2/2 (KG; PartG; KapitalgesellschaftR: Allgemeines, Verein, Bruchteilsgemeinschaft, GmbH) Flashcards

(58 cards)

1
Q

KG: Begriff

A
  • § 161 I HBG: Haftung muss bei mindestens einem Gesellschafter begrenzt (Kommanditist) und bei mindestens einem Gesellschafter unbegrenzt (Komplementär) sein
  • Typus: OHG mit teilweise Haftungsbeschränkung
  • Im Grundsatz Geltung der OHG-Vorschriften nach § 161 II iVm §§ 105 ff. HGB
  • Spezialregelung insbesondere für Kommanditisten, §§ 161 ff HGB
  • Komplementär haftet unbeschränkt wie OHG-Gesellschafter
  • Gesellschaftsvertrag: vgl. Bestimmungen zur GbR
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2
Q

KG: Besonderheiten für Kommanditisten

A
  • Haftung im Außenverhältnis ggü Gläubigern ist beschränkt auf Summe, die im Handelsregister eingetragen ist (§ 171 I HGB)
  • auch GbR kann Kommanditist einer KG sein
  • > vorausgesetzt in § 162 I S. 2 HGB (ähnliche Norm zu § 899 BGB)
  • > Kommanditistin ist aber die GbR selbst, nicht etwa deren Gesellschafer
  • > Eintragung dient der Haftungsvermeidung im Hinblick auf § 176 HGB
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3
Q

GmbH: Begriff

A
  • Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, § 13 I, II GmbHG
  • Formkaufmann, § 13 III GmbHG
  • Rechtsfähigkeit mit Eintragung im Handelsregister (§ 11 I GmbHG)
  • Personalistisch geprägte Gesform, aber zumeist wenige Gesellschafter (meiste GmbH haben nur einen Gesellschafter, oft wiederum eine andere Gesellschaft, die Haftungsrisiken auslagern will)

Gründungsphase:

  1. Zuerst OHG oder GbR möglich (anderer Rechtsträger als Vor-GmbH/GmbH)
  2. Vor-GmbH
  3. GmbH (identischer Rechtsträger, nur anderes Rechtskleid)
    - > Vermögensübertragung zwischen 1. und 2. nötig!
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4
Q

GmbH: Gesellschaftsvertrag: Inhalt

A
  • § 3 I GmbHG
  • Firma (§ 17 HGB): Bezeichnung nach § 4 GmbHG (“GmbH”)
  • > bei Verstoß: persönliche Haftung des Gesellschafters nach den Grundsätzen des Scheinkaufmanns oder Schein-OHG-Gesellschafters aus § 128 HGB analog
  • Sitz nach § 4a (-> allgemeiner Gerichtsstand nach § 17 ZPO)
  • jeder gesetzlich zulässiger Zweck nach § 1 GmbHG (zB auch Rechtsanwalts-GmbH nach §§ 59c ff. BRAO)
  • Stammkapitalziffer: § 5 I GmbHG: mind. 25.000 €
  • Zahl und Nennbetrag der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf Stammkapital übernimmt
  • > Sacheinlage nach § 5 IV besonders festzusetzen
  • Fakultative Regelungen: GmbHG nach § 45 I weitgehend nachgiebiges Recht, vs. AktG: Satzungsstrenge
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5
Q

GmbH: Gesellschaftsvertrag: Wirksamkeit

A
  • Form: notarielle Beurkundung, § 2 GmbHG
  • Einpersonengründundung nach § 1 GmbHG zulässig
  • Beteiligung von Minderjährigen, s. GbR
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6
Q

GmbH: Gesellschaftsvertrag: Erbringung von Einlagen

A
  • Sicherung einer effektiven Kapitalaufbringung als Gegenstück zum Haftungsprivileg im Interesse des Gläubigerschutzes
  • > Bareinlage nach § 7 II, III
  • > Sacheinlage nach § 5 IV 1 GmbHG besonders im Gesellschaftsvertrag festzusetzen
  • Befreiungs- und Aufrechnungsverbot nach § 19 II
  • Haftung bei Überbewertung der Sacheinlage nach § 9 I
  • Ersatzansprüche bei falschen Angaben nach § 9a
  • Regelung der verdeckten Sacheinlage nach § 19 IV
  • Regelung des Hin- und Herzahlens nach § 19 V
  • Kaduzierung bei säumigen Gesellschaftern nach §§ 21 ff
  • Ausfallhaftung nach § 24
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7
Q

