§177 Abs. 1, 2 StGB Flashcards

1
Q

Sexuelle Handlung

A

Sexuelle Handlungen sind nach §184 h Nr.1 StGB solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut (sexuelle Selbstbestimmung) von einiger Erheblichkeit sind. Sie müssen nach außen erkennbar sein und das Sexualbezogene zum unmittelbaren Gegenstand haben

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2
Q

Hat Handlung Sexualbezug?

A

Eine Handlung ist jedenfalls dann eine sexuelle, wenn der Sexualbezug bereits objektiv, allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild, erkennbar ist

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3
Q

Sexuelle Handlung (subjektiv)

A

Liegt weiterhin vor, wenn sie subjektiv sexuell bestimmt ist, also nach den Umständen des Einzelfalls ein „sexuelles Gepräge“ hat

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4
Q

Erheblichkeit der sexualbezogenen Handlung

A

Diese ergibt sich aus der Bedeutung der Handlung (normativ) und / oder qualitativ, also aus der Intensität und Dauer der Handlung. Es muss eine sozial nicht mehr hinnehmbare Rechtsgutbeeinträchtigung zu besorgen sein, orientiert an sozialethischen Maßstäben

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5
Q

Täter lässt die Handlung vom Opfer vornehmen

A

.. indem er dieses durch mentales, kommunikatives Einwirken zur sexuellen Handlung bestimmt

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6
Q

Bestimmen

A

Beeinflussung des Willens des Opfers durch psychische Einwirkung, wodurch der Entschluss zur Vornahme der sexuellen Handlung jedenfalls mitverursacht wird

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7
Q

Entgegenstehender erkennbarer Wille

A

Dieser liegt vor, wenn das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligt und dies auch nach außen erkennbar ist

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8
Q

Willens- oder Äußerungsunfähigkeit

A

Absolute Unfähigkeit des Opfers, zum Zeitpunkt der Tat einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern

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9
Q

Ausnutzen

A

Wenn der Täter die Lage des Opfers erkennt und diese sich bewusst für die sexuelle Handlung zunutze macht

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10
Q

Erheblich eingeschränkte Willens- oder Äußerungsfähigkeit (Nr.2)

A

Diese liegt vor bei körperlichen oder psychischen Einschränkungen nach medizinisch-psychologischen Kriterien

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11
Q

Ausnutzen eines Überraschungsmomentes (Nr.3)

A

Ausnutzen liegt vor, wenn das Opfer in der konkreten Situation keinen sexuellen Angriff erwartet, wenn es unvorbereitet ist oder wenn es zwar im letzten Moment den Angriff bemerkt, den entgegenstehenden Willen aber nicht mehr äußern oder durchsetzen kann

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12
Q

Nötigungsgeneigte Lage (Nr.4)

A

Liegt vor, wenn sich das Opfer in einer Lage befindet, in der ihm „bei Widerstand“ - objektiv - ein empfindliches Übel droht

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13
Q

Widerstand

A

Körperliche Gegenwehr, aber auch jede andere Weigerung des Opfers, eine vom Täter verlangte sexuelle Handlung vorzunehmen / zu dulden

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14
Q

Übel

A

Übel ist jede über bloße Unannehmlichkeit hinausgehende Einbuße an Werten oder Zufügung von Nachteilen

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15
Q

Empfindlich

A

Ist das Übel, wenn der drohende Verlust oder der zu befürchtende Nachteil geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem erstrebten Verhalten (hier der Vornahme bzw. Duldung der sexuellen Handlung) zu bestimmen und dessen Willensentschließung zu beeinflussen. Ist zu erwarten, dass man in einer solchen Situation dem „Übel“ standhält, dann ist es nicht empfindlich

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16
Q

Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel = „sexuelle Nötigung“

A

Liegt vor, wenn der Täter dem Opfer - ausdrücklich oder konkludent - mit der Herbeiführung eines empfindlichen Übels droht. Diese Drohung muss kausal sein für den Verzicht des Opfers auf die weitere Ablehnung der sexuellen Handlung bzw. auf Widerstand

17
Q

Drohung

A

Ist das (ausdrückliche oder konkludente) auf Einschüchterung des Opfers gerichtete Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende sich Einfluss zuschreibt