2/4 (Bundesstaat, Gesetzgebung, Bund-Länder-Streit) Flashcards
(41 cards)
P: Inwieweit kann eine einheitliche Stimmabgabe der BRatsMitglieder eines Bundeslandes noch hergestellt werden - etwa auch infolge Nachfragens durch den BRatsPräsi - wenn zunächst eine uneinheitliche Stimmabgabe erfolgt ist?
Dogmatik: Art 51 III 2 (Stimmen eines Landes bei BRatsabstimmung können nur einheitlich abgegeben werden) -> betont die Vertreterposition der Mitglieder (stehen für Land - sollen nicht individuell abstimmen)
I. Theorie der endgültigen Stimmungültigkeit (außer bei offensichtlichem Versehen oder Missverständnis)
pro: nach uneinheitlicher Abgabe der Stimmen wirkt Nachfrage wie unzulässiger Eingriff in den eigenen Verantwortungsbereich des Landes (Präsi möchte “wahren Landeswillen” ermitteln)
pro: einzelnes BRMitglied hat keine Weisungs- oder Selbsteintrittsrechte, und selbst wenn diese in LandesVerf normiert wären, hätten sie wegen des GG als das Außenverhältnis zwischen Bund und Ländern regelnde System keine Anwendungsrelevanz
pro: Gefahr der Rechtsunsicherheit / endloser Abstimmungen
II. Theorie der Korrekturmöglichkeit
pro: Uneinheitlichkeit der Stimmabgabe bedeutet nach Wortlaut des Art. 52 III 2 keine wirksame Stimmabgabe - weitere Nachfragen sind keine Korrekturen etc, da es noch gar keine Stimmabgabe im Rechtssinne gegeben hat
pro: § 32 S. 1 GOBR: Beschlüsse werden erst mit Ende der Sitzung wirksam; § 32 S. 2 GOBR: Wiederholung von Abstimmung in bestimmten Fällen ausgeschlossen, e contrario also erlaubt (con hiergegen: GOBR ist nicht Verfassung, normenhierarchisch problematisch)
pro: bloße Nachfrage bei Unklarheiten ist noch keine unzulässige Lenkung
Mehrheitsbegriffe im GG
Zum einen ist nach der Bezugsgröße für die Berechnung der Mehrheit zu unterscheiden:
- Anwesenheitsmehrheit = Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, Enthaltungen zäh-len als nicht abgegebene Stimmen – dies ist die Grundregel im Bundestag, Art. 42 Abs. 2 GG, außerdem Art. 63 Abs. 4 S.1 GG (Gegenausnahme zu anderen Fällen des Art. 63)
- Mitgliedermehrheit = Mehrheit der gesetzlich vorgesehenen Mitglieder (= „Kanzler-mehrheit“), vgl. Art. 121 GG, Bsp.: Art. 63 Abs. 2 S. 1, Abs. 3, Art. 68 Abs. 1 S.1, Art. 79 Abs. 2 GG; der Bundesrat fasst seine Beschlüsse stets so, Art. 52 III 1 GG
Zum anderen bestehen unterschiedliche Quoren für die erforderliche Stimmenzahl:
- „die meisten Stimmen“ = mehr Stimmen als jeder andere für sich genommen, Bsp.: Art. 63 Abs. 4 S.1 GG
- einfache Mehrheit = mehr Stimmen als alle anderen zusammen, d.h. > 50 % der Stim-men, Bsp.: Art. 63 Abs. 4 S.2, 68 Abs. 1 S.1 GG
- qualifizierte Mehrheit = M. bedarf bestimmter Qualität, Bsp.: Art. 79 Abs. 2 GG (⅔)
Gesetzgebungszuständigkeit: Prüfung
I. Art. 70 GG als Grundregel
II. Positiver Kompetenztitel für den Bund
- Art. 73 (ausschließlich)
- Art. 74 (konkurrierend)
- Spezielle Kompetenznorm (“Das Nähere regeln Bundesgesetze”)
- Ungeschriebene Kompetenzregeln
III. Voraussetzungen der Wahrnehmung des Kompetenztitels
- Art. 71 (ausschließlich)
- Art. 72 (konkurrierend)
- > ggf. Abweichungskompetenz gem. Art. 72 III GG zugunsten der Länder