GmbH: Vor-Gründungsgesellschaft

A
  • vor Abschluss des notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages
  • > sobald die Gründer mit den Verhandlungen über die Gesellschaftsgründung beginnen und zu diesem Zweck Aufwendungen tätigen
  • Rechtsform: GbR bzw OHG in Abhängigkeit von § 1 II HGB
  • Besonderheit: Wertung des § 2 GmbHG; Formerfordernis für Vorvertrag und Vollmacht (vgl. § 167 II), dh formlos geschlossener Vorgründungsvertrag begründet keine Pflicht zur Beteiligung an GmbH-Gründung
  • Abschluss des GmbH-Vertrags bedeutet Zweckerreichung iSd § 726 BGB (Auflösung); Fortdauer der Haftung gem. § 736 II BGB iVm § 159 HGB
  • kein Übergang der Verbindlichkeiten auf Vor-GmbH, da keine Identität des Rechtsträgers -> Übergang durch Singularsukzession erforderlich
  • keine Handelndenhaftung analog § 11 II GmbHG, da keine planwidrige Regelungslücke, Schutz durch persönliche Haftung gem. § 128 HGB (analog, wenn GbR, direkt, wenn OHG)
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8
Q

GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH)

A
  • Verband, der Sonderrecht untersteht (Gesellschaftsvertrag und GmbH-Recht, soweit es nicht die Eintragung der GmbH in das Handelsregister voraussetzt)
  • Rechtsfähigkeit
    pro: arg e § 7 II, III GmbHG (setzt schon vor Eintragung “Gesellschaft” voraus)
    pro: § 11 II GmbHG (vor Eintragung existiert GmbH “als solche” nicht)
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9
Q

GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Haftung der Gesellschaft

A
  • mangels Eintragung (§ 11 I GmbHG) kein Haftungsprivileg nach § 13 II GmbHG
  • Vertretung nach Grds. des unternehmensbezogenen Geschäfts (§ 164 I S. 2 Alt. 2 BGB) der GmbH i.G. selbst
    con: Prinzip der Selbstorganschaft (Vor-GmbH als Personengesellschaft)
    pro: Geschäftsführer schon vor Eintragung vertretungsbefugt (s. nur § 8 III GmbHG)
  • > Umfang der Vertretungsmacht (str.)
  • -> eA (früher): Vorbelastungsverbot - bevor GmbH nicht besteht, darf Geschäftsführer die GmbH auch nicht belasten
  • -> aA (heute hM): Vertretungsmacht besteht, aber beschränkt auf gründungsspezifische Geschäfte (dh notwendige Vorstufe zur jurP deren Entstehung zu fördern und bis dahin schon eingebrachtes Vermögen zu verwalten und zu erhalten - Erweiterung durch Zustimmung aller Gesellschafter möglich)
  • -> wA (mM): uneingeschränkte Vertretungsmacht nach §§ 35, 37 II GmbHG
    pro: für den Fall, dass ich eine GmbH gründe, muss Geschäftszurechnung auch erfolgen, wenn mein Geschäftsführer schon nach außen handelnd auftritt - Schutz der Gesellschafter möglich dadurch, dass sie nach außen handelnd nicht vor Gründung auftreten
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10
Q

GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Persönliche Haftung der Gesellschafter

A
  1. Echte Vor-GmbH (Eintragungsabsicht noch vorhanden)
    - eA: keine Haftung (überholt)
    - aA: Haftung nach KG-Modell analog § 171 HGB (analog)
    - wA: heute hM: unbeschränkte Innenhaftung (Verlustdeckungshaftung) analog § 9 GmbHG
    pro: Gleichlaufargument vor und nach der Eintragung
    - wA: hL: unbeschränkte Außenhaftung analog § 128 HGB
    pro: Ausnahme vom Grds. der unbeschränkten Gesellschafterhaftung nur gerechtfertigt, wenn Registerprüfung der Einhaltung der Gläubigerschutzvorschriften (Einlageleistung) erfolgt ist
  2. Unechte Vor-GmbH (Eintragungsabsicht nicht mehr vorhanden): Außenhaftung
    - mit Aufgabe der Eintragungsabsicht: identitätswahrende Umwandlung ipso iure zu einer Personengesellschaft
    - > Haftung nach § 128 S. 1 (analog)
    - ggf. als GmbH i.G. begründete Verbindlichkeiten gehen nach § 130 HGB analog auf OHG/GbR über
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11
Q

GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Handelndenhaftung, § 11 II GmbHG

A
  • Anwendungsbereich
  • > mM: nur im Fall des Handelns eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (lex specialis zu § 179 BGB)
    con: § 179 BGB greift ohnehin
  • > hM: bei jedwedem Handeln auch eines Vertretungsbefugten
  • Handelnder = wer als Geschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer im Namen der Gesellschaft vor Eintragung tätig wird -> Gesellschafterstellung allein genügt nicht
  • > Verbindlichkeit aus Rechtsgeschäft, nicht aus Delikt
  • Im Namen der Gesellschaft str.:
  • > eA: im Namen der künftigen GmbH
  • > aA: auch im Namen der Vor-GmbH
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12
Q

GmbH: Vor-Gesellschaft (Vor-GmbH): Haftungsverfassung: Haftung der später eingetragenen GmbH

A
  • Übergang der Rechtspositionen der Vor-GmbH auf GmbH
  • > Gesamtrechtsnachfolge (BGH)
  • > Identität von Vor-GmbH und GmbH (hLit)
  • Wegfall jeder persönlichen Außenhaftung nach § 13 II GmbHG; insbesondere der Handelndenhaftung
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13
Q

