2/2 (Zwangsmaßnahmen; Hauptverhandlung; Beweisrecht; Urteil) Flashcards
(34 cards)
Zwangsmaßnahmen: Verdachtsgrade
- Anfangsverdacht = aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ist das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat nach kriminalistischer Erfahrung möglich (geringe Wahrscheinlichkeit genügt)
- > erforderlich für Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
- hinreichender Tatverdacht = nach Abschluss der Ermittlungen erscheint die Verurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich (dh wahrscheinlicher als ein Freispruch)
- > erforderlich für Anklageerhebung und für Eröffnung des Hauptverfahrens
- dringender Tatverdacht = nach aktuellem Ermittlungsstand besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Straftat schuldhaft begangen hat
- > erforderlich insb. für U-Haft
Zwangsmaßnahmen: Festnahmerecht: P: Muss der Festgenommene tatsächlich eine Straftat begangen haben?
- eA: dringender Tatverdacht ausreichend
pro: systematisch: auch bei allen anderen Zwangsmaßnahmen muss Verdacht für Rechtmäßigkeit ausreichen
pro: Jedermann darf kein strengere Maßstab auferlegt werden als Strafverfolgungsorganen
con: Unschuldig Festgenommener hat kein Notwehrrecht - hL: tatsächliche Tat erforderlich
pro: systematisch: anders als Abs. 2 verweist § 127 Abs. 1 StPO nicht auf die U-Haft-Voraussetzungen, für die auch dringender Tatverdacht genügt
pro: Jedermann über ETBI “geschützt”
Zwangsmaßnahmen: Körperliche Untersuchung: P: Aktive Mitwirkungspflicht bzw. passive Duldungspflicht (v.a. Einsatz von Brechmitteln)
- hM: keine aktive Mitwirkungspflicht
pro: nemo-tenetur-Grundsatz - eA: auch keine passive Duldungspflicht, wenn sie zur aktiver Mitwirkung (Erbrechen) führt
pro: nemo tenerur
pro: Art. 1 I GG, Art. 2 II GG (Brechmittel) - aA: zulässig, wenn Schwere der Tat und Mangel an anderen Mittel die Maßnahme verhältnismäßig erscheinen lässt
- EGMR: Verstoß gegen Art. 3 EMRK (Folterverbot), idR auch mildere Maßnahmen: natürliche Ausscheidung)
Zwangsmaßnahmen: P: Grenze der rechtlichen Zulässigkeit
- BGH: unrechtmäßig, wenn das tatprovozierende Verhalten ein solches Gewicht erlangt, dass demgegenüber der eigene Beitrag des Täters in den Hintergrund rückt (bspw. nachhaltiges Drängen; keine Tatgeneigtheit)
- EGMR: unrechtmäßig, wenn die Tat ohne die Einflussnahme des Provokateurs nicht begangen worden wäre
Zwangsmaßnahmen: P: Folgen der rechtlichen Unzulässigkeit beim agent provocateur
- BGH früher: Strafmilderungsgrund
- EGMR: Verletzung von Art. 6 I EMRK, Beweisverwertungsverbot zur Kompensation der Rechtsverletzung erforderlich
- Senat BGH: Verfahrenshindernis -> Einstellung
- BVerfG: Verfahrenshindernis nur in extremen Ausnahmefällen, unmittelbare Beweise aus Tatprovokation unterliegen Beweisverwertungsverbot
pro: EMRK-konform - Senat BGH: kein regelmäßiges Verfahrenshindernis
Zwangsmaßnahmen: Rechtsschutz
- Nicht erledigte Maßnahmen
- > Anordnung durch Richter: § 304 StPO
- > Anordnung durch Pol/StA: § 98 II S. 2 StPO (bei allen anderen Maßnahme als Beschlagnahme: analog!)
- > Art und Weise der Durchführung: § 98 II S. 2 StPO analog
- Erledigte Maßnahmen
- > Maßnahme nach § 101 I StPO: § 101 VII S. 2 StPO (2-Wochen Frist)
- > Sonstige Maßnahmen: bei Rechtsschutzinteresse (!)
