2/9 (Inhalt von SV, Erlöschen der Leistungspflicht) Flashcards

1
Q

Begriff und Maßstab: ergänzende Vertragsauslegung

A
  • § 133, 157
  • Dispositives Recht ist vorrangig
  • ansonsten ist maßgeblich, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn der Fall von ihnen bedacht worden wäre (hypothetischer Parteiwille)
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2
Q

P: Unbillige Leistungsbestimmung materiellrechtlich unverbindlich (§ 315 III 1)

A
  • hM: (-), muss prozessual geltend gemacht werden - bis dahin ist Bestimmung vorläufig verbindlich
  • aA: (+)
    pro: Wortlaut
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3
Q

Begriff: Teilbarkeit als Voraussetzung des § 266

A

= ohne Wertminderung oder Beeinträchtigung des Leistungszwecks zerlegbar

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4
Q

Teilleistung vs. Ratenzahlung

A

= alle Leistungen, die im Vergleich mit der Verpflichtung des Schuldners unvollständig sind

vs.

= vollständige Erfüllung eines selbstständigen Teilanspruchs

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5
Q

Prüfung: § 267 (Leistung durch Dritte)

A
  1. Keine persönliche Leistungspflicht
  2. Dritter (eigene Leistungserbringung)
  3. auf eine fremde Schuld (kein Gesamtschuldner oder Bürge)
  4. Mit Fremdtilgungswillen
  5. Effektive Bewirkung der Leistung (keine Erfüllungssurrogate wie Aufrechnung etc)
    - > e contrario § 268 II
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6
Q

Schuldarten nach Leistungs- und Erfüllungsort

A
  1. Holschuld: Leistungsgegenstand muss durch Schuldner bereitgestellt werden und Gläubiger muss ggf informiert werden
    - > Leistungsort: beim Schuldner
    - > Erfolgsort: beim Schuldner
  2. Bringschuld: Schuldner muss die Leistungshandlung beim Gläubiger vornehmen
    - > Leistungsort: beim Gläubiger
    - > Erfolgsort: beim Gläubiger
  3. Schickschuld: Schuldner muss den Leistungsgegenstand auf den Weg zum Gläubiger bringen
    - > Leistungsort: beim Schuldner
    - > Erfolgsort: beim Gläubiger
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7
Q

P: Geldschulden als qualifizierte Schickschuld oder modifizierte Bringschuld

A
  • eA (hM, BGH): qualifizierte Schickschuld
    pro: § 270 IV lässt Vorschriften über den Leistungsort unberührt, somit gem. § 269 I beim Schuldner - Erfolgsort ist gem. § 270 I beim Gläubiger
    pro: qualifiziert: kein § 275 I trotz § 243 II (Konkretisierung) wegen Leistungsgefahr in § 270 I
    con: Verspätungsrisiko liegt gem. Art. 3 I lit. c Zahlungsverzugs-RL beim Schuldner - rechtzeitig ist, wenn rechtzeitig am Erfolgsort (spricht gegen Anknüpfen an Leistungshandlung, sondern an Erfolgsort)
  • > dagegen con: es kommt laut EuGH auch aus unionsrechtlicher Sicht darauf an, dass der Schuldner die Überweisung so frühzeitig eingeleitet hat, dass er mit einer rechtzeitigen Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Gläubigers rechnen durfte -> Schuldner trägt nach wie vor keine Verspätungsgefahr
  • aA (mM): modifizierte Bringschuld
    pro: Verspätungsrisiko sei generell auf den Schuldner zu verlagern
  • > dagegen con: nur gerechtfertigt, wenn Zurechnung der Verzögerung möglich
    con: Zahlungsverzugs-RL gilt nur für den Rechtsverkehr zwischen Unternehmern
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8
Q

Fälligkeit

A

= Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner verlangen kann

  • > Parteivereinbarung
  • > Gesetz, bspw. § 556b I (Miete) oder § 475 I (Verbrauchsgüterkauf)
  • > weder Vereinbarung noch spezielles Gesetz: § 271 I (sofort)
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9
Q

Erfüllbarkeit

A

= Zeitpunkt, ab dem die Leistung erbracht werden kann, der Gläubiger sie also nicht zurückweisen darf
-> im Zweifel auch vor Fälligkeit, § 271 II

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10
Q

Gattungsschuld: Gattung

A

= Gruppe von Gegenständen, die durch gemeinschaftliche Merkmale (Modell, Marke, Typ, Sorte, Serie, …) gekennzeichnet und von anderen Gegenständen abgrenzbar ist