KG: Geschäftsführung

A
  • Einzelgeschäftsführungsbefugnis der Komplementäre (§ 161 II iVm §§ 114 I, 115 I HGB) mit Widerspruchsrecht der übrigen geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern
  • Kommanditisten sind von Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 S. 1 HGB
  • > jedoch dispositiv: Gesellschaftsvertrag kann abweichen
  • Zustimmungserfordernis der Kommanditisten analog § 116 II bei außergewöhnlichen Geschäften
  • > nicht bloßes Widerspruchsrecht
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14
Q

KG: Vertretung

A
  • Kommanditist nach § 170 HGB von Vertretung ausgeschlossen
  • > hM: dispositiv, sodass Kommanditist auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden kann
  • hM: Vertretung durch Kommanditist unter Ausschluss des einzigen Komplementärs wegen (Verstoßes gegen) Grundsatz der Selbstorganschaft (vgl. persönliche Haftung der Gesellschafter) ausgeschlossen
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15
Q

GmbH: Geschäftsführung

A
  • Von der Gesellschafterversammlung bestellt, § 46 Nr. 5 GmbHG, oder im Gesellschaftsvertrag bestimmt, § 6 III 2 GmbHG
  • neben Bestellung als kooperatives Geschäft wird regelmäßig noch ein Dienstvertrag mit Gesellschaft abgeschlossen
  • Ist Geschäftsführer nicht zugleich mit einer Sperrminorität am Stammkapital (% 25) beteiligt, handelt er bei Abschluss des Anstellungsvertrages als Verbraucher (so dass für Inhaltskontrolle §§ 305 ff BGB gelten)
  • Weisungsgebundenheit nach § 37 I GmbHG; Festlegung durch Gesellschafterbeschluss, in GesVertrag, Geschäftsordnung, Anstellungsvertrag
  • Abberufung jederzeit möglich durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterverammlung, §§ 38 I, 46 Nr. 5 GmbHG
  • Dienstvertrag endet nicht automatisch -> muss durch Kündigung eigens beendet werden
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16
Q

GmbH: Vertretung

A
  • Geschäftsführer nach § 35 I GmbHG
  • > ggf Gesamtvertretung (§ 35 II GmbHG)
  • Offenkundigkeit wird dokumentiert durch Vertretungszusatz (OLG Karlsruhe: kann auch aus den Umständen folgen)
  • bei Führungslosigkeit erfolgt Passivvertretung durch Gesellscjaft (§ 35 I 2 GmbHG) (-> Stichwort “Firmenbestattung”)
  • Unabhängigkeit von Geschäftsführungsbefugnis nach § 37 II GmbHG inhaltlich grds. unbeschränkbar (Verkehrsschutz) -> anders falls mit Dritten vereinbart oder ggü Gesellschaftern (str. ist Erfordernis der Kenntnis)
  • nach § 35 III gilt § 181 BGB auch bei Einpersonengesellschaft -> aber Befreiung im GesV möglich
  • Wissenszurechnung nach hM: Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitgliedes ist Wissen der Gesellschaft (grds. “Ein faules Ei verdirbt den Brei”), § 166 I BGB
  • > auch wenn an konkretem Geschäft nicht beteiligt
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17
Q

GmbH: Pflichtwidrige Geschäftsführung

A
  • Haftung nach § 43 I, II GmbHG (verdrängt uA § 280 etc)
  • Haftungsausschluss bei Handeln auf Weisung -> außer es werden Interessen der Gläubiger oder Dritter verletzt
  • Haftungsprivilegierung analog § 93 I 2 AktG - business judgement rule
  • > Gestaltungsspielraum bei unternehmerischen Entscheidungen mit besonderem Prognoseelement
  • keine Haftung nach Entlastung
  • Geltendmachung der Haftung durch Beschluss der Gesellschaft (§ 46 Nr. 8 GmbHG)
  • Deliktische Haftung insbes. bei Involvenzverschleppung nach § 823 II BGB iVm § 15a I InsO
  • GmbH & Co. KG: Schutzbereich der Geschäftsführerpflichten umfasst typischerweise auch die KG
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18
Q

Haftung der Gesellschafter: KG

A
  • Komplementäre haften unmittelbar (und nicht nur subsidiär nach KG), §§ 161 II, 128 S. 1 HGB
  • Kommanditisten haften unmittelbar und auch nicht nur subsidiär nach KG oder Komplementären, §§ 161 II, 128 S. 1 HGB
  • > Haftung ist aber beschränkt auf Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage nach § 171 I Hs 1 HGB
  • > Unterscheide: Pflichteinlage ist Einlage, die Kommanditist der KG im Innenverhältnis schuldet (schuldrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis - kann der Höhe nach von eingetragener Hafteinlage, für die Kommanditist im Außenverhältnis haftet, abweichen)
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19
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Haftungsausschluss durch Leistung der Einlage nach § 171 I Hs 2

