2/6 (Art. 5 I, II; Art. 5 III; Art. 3) Flashcards
(40 cards)
Art. 5 I: Besonderheit des persönlichen Schutzbereichs
- auf Art 5 I 2 können sich auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten berufen
- > natürlich auch Private, die Rundfunk veranstalten
Art. 5 I: Sachlicher Schutzbereich: Meinungsfreiheit
- Meinung = jede wertende Stellungnahme (vs. Tatsachenbehauptungen = dem Beweis zugängliche Behauptungen, die wahr oder falsch sein können)
- > durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens geprägt
- > auch polemische Form geschützt
- Abgrenzungsschwierigkeiten: auch eine Tatsachenbehauptung kann (und wird idR) stillschweigend mit einem Werturteil verbunden sein, dann SB (+) (Schutzbereich nicht zu eng auslegen)
- Tatsachenbehauptung (+), wenn sie Voraussetzungen der Bildung von Meinungen sind (nur solche Tatsachenbehauptungen, die weder mit Werturteilen verbunden sind, noch für die Bildung von Meinungen relevant sind, fallen aus dem SB heraus)
- erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen nicht im SB
- kommerzielle Werbung: auch Meinungsäußerung, wenn sie wirtschaftlichen Zwecken dient (jedoch Eingriff idR leichter zu rechtfertigen)
- Geschütztes Verhalten: jede Form der Meinungsäußerung - in Wort, Schrift, Bild, Wahl des Ortes und Zeit, inkl. Empfang der Meinung vom Adressaten; auch Internet
- > ausgenommen: wenn sich Mittel der Meinungsäußerung wirtschaftlichen Druckes oder Gewalt bedienen (“Blinkfüer”)
- negative Meinungsfreiheit = Recht, bestimmte Meinungen nicht zu äußern oder verbreiten zu müssen
- > nicht umfasst, wenn es sich um erkennbar fremde Meinungen handelt (Zigarettenwarnung der EU-Gesundheitsminister) oder um bloß statistische Angaben
Art. 5 I: Sachlicher Schutzbereich: Informationsfreiheit
- Informationsquelle: jeder denkbare Träger von Informationen, aber auch der Gegenstand der Information selbst
- Allgemein zugänglich
- > eA: faktische Betrachtungsweise
con: historisch kein Leistungsrecht (gegen Feindsenderregeln des 2. WK gerichtet) - > aA: Zweckbestimmung durch den Urheber (= wenn sie „geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen“)
- Geschützte Handlungsformen:
- > Unterrichtung dh der passive Empfang
- > aktives Beschaffen mit seinen notwendigen Voraussetzungen (zB Errichtung einer Antenne)
- Negative Informationsfreiheit: Schutz vor unentrinnbar aufgedrängter Information
- EGMR: aus Art. 10 Abs. 1 S. 2 EMRK in bestimmten Fällen unmittelbarer Anspruch auf Eröffnung des Zugangs zu bestimmten Informationen, wenn das im öffentlichen Interesse geboten
- > BVerfG zurückhaltend
- Str.: Gerichtsverhandlungen
- Abgrenzung zur Meinungsfreiheit
- > Informationsfreiheit schützt allein den Empfänger; Meinungsfreiheit schützt allein den Sender
Art. 5 I: Sachlicher Schutzbereich: Pressefreiheit
- weite Auslegung (BVerfG): Presse als “jegliche zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse”
- > auch: einmalige Druckerzeugnisse, gruppeninterne Publikationen, Ton- und Bildträger
- > Umfang aufgrund neuer Medien? auch CDs, DVDs und andere Datenträger (BVerfG)
- Publikationen im Internet: Rundfunkfreiheit
- Geschützte Verhaltensweisen: sämtliche Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Verbreitung von Presseprodukten (von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen)
- > BVerfG: Inhalt von Art. 5 I S. 1 geschützt - S. 2 nur als zusätzliche Schutzgewähr
- negativ: Schutz vor der Veröffentlichungspflicht von staatlichen Aufrufen, Warnungen und Bulletins in privaten Presseerzeugnissen