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11
Q

Gattungsschuld: Arten

A
  • unbeschränkte (marktbezogene): Unmöglichkeit nur, wenn die gesamte Gattung vernichtet wird bzw. nicht mehr am Markt beschafft werden kann
  • beschränkte (Vorratsschuld): Leistung muss nach der Parteivereinbarung nur aus einem bestimmten Vorrat erbracht werden
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12
Q

Konkretisierung: Voraussetzungen

A
  1. Mindestvoraussetzung: Auswahl und Aussonderung von Sachen, die dem Standard des § 243 I / § 360 HGB genügen
  2. Weitere Voraussetzungen richten sich nach Art der Schuld
    - > Holschuld: Bereitstellung und Aufforderung zur Abholung bzw. Terminvereinbarung zur Abholung (e § 296)
    - > Schickschuld: Übergabe an Transportperson
    - > Bringschuld: Tatsächliches Anbieten am Wohnsitz (e § 294) -> s. P: Konkretisierung bei der Bringschuld
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13
Q

P: Konkretisierung bei der Bringschuld

A
  • bei Annahme bei tatsächlichem Angebot: Erfüllung und Konkretisierung zeitgleich
  • keine Annahme bzw. ungerechtfertigte Verweigerung bei tatsächlichem Angebot: § 243 II (+) sowie Annahmeverzug
  • vorherige Annahmeverweigerung
  • > eA: Information über Auswahl und Aussonderung mit Angebot der Lieferung ausreichend
  • > aA: tatsächliches Angebot auch hier erforderlich (Teil der Lit)
    pro: durch wörtliches Angebot (§ 295) kommt Gläubiger in Annahmeverzug und Leistungsgefahr geht gem. § 300 II auf ihn über
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14
Q

P: Bindungswirkung der Konkretisierung (darf der Schuldner die bereits ausgewählte Sache austauschen?)

A
  • eA (hM): (+), wobei nach § 242 der Gläubiger gehindert sein kann, eine gleichwertige Ersatzsache (ausgetauschte Sache) zurückzuweisen
    pro: Wortlaut § 243 II
    pro: Wille des Gesetzgebers / Telos: durch § 243 II soll dem Gläubiger schon vor der Erfüllung ermöglicht werden, Dispositionen über die Sache zu treffen
    pro: Schuldner soll nicht auf Kosten des Gläubigers spekulieren dürfen
  • aA (mM): wegen § 275 I schützt § 243 den Schuldner, sodass dieser auf eigene Gefahr hin wieder den für ihn nachteiligen Zustand der Gattungsschuld/Leistungsgefahr auf seiner Seite errichten kann
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15
Q

Abgrenzung: Gattungsschuld vs. Wahlschuld

A
  • Wahlschuld: es werden mehrere verschiedene (nicht zu einer Gattung gehörende) Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere erbracht werden muss
    => einheitlicher Anspruch mit zunächst relativ unbestimmten Leistungsinhalt
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16
Q

Unterscheidung: Unmöglichkeit bei der Wahlschuld

A
  1. Sämtliche Leistungen sind unmöglich: § 275 I
  2. Eine der Leistungen ist unmöglich: die anderen Leistungen sind (wahlweise) geschuldet, § 265 S. 1
  3. Bei Vertretenmüssen der Unmöglichkeit durch Wahlberechtigten: der andere Teil kann andere Leistungen oder SE bzw. § 284 / § 285 verlangen, § 265 S. 2
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17
Q

Abgrenzung: Gattungsschuld/Wahlschuld vs. Ersetzungsbefugnis

A

= Pflicht des Schuldners ist von Anfang an auf eine Leistung beschränkt, der Schuldner kann jedoch eine andere Leistung erbringen oder der Gläubiger eine andere Leistung fordern

  • > wegen abweichender Interessenlage sind §§ 262 ff nicht analog anwendbar
  • > wichtigstes Beispiel: Ersetzungsbefugnis im Autohandel (Inzahlungnahme des Kfz: Käufer kann vereinbarten Preis bezahlen oder Altwagen unter Anrechnung auf den Kaufpreis an Erfüllungs statt überlassen)
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18
Q

P: Bindungswirkung der Ersetzungserklärung (widerruflich?)

