Kapitel 1: Einführung in das Bürgerliche Recht Flashcards

1
Q

Wie kann man den Begriff des Rechts definieren?

A

Recht ist eine soziale Ordnung, die das Zusammenleben der Menschen regelt (soziale Spielregeln). Es handelt sich um Ge- und Verbote, welche die Konflikte zwischen den Menschen regeln. Da das Recht eine gerechte Gemeinschaftsordnung gewährleisten soll, müssen die rechtlichen Vorschriften an einer übergeordneten Idee der Gerechtigkeit ausgerichtet sein. Entscheidend für die Rechtsqualität ist ferner, dass diese Vorschriften vom Staat zwangsweise durchgesetzt werden können.

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2
Q

Was ist „Sitte„?

A

Unter „Sitte„ ist die Zusammenfassung der Bräuche und Gewohnheiten zu verstehen, die in bestimmten Menschengruppen das zwischenmenschliche Verhalten regeln. Die Befolgung dieser Anstandsregeln ist nicht rechtlich, sondern (nur) gesellschaftlich gefordert. Sie kann nicht mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden. Statt einer rechtlichen Sanktion zieht die Verletzung der Anstandsregeln die gesellschaftliche Missachtung nach sich. Wie die rechtlichen Regeln verlangen die sittlichen Regeln ein bestimmtes äußeres Verhalten, ohne dass es auf die innere Einstellung ankommt. Teilweise beziehen sich rechtliche Vorschriften aber auf die Sitte, etwa auf die Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) oder auf Handelsbräuche (§ 346 HGB).

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3
Q

Was versteht man unter dem Begriff der Sittlichkeit oder der Moral?

A

Die Sittlichkeit oder Moral stellt Sollensvorschriften für das menschliche Zusammenleben auf, die sich nicht nur auf das äußere Verhalten, sondern auch und vor allem auf die innere Einstellung beziehen. Es geht um die Verwirklichung des Guten und damit um mehr als bloß um die Gewährleistung eines einigermaßen gedeihlichen Zusammenlebens. Die Moral geht über das ethische Minimum des Rechts und auch über die Sitte hinaus.

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4
Q

Was ist das Privat- oder Zivilrecht?

A

Das Privat- oder Zivilrecht regelt die Rechtsbeziehungen von Rechtssubjekten grundsätzlich auf der Ebene der Gleichordnung und Gleichberechtigung. Diese Gleichrangigkeit findet ihren Ausdruck u. a. darin, dass das Privatrecht weitgehend vom Grundsatz der Privatautonomie, also der Gestaltungs- und Vertragsfreiheit der Rechtssubjekte, geprägt wird. Auch Träger öffentlicher Gewalt können privatrechtlich handeln, wenn z. B. eine Gemeindeverwaltung neue Rechner oder Büromaterial einkauft. Zusammenfassend kann man das Privat- oder Zivilrecht als „Jedermannrecht„ bezeichnen, weil es solche Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat, die jedermann zustehen können.

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5
Q

Welche Rechtsverhältnisse regelt das öffentliche Recht?

A

Das öffentliche Recht regelt vor allem das Verhältnis zwischen Bürger und Staat in einem Über- und Unterordnungsverhältnis. Es geht um das Verhältnis des Einzelnen zum Staat als Träger hoheitlicher Gewalt. Zum öffentlichen Recht gehören außerdem solche Vorschriften, welche die Rechtsverhältnisse von Hoheitsträgern untereinander regeln. Zusammenfassend lässt sich das öffentliche Recht als das Sonderrecht des Staates kennzeichnen.

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6
Q

Was ist der Unterschied zwischen dem Bürgerlichen Recht und dem Sonderprivatrecht?

A

Das Bürgerliche Recht ist der Teil des Privatrechts, der für jedermann gilt. Deshalb kann man es auch als das allgemeine Privatrecht und als Kerngebiet des Privatrechts bezeichnen. Gere­gelt wird es im BGB und in ergänzenden Sondergesetzen wie z. B. dem Produkthaftungsgesetz oder dem Wohnungseigentumsgesetz.