- Der Auskunftsanspruch erfasst auch die zumutbare Aufbereitung vorhandener Informationen
Art. 5 I: Sachlicher Schutzbereich: Rundfunkfreiheit
- = „jede Verbreitung von Inhalten aller Art für einen unbestimmten Personenkreis in drahtgebundener oder drahtloser Form“
- > alle elektromagnetisch oder elektrisch übertragenen, nicht verkörperten Inhalte ->Abgrenzung zur Pressefreiheit nach Verkörperung der Information
- Hörfunk und Fernsehen und neue Medien
- Unterscheidung verschwimmt zunehmend („Medienkonvergenz“): um Rundfunk handelt es jedoch insoweit nur, wenn auch eine redaktionelle Tätigkeit vorliegt
- geschützte Verhaltensweisen: wie Pressefreiheit
- Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) schützt die Beschaffung der Informationen und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung unter Nutzung rundfunkspezifischer Mittel der Informationsaufnahme, insbesondere von Ton- und Bewegtbildaufnahmen.
- auch die Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten, ohne welche der Rundfunk seine Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen kann (Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zu den Informanten sowie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit).
Art. 5 I: Sachlicher Schutzbereich: Filmfreiheit
- Film = eine Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur Projektion bestimmt sind
- > im Unterschied zum Rundfunk richtet sich der Film am Ort des Abspielens an die Öffentlichkeit
Art. 5 I: Eingriff, besonders in die Presse- und Informationsfreiheit
- Pressefreiheit
- > auch mittelbare Einwirkungen auf die Presse wie etwa die Aufnahme eines Presseorgans in den Bericht des Verfassungsschutzes
- Informationsfreiheit
- > endgültige Verwehrung oder zeitliche Verzögerung des Zugangs zu Informationen
- > staatliche Registrierung und Erfassung der Informationsquelle, derer sich Bürger bedienen
Art. 5 II: P: Rechtfertigung: “allgemeine Gesetze”
- eA: Deckungsgleich mit dem Verbot des Einzelfallgesetzes gem. Art 19 I 1
pro: Wortlaut (allgemein -> “abstrakt-generelle Regelung”)
con: dann wäre diese Bestimmung überflüssig -> bestimmte inhaltliche Qualität erforderlich - aA: Sonderrechtslehre:
- > Variante 1: allgemein, wenn sich Gesetz nicht gegen eine Meinung als solche richtet und sie verbietet (also eine bestimmte geistige Zielrichtung und geistige Wirkung)
- > Variante 2: allgemein, wenn sich Gesetz nicht speziell gegen Meinungsäußerung als solche richtet, sondern Rechtsgut gegen alle möglichen Verletzungen schützen will
con: zu formalistisch
con: Forderung eines materialen Begriffs - wA: Abwägungslehre: allgemein diejenigen Gesetze, die deshalb den Vorrang haben, weil das von ihnen geschützte gesellschaftliche Gut wichtiger ist als die Meinungsfreiheit
con: iE Verhältnismäßigkeitsprüfung, die ohnehin durchgeführt wird (in WRV jedoch noch nicht)
con: Schwankung der Abwägungsergebnisse, von denen Allgemeinheit abhängig gemacht wird - BVerfG: Allgemein sind Gesetze dann, wenn sie sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen bestimmte Meinungen richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen
Gesetz muss also
-> 1. ein Rechtsgut allgemein und damit unabhängig davon schützen, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt wird
->2. so ausgestaltet, dass es sich tatsächlich gegenüber verschiedenen Meinungen neutral verhält und nicht im Hinblick auf den angestrebten Rechtsgüterschutz eine bestimmte Meinung diskriminiert.