- –> Anordnung durch Richter: § 304 StPO
- –> Anordnung durch Pol/StA: § 98 II S. 2 StPO (bei allen anderen Maßnahme als Beschlagnahme: analog!)
- –> Art und Weise der Durchführung: § 98 II S. 2 StPO analog
Zwangsmaßnahmen: Rechtsschutz: P: Verhältnis von RS nach § 101 VII S. 2 StPO zu allgemeinem RS
- eA: neben allgemeinem RS
pro: Telos: Betroffener soll davon befreit werden, RS-Interesse nachweisen zu müssen - Rspr: abschließende Sonderregelung
pro: ansonsten läuft vom Gesetzgeber explizit als Sonderregelung eingeführte Fristwahrung leer
Beweisverfahren: Arten
- Strengbeweisverfahren: alle Beweiserhebungen innerhalb der Hauptverhandlung, die die Schuld und die Rechtsfolgen betreffen
- > förmliches Beweisverfahren nach §§ 239 ff. StPO mit gesetzlich bestimmten Beweismitteln
- Freibeweisverfahren: sonstige Beweiserhebungen, insb. innerhalb der Hauptverhandlung zu prozessualen Fragen sowie außerhalb der Hauptverhandlung
- > keine Bindung an gesetzliche Beweismittel (beliebige Art und Weise)
Beweisverfahren: Anträge
- Im Strengbeweisverfahren
a. Tatsachenbehauptung + Beweismittel bestimmt: Beweisantrag -> Ablehnung nur förmlich möglich in den Fällen der §§ 244 III-V, 245 II StPO
b. Tatsachenbehauptung + kein Beweismittel bestimmt: Beweisermittlungsantrag -> Ablehnung formlos möglich, aber Bindung an Ausklärungsgrundsatz, § 244 II StPO
c. Beweiserhebung angeregt: Beweisanregung -> Ablehnung formlos möglich, aber Bindung an Ausklärungsgrundsatz, § 244 II StPO - Im Freibeweisverfahren: Beweisanregung -> Ablehnung formlos möglich, aber Bindung an Ausklärungsgrundsatz, § 244 II StPO
Beweisverfahren: Reichweite des § 252 StPO über ein bloßes Verlesungsverbot hinaus
- hL: § 252 als allgemeines Verwertungsverbot
pro: bereits § 250 S. 2 StPO sieht ein Verlesungsverbot vor - > somit sind auch die Einführung von Aussagen des Zeugnisverweigerungsberechtigten durch Vernehmung der Person, die ihn vernommen hat, untersagt
- Rspr.: Differenzierung
- > bei nichtrichterlichen Vernehmungen: allgemeines Verwertungsverbot
- > bei richterlichen Vernehmungen
pro: Gesetz bringt richterlichen Vernehmungspersonen größeres Vertrauen entgegen, §§ 251, 254 StPO
pro: für Zeugen hat Vernehmung durch Richter erkennbar höhere Bedeutung - -> somit Richter als Zeuge von Hörensagen zulässig, wenn:
1. Zeugnisverweigernder wurde als Zeuge (nicht als Beschuldigter) vernommen
2. Zeugnisverweigerungsrecht bestand schon zu diesem Zeitpunkt
3. Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht
4. Wirksamer Verzicht auf dieses Recht - Anschlussproblem: qualifizierte Belehrung dergestalt erforderlich, dass Richter als Zeuge über Vernehmung vernommen werden darf, auch wenn Zeuge später sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft?