Unter dem Sonderprivatrecht oder besonderen Privatrecht versteht man hingegen diejenigen Teile des Privatrechts, die nur für bestimmte Personengruppen oder Gegenstände gelten. Dazu gehören das Handelsrecht als das Sonderprivatrecht der Kaufleute, das Wirtschaftsrecht, soweit es nicht zum öffentlichen Recht gehört, als das Sonderprivatrecht der gewerblichen Wirtschaft, das Immaterialgüterrecht als das Sonderprivatrecht, welches das Recht der Urheberrechte und der gewerblichen Schutzrechte regelt, und das Arbeitsrecht als das Sonderprivatrecht der abhängig (unselbständig) Beschäftigten. Das Verbraucherschutzrecht wird teilweise ebenfalls als eigenes Sonderprivatrecht angesehen.

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7
Q

Welche Rechtsquellen kennen Sie? Gehört auch das Richterrecht dazu?

A

Grundsätzlich lassen sich nach der Entstehung der Rechtsnormen zwei Arten von Rechtsquellen unterscheiden. Dabei handelt es sich erstens um das von den Organen einer Gemeinschaft ausdrücklich gesetzte Recht (gesetztes Recht), zu dem Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen gehören. Die zweite Rechtsquelle ist das Gewohnheitsrecht. Darunter versteht man solche Regelungen, die infolge langdauernder Übung und allgemeiner Anerkennung zu Rechtsnormen erstarkt sind.
Das Richterrecht ist demgegenüber keine Rechtsquelle, weil die Gerichte stets ausschließlich den konkreten Fall mit rechtlicher Bindungswirkung nur für die Parteien dieses Rechtsstreits entscheiden; etwas Anderes gilt lediglich für das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof. Vor allem die höchstrichterlichen Entscheidungen haben indessen eine bedeutende faktische Bindungswirkung, weil die obersten Gerichte abweichende Entscheidungen unterer Gerichte regelmäßig abändern, wenn die unterlegene Partei ein Rechtsmittel einlegt.

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8
Q

Welchen Inhalt und welche Bedeutung hat der Grundsatz der Privatautonomie?

A

Der Grundsatz der Privatautonomie ist die wohl wichtigste Ausprägung der liberalistischen und individualistischen Grundhaltung des BGB. Er basiert auf der Vorstellung der freien und für sich selbst verantwortlichen Person, die ihre privaten Lebensverhältnisse in freier Selbstbestimmung und ohne staatliche Hilfe oder Bevormundung gestaltet. Dieser Grundsatz der Freiheit und der Selbstverantwortung soll es ermöglichen, dass das eigennützige Streben des Einzelnen und das freie Spiel der Kräfte im Wettbewerb allen zugute kommen und zu einer optimalen Ordnung des Zusammenlebens der Menschen führen. Damit ist der Grundsatz der Privatautonomie wohl der tragende Grundsatz des Privatrechts, zumindest aber des Vermögensrechts mit herausragender politischer und wirtschaftlicher Bedeutung.

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9
Q

Was ist die wichtigste Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie, und welche weiteren Ausprägungen kennen Sie?

A

Die wichtigste Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie ist das Prinzip der Vertragsfreiheit. Die Vertragsfreiheit umfasst zum einen die freie Entscheidung darüber, ob jemand überhaupt einen Vertrag schließen will; das ist die Abschlussfreiheit. Zum anderen umfasst sie die Freiheit der Parteien, den Vertrag inhaltlich auszugestalten; das ist die Inhalts- oder Gestaltungsfreiheit. Sie gilt vor allem im Schuldrecht (vgl. dazu § 311 Abs. 1 BGB).
Des Weiteren zeigt sich die Privatautonomie in der Eigentumsfreiheit: Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit dieser verfahren, wie er will, und andere von der Einwirkung ausschließen. Außerdem kommt der Grundsatz der Privatautonomie in der Testierfreiheit zum Ausdruck: Nach § 1937 BGB kann durch Testament jeder bestimmen, an wen sein Vermögen nach seinem Tod fallen soll.