->auch inhaltsanknüpfende Normen sind als allgemeine Gesetze zu beurteilen, wenn sie erkennbar auf den Schutz bestimmter Rechtsgüter und nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtet sind.
pro: Betonung der Meinungsneutralität der allgemeinen Gesetze durch das BVerfG
pro: Eingriff darf sich nicht gegen die rein geistige Wirkung vorgehen, da diese das Prinzip des geistigen Kampfes ist, sondern ist insofern auf den Schutz von RG-Gefährdungen in der „Sphäre der Äußerlichkeit“ beschränkt
-> • Ausnahme für nicht allgemeinen Gesetze: Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Verherrlichung der nationalsozialistischen Gewalt und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Das Verbot von Sonderrecht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG weist insoweit eine verfassungsimmanente Schranke auf
(+) das GG ist der Gegenentwurf zur nationalsozialistischen Schreckensherrschaft
! aber nicht allg. antinationalsozialistisches Grundprinzip, sodass auch Äußerungen mit nationalsozialistischem Inhalt geschützt sind
Art. 5 II: Rechtfertigung: Wechselwirkungslehre (Schranken-Schranke)
= die allgemeinen Gesetze setzen zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken, müssen ihrerseits aber in ihrer begrenzenden Wirkung selbst wieder im Lichte des Grundrechts eingeschränkt werden
Bedeutung iRd Sinn- und Deutungs-, der Normauslegungs- und der Normanwendungsebene. Die Prüfung dieser Ebenen ist Bestandteil der Angemessenheitsprüfung (= Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) entweder hinsichtlich des Gesetzes (Normauslegungsebene) oder hinsichtlich des Einzelaktes (Deutungs- und Normanwendungsebene).
- Sinn- und Deutungsebene: Zunächst ist Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG beim Verständnis der Äußerung zu beachten, die zu dem Eingriff Anlass gegeben hat. Die Äußerung ist selbst zurückhaltend auszulegen. Maßgeblich für die Deutung ist der Sinn, den eine Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat.
Mehrdeutige Äußerungen sind stets daraufhin zu untersuchen, ob ein Verständnis möglich ist, das für Beschränkungen von vornherein keinen Anlass gibt und kein Rechtsgutkonflikt besteht (wohlwollende Auslegung). - Normauslegungsebene: die in die Kommunikationsfreiheiten eingreifende Norm ist selbst grundrechtsbezogen auszulegen→ Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit und keine Begründung überhöhter Anforderungen
- Normanwendungsebene: Prüfung im Einzelfall, ob die konkrete Normanwendung die Kollision zwischen dem Kommunikationsgrundrecht und dem kollidierenden Interesse zutreffend aufgelöst hat
- >vor dem Hintergrund der Bedeutung der Meinungsfreiheit im geistigen Kampf der freiheitlichen Demokratie
- > bei öffentlicher Meinungsäußerung: Vermutung zugunsten der freien Rede
- > bei Schmähkritik und Formalbeleidigungen: grds. keine Abwägung (aber auch hohe Anforderungen an die Feststellung derselben)
Art. 5 II: Rechtfertigung: Sonderrecht bei bestimmten Meinungsäußerungen
- BVerfG: Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis bei „Meinungsäußerungen, die eine positive Bewertung des nationalsozialistischen Regimes in seiner geschichtlichen Realität zum Gegenstand haben“ (verfassungsimmanente Schranke)
con: Sonderrecht
con: dogmatisch inkonsistent (Schutzbereichseinschränkung wäre konsequenter)
pro: dezidiert antinazistische Kräfte bei der Entstehung und Inkraftsetzung des GG - GG als “Gegenentwurf zum Totalitarismus der NS-Zeit”
pro: Verhältnismäßigkeit muss dennoch gewahrt sein
pro: nicht Sonderrecht gegen jede Meinungsäußerung in Bezug auf NS-Zeit, sondern nur bei positiver oder verherrlichender Bezugnahme