A
  • eA (hM): (+)
    pro: Gestaltungserklärungen prinzipiell unwiderruflich (Rechtssicherheit)
    pro: auch hier über § 242 möglich, wenn der andere Teil den Erklärenden an seiner Ersetzungserklärung festhalten will, obwohl er noch keine Disposition im Hinblick auf die Erklärung getätigt hat
  • aA: Diff
  • > Ersetzungsbefugnis des Gläubigers prinzipiell unwiderruflich
  • > Ersetzungsbefugnis des Schuldners bis zur Erbringung der Leistung in den Grenzen des § 242 widerruflich, da Erklärung davor keine gestaltende Wirkung habe
    con: Rechtssicherheit unabhängig davon, ob Gläubiger oder Schuldner ersetzungsbefugt sind
19
Q

Begriff: Elektive Konkurrenz

A

= Gläubiger kann sich zwischen mehreren Ansprüchen oder Gestaltungsrechten entscheiden, die sich einander inhaltlich ausschließen (kein einheitlicher Anspruch wie bei der Wahlschuld)
-> bspw. § 437 Nr. 2: Rücktritt oder Minderung

20
Q

P: Geldschulden als Gattungsschulden

A
  • eA (hM): (-)
    pro: Regelungen über die Gattungsschuld passen nicht: keine mittlere Art und Güte, kein Auswahlproblem
    pro: besondere Regelung des § 270 I
  • aA: (+)
    pro: keine Unmöglichkeit gem. § 275 I
  • > unbeschränkte Einstandspflicht ergibt sich insbesondere aus der InsO
21
Q

Aufwendungen

A

= alle freiwilligen Vermögensopfer, welche dem Interesse eines anderen dienen

  • > Aufwendungen zugunsten einer Sache: Verwendungen
  • > Eigennützigkeit bei § 284: §§ 256, 257 sind nicht analog auf § 284 anwendbar
22
Q

Wegnahmerecht (§ 258): Einrichtung

A

= jede Sache, die dem wirtschaftlichen Zweck einer anderen Sache (Hauptsache) dient und mit dieser körperlich verbunden ist

23
Q

Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 I

A
  1. Gegenseitige Ansprüche
    - > der die Leistung zurückhaltende Schuldner muss zugleich Gläubiger der Gegenleistung sein und umgekehrt
    - > bei Gleichartigkeit: Aufrechnung vorrangig
  2. Konnexität der Ansprüche
    - > innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis
    - -> auch Ansprüche aus verschiedenen RG, die in einem solchen natürlichen, wirtschaftlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen, dass es gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn der eine Anspruch ohne Rücksicht auf den Gegenanspruch durchgesetzt werden könnte (bspw. Geschäftsbeziehung, Eheauflösung, neLG)
  3. Durchsetzbarkeit (=Einredefreiheit) und Fälligkeit
  4. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts
24
Q

Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 I: Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

A
  1. Parteivereinbarung
  2. Gesetzlich
    - > § 175
    - > § 570
    - > § 393 analog
  3. Natur des SV
    - > besondere Beschaffenheit oder Funktion des geschuldeten Gegenstandes (Verderblichkeit, Führerschein)
    - > besondere Schutzwürdigkeit des Gläubigers (gesetzliche Unterhaltsansprüche, unpfändbarer Lohn)
  4. § 242
    - > wenn § 273 I nicht geeignet, erforderlich und angemessen, um eigenen Anspruch zu sichern
25
Q

§ 273 II vs. andere Zurückbehaltungsrechte

A
  • kann neben § 273 I, § 1000, § 2022 stehen, sofern deren Voraussetzungen gegeben sind
  • > § 1000: entgegen § 273 II muss der Anspruch des Besitzers auf Verwendungsersatz noch nicht fällig sein (wird gem. § 1001 nur fällig, wenn Verwendungen von Eigentümer genehmigt werden)
26
Q

P: Einordnung der Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320ff. (“Wesen des Synallagma”)

A
  • eA (Einredetheorie): Leistungsverweigerungsrecht bei Verträgen beruht auf einer echten Einrede
  • > bloßer Sonderfall zu § 273 I
  • aA (Austauschtheorie): Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung gehört zum Inhalt der Leistungspflichten unabhängig davon, ob der Schuldner sich darauf beruft
  • > Beschränkung der Leistung kraft Gesetzes, dass sie nur Zug um Zug gegen ihre jeweilige Gegenleistung verlangt werden kann