Diese grundlegenden Prinzipien des BGB sind heute auch durch das Grundgesetz, insbesondere durch Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und durch Art. 14 GG (Eigentum und Erbrecht) zumindest als Institutionen garantiert.

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10
Q

Warum und wodurch wird der Grundsatz der Privatautonomie eingeschränkt?

A

Der Grundsatz der Privatautonomie ist im BGB nicht lückenlos durchgeführt worden, weil in keiner Gesellschaft auf Dauer stets nur das Recht des Stärkeren gelten kann. So kann insbesondere die Vertragsfreiheit ihre Funktion nur dann richtig erfüllen, wenn die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags ungefähr gleich stark sind. Deshalb findet sich zum Ausgleich von Ungleichgewichtslagen, die durch die Privatautonomie nicht gesteuert werden können, neben allgemeinen Regeln wie der in § 138 Abs. 2 BGB geregelten Nichtigkeit wucherischer Rechtsgeschäfte eine ständig wachsende Zahl besonderer Schutzvorschriften. Beispiele sind die Regelungen der §§ 305 ff. BGB zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen”, diejenigen der §§ 491 ff. BGB zu Verbraucherdarlehensverträgen und die Schutzvorschriften des Miet- und Arbeitsrechts zugunsten des typischerweise schwächeren Mieters und Arbeitnehmers. Die Abschlussfreiheit kann in besonders gelagerten Fällen durch den Zwang eingeschränkt werden, einen Vertrag abzuschließen. Ein solcher Kontrahierungszwang besteht vor allem dann, wenn der Anbieter ein gesetzliches Monopol hat oder wenn das entsprechende Gut von existentieller Bedeutung ist (so z. B. im Bereich der Verkehrshaftpflichtversicherung).

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11
Q

Definieren Sie bitte die Begriffe des dispositiven und des zwingenden Rechts und geben Sie dazu Beispiele.

A

Um dispositives oder nachgiebiges Recht (ius dispositivum) handelt es sich, wenn eine gesetzliche Bestimmung durch eine Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen oder abgeändert werden kann. Solche dispositiven Regelungen stellt das BGB vor allem für die einzelnen Verträge wie etwa den Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB) auf; sie verstehen sich mehr als Modell einer vertraglichen Regelung, also als Vertragstypus, statt als verbindliche Regelung.
Dagegen liegt zwingendes Recht (ius cogens) vor, wenn eine gesetzliche Bestimmung nicht durch den Willen der Parteien abgeändert oder ausgeschlossen werden kann. Zwingendes Recht schließt also die Vertragsfreiheit aus. Dabei kann es sich beispielsweise um Formvorschriften wie § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB (notarielle Beurkundung des Grundstückskaufvertrags) oder § 623 BGB (Schriftform der Kündigung des Arbeitsvertrags oder des Aufhebungsvertrags) handeln, deren Nichteinhaltung gem. § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt. Solche zwingenden Formvorschriften dienen der Beweissicherung oder sollen den Erklärenden vor der übereilten Abgabe einer Willenserklärung schützen. Andere zwingende Vorschriften sollen den Schutz des unerfahrenen und wirtschaftlich schwächeren Vertragspartners vor besonders nachteiligen Vertragsbedingungen gewährleisten; sie finden sich etwa im Mietrecht, im Arbeitsrecht und im Verbraucherschutzrecht.

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12
Q

Wann ist das BGB in Kraft getreten?

A

Das BGB ist am 1. 1. 1900 in Kraft getreten.

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13
Q

Wie ist das BGB aufgebaut?

A

Das BGB gliedert sich in fünf Bücher: Allgemeiner Teil (§§ 1 – 240), Schuldrecht (§§ 241 – 853), Sachenrecht (§§ 854 – 1296), Familienrecht (§§ 1297 – 1921) und Erbrecht (§§ 1922 – 2385).

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14
Q

Erläutern Sie bitte die Ausklammerungsmethode des Allgemeinen Teils und die Verweisungstechnik.