Art. 5 II: Rechtfertigung: Schutz der Jugend
“Rechtnormen, die die ungestörte Entwicklung der Jugend vor Gefahren schützen sollen”
-> keine eigenständige Bedeutung, geht in allgemeinen Gesetzen auf
Art. 5 II: Rechtfertigung: Recht der persönlichen Ehre
- Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede
- > Grenze, wenn
- die Meinungsäußerung kein Thema von allgemeiner öffentlicher Bedeutung zum Gegenstand hat
- die Menschenwürde angreift
- eine Formalbeleidigung oder Schmähkritik
- Erst- statt Gegenschlag ist
- Auf rechtswidrig erlangter Information beruht
- Tatsachengehalt unrichtig ist oder nicht sorgfältig geprüft wurde
- Gesetzesvorbehalt gilt auch hier
- Allgemeinheitserfordernis muss auch hier gewahrt werden
- > geringe eigenständige Bedeutung
Art. 5 I S. 3: Schranken-Schranke des Zensurverbots
- gilt für alle Grundrechte in Art. 5 I
- Zensur = präventives Verfahren, vor dessen Abschluss ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (dazu zählen auch Eingriffe, deren Folgen einem präventiven Verfahren faktisch gleichkommen, bspw. zB Erfordernis einer behördlichen Vorprüfung oder Genehmigung des Inhalts - präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)
- BVerfG will Zensurverbot jedoch nicht auf Informationsfreiheit ausdehnen: Zensurverbot schütze der Natur der Sache nach nur den Hersteller eines Werks, nicht aber dessen Bezieher und Leser
- Nachzensur ist solange zulässig, als sie sich im Rahmen der Schranken des Art 5 II bewegt
Art. 5 III: P: Sachlicher Schutzbereich: Was ist Kunst?
- Materialer Kunstbegriff: Wesentliches an Kunst ist „die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“
- > auch Photographie ist umfasst, da bewusster Ausschnitt aus Realität und Gestaltung mit photographischen Mitteln
- Formaler Kunstbegriff: Zuordnung zu einem bestimmten Werktyp (Malen, Bildhauen, Dichten, Theater, …)
- Offener Kunstbegriff: „wegen der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts ist es möglich, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiter reichende Bedeutung zu entnehmen, sodass sich eine praktisch unerschöpfliche, vielstufige Informationsvermittlung ergibt“
- Kriterium de Drittanerkennung: ein in Kunstfragen sachverständiger Dritter hält es für vertretbar, den Gegenstand als Kunstwerk anzusehen)
- Kunstfreiheit als Definitionsverbot: dem Staat ist es verwehrt, dem Kommunikationsprozess Kunst seine Vorstellungen von richtiger, wahrer und guter Kunst aufzuzwingen
- BVerfG: parallele Verwendung der Begriffe, kein Streitentscheid im engeren Sinn
Art. 5 III: Schutzbereich: Kunstfreiheit (Umfang der Gewährleistung)
- Einzelner muss nicht professioneller Künstler sein
- Geschützt ist sowohl Werkbereich als auch Wirkbereich
- > Werkbereich: künstlerische Betätigung selbst (auch Vorbereitungsakte)
- > Wirkbereich: alle Handlungen der Darbietung und Verbreitung, die der Öffentlichkeit Zugang zu dem Kunstwerk verschaffen
- -> Erforderliche Kommunikationsmittel und Kommunikationsmittler zwischen Künstler und Öffentlichkeit/Publikum für kunstspezifische Befassung mit dem Werk sind auch umfasst
- aber: vorbehaltslose Gewährleistung: besonders sorgfältige Bestimmung des SB nötig
- > bei kunstgemäßer Beurteilung literarischer Texte gilt eine Vermutung für deren Fiktionalität
Art. 5 III: Persönlicher Schutzbereich: Wissenschaftsfreiheit
= jede Person im wissenschaftlichen Bereich; juristische Personen, soweit sie wissenschaftliche Arbeit veranlassen (einschließlich sog. Industrieforschung, hM); Hochschulen und Fakultäten als öffRliche Anstalten und sonstige staatliche Forschungseinrichtungen (MPIs - sind aber formaliter ein e.V.)