-> Streitentscheid: keine praktische Divergenz, da auch Austauschtheorie anerkennt, dass das Leistungsverweigerungsrecht im Prozess nur zu berücksichtigen ist, wenn es geltend gemacht wird
=> aber auch nach beiden Theorien anerkannt: Voraussetzungen des § 320 lassen den Schuldner bei deren Vorliegen nicht pflichtwidrig handeln, wenn er nicht leistet (-> kein Verzug)

27
Q

Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320

A
  1. Gegenseitiger Vertrag
  2. Synallagmatisches Verhältnis der Forderungen
    - > auch typische Nebenleistungspflichten können im Synallagma stehen, dann könnte man sie jedoch auch als Hauptleistungspflichten bezeichnen (bspw. Abnahmepflicht des Käufers bei Räumungsverkauf des Verkäufers)
  3. Wirksamkeit und Fälligkeit
  4. Vertragstreues Verhalten des Schuldners
  5. Bei Teilleistungen: keine Treuwidrigkeit, § 320 II
28
Q

Erfüllung: Bewirken der geschuldeten Leistung durch Schuldner

A
  1. Bewirken des Leistungserfolges, nicht nur der Leistungshandlung
  2. Beruhen des Leistungserfolges auf Handeln des Schuldners oder eines leistungsberechtigten Dritten (§§ 267, 268)
  3. Bei Drittem: Fremdtilgungswillen erforderlich
29
Q

Erfüllung: Empfänger der Leistung

A
  • § 362 I: Gläubiger
  • > nicht, wenn Gläubiger die Empfangszuständigkeit fehlt (e §§ 362 II, 1812, 1813), dh wenn er keine Verfügungsmacht über Forderung hat (bspw. Geschäftsunfähigkeit/beschränkte Geschäftsfähigkeit; Insolvenz, Pfändung)
  • § 362 II: auch Dritter
  • > wenn Empfangsermächtigung (Verweis auf § 185)
30
Q

P: Rechtsnatur der Tilgungsbestimmung (§ 366 I)

A
  • hM: WE
  • aA: geschäftsähnliche Handlung
  • > Streitentscheid: wegen analoger Anwendbarkeit kann Streitentscheid dahinstehen
  • -> nach wirksamer Anfechtung ist Schuldner berechtigt, die gewollte Bestimmung mit ex-nunc-Wirkung nachzuholen
31
Q

P: Rechtsnatur der Erfüllung

A
  • eA: Vertragstheorie: zur tatsächlichen Vornahme der Leistung muss eine RGliche Einigung darüber bestehen, dass die Leistung die Erfüllung bewirken soll
  • > insb. bei Minderjährigen: können nur mit Zustimmung der Vertreter erfüllen bzw. haben auch nur dann Empfangszuständigkeit
    con: Wortlaut des § 362 I
    con: weltfremd und unpraktikabel gerade bei Geschäften des täglichen Lebens
  • aA: Theorie der finalen Leistungsbewirkung: zur tatsächlichen Vornahme der Leistung muss eine Tilgungsbestimmung hinzukommen, mit welcher der Leistende die zu erfüllende Forderung bezeichnet
    con: § 366 II (Erfüllung wird prinzipiell auch ohne Tilgungsbestimmung anerkannt)
  • wA (hM): Theorie der realen Leistungsbewirkung: im Regelfall tritt mit der tatsächlichen Herbeiführung des Leistungserfolges die Erfüllungswirkung ein
  • > Ausnahmen, die Tilgungsbestimmung erfordern: keine objektive Zuordnung der Leistung möglich; Leistungen Dritter (§ 267)
    pro: Minderjährigenschutz durch fehlende Empfangszuständigkeit
    pro: Zuordnung zumeist aus objektiven Umständen ableitbar -> keine Ausweitung der Ausnahmen/Einzelfälle auf allgemeinen Fall
32
Q

P: Rechtsnatur (& Begriff) der Leistung an Erfüllungs statt

A

= vertragliche Vereinbarung darüber, dass die andere Leistung an Erfüllungs statt gegeben und angenommen wird (§ 364 I)
-> eA: entgeltlicher Austauschvertrag, der auf den Erlass der ursprünglichen Forderung gegen Hinhabe der Ersatzleistung gerichtet ist
con: regelmäßig soll kein neues SV begründet werden (keine Novation), sondern altes SV bestehen bleiben
-> aA: Änderungsvertrag, durch den sich die Parteien auf die Änderung des ursprünglichen Vertragsgegenstandes einigen
-> wA (hM): Erfüllungsvertrag, wonach die Leistung als Erfüllung der Schuld gelten solle
=> aA und wA führen meist zu denselben Ergebnissen; dafür spricht weiter, dass das ursprüngliche SV Rechtsgrund der Leistung bleibt (und somit Abwicklung über § 812 ggf. möglich)