A

Der Gesetzgeber hat im Allgemeinen Teil diejenigen Regelungen „vor die Klammer gezogen„, die für das gesamte BGB Geltung beanspruchen. Er hat diese Technik gewählt, um das Gesetzbuch nicht zu kasuistisch (also rein fallbezogen) und damit nicht zu umfangreich werden zu lassen. Danach enthält der Allgemeine Teil z. B. in den §§ 145 ff. BGB die Regelungen zum Vertragsschluss, weil es Verträge im Schuld-, Sachen-, Familien- und Erbrecht gibt. Innerhalb des Allgemeinen Teils sind beispielsweise die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB zu den Willenserklärungen ausgeklammert worden, weil nicht nur das zum Vertragsschluss erforderliche Angebot und die Annahme, sondern etwa auch die Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) und die Erteilung einer Vollmacht (§ 167 BGB) Willenserklärungen sind.
Mit der Ausklammerungsmethode hängt die Verweisungstechnik zusammen. Der Inhalt einer Norm wird nicht wiederholt, sondern es wird auf die allgemeine Norm verwiesen. Das hat zwar grundsätzlich den Vorteil, überflüssige Wiederholungen zu vermeiden und so den Gesetzestext insgesamt kürzer zu halten; andererseits kann durch ein Übermaß an Verweisungen jedoch die Verständlichkeit leiden (vgl. z. B. § 2013 BGB).

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15
Q

Was versteht man unter dem Recht im objektiven Sinn?

A

Das Recht im objektiven Sinn umfasst die Gesamtheit aller Rechtsnormen. Dem gemäß umfasst das Privatrecht im objektiven Sinn die Gesamtheit der privatrechtlichen Rechtsnormen.

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16
Q

Wie wird das Recht im subjektiven Sinn definiert?

A

Das subjektive Recht wird allgemein definiert als die Rechtsmacht, die einem Rechtssubjekt von der Rechtsordnung verliehen worden ist. Nach einer weitergehenden Definition handelt es sich um die von der Rechtsordnung verliehene Willensmacht einer Person zur Befriedigung menschlicher Interessen.

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17
Q

Was ist ein subjektives Privatrecht, und welche Arten subjektiver Privatrechte kennen Sie?

A

Das subjektive Privatrecht oder das Privatrecht im subjektiven Sinn ist das wichtigste Element des Privatrechtsverhältnisses. Man versteht darunter die dem Einzelnen vom Privatrecht im objektiven Sinn verliehene Rechtsmacht bzw. die dieser Person vom Privatrecht verliehene Willensmacht zur Befriedigung menschlicher Interessen. Teilt man subjektive Privatrechte nach dem Inhalt der Rechtsmacht ein, die sie dem Einzelnen einräumen, lassen sich Persönlichkeitsrechte, Herrschaftsrechte, Ansprüche und Gestaltungsrechte unterscheiden. Nach dem Kreis der durch das subjektive Privatrecht Verpflichteten unterscheidet man hingegen absolute und relative Rechte.

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18
Q

Was sind Persönlichkeitsrechte?

A

Persönlichkeitsrechte sind diejenigen subjektiven Privatrechte, die dem einzelnen Menschen als Persönlichkeit zustehen. Das BGB schützt in § 823 Abs. 1 das Leben, den Körper, die Gesundheit und die Freiheit des Menschen sowie in § 12 das Namensrecht als Teilaspekte der Persönlichkeit. Bezüglich weiterer Teilaspekte finden sich Sondergesetze wie die §§ 22 ff. KunstUrhG, die das Recht einer Person am eigenen Bild schützen. Als darüber hinausgehenden allgemeinen Schutz des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit hat die Rechtsprechung auf der Grundlage des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit in Art. 1 und 2 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelt, das als sonstiges Recht i. S. von § 823 Abs. 1 BGB gegen schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen geschützt wird.

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19
Q

Was sind Herrschaftsrechte?

A

Herrschaftsrechte räumen ihrem Inhaber eine absolute und unmittelbare Herrschaftsmacht über einen bestimmten Gegenstand ein. Sie können bestehen an Sachen, Rechten und geistigen Schöpfungen.

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20
Q

Wie wird der Begriff des Anspruchs definiert, und wo findet sich die Legaldefinition?