- > eA: Zeuge kann Tragweite seiner Aussage nicht richtig einschätzen
- > Großer Senat: nicht erforderlich
pro: Belehrungen über die Verwendungsmöglichkeiten von Zeugenaussagen sind systemfremd
pro: selbst Beschuldigter muss nicht entsprechend qualifiziert belehrt werden
Beweisverfahren: Reichweite des § 252 StPO über ein bloßes Verlesungsverbot hinaus: Aufhebung des allgemeinen Verwertungsverbots bei nichtrichterlicher Vernehmung durch Zustimmung des Zeugen
- eA: (-)
pro: Zeuge könnte über Unmittelbarkeitsgrundsatz disponieren
pro: Zeuge könnte sich konfrontativer Befragung durch Verteidiger entziehen - Rspr: (+), wenn wirksame Gestattung der Verwertung nach Zeuge ordnungsgemäß über die Konsequenzen seiner Tuns belehrt
- > Verwertungshindernis nach § 252 StPO beseitigt, aber nicht allgemeines Verlesungsverbot nach § 250 S. 2 StPO, sodass nur Vernehmender als Zeuge von Hörensagen vernommen werden kann
Beweisverfahren: Reichweite des § 252 StPO über ein bloßes Verlesungsverbot hinaus: Erstreckung auf Aussagen aus nichtförmlichen Vernehmungen
- auch bei vernehmungsähnlichen Situationen:
- > informatorische Befragungen durch Polizei
- > außergerichtliche Gespräche des Verteidigers mit Zeugen
- (-) aber bei Spontanäußerungen und bei Gesprächen mit V-Leuten
pro: Telos des § 252 soll sein, dem Zeugen den Konflikt zwischen Wahrheitspflicht in der Vernehmung und familiärer Bindung zu ersparen -> nicht einschlägig, wenn Zeuge freiwillig ggü nichtamtlich auftretender Person Aussagen tätigt - > Ausnahme, wenn V-Mann gerade der Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts dient (§ 252 analog)
Beweisverbote: Beweiserhebungsverbote: Arten
- Beweisthemenverbote: Verbot der Aufklärung bestimmter SV
- Beweismittelverbote: Untersagung bestimmter Beweismittel (bspw. Ersetzung des Personalbeweises durch Urkundenbeweis, § 250 S. 2)
- Beweismethodenverbote: v.a. nicht abschließender Katalog der verbotenen Vernehmungsmethoden, § 136a
Beweisverbote: Beweiserhebungsverbote: Arten: Beweismethodenverbote: Abgrenzung von Täuschung und (zulässiger) “kriminalistischer List”
- “Stimmenfalle”: Vergleich der Stimme des Verdächtigen wird ohne dessen Wissen ermöglicht
- > BGH: grds. zulässig, es sei denn, Verdächtiger hat zuvor Stimmvergleich explizit abgelehnt oder Verhör dient allein dem Zweck des Stimmvergleichs
Beweisverbote: Beweiserhebungsverbote: Arten: Beweismethodenverbote: Täuschungsbedingte Selbstbezichtigung außerhalb von Vernehmungen
- §§ 136, 136a: (-), da mangels amtlichem Auftreten der Personen (bspw. V-Leute) keine Vernehmung
- §§ 136, 136a analog: (-), da kein § 136a vergleichbarer Schweregrad der Beeinträchtigung der Willensentschließungs- und betätigungsfreiheit (hM)
- Verstoß gegen nemo-tenetur-Grundsatz?
