Familienzulagen (FamZ) Flashcards

1
Q

Zweck der FamZ?

A

Familienzulagen sind einmalige od. periodische Leistungen und sollen die finanzielle Belastung, die den Eltern durch den Unterhalt der Kinder entsteht, teilweise ausgleichen.

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2
Q

Die versicherten Personen?

A

In erster Linie erwerbstätige Personen, die ausserhalb der Landwirtschaft erwerbstätig sind. Mit Voll- od. Teilzeitbeschäftigung, sofern Lohn mind. 585.- pro Monat beträgt. Beschäftigungen bei mehrern AG’s werden zusammengezählt. Auch ANobAG gehörten dazu. Auch Selbstständigerwerbende haben Anspruch.

Nichterwerbstätige nur unter gewissen Voraussetzungen:

  • Personen, die in der AHV oblig. versichert sind und dort als Nichterwerbstätige erfasst sind
  • Prsonen, die als AN od. Selbstständigerwerbende oblig. in der AHV versichert sind, aber das mind. Einkommen von 585.- nicht erreichen
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3
Q

Anspruch auf Familienzulagen ist an zwei Voraussetzungen gebunden?

A
  • Das steuerbare Einkommen (Bundessteuer) beträgt weniger als 42’120.-
  • Es werden keine Ergänzungsleistungen der AHV/IV bezogen
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4
Q

Was ist mit den Familienzualgen wenn der Lohnanspruch wegfällt?

A

Die FamZ werden noch während des laufenden Monats sowie der 3 darauffolgenden Monate entrichtet, auf wenn der gesetzliche Lohnanspruch bereits erloschen ist. Diese Regel betrifft folgende Fälle:

  • Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten od. Ausübung eines öffentichen Amts
  • Unbezahlter Urlaub
  • Tod AN
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5
Q

Anspruchsberechtigte Kinder für FamZ?

A
  • Eigene Kinder, egal ob Eltern verheiratet sind od. nicht od. ob es sich um Adoptivkinder handelt
  • Steifkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben od. bis zur Mündigkeit lebten
  • Pflegekinder, die unentgeltliche zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind
  • ## Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt
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6
Q

Kinder im Ausland?

A
  • Nur wenn zwischen CH und dem betreffenden Staat en Sozialverischerungsabkommen besteht, in dem FamZ ausdrücklich erwähnt sind und die CH zur Entrichtung verpflichtet wird
  • AHV-pflichtige CH Bürger sowie Angehörige der EU/EFTA-Staaten erhalten ungekürzte Familienzulagen
  • Entsandte haben immer einen Anspruch auf FamZ
  • Nichterwerbstätige CH Bürger sowie EU-Staatsangehörige erhalten für Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat FamZ
  • Geburts- und Adoptionszulagen werden nicht ins Ausland bezahlt
  • Bei Kindern, die nach Vollendung des 16. Altersjahrs zu Ausbildungszwecken im Ausland weilen, wird währen höchstens 5 Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der CH Wohnsitz haben
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7
Q

Anspruchskonkurrenz?

A

Für jedes Kind darf nur eine Zulage ausgerichtet werden. Efüllen mehrere Personen die Voraussetzungen für den Bezug der Familenzulagen, richtet sich der Anspruch nach der folgenden Rangordnung:

  • Erwerbstätige Person
  • Person, der erlterliche Sorge zusteht od. die sie bis zur Mündigkeit innehatte
  • Wer überwiegend mit dem Kind zusammenlebt od. bis zu seiner Mündigkeit lebte; bei Trennung od. Scheidung hat deshalb in erster Linie derjenige Anspruch, der das Kind bei sich betreut
  • Leben beide Eltern mit dem Kind zusammen, was bei verheirateten Eltern die Regel ist, so hat Vorrang wer im Wohnsitzkanton des Kinds arbeitet
  • Arbeiten beide Eltern im Wohnsitzkanton des Kinds, so hat derjenige die Familenzualgen, der as höhere AHV-pflichtige Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit hat
  • Sind beide Eltern selbstständig, so bezieht derjendige die Zulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hat
  • Arbeitet kein Elternteil im Wohnsitzkanton, so bezieht derjendige die Zulagen der einer unselbststädigen Tätigkeit nachgeht
  • Arbeitet kein Elternteil im Wohnsitzkanton und sind beide selbstständigerwerbend, so bezieht derjenige die Zulagen, der das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat
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8
Q

Differenzzahlung?

A

Da die Kantone unterschiedliche Ansätze kennen, kann es sein, dass die erstanspruchsberechtigte Person tiefere Zulagen beanspruchen kann als die zweitanspruchsberechtigte. In diesem FAll hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzichen Zulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Zulagen vorrangig ausgerichtet werden. Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auch Differenzzahlung

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