- Auslegung der Kompetenztitel: starke Berücksichtigung der normativen Tradition / historischen Auslegung (“vom GG-Geber vorgefundene Rechtsmaterien”)
Gesetzgebungszuständigkeit: ungeschriebene Bundeskompetenzen
- Kraft Natur der Sache: Regelung kann begriffsnotwendig (!) nur durch Bund getroffen werden
- Kompetenz kraft Sachzusammenhang: Materie kann nicht sinnvoll geregelt werden, ohne dass Gesetzgeber nicht in eine andere, ihm nicht ausdrücklich zugewiesene Materie ausgreift
- > “geht in die Breite”
- > restriktiv; es darf kein substanzieller Eingriff in die zusammenhängende Materie erfolgen - Annexkompetenz: Nicht ausdrücklich umfasste Materie dient der Vorbereitung und/oder Durchführung der Regelung der Hauptmaterie
- > “geht in die Tiefe”
Gesetzgebungszuständigkeit: Art. 72 II: Wahrung der Rechtseinheit
= wenn und soweit die mit der Regelung erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit aus gesamtstaatlicher Perspektive problematischen Folgen ist
-> restriktiv, da Föderalismus gerade Rechtsvielfalt ermöglichen soll
Gesetzgebungszuständigkeit: Art. 72 II: Wahrung der Wirtschaftseinheit
= wenn unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätig-Bleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten
-> genügt, dass im Falle einer Regelung durch die Länder das Eintreten der problematischen Folgen erwartet werden kann
Gesetzgebungszuständigkeit: Art. 72 II: Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse
= wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet
Gesetzgebungszuständigkeit: Art. 72 I: Sperrwirkung
- wenn Gesetzgeber mit Regelung eine abschließende Kodifikation treffen wollte (Kompetenzsperre)
- wenn der Gesetzgeber absichtlich auf eine Regelung verzichtet hat (“absichtsvoller Regelungsverzicht”, BVerfG)
Gesetzgebungsverfahren: Gesetzesinitiative: “Aus der Mitte des Bundestages”, Art. 76 I
- hM: zumindest Fraktionsstärke
pro: Wertung des § 76 GOBT (jedoch nur Auslegungshilfe) - > jedoch führt Mangel nicht zur Nichtigkeit des Gesetzes
pro: Art. 82 GG erklärt allein die Vorschriften des GG für maßgeblich
pro: Bundestag macht sich Gesetzesvorlage mit Beschluss zu eigen - > hM: auch einzelner Abgeordneter
pro: offene Formulierung
pro: Telos: Initiativrecht soll nicht unverhältnismäßig eingeschränkt werden
Gesetzgebungsverfahren: Gesetzesinitiative: Zuleitung von Vorlagen der Bundesregierung und Stellungnahme des Bundesrats, Art. 76 II
- Folge des Verstoßes gegen Zuleitungsvorschrift: Nichtigkeit
con: Stellungnahme des Bundesrates ist weder zwingend vorgeschrieben noch bindend
pro: Wortlaut (“sind … zuzuleiten”) iVm Art. 82 GG - > Einbringen der Regierungsvorlage durch Regierungsfraktion(en) ist keine unzulässige Umgehung des Bundesrates, da dessen Rechte im zweiten Durchgang gewahrt bleiben
- Stellungnahme muss dem Bundesrat als solchem zurechenbar sein (und nicht einzelnen Ministern oder Ministerpräsidenten, Koch/Steinbrück-Papier)
Gesetzgebungsverfahren: Gesetzesinitiative: P: Outsourcing und Kooperation bei Gesetzesvorlagen
- grds. zulässig, es sei denn, dass Bundesregierung oder Bundestag ohne eigene Willensbildung die fremde Vorlage übernommen hat oder kollusiv mit den jeweiligen Interessenten zu dessen Erstellung zusammengewirkt hat -> Zu-eigen-Machen der Vorlage erforderlich