A

§ 194 Abs. 1 BGB definiert den Anspruch als das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Dem Anspruch des Berechtigten steht spiegelbildlich, als Kehrseite der Medaille, die entsprechende Pflicht des Verpflichteten gegenüber. Die Ansprüche des Schuldrechts heißen Forderungen. Der Gesetzgeber bezeichnet den Inhaber der Forderung (den Berechtigten) als Gläubiger und den Verpflichteten als Schuldner: Nach § 241 Abs. 1 BGB ist der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern, die auch in einem Unterlassen bestehen kann.

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21
Q

Erläutern Sie bitte den Begriff des Gestaltungsrechts und geben Sie Beispiele für Gestaltungsrechte.

A

Ein Gestaltungsrecht gibt seinem Inhaber die Rechtsmacht, einseitig, ohne die Mitwirkung eines anderen, auf eine bestehende Rechtslage einzuwirken. Dazu muss er im Regelfall eine Willenserklärung abgeben, die wegen ihrer Wirkung als rechtsgestaltende Willenserklärung bezeichnet wird. Der Berechtigte kann ein neues Recht begründen oder ein bestehendes Rechtsverhältnis ändern oder beenden. Zu den Gestaltungsrechten gehören etwa die Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119 ff. BGB), die Kündigung eines Vertrags (z. B. eines Miet- oder eines Arbeitsvertrags) und der Rücktritt vom Vertrag (§§ 346 ff. BGB).

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22
Q

Was ist der Unterschied zwischen absoluten und relativen Rechten?

A

Absolute Rechte sind solche subjektiven Privatrechte, die gegenüber jedermann wirken. Dazu gehören vor allem die dinglichen Rechte, also in erster Linie das Eigentum, und die durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte. Relative Rechte wirken hingegen nur zwischen und gegenüber bestimmten Personen. Sie werden vor allem durch schuldrechtliche Verträge begründet.

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23
Q

Was versteht man unter dem Gewaltmonopol des Staates?

A

Ein Rechtsinhaber (Gläubiger) darf sein subjektives Privatrecht grundsätzlich nicht selbst gewaltsam durchsetzen, sondern muss sich staatlicher Hilfe bedienen. Er muss das zuständige Gericht anrufen und eine rechtskräftige Entscheidung erstreiten. Leistet der Verpflichtete (Schuldner) dann immer noch nicht freiwillig, muss der Gläubiger den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht bemühen.

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24
Q

Wann darf man sein subjektives Privatrecht ausnahmsweise selbst gewaltsam durchsetzen?

A

Die eigenmächtige Durchsetzung oder Sicherung von Rechten darf nur in wenigen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen erfolgen. Solche Ausnahmen sind die Selbsthilfe (§§ 229 ff. BGB), die Notwehr (§ 227 BGB) und der Notstand (§§ 228, 904 BGB).

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25
Q

Erläutern Sie bitte die Unterschiede zwischen dem Aggressiv- oder Angriffsnotstand auf der einen und dem Defensiv- oder Verteidigungsnotstand auf der anderen Seite.

A

Bei dem in § 904 BGB geregelten Aggressiv- oder Angriffsnotstand geht es um die Einwirkung auf eine Sache, von der keine Gefahr ausgeht. Danach handelt derjenige rechtmäßig, der auf eine fremde Sache einwirkt, wenn die Einwirkung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist (§ 904 Satz 1 BGB). In einer solchen Notlage mutet das Gesetz es dem Eigentümer zu, dass sein Herrschaftsrecht eingeschränkt wird. Zum Ausgleich verpflichtet § 904 Satz 2 BGB den Einwirkenden zum Schadensersatz.
Bei dem in § 228 BGB geregelten Defensiv- oder Verteidigungsnotstand handelt dagegen rechtmäßig, wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, sofern die Beschädigung oder Zerstörung der Sache zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht (§ 228 Satz 1 BGB). Hat der Abwehrende die Gefahr allerdings verschuldet, muss er Schadensersatz leisten (§ 228 Satz 2 BGB).
Ein wesentlicher Unterschied besteht also zunächst in der Gefahrenquelle. Während beim Defensivnotstand die Gefahr von der dann beschädigten oder zerstörten Sache ausging, beschädigt oder zerstört der im Aggressivnotstand Handelnde eine Sache, von der keine Gefahr ausgeht. Außerdem muss bei § 904 BGB der drohende Schaden unverhältnismäßig größer sein als der dem Eigentümer durch die Einwirkung auf seine Sache entstehende Schaden. Dieses Verhältnis ist genau umgekehrt wie das Verhältnis beim Defensivnotstand gem. § 228 BGB.