33
Q

Abgrenzung: Leistung an Erfüllungs statt vs. Leistung erfüllungshalber

A
  • Leistung erfüllungshalber: ursprüngliche Leistungspflicht des Schuldners erlischt nicht direkt mit der Annahme der anderen Leistung, sondern bleibt zunächst mit allen Sicherheiten bestehen
  • > Gläubiger erhält zusätzlich eine Befriedigungsmöglichkeit, verbunden mit der Verpflichtung, sich mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorrangig um die Verwertung des erfüllungshalber überlassenen Gegenstandes zu bemühen
  • > Entscheidend ist, wer das Verwertungsrisiko tragen soll
34
Q

Grund für das Nichtgeltendmachen der ursprünglichen Forderung bei der Leistung erüllungshalber

A
  • hM: Stundungsabrede (konkludent)
  • > kein Schuldnerverzug
  • aA: Stundungsabrede, es sei denn, es ergibt sich konkret aus dem mutmaßlichen Willen der Parteien etwas anderes, dann: Ausschluss der Klagbarkeit
    pro: ist der Schuldner bspw. bereits im Verzug, soll der Verzug idR nicht mit Hingabe eines Surrogats beendet werden
35
Q

Konstruktion: Zahlung mit EC-/Kreditkarte

A
  • e § 364 II: im Zweifel Leistung erfüllungshalber
  • Gläubiger erlangt eine neue Forderung gegen den Kartenherausgeber, die neben seinen ursprünglichen Anspruch (bspw. § 433 II) tritt
  • > Rechtsgrundlage für die neue Forderung ist ein abstraktes Schuldversprechen (§ 780) des Kartenherausgebers gegenüber seinen Vertragsunternehmen (potentiellen Gläubigern), die sich ihrerseits verpflichten, Kartenzahlung erfüllungshalber anzunehmen
  • Vertragsunternehmern sind verpflichtet, sich vorrangig aus dem abstrakten Schuldversprechen zu befriedigen
  • > mit Gutschrift der Zahlung auf dem Konto des Gläubigers erlischt die Grundforderung gem. § 362 I iVm § 267
36
Q

Konstruktion: Zahlung mit PayPal

A
  • hM/BGH: Leistung erfüllungshalber
  • > jedoch AGB von PayPal: Forderung erlischt nicht erst mit der Gutschrift des Betrages auf dem hinterlegten Bankkonto, sondern bereits durch Gutschrift auf dem PayPal-Konto
  • > Rückbelastung des PayPal-Kontos durch erfolgreiches Käuferschutzverfahren: kein rückwirkender Entfall der Erfüllung oder Eintritt einer auflösenden Bedingung, sondern gem. §§ 133, 157 davon auszugehen, dass Kaufpreisforderung wieder begründet werden soll
    pro: Miteinbeziehung der AGB, die vorsehen, dass durch Käuferschutzverfahren die gesetzlichen und vertraglichen Rechte der Parteien unberührt bleiben
37
Q

P: Verweis des § 365 (Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt) auf §§ 434 ff., wenn der Schuldner für die zugrundeliegende Forderung nur eingeschränkt haften muss (v.a. Schenkungsfälle)

A
  • eA: Teleologische Reduktion auf zugrundeliegende entgeltliche Verträge
    pro: Haftungsverschärfung im Vergleich zu §§ 523, 524 nicht rechtfertigbar
    pro: nach hM ist Leistung an Erfüllungs statt gerade nicht als entgeltlicher Austauschvertrag ausgestaltet
  • aA: § 365 gilt uneingeschränkt, wobei durch konkludente Parteivereinbarung eine verschärfte Haftung in Schenkungsfällen meist ausgeschlossen sein dürfte
    con: typisierte Willensfiktion
    pro: Wortlaut; Gesetzesmaterialien
  • wA: §§ 523, 524 haben als leges speciales Vorrang (MüKo)
    con: warum soll nicht gerade § 365 Vorrang haben? Insbesondere wird ja nach hM kein neuer (Schenkungs-)Vertrag geschlossen, sondern lediglich ein Erfüllungsvertrag, dass die Leistung als Erfüllung gelten solle
38
Q