1. Konstellation: Geständnis ggü V-Leuten - > eA: nemo-tenetur schütze nur die Freiheit von Zwang (frühere hM)
- > aA: umfassender Schutz der Freiheit, am Strafverfahren mitzuwirken
- > BGH: grds. kein Verstoß, außer wenn sich Verdächtiger schon zuvor auf sein Schweigerecht berufen hat und der V-Mann eine vernehmungsähnliche (bedrängende) Befragung durchführt
2. Konstellation: Mithören eines Gespräches durch amtliche Ermittlungsperson, dass nichtamtliche Person mit Verdächtigem führt - > BGH: Kriterien wie bei 1.: kein Verstoß, außer wenn sich Verdächtiger schon zuvor auf sein Schweigerecht berufen hat und der V-Mann eine vernehmungsähnliche (bedrängende) Befragung durchführt
- > zusätzlich BVerfG: nur rechtmäßig vor dem Hintergrund der Beeinträchtigung des APR des Verdächtigen aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG (Mithören), wenn zur Aufklärung besonders schwerer Straftaten
3. Konstellation: Abhören eines Gespräches einer nichtamtlichen Person mit Verdächtigem - > BGH: Kriterien aus 1.: kein vorheriges Berufen, kein vergleichbarer psychologischer Druck wie in einer Vernehmung
con: Staat dürfe sich seiner Belehrungspflicht nicht dadurch entziehen, dass er Privatpersonen vorschickt
Beweisverbot: Beweisverwertungsverbot: Arten
- Selbständige Beweisverwertungsverbote: Verbot bei rechtmäßiger Beweiserhebung
- Unselbständige Beweisverwertungsverbote: Verbot bei unrechtmäßiger Beweiserhebung - Kriterien: Beweiserhebungsverbot führt zu Beweisverwertungsverbot, wenn
a. Rechtskreis (v.a. frühere BGH-Ansicht, jetzt eher zusätzliches Kriterium): die Vorschrift wesentlich dem Schutz des Rechtskreises des Betroffenen dient (vs. wenn sie nur untergeordnete Bedeutung hat)
b. Schutzzweck der Norm: sich entsprechend darstellt
c. Abwägung (heute vorrangige BGH-Methode): das Individualinteresse des Angeklagten auf Wahrung seiner Rechte schwerer wiegt als das Interesse an staatlicher Strafverfolgung
Beweisverbot: Beweisverwertungsverbot: P: Verwendbarkeit von Beweisen, die im Zuge präventiver Maßnahmen erlangt wurden
- § 161 III StPO: nur, wenn die entsprechende Vorschrift auch nach den Vorschriften der StPO hätte angeordnet werden dürfen
- P: “legendierte Kontrolle” (innerdeutsche Verkehrskontrolle (präventive Maßnahme) wird (anstatt repressiver Durchsuchung und Beschlagnahme an der Grenze) zur Erlangung von Beweismaterial durchgeführt)
- > eA: primär wird Polizei repressiv tätig -> allein StPO-Vorschriften einschlägig -> idR (mangels richterlicher Anordnung etc) rechtswidrig
- -> da rechtswidrige Maßnahme gezielt zur Umgehung der gesetzlichen StPO-Vorschriften durchgeführt wurde: Beweisverwertungsverbot
- > BGH: nicht nur repressiv, sondern auch präventiv (Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Drogen durch Verkehrskontrolle) -> doppelfunktionale Maßnahme
- -> nach PolG rechtmäßig, als hypothetischer Ersatzeingriff nach § 161 III StPO zulässig
- –> kein Beweisverwertungsverbot
Beweisverbot: Beweisverwertungsverbot: Unterbliebende Belehrung des Zeugen entgegen § 52 III S. 1
- Grds: Verwertungsverbot (hM)
pro: Rücksicht auf familiäre Verbundenheit über Vermeidung des inneren Konfliktes des Zeugen hinaus - kein Verwertungsverbot: wenn Zeuge sein Zeugnisverweigerungsrecht gekannt hat und auch bei Belehrung ausgesagt hätte
Beweisverbot: Beweisverwertungsverbot: Verletzung der Schweigepflicht durch Vertrauensperson (bspw. Arzt) iSd § 53 StPO
- eA: (+)
pro: Strafbarkeit nach § 203 StGB
pro: Vertrauensverhältnis, das § 53 StPO voraussetzt, sei nur herstellbar, wenn Betroffene sich darauf verlassen könne, dass Vertrauen nicht missbraucht werde - hM: (-)