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26
Q

Wann kann der Schuldner die Verjährungseinrede erheben, und welche Folge hat das?

A

Nach § 194 Abs. 1 BGB unterliegen Ansprüche der Verjährung. Dabei handelt es sich um eine zeitliche Grenze der Rechtsausübung oder um die Entkräftung eines Anspruchs durch Zeitab­lauf. Liegen die in den §§ 195 ff. BGB näher geregelten Voraussetzungen für den Eintritt dieser zeitlichen Grenze, also der Verjährung, vor, gibt § 214 Abs. 1 BGB dem Verpflichteten das Recht, die Erfüllung des gegen ihn gerichteten Anspruchs zu verweigern. Damit handelt es sich um ein Leistungsverweigerungsrecht. Das bedeutet, dass der Verpflichtete sein Recht zur Verweigerung der Leistung geltend machen muss, wenn er nicht mehr leisten will – er muss die Verjährungseinrede erheben. Tut er das im Prozess nicht (und hat er es auch vorher noch nicht getan), wird ihn das Gericht zur Leistung verurteilen. Erhebt er dagegen die Einrede, darf er die Leistung dauernd verweigern. Es handelt sich um eine dauernde, ausschließende (peremptorische) Einrede.

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27
Q

Wie lang ist die regelmäßige Verjährungsfrist?

A

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB drei Jahre. Sie gilt, soweit keine gesetzlichen Spezialvorschriften oder abweichende vertragliche Vereinbarungen längere oder kürzere Verjährungsfristen vorsehen.

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28
Q

Was und wer sind Rechtssubjekte?

A

Rechtssubjekte sind die Adressaten von Rechtsnormen, die ihnen sowohl bestimmte subjektive Privatrechte als auch Pflichten zuweisen. Daher sind Rechtssubjekte zugleich die Träger von Rechten und Pflichten. Das Gesetz unterscheidet natürliche Personen (Überschrift vor §§ 1 ff. BGB) und juristische Personen (Überschrift vor §§ 21 ff. BGB). Um Träger von Rechten und Pflichten sein zu können, müssen Rechtssubjekte begriffsnotwendig Rechtsfähigkeit besitzen. Insoweit stellen die nichtrechtsfähigen Personenverbände wie z. B. der nichtrechtsfähige Verein (§ 54 BGB) eine Besonderheit dar. Hier ist der Rechtsträger nicht der Personenverband als solcher, sondern die Träger der Rechte und Pflichten sind die Personen, die den Verband konstituieren, in ihrer Verbundenheit.

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29
Q

Wann beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen?

A

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt gem. § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Das Kind muss also lebend zur Welt kommen. Eine Ausnahme bildet § 1923 Abs. 2 BGB, der die Erbfähigkeit des „nasciturus„ auf einen Zeitpunkt vor seiner tatsächlichen Geburt vorverlegt. Außerdem schützt das Zivilrecht das Kind im Mutterleib bei vorgeburtlichen Schädigungen.

30
Q

Wann endet die Rechtsfähigkeit des Menschen?

A

Die Rechtsfähigkeit des Menschen endet mit seinem Tod (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist nach heutiger medizinischer Auffassung der Gehirntod. Dann geht das Vermögen des Verstorbenen (des Erblassers) gem. §§ 1922 Abs. 1, 1967 BGB als Ganzes mit allen Aktiva und Passiva automatisch auf einen oder mehrere Erben über.

31
Q

Wie lässt sich die Handlungsfähigkeit definieren?