A
  • Leistung erfolgt typischerweise in Geld
  • Leistung kann auch in einer Sacheinlage bestehen, die allerdings objektiv werthaltig sein muss (und objektiver Wert ist auch wegen Gläubigerschutz maßgeblich)
  • Forderung gegen Dritte und die KG können eingebracht werden; für Höhe kommt es auf den objektiv realisierbaren Wert an (herabgesetzt bei Überschuldung der KG)
  • Zahlung an Gläubiger iVm Aufrechnung ggü KG kann Haftung ausschließen
  • Einbringung schuldrechtlicher Verpflichtungen problematisch -> fehlt regelmäßig an Vergleichbarkeit mit Geldleistung, da Zahlungsbereitschaft des Kommanditisten unsicher
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20
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Erlass und Stundung

A
  • entfalten im Außenverhältnis nach § 172 III HGB keine Wirkung
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21
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: Allgemeines

A
  • Materielle Betrachtung, ob Gesellschaftsvermögen zugunsten des Kommanditisten wieder Vermögenswerte entzogen werden
  • nach Normzweck des § 172 IV 1 genügt jede mittelbare Rückzahlung (zB Tilgung privater Schulden durch Gesellschaft)
  • Erfolgt eine Auszahlung der Pflichteinlage, die die Hafteinlage unberührt lässt, entscheidet der Gesellschaftsvertrag darüber, ob die Ausschüttung zurückgezahlt werden müssen
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22
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: Verdeckte Rückgewähr

A
  • Rückzahlung muss nicht in Geld, sondern kann auch in Sachwert bestehen → z.B. Veräußerung der Sache aus Gesellschaftsvermögen an Kommanditist zu Freundschaftspreis
  • Auch ohne Rückzahlung, z.B. Kaufvertrag mit KG (als Käuferin) zu überhöhtem Kaufpreis oder Vereinbarung eines überhöhten Geschäftsführergehalts
  • Entscheidend ist Drittvergleich: hätte KG Entgelt auch an einen beliebigen Dritten gezahlt oder hätte sie konkreten Vertrag zu gleichen Konditionen auch mit Drittem geschlossen
  • Auszahlung durch Komplementär: keine Rückzahlung, soweit Komplementär keinen Regress für die Auszahlung bei der Gesellschaft nehmen kann
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23
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: P: Umwandlung/Umbuchung der eingezahlten Hafteinlage in Darlehen (des Kommanditisten zugunsten der Gesellschaft)

A
  • eA: Umwandlung führt nicht zum Wiederaufleben der Einlageverpflichtung
    pro: Kapital steht der KG zumindest faktisch immer noch zur Verfügung
  • aA Wiederaufleben der Haftung analog § 172 IV 1 HGB
    pro: in wirtschaftlicher Hinsicht stellt sich dieser Vorgang dar, als habe Kommanditist Geld von der KG zurückerhalten und dann die Summe als Darlehen an die KG gewährt
  • > unzweifelhaft, handelt es sich in diesem Fall um Fremd- und nicht um Eigenkapital
    pro: nach Umwandlung könnte Kommanditist das Darlehen nach § 488 I 2 BGB zurückverlangen, ohne der Bindung des § 172 IV 1 HGB zu unterfallen
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24
Q

Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: P: Wiederaufleben der Haftung nach § 172 IV 1 HGB durch Rückzahlung des Aufgeldes