pro: § 53 gibt ein Recht, aber keine Pflicht zur Aussageverweigerung
pro: Norm schützt den Zeugen davor, in Konflikt zu geraten; Schutzzweck nicht einschlägig, wenn sich Zeuge freiverantwortlich in Kenntnis seines Zeugnisverweigerungsrechts dazu entscheidet, auszusagen
Beweisverbot: Beweisverwertungsverbot: Fehlende Zeugenbelehrung nach § 55 II StPO (Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Zeuge sich oder Angehörigen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würde)
- eA: (+)
pro: auch Schutz des Angeklagten vor Aussagen bezweckt, deren Wahrheitswert wegen der Selbst- oder Drittbegünstigungstendenz des Zeugen von vornherein zweifelhaft ist
con: etwaige Zweifelhaftigkeit ist auch bei Beweiswürdigung angemessen zu berücksichtigen - hM: (-)
pro: Norm soll nur Zeugen vor Selbstbelastung und innerem Konflikt schützen; Rechtskreis des Angeklagten wird nicht berührt
Beweisverbot: Beweisverwertungsverbot: Fehlerhafte Belehrung des Beschuldigten: Grundsatz
- Verstoß gegen § 136 I StPO: grds. (+)
-> BGH: gilt nicht, wenn
1. Beschuldigter sein Recht kannte
ODER
2. der Verteidiger des Beschuldigten der Verwertung zustimmt bzw. ihr bis zum Abschluss der Befragung des Angeklagten nach § 257 StPO nicht widerspricht (sog. Widerspruchslösung) - allerdings nicht im Ermittlungsverfahren erforderlich, hier ist Verwertungsverbot von Amts wegen zu berücksichtigen
pro: Widerspruchslösung dient der Schonung der Justizressourcen, Tatgericht soll noch in der Hauptverhandlung prüfen können, ob ein Verwertungsverbot vorliegt - Verwertungsverbot sowohl hinsichtlich Aussagefreiheit als auch Verteidigerrecht
- § 136 I StPO nicht einschlägig bei informatorischer Befragung und Spontanäußerungen
Beweisverbot: Beweisverwertungsverbot: Fehlerhafte Belehrung des Beschuldigten: Umfang der erforderlicher Verteidigerbelehrung
- Auf effektive Art und Weise: insbesondere auch Hinweis auf anwaltlichen Notdienst (bloße “Scheinaktivität” reicht nicht aus, sodass erwartete Erfolglosigkeit und Entmutigung des Beschuldigten ausgenutzt werden kann)
- Pflichtverteidigerbelehrung, § 136 I S. 5 StPO: Beweisverwertungsverbot nicht zwingend (BGH)
pro: wiegt weniger schwer als die grundsätzliche Belehrung über das Verteidigerrecht aus § 136 I S. 2 StPO - > Abwägung im Einzelfall
Beweisverbot: Beweisverwertungsverbot: Fehlerhafte Belehrung des Beschuldigten: P: Fortwirkung auf weitere Vernehmungen
- Konstellation: unterbliebene Belehrung des Beschuldigten während des Ermittlungsverfahrens, erneute Vernehmung in der Hauptverhandlung mit Aussage desselben Inhalts (bspw. Wiederholung des Geständnisses)
- hL: qualifizierte Belehrung erforderlich, ansonsten Verwertungsverbot (Hinweis darauf, dass bisherige Aussage nicht verwertbar)
pro: Angeklagter wird davon ausgehen, dass er durch erste Aussage bereits auf diese festgelegt sei - BGH: Abwägung im Einzelfall
- > neben Schwere des Verstoßes und Strafverfolgungsinteresse maßgeblich, ob Angeklagter davon ausgeht, dass er von erster Aussage nicht mehr abrücken könne; Indiz hierfür ist, dass zweite Aussage eine bloße Wiederholung der ersten ist
Beweisverbot: Beweisverwertungsverbot: Fehlerhafte Belehrung des Beschuldigten: P: Drittwirkung (zugunsten eines Mitbeschuldigten)
- eA: (+)
pro: Grundsatz des fair trial
pro: ansonsten könnten von zwei nicht belehrten Beschuldigten beide aufgrund der jeweils vom anderen erlangten Aussage verurteilt werden - hM: (-)
pro: Rechtskreis wird nicht berührt; Norm bezweckt nur Schutz des einen Beschuldigten