pro: Demokratiegebot
pro: Gesetzesvorlagen entstehen im politischen Raum, weite Gestaltungsmöglichkeiten
Gesetzgebungsverfahren: Hauptverfahren: Verstoß gegen die Geschäftsordnung (bspw. nicht vorgesehene Anzahl an Lesungen)
- grds. führt Verstoß nicht zur Nichtigkeit des Gesetzes
pro: Art. 82 (“nach den Vorschriften dieses GG”) - GOBT kann jedoch Ausdruck zugrundeliegender Regelungen oder Prinzipien des GG sein, sodass ein Verstoß hiergegen zur Nichtigkeit führt
- > bspw. GOBT sichert Recht der parlamentarischer Minderheit an der Mitwirkung des Gesetzgebungsverfahrens (Demokratieprinzip)
- > bspw. GOBT beschränkt Ergänzungsbefugnis des Ausschusses dahingehend, dass keine völlig neuen Inhalte hinzukommen, da Ausschuss gerade kein Initiativrecht besitzt (Art. 76 I GG)
Gesetzgebungsverfahren: Hauptverfahren: Einspruchsgesetz: Befugnisse des Vermittlungsausschusses, Art. 77 II
[- Grundsatz: Einspruchsgesetz, solange nicht GG die Zustimmung des Bundesrates fordert]
- Art. 77 Abs. 2 Satz 1 GG: Vermittlungsausschuss berät über „Vorlagen“
- > gebunden an die auf das Initiativrecht gemäß Art. 76 Abs. 1 GG zurückgehende und vom Bundestag gemäß Art. 77 Abs. 1 GG beschlossene Vorlage („Gesetzesidentität“)
- Begrenzung der Vorschläge des Vermittlungsausschusses zudem durch das Anrufungsbegehren („Anrufungsidentität“) und auf den bereits im Bundestag erörterten Rahmen
- P: neue Vorschläge möglich?
con: Art. 76 Abs. 1 GG sieht kein Initiativrecht des Vermittlungsausschusses vor
con: Art. 42 I (Beratungsrecht der Abgeordneten)
con: Art. 42 II (Öffentlichkeit der Beratungen)
Gesetzgebungsverfahren: Hauptverfahren: Zustandekommen, Art. 78
- zu unterscheiden von der äußeren Wirksamkeit
- Var. 1 (Zustimmung des Bundesrates): Zustimmungsgesetze
- Var. 2-5: Einspruchsgesetze
Gesetzgebungsverfahren: Hauptverfahren: Einspruchsgesetz
- Beratung und Beschluss durch Bundestag, Art. 77 I S. 1, II S. 5 GG
- Zuleitung an Bundesrat
a. Kein Antrag nach Art. 77 II GG : Gesetz kommt zustande, wenn nach Art. 79 II GG 2/3 der Stimmen des Bundesrates für das Gesetz sind
b. Antrag nach Art. 77 II GG
aa. Vermittlungsausschuss schlägt Änderung vor
- Erneuter Beschluss des BT
- Erneuter Beschluss des BR
- wenn Einspruch nach Art. 77 III GG -> BT kann Einspruch abweisen oder es kommt nach Art. 77 IV Gesetz zustande
bb. Vermittlungsausschuss macht keinen Vorschlag
- Einspruch nach Art. 77 III möglich
Gesetzgebungsverfahren: Hauptverfahren: Zustimmungsgesetz
- Beratung und Beschluss durch BT, Art. 77 I S. 1, II 5 GG
- Zuleitung an BR
a. Zustimmung
- Nach Art. 78 GG kommt Gesetz zustande
b. Zustimmung wird verweigert
- Gesetz kommt nicht zustande
- Möglichkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 II 4 GG
aa. Vermittlungsausschuss schlägt Änderung vor
- erneuter Beschluss durch BT
- erneuter Beschluss durch BR, falls (-) kein Gesetz zustande gekommen
bb. Vermittlungsausschuss schlägt keine Änderung vor
- erneuter Beschluss des BR, Art. 77 IIa GG, wenn Zustimmung (-) kein Gesetz zustande gekommen
c. BR stellt Antrag nach Art. 77 II GG
- wie aa. und bb.