A
  • Konstellation: Aufgeld (Agio) wird gemäß der Pflichteinlage an KG gezahlt, zusätzlich zur Leistung der Hafteinlage
  • BGH: Haftung lebt wieder auf, falls durch Auszahlung des Agios das Kapitalkonto des Kommanditisten unter den Betrag der Haftsumme absinkt oder dieser Wert schon zuvor unterschritten war
  • aA (Lit): Rückzahlung des die Hafteinlage übersteigenden Aufgeldes hat keine haftungsrechtliche Relevanz, es sei denn, es besteht eine besondere Zweckbindung des Aufgelds
    pro: Differenz von Hafteinlage (Außenverhältnis) und Pflichteinlage (Innenverhältnis)
25
Haftung der Gesellschafter: KG: Wiederaufleben der Haftung durch Einlagenrückgewähr nach § 172 IV 1 HGB: Darlehensgewährung an Kommanditisten als Auszahlung
- früher hM: keine Auszahlung, falls Rückzahlungsanspruch gegen Kommanditisten vollwertig war pro: bloßer Aktiventausch - heute hM: Übertragung des (neuen) § 30 I 2 GmbHG pro: Gläubiger der KG sind nicht schutzwürdiger als der GmbH, zumal ihnen mit Komplementär eine persönlich haftende Person zur Verfügung steht - > erforderlich ist Bonität des Kommanditisten, angemessene Verzinsung des Darlehens, Sicherheitenbestellung ist nach h.M. nicht erforderlich
26
Haftung der Gesellschafter: KG: Gutgläubiger Gewinnbezug nach § 172 V HGB
- Kommanditist darf behalten, was er aufgrund einer in gutem Glauben errichteten (fehlerhaften) Bilanz in gutem Glauben als Gewinnauszahlung erhält - > Doppelte Gutgläubigkeit nach h.M. erforderlich - Problem, ob Gewinnvorauszahlung mit Gewinn iSd. § 172 V HGB gleichzusetzen ist • OLG Nürnberg: ja • BGH: nein -> Eindeutiger Wortlaut spricht von „Gewinn“ -> Normzweck verlangt restriktive Auslegung, da lediglich Rechtsunsicherheiten über die sachliche Rechtfertigung in der Bilanz ausgewiesener Gewinne vermieden werden sollen, d.h., Bilanz muss fehlerhaft gewesen sein
27
Haftung der Gesellschafter: KG: Haftung vor Eintragung der KG nach § 176 HGB
- § 176 I HGB ordnet unbeschränkte Haftung des Kommanditisten an, falls KG Geschäfte schon vor Eintragung aufgenommen und Kommanditist dem zugestimmt hat - > Teleologische Reduktion des § 176 I HGB bei GmbH & Co. KG (hier überhaupt kein Vertrauen auf persönliche Haftung erzeugt) - Haftung scheidet auch dann aus, wenn Gläubiger positive Kenntnis von Kommanditistenstellung hat - > nicht jedoch, wenn Gläubiger Gesellschafterstellung des Kommanditisten überhaupt nicht kannte (abstrakter Vertrauensschutz) – h.M., str. - Teleologische Reduktion des § 176 I HGB bei außervertraglicher Haftung: - > Hauptzweck des § 176 HGB besteht im Vertrauensschutz des Geschäftspartners, der bei unerlaubten Handlungen keine Rolle spielt (niemand lässt sich im Vertrauen auf eine persönliche Haftung schädigen) - Unbeschränkte Haftung auch bei nicht eingetragenem Neueintritt nach § 176 II HGB
28
Haftung der Gesellschafter: GmbH: Durchgriffsfälle
- Gesellschafter haftet grds. nicht, § 13 II GmbHG pro: Kapitalerhaltungsvorschriften in § 30 GmbHG sichert Gläubigerinteresse ab - Ausnahme: Durchgriffshaftung (restriktiv, hohe Anforderungen) - > teleologische Reduktion der Haftungsprivilegierung nach § 13 II GmbHG -> Anspruchsbegründung gegen die Gesellschafter analog §§ 128, 129 HGB - Grundsatz: Durchgriff möglich, wenn die rechtliche Selbstständigkeit der GmbH von den Gesellschaftern rechtswidrig ausgenutzt oder missbraucht wird - P: Richtung des Anspruchs - > eA: Innenhaftung (Gesellschafter haftet der GmbH) - > aA: Außenhaftung (Gläubiger können direkt auf Gesellschafter zugreifen)
29
Haftung der Gesellschafter: GmbH: Durchgriffsfälle: Fallgruppen
1. Materielle Unterkapitalisierung (sehr str.), ggf. § 826 BGB (keine Durchgriffshaftung) - > bspw. gründet AG eine GmbH zur Durchführung eines Großprojekts mit einer Kapitaleinlage, die im Bedarfsfalle Ansprüche von Gläubigern evident nicht decken kann - > Rspr.: Sanktionen im Einzelfall im Innenverhältnis (§ 826) --> Gesellschaft kann von Gesellschaftern ein Mindestmaß an Einlage verlangen 2. Vermögensmischung - Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen durch undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert - Kapitalerhaltungsvorschriften können nicht funktionieren, sodass der Ausgleich zur Haftungsprivilegierung nach § 13 II GmbHG versagt 3. Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs (str.)
30
Haftung der Gesellschafter: GmbH: Durchgriffsfälle: Fallgruppen: Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs
= Gesellschafter greifen kompensationslos und betriebsfremd in das Vermögen der Gesellschaft ein und verursachen dadurch Insolvenz (oder deren Vertiefung) - ältere Rspr.: Durchgriffshaftung - neuere Rspr.: Haftung aus § 826 BGB con: erhöhte Anforderungen durch Schädigungsabsicht
31
Innenrecht: Wettbewerbsverbot: KG
