2.Titel 1.Kapitel Grundrechte Flashcards

1
Q

Art.7

A

Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.

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2
Q

Art.8

A

Rechtsgleichheit
1
Alle Menschen sund vor dem Gesetz gleich.
2
Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3
Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frauhaben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4
Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

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3
Q

Art.9

A

Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt werden.

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4
Q

Art.10

A

Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit
1
Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2
Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3
Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicheroder erniedrigender abehandlung oder Bestrafung sind verboten.

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5
Q

Art.11

A

Schutz der Kinder und der Jugendlichen
1
Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.
2
Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus.

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6
Q

Art.12

A

Recht auf Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfeund Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

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7
Q

Art. 13

A

Schutz der Privatspähre
1
Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief, Post und Fernmeldeverkehrs.
2
Jede Person hat Anspruch auf Sxhutzvor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.

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8
Q

Art.14

A

Recht auf Ehe und Familie

Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet.

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9
Q

Art.15

A

Glaubens und Gewissensfreiheit
1
Die Glaubens und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
2
Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen.
3
Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehörenund religiösem Unterricht zu folgen.
4
Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmenoder religiösem Unterricht zu folgen.

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10
Q

Art.16

A

Meinungs und Informationsfreiheit
1
Die Meinungs und Informationsfreiheit ist gewöhrleistet.
2
Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbereiten.
3
Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten.

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11
Q

Art.17

A

Medienfreiheit
1
Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2
Zensur ist verboten.
3
Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.

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12
Q

Art.18

A

Sprachenfreiheit

Die Sprachenfreiheit ist gewährleistet.

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13
Q

Art.19

A

Anspruch auf Grundschulunterricht

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

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14
Q

Art.20

A

Wissenschaftsfreiheit

Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

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15
Q

Art.21

A

Kunstfreiheit

Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet.

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16
Q

Art.22

A

Versammlungsfreiheit
1
Die Versammlungsfreiheit ist gewährleistet.
2
Jede Person hat das Recht, Versammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versammlungen fernzubleiben.

17
Q

Art.23

A

Vereinigungsfreiheit
1
Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2
Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3
Niemand darf gezwungen werden Vereinigungen anzugehören oder beizutreten.

18
Q

Art.24

A

Niederlassungsfreiheit
1
Schweizerinnen und Schweizer haben das Recht, sich an jedem des Landes niederzulassen.
2
Sie haben das Recht, die Schweiz zu verlassem oder in die Schweiz einzureisen.

19
Q

Art.25

A

Schutz vor Ausweisung, Auslieferung, Ausschaffung
1
Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnisan eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2
Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3
Niemand darfin einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.

20
Q

Art.26

A
Eigentumsgarantie
1
Das Eigentum ist gewährleistet.
2
Enteignungnen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
21
Q

Art.27

A

Wirtschaftsfreiheit
1
Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2
Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.

22
Q

Art.28

A

Koalitionsfreiheit
1
Die Rbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Arbeitsgeberinnen und Arbeitsgeber sowie ihre Orgamisationen haben das Recht, sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenzuschliessen, Vereinigungen zu bilden und solchen beizutreten oder fernzubleiben.
2
Streitigkeiten sind nach Möglichkeit durch Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
3
Streik und Aussperrung sind zulässig, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und wenn keine Verpflichtungen entgegenstehen, den Arbeitsfrieden zu wahren oder Schlichtungsverhandlungen zu führen.
4
Das Gesetz kann bestimmten Kategorien von Personen den Streik verbieten.

23
Q

Art.29

A

Allgemeine Verfahrensgarantien
1
Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie Beurteilung innert angemessener Frist.
2
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Sowit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.