Doppelfunktion der Aufrechnung

A
  1. Tilgungsfunktion: Erklärende kann eine gegen ihn gerichtete Forderung tilgen
  2. Befriedigungs- und Vollstreckungsfunktion: Erklärender kann seine eigene Forderung durchsetzen
39
Q

Voraussetzungen der Aufrechnung

A
  1. Aufrechnungslage, § 387
    a. Gegenseitigkeit der Forderungen
    aa. Hauptforderung (Aufrechnungsgegner muss eine Forderung gegen den Erklärenden zustehen)
    bb. Gegenforderung (Erklärender selbst (!) muss eine Forderung gerade gegen den Aufrechnungsgegner haben)
    cc. Gegenseitigkeit (der Schuldner der einen Partei muss der Gläubiger der anderen Partei sein und umgekehrt)
    - > Ausnahme: § 406 (Abtretung)
    b. Gleichartigkeit
    c. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
    aa. Vollwirksam und fällig
    bb. Einredefrei, § 390 (hM: wenn Einrede besteht, außer Verjährung, vgl. § 215)
    d. Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der Hauptforderung
  2. Aufrechnungserklärung, § 388
  3. Kein Ausschluss der Aufrechnung
    a. Vertraglich
    b. Gesetzlich
    - > insb. § 393
  4. Wirkung der Aufrechnung, § 389
    - > ex tunc in Bezug auf Eintritt der Aufrechnungslage
    - > ggf. Entfallen von Ansprüchen wegen Verzögerung der Leistung bzw. Verzugs
40
Q

Aufrechnungserklärung unter Bedingung/Befristung

A
  • grds. unwirksam, § 388 S. 2
  • aber wirksam: Eventualaufrechnung im Prozess (“hilfsweise…”)
  • > Bestehen der Klageforderung ist kein ungewisses zukünftiges Ereignis, sondern eine prozessrechtlich zulässige Rechtsbedingung (Rspr./Lit.)
41
Q

Umfang des Erlassvertrags, § 397

A
  • Verfügungsvertrag, der vom zugrundeliegenden Kausalgeschäft abstrakt ist
  • > bei Wirksamkeit des Erlassvertrages erlischt nur die Forderung (SV ieS)
  • SV iwS/im Ganzen kann nur durch Aufhebungsvertrag zum Erlöschen gebracht werden
42
Q

Novation

A

= Schuldersetzung durch einheitlichen Vertrag, durch den das bisherige SV aufgehoben und durch den das neue SV begründet wird

  • > hM: Leistung an Erfüllungs statt bzgl. des ursprünglichen SV
    pro: neues SV führt zur Befriedigung des Gläubigers bzlgl. des alten SV
    con: § 362 II (im Zweifel Leistung erfüllungshalber, da neue Verbindlichkeit begründet wird)
  • > aA: Übernahme einer neuen Verbindlichkeit stellt daher idR keine Novation dar (mM)
43
Q

Konfusion

A

= Erlöschen der Forderung durch Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person
-> Ausnahme (Rspr.): Fortbestehen der Forderung, wenn nach Interessenlage - insb. hinsichtlichen Rechten Dritter (Nießbrauch, Pfandrecht) - geboten

44
Q

P: Anwendungsbereich des § 393 (Aufrechnungsausschluss, wenn Hauptforderung (gegen die aufgerechnet wird), aus unerlaubter Handlung stammt)

A
  • grds.: “Sanktionslose Privatrache” soll verhindert werden
  • > der Schädiger, der eine aufrechenbare Forderung gegen den Geschädigten hat, soll diesen nicht schädigen und dann einfach die Aufrechnung erklären dürfen
  • > Schaden soll durch eine für den Schädiger spürbare und reale Handlung wiedergutgemacht werden
  • P: teleologische Reduktion, wenn beide Handlungen auf unerlaubter Handlung beruhen
  • > mM: wenn einheitlicher Lebensvorgang (Prügelei)
    pro: Schutz des Geschädigten sei nicht mehr geboten, wenn der Geschädigte gegenüber dem Schädiger ebenfalls schuldhaft einen Schaden verursacht habe
    con: Rechtsunsicherheit wegen “Einheitlichkeit”
  • > hM: keine Ausnahme
    pro: Wortlaut, Wille des Gesetzgebers: Schädiger soll durch Aufrechnung nicht privilegiert werden