- für Kommanditisten gelten nach § 165 HGB die §§ 112, 113 HGB nicht - > Ausnahme nur dann, wenn Kommanditist einen entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung hat
32
Innenrecht: Gesellschafterversammlung: GmbH
- Zuständigkeit nach § 46 GmbH - > Beschlussmängel aus analog §§ 241 ff AktG - grds. Allzuständigkeit
33
Innenrecht: Gesellschafterversammlung: KG
- Nichtigkeit des Beschlusses ist geltend zu machen durch Feststellungsklage, es sei denn, der GesV bestimmt, dass der Streit mit der KG auszutragen ist - Gesellschaftern steht Wahlrecht zu, das kapGesRliche Beschlussmängelsystem zu übernehmen - Ob dies geschehen ist, ist durch Auslegung des GesV zu ermitteln
34
Ansprüche der Gesellschafter untereinander und zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern: KG
- Ersatzanspruch des Kommanditisten, der einen Gläubiger ohne Verpflichtung im Außenverhältnis befriedigt - hM: § 110 HGB - aA: §§ 713, 670 => nicht zu entscheiden - Kommanditist kann Komplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen als wäre er selbst Komplementär (aA § 128 HGB)
35
Beitritt: KG
- Eintritt des neuen Kommanditisten im Handelsregister nach § 162 III HGB einzutragen - Beitretender haftet nach § 173 iVm § 171, 172 HGB auch für Altverbindlichkeiten - Zwischen Beitritt und Eintragung gilt unbeschränkte Haftung nach § 176 II HGB - > beschränkt auf Verbindlichkeiten, die in diesem Zeitraum begründet werden - > nicht für Altverbindlichkeiten (Normzweck-Auslegung: Verkehrsschutz und Druckvorschrift, sich einzutragen -> keine vergangenheitsorientierte Haftung) - > Möglichkeit des aufschiebend bedingten Beitritts
36
Ausscheiden: KG
- Eintragung im Handelsregister nach § 162 III HGB erforderlich (vgl. § 15 I HGB) - > pro: § 162 II Hs. 2 HGB bezieht sich nur auf den Ausschluss des § 15 HGB bzgl. der Bekanntmachung - Wird Abfindung von der KG gezahlt, bedeutet dies Einlagenrückgewähr iSd. § 172 IV HGB - Gilt aber nur für Altverbindlichkeiten, die vor Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister begründet worden sind - Enthaftung nach § 160 HGB möglich
37
Gesellschafterwechsel: KG
- Übertragung nach §§ 398, 413 BGB zulässig; KG-Vermögen bleibt grds unberührt - > bei keiner vollständigen Einlageleistung: Alt- und Neukommanditist haften gesamtschuldnerisch - Rechtsnachfolgervermerk nach hM erforderlich, um den Gesellschaferwechsel zu dokumentieren - > für Rechtsverkehr soll erkennbar sein, dass kein Kommanditist hinzugekommen ist (mit Erhöhung der Einlage), sondern Wechsel stattgefunden hat (keine Einlagenerhöhung)
38
Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des alten Kommanditisten: Gesellschafterwechsel und Rechtsnachfolgevermerk eingetragen
- frühere hM: Haftung analog § 172 IV HGB, da Kaufpreiszahlung des Neugesellschafters wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht (vgl. § 267 BGB) und zugleich als Tilgung der Einlageschuld gegenüber KG durch Zahlung an Dritten erscheint (vgl. § 362 II BGB) con: lebensfremde Zerlegung eines einheitlichen Vorgangs - heute hM: keine Haftung, soweit kein Geld aus dem KG-Vermögen an Ausscheidenden abfließt pro: Gesellschaftsvermögen von Gesellschafterwechsel nicht berührt - > auch keine Haftung nach § 15 I HGB, da Kommanditistenwechsel und Nachfolge im Handelsregister dokumentiert sind; Eindruck einer zusätzlichen Haftsumme wird vermieden - Hafteinlage wird an Neukommanditisten ausgezahlt - > hM: Altkommanditist haftet analog § 172 IV HGB pro: den Gläubigern soll nicht ohne deren Zustimmung ein Schuldnerwechsel aufgezwungen werden - > aA: keine Haftung pro: Verstoß gegen § 172 IV HGB, da danach nur der Empfänger haftet pro: zusätzlicher Schuldner erscheint als ungerechtfertigte Gläubigerprivilegierung
39
Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des alten Kommanditisten: Ohne Eintragung
- Gutgläubigem Dritten kann Tatsache der Rechtsnachfolge nach § 15 I HGB nicht entgegen gehalten werden - Haftung des Altkommanditisten
40
Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des alten Kommanditisten: Nur Rechtsnachfolgevermerk ist nicht eingetragen
- Altkommanditist haftet nach h.M. analog § 172 IV HGB - mit Übertragung des Kommanditanteils ist auch das Recht, sich auf die Einlage zu berufen, auf den Erwerber übergegangen - > Altkommanditist kann sich nicht darauf berufen (für ihn eingetragene Haftsumme ist durch frühere Einlageleistung nicht mehr gedeckt) - > Anwendung des § 15 I HGB ist str., aber wohl (+), da sich § 162 II Hs 2 nur auf Bekanntmachungsfehler bezieht
41
Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des neuen Kommanditisten: Gesellschafterwechsel und Rechtsnachfolgevermerk eingetragen
- Haftung analog § 173 iVm §§ 171, 172 HGB | - Neukommanditist kann sich nach Übertragung auch auf die ebenfalls auf ihn übergangene Hafteinlage berufen