Gesetzgebungsverfahren: Abschlussverfahren, Art. 82
- Ausfertigung (= Unterzeichnung der Gesetzesurkunde)
- > Bescheinigung des ordnungsgemäßen Gesetzgebungsverfahrens
- > Bescheinigung der Übereinstimmung des Gesetzestextes mit dem im Verfahren festgestellten Inhalt - Verkündung
- > im Bundesgesetzblatt (Wortlaut: Druckerzeugnis erforderlich)
- > Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens (NK möglich)
[3. Inkrafttreten gem. Art. 82 II - kein Bestandteil des Gesetzgebungsverfahrens]
Gesetzgebungsverfahren: Zustimmungsgesetz: P: Ist die Änderung eines uspr. zustimmungsbedürftigen Gesetzes in seinen für sich gesehen nicht zustimmungsbedürftigen Teilen zustimmungsbedürftig?
Dogmatik:
- ÄnderungsG ist zustimmungsbedürftig, wenn es diejenigen Elemente ändert, die ursprünglich die Zustimmungsbedürftigkeit ausgelöst haben
- ÄnderungsG ferner zustimmungsbedürfig, wenn es zusätzliche Elemente enthält, die schon für sich die Zustimmungsbedürftigkeit auslösen würden
- Problem ergibt sich bei Fallfrage jedoch nur, wenn der Lehre von der gesetzestechnisches Einheit gefolgt wird (hM und hL; Gesetz als kodifiaktorisches Gesamtwert: Art 78, durch Gesetzesbeschluss des BT wird Gesetz zu einer Einheit zusammengefasst)
I. Theorie der Zustimmungsbedürftigkeit
pro: BRat hat für ganzes Gesetz Mitverantwortung übernommen (Mitverantwortungsthese) -> BRat würde unzulässig aus der Verantwortung gedrängt
pro: actus contrarius
pro: Änderung ohne Zustimmung übergeht Entscheidung des BRates, der urspr. zugestimmt hat - dies ist aber nur in dem explizit geregelten Fall des Art. 77 IV bei Überstimmung des Einspruchs möglich
pro: Wenn das urspr. schon im Gesetz gestanden hätte, hätte BRat auch zustimmen müssen, was vom Gesetzgeber nicht durch ein Regeln in Etappen umgangen werden können soll
pro: “Einswerdung” (Neue Regelung in altem Gesetz) erfordert Zustimmungsbedürftigkeit, da urspr. Gesetz, solange es besteht (und ggf. durch Änderung aktualisiert wird), zustimmungsbedürftig bleibt
II. Theorie der Zustimmungsfreiheit
pro: auch ÄnderungsG ist eine gesetzestechnische Einheit und muss in seinen Voraussetzungen geprüft werden; enthält es keine zustimmungsbedürftigen Elemente, so ist es eben nicht zustimmungsbedürftig
pro: Gesetzgeber ist frei, SV in unterschiedlichen Gesetzeseinheiten zu regeln; wenn man materielle und Verfahrensvorschriften in zwei Gesetze auftrennen würde, wäre die Änderung des ersten nicht zustimmungsbedürftig; in einer Einheit wären sie jedoch zustimmungsbedürftig; beide Fälle unterschiedlich zu behandeln wäre jedoch widersinnig
- > BVerfG grds. Anhänger von II, Ausnahme: wenn Gesetze früher erlassenen Vorschriften über Organisation und Verfahren der Landesbehörden (Art. 84 I) eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite verleihen und so zu einer Systemverschiebung führen oder wenn ein befristetes zustimmungsbedürftiges Gesetz verlängert wird
Bundesstaatsprinzip: Staatlichkeit von Bund und Länder
- Staatsqualität des Bundes sowie der Ländern
- Länder als Gliedstaaten
- > Staatsgewalt ist aufgeteilt; in Bereichen der Länder haben diese originäre Staatsgewalt
- > Staatsgebiet
- > Staatsvolk (?)