-> auch Studenten und Assistenten, sofern selbstständige wissenschaftliche Betätigung
Art. 5 III: Sachlicher Schutzbereich: Wissenschaftsfreiheit
1) Wissenschaft
= „jede Tätigkeit, die nach Inhalt und Form als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist“
-> Ernsthaft: Wissenschaft setzt einen gewissen Kenntnisstand voraus und pflegt diesen
-> Planmäßig: methodisch geordnetes Denken
-> Erkenntnisse werden in den öffentlichen Diskurs gegeben und dort kritisch infrage gestellt
- Offener Wissenschaftsbegriff
- > keine staatliche Beurteilung von guter vs. schlechter bzw. wahrer vs. falscher Wissenschaft (vgl. Kunstfreiheit)
- > jedoch: keine Wissenschaft, wenn der Anspruch auf Wissenschaftlichkeit systematisch verfehlt wird (insb. wenn vorgefassten Meinungen bloß wissenschaftlicher Anschein gegeben werden soll)
2) Forschung
= “geistige Tätigkeit mit dem Ziele, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen”
dazu gehören die Wahl der „Fragestellung und die Grundsätze der Methodik sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung“
3) Lehre
= “wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse”
meint „insbesondere deren Inhalt, den methodischen Ansatz und das Recht auf Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen“
4) Leistungsrechtliche Komponente
- sowohl der Hochschullehrer als auch der Hochschulen auf finanzielle Grundausstattung, die von wissenschaftsfremden Motiven unabhängige Eigengesetzlichkeit der Wissenschaft zur Geltung zu bringen
5) Objektivrechtliche Komponente
- Vorgaben zur Hochschulorganisation (Gremien und Zusammensetzung)
Art. 5 III: Eingriffe: Wissenschaftsfreiheit
- jegliche Form der Beeinträchtigung: Verbot von bestimmter Forschung oder Forschung unter Erlaubnisvorbehalt (Genehmigungserfordernis, bspw. Forschung an Stammzellen, Menschen, Tieren)
- > Verbote von Veröffentlichungen
- > Auflagen, Vorgaben (bspw. für zu subventionierende Forschungsprojekte)
- > Staatliche Warnung vor bestimmten Forschern
Art. 5 III: Rechtfertigung
- kein Gesetzesvorbehalt
- eA: Übertragung der Schranken von Art 5 II und Art 2 I möglich
con: Wortlaut, Teleologie, Systematik - aA: nur durch kollidierendes VerfassungsR (insbesondere bzgl. Kunstfreiheit Art. 2 I iVm 1 I, Art 14, Art. 6 II S. 1 (Jugendschutz); bzgl. Wissenschaftsfreiheit Art 1 I, 2 II, 14 und Treueklausel aus Art. 5 III S. 2)
- > beachte: dennoch Gesetzesvorbehalt
Art. 5 III: Rechtfertigung bei Eingriffen in das APR (kollidierendes Verfassungsrecht: kunstspezifische Prüfung)
- BVerfG: inwieweit ist das künstlerische Werk als Darstellung der Realität aufzufassen und dementsprechend geeignet, persönlichkeitsverletzend (con Art. 2 I iVm Art. 1 I) zu sein?