42
Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des neuen Kommanditisten: Ohne Eintragung
- nach hM kann sich neuer Kommanditist auf die im Gesellschaftsvermögen befindliche Einlage berufen - Anwendbarkeit des § 176 II HGB auf Kommanditistenwechsel (persönliche Haftung) - > hL: (-) pro: Wechsel für Gläubiger nicht als Eintritt, da sich haftungsmäßig KG-Vermögen nichts verändert - > Rspr.: (+) pro: Gläubigerschutz - > § 15 I HGB kommt nicht zur Anwendung, da § 176 II HGB spezieller
43
Gesellschafterwechsel: KG: Haftung des neuen Kommanditisten: Nur Rechtsnachfolgevermerk ist nicht eingetragen
- frühere hM: Anspruch aus § 15 I iVm §§ 173, 171, 172 HGB pro: Anschein des Eintritts eines weiteren Kommanditisten - heute hM: keine Haftung des Neukommanditisten pro: Altkommanditist haftet analog § 172 IV HGB oder nach § 15 I HGB pro: auch ohne Vermerk hat eine Nachfolge stattgefunden pro: ansonsten Gläubigerbegünstigung durch zusätzlichen Schuldner - § 15 I HGB (-), da tatsächliche Erbringung der Einlage keine eintragungspflichtige Tatsache ist
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Gesellschafterwechsel: KG: Sonderfall: gesamtschuldnerische Haftung von Alt- und Neukommanditist
- falls im Zeitpunkt der Übertragung Einlage noch nicht (vollständig) gezahlt war - Einlageleistung durch Neukommanditisten führt auch zum Wegfall der Haftung des Altkommanditisten
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Erwerb von Anteilen an der Kapitalgesellschaft: GmbH
- Beteiligung an Gründung - Übernahme von Geschäftsanteilen bei Kapitalerhöhung - Erwerb von Dritten (s.u.)
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Übertragung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft: GmbH
- Anteile sind nach § 15 I GmbHG veräußerlich und vererblich - Übertragung durch Abtretung gem. §§ 398, 413 BGB - Formerfordernisse - > dingliches Veräußerungsgeschäft (§ 15 III GmbHG); schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft (§ 15 IV 1 GmbHG) mit Heilungsvorschrift des § 15 IV 2 GmbHG - Vinkulierung nach § 15 V GmbHG: größerer Gestaltungsspielraum als im Aktienrecht - Gutgläubiger Erwerb nach § 16 GmbHG
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Tod des Gesellschafters: KG
- Tod des Kommanditisten führt nach § 177 HGB zur Fortsetzung der KG mit Erben (Sondererbfolge nach h.M.) - Keine Haftung nach § 173, da es sich nicht um Eintritt handelt, da Erblasser und Erbe wirtschaftlich identisch sind - Auch Haftung aus § 176 II HGB verträgt sich nicht mit beschränkbarer Erbenhaftung - Erbt Komplementär, so wird geerbter Kommanditanteil auf Komplementäranteil aufgeschlagen
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Scheingesellschaft: GmbH tritt als OHG auf
1. Anspruch gegen die GmbH selbst - > Lehre vom unternehmensbezogenen Geschäft (mit wahrem Rechtsträger des Unternehmens, also GmbH) 2. Kein Anspruch gegen GmbH-Gesellschafter, da § 13 II 3. Kein Anspruch gegen OHG (nicht existent) oder Schein-OHG 4. Haftung der Gesellschafter als OHG-Gesellschafter nach Rechtsscheinsgrundsätzen - > GmbH-Gesellschafter bzw. Geschäftsführer müssten wegen § 4 GmbHG den Zusatz „mbH“ führen - > Allerdings ist GmbH im Handelsregister eingetragen, so dass § 15 II HGB gilt und positive Publizitätswirkung entfaltet (zugunsten der GmbH-Gesellschafter) - > Aus der Wertung des § 4 GmbHG folgt indes, dass die Berufung auf § 15 II HGB in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich ist (hM, str.)
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PartG: Gründung: Registereintragung
1. Außenverhältnis - > Eintragung konstitutiv, § 7 I PartG - > wenn (-), GbR-Recht (-> § 128 S. 1 HGB analog) 2. Innenverhältnis - > hM: GbR, aber im Zweifel ist Gesellschaftsvertrag nach Vorstellungen einer PartG auszulegen - > aA: PartG ab Gesellschaftsvertragsschluss - > iE wohl nicht zu entscheiden
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PartG: Haftung im Außenverhältnis
- PartG haftet nach § 7 II PartG iVm § 124 HGB selbst - Partner haften unmittelbar und akzessorisch nach § 8 PartG (kein Subsidiarität) - > bei PartG mbB (Berufshaftung!): nach § 8 IV S. 1 keine Haftung bei Unterhaltung einer Berufshaftplichtversicherung, jedoch nur hinsichtlich Haftung wegen mandatsbezogener Tätigkeit
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Verein: Begriff und Arten
= einen auf Dauer angelegten, körperschaftlich organisierten Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen - Idealverein (§ 21 BGB) vs. wirtschaftlicher Verein (§ 22) - > Verleihung zu letzterem idR versagt, da wirtschaftlich tätige Körperschaften anders organisiert sein sollen (-> GmbH; AG) - Rechtsfähiger vs. nicht rechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) - > Gleichlauf mit eingetragenem vs. nicht eingetragenem Verein, da für Verein als Körperschaft die Eintragung konstitutiv für die Rechtsfähigkeit ist
