ZGB Flashcards

1
Q

Absolutheitsprinzip

A

Dingliches Recht welches an die Sache selbst erfasst und somit absolutes Recht ist. Gilt gegenüber jedermann, und kann gegen jede Person die störend eingreift geltend gemacht werden

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2
Q

Akzessionsprinzip

A

Die Bestandteile einer Sache teilen (grundsätzlich) das Schicksal der Hauptsache

z.B. Gebäude –> Land

Ausnahme: selbständiges und dauerndes Baurecht, Überbaurecht, Stockwerkeigentum

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3
Q

Antragsprinzip (Anmeldungsprinzip)

A

Jede Eintragung im Grundbuch setzt einen Antrag (= Anmeldung) voraus.

Ausnahme: Löschung eines Eintrages infolge Ablauf v. Fristen, Berechtigung eines Eintrages auf Verfügung des Gerichts

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4
Q

Eintragungsprinzip für dingliche Rechte

A

Dingliche Rechte an Grundstücken bestehen in der Regel nur wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.
Sie entstehen durch die Eintragung in das Hauptbuch.

Ausnahme: Erbgang, Zwangsvollstreckung, Enteignung, Urteil

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5
Q

Kausalitätsprinzip

A

Zusammenhang von Ursache und Wirkung

Verfügungsgeschäft geht immer einher mit Verpflichtungsgeschäft

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6
Q

Publizitätsprinzip

A

Dingliche Rechte können nur an einzelnen, individualisierten Sachen und nicht an der Sachgesamtheiten entstehen

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7
Q

Traditionsprinzip

A

Der Erwerber hat eine Sache erst erworben wenn sie ihm übergeben worden ist.

  • Grundeigentum: Eintragung im Grundbuch
  • Fahrniseigentum: Übergabe
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8
Q

Prinzip der Alterspriorität

A

Früher errichtete beschränkt dingliche Rechte, gehen den später errichteten Rechten grundsätzlich vor.

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9
Q

Prinzip der festen Pfandstelle

A

Pfandrechte erhalten durch ihre Errichtung einen bestimmten, festen Rang, in dem sie grundsätzlich unverrückbar bleiben

Ausnahme: vorgemerktes Nachrückungsrecht, Rangrücktrittserklärung

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10
Q

Prinzip der öffentlichen Glaubens des Grundbuchs

A

der gutgläubige Dritte, der gestützt auf einen Grundbucheintrag ein dingliches Recht erwirbt, darf von der Zulässigkeit des Grundbuchs ausgehen.

Das Prinzip gilt nur für das Grundbuch

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11
Q

Dingliches Recht

A

Als dingliche Rechte bezeichnet man Rechte einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, die gegenüber jedermann wirken. Es handelt sich damit um sogenannte absolute Rechte. Sie erstrecken sich auf Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte abschließend abgesteckt ist. Es handelt sich dabei unter anderem um:

das Eigentum,
die Hypothek,
die Grund- und Rentenschuld,
das Pfandrecht.

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12
Q

Verfügungsgeschäft

A

Ein Verfügungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, das eine Verfügung zum Inhalt hat

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13
Q

Relative Rechte

A

Relative Rechte verleihen dem Berechtigten die Befugnis, von einzelnen oder mehreren Personen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen. Anders als absolute Rechte berechtigt und verpflichtet relatives Recht nur die Beteiligten an dem Rechtsgeschäft (z. B. einem Vertrag), mit dem das betreffende Recht begründet wurde (inter partes).

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14
Q

Absolute Rechte

A

Absolute Rechte verschaffen dem Berechtigten eine ausschließliche, rechtlich geschützte Herrschaft über einen bestimmten Bereich, die von jedermann zu respektieren ist. Absolute Rechte wirken gegen alle (erga omnes) und bilden damit das Gegenstück zu relativen Rechten, welche grundsätzlich nur zwischen den beteiligten Personen wirken (inter partes).

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15
Q

Verpflichtungsgeschäft

A

Mit dem Verpflichtungsgeschäft verpflichtet sich ein Schuldner zur Vornahme eines Tuns, Duldens oder Unterlassens.

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16
Q

Welches ist das oberste dingliche Recht

A

Eigentum

17
Q

Miteigentum

A

Recht von jedem Miteigentümer auf einen bestimmten ideellen Anteil an der Sache.

kann Vertraglich begründet werden

Anteile in Bruchteilen und nicht ersichtlich

Grundsätzlich dürfen Miteigentümer über ihren Anteil frei Verfügen.

18
Q

Gesamteigentum

A

Recht von jedem Gesamteigentümer auf die ganze Sache

Kann nur in den 6 vom Gesetz vorgesehenen Fällen begründet werden

Das Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich aus den 6 Begründungsfällen

Die Anteile werden nicht abgetrennt

Die Gesamteigentümer können nur gemeinsam über die Sache verfügen.

19
Q

Dienstbarkeiten

A

Grunddienstbarkeiten

Personaldienstbarkeiten

20
Q

Grundlasten

A

Realgrundlasten

Personalgrundlasten

21
Q

Pfandrechte

A

Grundpfandrechte

Fahrnispfandrechte

22
Q

Eigentum

A

Vollherschaft

23
Q

Beschränkte dingliche Rechte

A

Teilherrschaftsrechte

24
Q

Die Eigentumsarten

A

Alleineigentum
Gemeinschaftliches Eigentum
- Miteigentum (Stockwerkeigentum)
- Gesamteigentum (Gütergemeinschaft, Gemeinderschaft, Erbengemeinschaft, einfache Gesellschaft, Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft

25
Q

Rechtssubjekt

A

Träger von Rechten und Pflichten

Ein Mensch aus Fleisch und Blut

Juristische Person: ein von der Rechtsordnung künstliche geschaffenes Rechtssubjekt

26
Q

Rechtsfähigkeit

A

Fähigkeit Rechte und Pflichten zu haben

Rechtsfähig ist jedermann von Geburt bis Tod

Juristische Person: analog natürliche Person

27
Q

Handlungsfähigkeit

A

Fähigkeit durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen

Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit sind Voraussetzung

Juristische Personen: nach Bestellung der Organe/Eintragung im Handelsregister

28
Q

Volljährigkeit

A

Vollendung des 18. Lebensjahres

Für juristische Personen nicht relevant

29
Q

Urteilsfähigkeit

A

Fähigkeit vernunftgemäss zu handeln

Fähigkeit die Tragweite seiner Handlungen zu erkennen.

Für juristische Personen nicht relevant