=> Keine souveräne Staatlichkeit, sondern nach Maßgabe des GG (als Verfassung des Zentralstaats hat somit der Bund die Kompetenz-Kompetenz)
Bundesstaatsprinzip: föderaler Wettbewerb
- Föderaler Wettbewerb ist auf bundesstaatliche Vielfalt ausgerichtet
- findet seine Grenzen jedoch in dem “bündischen Prinzip des Einstehens füreinander”
Bundesstaatsprinzip: Homogeneitätsklausel
= Art. 28 Abs. 1 GG setzt der grundsätzlich bestehenden Autonomie der Länder Grenzen:
- > Verfassungsordnung muss mit der des Grundgesetzes zwar nicht vollkommen übereinstimmen (Uniformität)
- > wohl aber in den wesentlichen Grundzügen (Homogenität)
Bundesstaatsprinzip: Verfassungsprinzip
- Staatlichkeit der Länder (mit jeweiliger grds. Bewahrung der Staatsmerkmale und Verfassungsautonomie)
- > umfasst auch eigene Staatsorganisation (Wahlen)
- Kern eigener Aufgaben muss verbleiben
- Insgesamt dürfen Länder nicht zu bloßen Verwaltungseinheiten werden
Bundesstaatsprinzip: Unitarisierung durch Kooperation
= Angleichung der Länder untereinander, innerhalb ihrer eigenen Kompetenzbereiche
- Musterentwürfe von Landesgesetzen
- > unverbindlich
- > Abweichungsmöglichkeiten - Staatsverträge
- > Festlegung einer einheitlichen Gesetzgebung
- > Abgeschlossen durch die Ministerpräsidenten der Länder
- > Verabschiedung durch Transformationsgesetze durch die jeweiligen Landesparlamente (erst nach Verabschiedung durch alle Landesparlamente tritt Vertrag inkraft)
- > Zulässigkeit grds. (+) bei hinreichenden sachlichen Gründen - Grenzen:
- -> Demokratieprinzip (Landesparlamente können nur zustimmen und haben keinen eigenen Einfluss)
- -> Bundesstaatsprinzip (nicht nur relativ zum Bund, sondern auch absolut soll ein Kernbereich eigener Aufgaben bei dem jeweiligen Land verbleiben)
Bundesstaatsprinzip: Bundestreue / bundesfreundliches Verhalten
= Bund bzw. Länder dürfen ihre Kompetenzen nicht ohne die gebotene und ihnen zumutbare Rücksichtnahme auf das Gesamtinteresse des Bundesstaats bzw. der Belange der/anderer Länder wahrnehmen
- > Zusammenarbeit, Kooperation, Rücksichtnahme, gegenseitige Information
- > Kompetenzschranke (widersprüchliche Regelungen von Bund vs. Ländern zulasten des Bürgers sind zu vermeiden)
- > Bestimmung des “Procederes” zwischen den Beteiligten (Abstimmungspflichten; “Anspruch der Länder auf gleiche Behandlung”, BVerfG)
- Ungeschriebener Verfassungsgrundsatz aus dem Bundesstaatsprinzip
- > kein eigenes Rechtsverhältnis, sondern beeinflusst ein bestehendes Rechtsverhältnis bzw. dessen Bewertung