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Verein: Entstehung: nicht-wirtschaftlicher Verein
1. Vertragsschluss 2. Satzung, deren Geltung im Gründungsvertrag vereinbart wird - > Organe: Vorstand und Mitgliederversammlung zwingend nötig 3. Eintragung nicht erforderlich (konstitutiv für Rechtsfähigkeit des Vereins bzw. Stellung als juristische Person, aber nicht für Vereinsexistenz per se, vgl. § 54 BGB)* 4. Ggf. Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft pro: Allgemeines Institut des Gesellschaftsrechts * nicht eingetragener Verein ist Körperschaft, aber keine juristische Person
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Verein: Entstehung: wirtschaftlicher Verein
- wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zum Zweck - Typenlehre (hM) 1. am Markt unternehmerisch tätige Vereine 2. unternehmerische Tätigkeit in einem Binnenmarkt 3. genossenschaftsähnliche Kooperation - "in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften" - > andere Körperschaftsformen sind nicht zumutbar - > in aller Regel jedoch GmbH oder Genossenschaft zumutbar -> geringe praktische Bedeutung
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Verein: Entstehung: nicht-wirtschaftlicher Verein: Nebenzweckprivileg
- wirtschaftlicher Zweck zulässig, sofern nicht Hauptzweck - schwere Abgrenzung - hM: - > ob die wirtschaftliche Betätigung zur Erhaltung eines zweckentsprechenden Vereinslebens erforderlich ist oder sonst zur Verfolgung des ideellen Hauptzwecks vernünftigerweise als unentbehrlich angesehen werden kann
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Verein: eingetragener Verein: P: (Wissens-) Zurechnung
- eA: Vertretertheorie: es ist nur auf dasjenige Organ abzustellen, das in dem infrage stehenden Kontext gehandelt hat con: jurP kann sich durch Arbeitsteilung dem Arglistvorwurf leichter entziehen als natürliche Personen - aA: Organtheorie: Organhandeln ist als eigenes Handeln der jurP zu qualifizieren, weil jurP nicht selbst handlungsfähig sind (Rechtsgedanke § 31 BGB) - -> Grds. wäre das Wissen aller Organe umfassend zuzurechnen - -> einschränkend: Lehre von der ordnungsgemäßen Wissensorganisation: entscheidend ist, ob die betreffende Information bei ordnungsgemäßer Organisation gespeichert und an die für die Rechtshandlungen Verantwortlichen weitergegeben bzw von diesen abgefragt werden müsste (-> Konstruktion einer entsprechenden Verkehrspflicht) pro: Gleichstellungsargument: Rechtsverkehr soll durch arbeitsteilige jurP keinen Nachteil erleiden - Wollenselement bei Zurechnungsfragen (insb. Arglist): bei zurechenbarem Wissen ist nach hM das Wollenselement entbehrlich => § 166 BGB analog
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Verein: eingetragener Verein: Organhaftung
- SEA gegen Vorstand/Organ: bei Pflichtverletzung ist zwischen den Pflichten des Vereins und denen des Vorstandes/Organs zu differenzieren - letzterer hat nur interne Pflichten zu beachten und ist nach außen nur insbesondere bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens verpflichtet - SEA gegen Verein selbst: (+), Zurechnung über § 31 BGB - Innenverhältnis zwischen Verein und Vorstand: beachte § 31a BGB (Privilegierung)
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Verein: nicht eingetragener Verein: Verfasstheit
- Verweisung in § 54 S. 1 BGB heutzutage unpassend - > mittlerweile ist auch GbR rechtsfähig, sodass Verweisung auch hier zur Rechtsfähigkeit führt - hM: Auslegung des Vertrages anhand der korporativen Orientierung der Gesellschafter - > Angleichung an Vereinsstruktur und -regeln pro: Wille ist auf Gründung einer Körperschaft gerichtet; §§ 705 ff sind nur heranzuziehen, insofern keine juristische Person vorliegt - aA: Vereinsregeln analog
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Verein: nicht eingetragener Verein: Haftung
- nicht eingetragener Verein - > Haftet selbst nach § 164 (Vertretung durch Geschäftsführer, gem. § 26 analog oder Auslegung des Gesellschaftsvertrags) oder nach § 31 - Vereinsmitglieder - > wegen Verweisung des § 54 S. 1 BGB auf §§ 705 ff. BGB und analoge Anwendung des § 128 S. 1 HGB müsste daraus eine unbeschränkte Haftung der Mitglieder des nicht eingetragenen Vereins folgen - > ganz h.M. scheidet Haftung der Mitglieder mit Privatvermögen aber aus pro: Unbilligkeit; Vereinsmitglieder rechnen nicht mit persönlicher Haftung - -> Ausnahme: nicht eingetragener Verein ist auf wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet (Privilegierung unbillig im Vergleich zu OHG bzw. GmbH) - Vorstand - > Haftet neben Verein selbst nach § 54 S. 2 BGB pro: Druck auf Eintragung soll erhöht werden