-> Je-Desto-Formeln:
• Je unumstrittener der Bereich der Kunstfreiheit zuzuordnen ist und je mehr er dem Bereich des Schaffens (vs. des Wirkens) zuzuordnen ist, desto weniger sind staatliche Eingriffe zuzulassen
• Je stärker Abbild und Urbild übereinstimmen und je privater das Urbild abgebildet wird, desto eher ist das Persönlichkeitsrecht gegenüber der Kunstfreiheit zu schützen
• In der Kollision zwischen Kunstfreiheit und Eigentumsfreiheit gerechtfertigt, Kunstfreiheit jenseits der Grenze der Strafbarkeit hinter der Eigentumsfreiheit zurücktreten zu lassen - aA (Lit): Gesamtbetrachtung
pro: Fiktionalisierungserfordernisse wird gerade spezifischen Kunstformen (Esra) nicht gerecht
pro: Missbrauch der Kunst zur Persönlichkeitsverletzung kann durch Gesamtbetrachtung besser festgestellt werden als durch Einzelpassagenbetrachtung
pro: weder Publikum noch Gericht können Dichtung und Wahrheit in Unkenntnis der wahren Sachlage auseinanderhalten
Art. 3 I: Rechtlich relevante Ungleichbehandlung
= Ungleichbehandlung von „wesentlich Gleichem“ oder Gleichbehandlung von “wesentlich Ungleichem”
- Vergleichbarkeit bedarf eines Bezugspunktes (tertium comparationis)
- > gemeinsamer Oberbegriff (genus proximum), unter den die rechtlich verschieden behandelten verschiedenen Personen(gruppen) oder Situationen fallen (wesentlich = keine strikte Identität, sondern wertungsmäßige Vergleichbarkeit)
- > Differenzierungen nach Art 3 II, III auf Rechtfertigungsebene zu erörtern (-> darf nicht zur Verneinung des gemeinsamen Oberbegriffs führen)
- > somit Ungleichbehandlung dann gegeben, wenn
1. Eine Person, Personengruppe oder Situation in einer bestimmten Weise, durch Eingriff oder Leistung, in Teilhabe oder Verfahren, rechtlich behandelt wird
2. Eine andere Person, Personengruppe oder Situation in einer bestimmten anderen Weise rechtlich behandelt wird
3. Beide unter einen gemeinsamen, andere Personen, Personengruppen oder Situationen ausschließenden Oberbegriffe gefasst werden können
Art. 3 I: Rechtlich relevante Ungleichbehandlung: Typisierungen und Pauschalierungen
- Möglichkeit der Ungleichbehandlung neben Vergleichsgruppenkonstellationen (BVerfG):
-> Typisierung: tatbestandliche Zusammenfassungen verschiedenartiger Sachverhalte
-> Pauschalierung: einheitliche Bemessung von Leistungen auf Rechtsfolgenebene
con (Epping): bewusste Hinwegsetzung des Gesetzgebers aus rechtsanwendungspraktischen Gründen
con (Epping): Jedem das Gleiche wird im Ergebnis zu Jedem
Art. 3 I: Rechtlich relevante Ungleichbehandlung: Verwaltung
- grds. gem. § 40 VwVfG Ermessen
- Selbstbindung der Verwaltung: Verwaltung hat sich über längere Zeit hinweg für eine bestimmte Rechtsfolge entschieden, sodass sie zukünftig bei gleichen (= vergleichbaren) Fällen die gleiche (= identische) Rechtsfolge anwenden muss
- > Ausnahme: sachlich rechtfertigend Gründe
- > Ausnahme: keine Gleichbehandlung im Unrecht
Art. 3 I: Rechtlich relevante Ungleichbehandlung: Rechtsprechung
- BVerfG: Gerichte können nicht im Wege der Auslegung und Fortbildung gesetzlicher Vorschriften zu einer Differenzierung zu gelangen, die schon dem Gesetzgeber verboten wäre
- > nur soweit also das Auslegungsergebnis – als allgemeiner Rechtssatz formuliert – mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang steht, gelangt das BVerfG zum Ergebnis der Verfassungswidrigkeit
- Ansonsten: Spannungsverhältnis mir der Unabhängigkeit des Richters, Art. 97 GG
- > Art. 3 I GG fordert keine Einheitlichkeit der Rspr.
- > BVerfG keine Superrevisionsinstanz, sodass nur bei objektiv willkürlicher Ungleichbehandlung (= wenn offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet)