einer einstw. Vfg., §§ 650 e, 885 I BGB, 935 ff. ZPO?
Antragsziel: (Vfg.-)Anspruch nach §§ 650 e, 885 I BGB behauptet.
Verfügungsgrund?
für Vormerkung nicht erforderlich, § 885 I 2 BGB.
Zuständiges Gericht?
Hier Hauptsachegericht LG, da Wert 1/4 bis 1/3 des Hypothekenwertes.
Aber auch Antrag an AG gemäß § 942 ZPO möglich.
Voraussetzungen für Verfügungsanspruch, § 650 e I BGB: (+), da Baugrundstück.
Ausschluss nach § 650 f IV BGB? (–), da U keine Sicherheit nach § 650 f I, II BGB erlangt hat.

— Voraussetzungen sind sämtlich glaubhaft zu machen. —

110
Q

Bauunternehmer U hat für S umfangreiche Erdarbeiten an einem Neubau auf dessen Grundstück erbracht. Auf die nach seinem Vortrag noch offene restliche Vergütung in Höhe von 54.964,01 EUR wartet U nach wie vor vergeblich.
Da U befürchtet, dass S in nächster Zeit zahlungsunfähig wird, fragt er, ob er kurzfristig mit seiner Forderung abgesichert werden kann. Der Antrag ist begründet;

Wie lautet der Tenor des zu erlassenden Beschlusses?

A

Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:
1. Für den Antragsteller ist in Höhe des angegebenen Betrags von 54.964,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem …. sowie eines Kostenpauschale in Höhe von …. EUR auf dem bezeichneten Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Braunschweig von Bortfeld Blatt 1637, Gemarkung Bortfeld, Flur 9, Flurstücke 562/96, 562/97, eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek von gleicher Höhe einzutragen.
2. Das zuständige Grundbuchamt soll um die Eintragung der Vormerkung ersucht werden.
3. Die Kosten werden den Antragsgegner auferlegt.

111
Q

S legt fristgerecht Widerspruch gegen die im zugestellte einstweilige Verfügung ein (§ 924 ZPO). S bestreitet, dass dem U noch Ansprüche aus dem Bauvertrag zustünden. S habe den vereinbarten Werklohn längst bezahlt. Die nunmehr darüberhinausgehend geltend gemachten Ansprüche seien unbegründet, da ein Zusatzauftrag nicht erteilt worden sei.
Das Gericht beraumt kurzfristig die mündliche Verhandlung an (§ 924 Abs. 2 S. 2 ZPO). Im Termin findet eine Beweisaufnahme durch sistierte Zeugen statt (präsente Beweismittel, § 294 II ZPO). Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass U den Verfügungsanspruch hinsichtlich der restlichen Vergütung für einen Zusatzauftrag nicht durch die vorhandenen Beweismittel hat glaubhaft machen können.
Wie sieht die Entscheidung des Gerichts nun aus?

vorheriger Fall auf Folie 111

A

„Die einstweilige Verfügung vom … wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.“