A

Die Handlungsfähigkeit bezeichnet allgemein die Fähigkeit des Menschen, sein Verhalten bewusst zu steuern. Im engeren Sinn versteht man darunter seine Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen.

32
Q

Wie kann man die Handlungsfähigkeit unterteilen?

A

Zur Handlungsfähigkeit gehört einerseits die Fähigkeit des Menschen, seine Lebens- und Rechtsverhältnisse durch den Abschluss von Verträgen und durch andere Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zu regeln; das ist die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB). Andererseits können die Handlungen eines Menschen Schäden an den Rechtsgütern anderer verursachen, für die der Handelnde die rechtliche Verantwortung zu tragen hat; das hängt von seiner Deliktsfähigkeit (§§ 827 ff. BGB) ab.

33
Q

Was ist die Geschäftsfähigkeit?

A

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können. Dazu gehört insbesondere die Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abgeben zu können.

34
Q

Welche Regelungen hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit getroffen?

A

Das BGB geht vom Regelfall der vollen Geschäftsfähigkeit erwachsener (volljähriger) Menschen aus und enthält in den §§ 104 ff. nur Vorschriften zu den Ausnahmefällen der fehlen­ den oder beschränkten Geschäftsfähigkeit. Unterschieden werden demnach die drei Fälle der Geschäftsunfähigkeit (§ 104 BGB), der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) und der vollen Geschäftsfähigkeit (keine ausdrückliche Regelung).

35
Q

Welchem Zweck dienen die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit?

A

Die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit dienen dem Schutz der nicht voll geschäftsfähigen Menschen. Sie sollen davor geschützt werden, Verpflichtungen einzugehen, deren Umfang und deren Auswirkungen sie nicht überschauen. Ihr Schutz ist dem Gesetzgeber ausweislich der §§ 104 ff. BGB so wichtig, dass die Verkehrsschutzinteressen ihrer Geschäftspartner dahinter zurückstehen müssen. Der gute Glaube an die Geschäftsfähigkeit wird nicht geschützt.

36
Q

Welche Sonderfälle der Geschäftsfähigkeit gibt es, die nicht im Allgemeinen Teil geregelt werden?

A

Der erste Sonderfall ist die Ehefähigkeit, d. h. die Fähigkeit, eine Ehe wirksam einzugehen. Sie tritt grundsätzlich mit der Volljährigkeit ein (§ 1303 Abs. 1 BGB), also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 2 BGB). In Ausnahmefällen kann man schon ab Vollendung des 16. Lebensjahres heiraten (§ 1303 Abs. 2 – 4 BGB).
Der zweite Sonderfall betrifft die Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten. Diese Testierfähigkeit tritt grundsätzlich mit der Vollendung des 16. Lebensjahres ein (§ 2229 Abs. 1 BGB).

37
Q

Was versteht man unter einem Geschäftsunfähigen?

A

Einem Geschäftsunfähigen fehlt die Fähigkeit, ein Rechtsgeschäft wirksam vorzunehmen (vgl. § 105 Abs. 1 BGB).

38
Q

Welche Personen sind geschäftsunfähig?

A

Nach § 104 Nr. 1 BGB ist geschäftsunfähig, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat; und nach § 104 Nr. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Einen solchen Ausschluss der freien Willensbestimmung nimmt die Rechtsprechung an, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.

39
Q

Was ist ein „lucidum intervallum„?

A

Mit diesem Begriff, der sich als „lichter Moment„ übersetzen lässt, wird eine Phase geistiger Klarheit eines grundsätzlich gem. § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähigen Menschen bezeichnet. Schließt z. B. ein an Schizophrenie Leidender in einem solchen „lucidum intervallum„ einen Kaufvertrag ab, ist dieser Vertrag wirksam.

40
Q

Welche Rechtsfolgen hat die Geschäftsunfähigkeit?

A

Nach § 105 Abs. 1 BGB ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig. Der Geschäftsunfähige kann daher selbst nicht rechtsgeschäftlich handeln. Ihm kann auch eine Willenserklärung nicht wirksam zugehen (§ 131 Abs. 1 BGB). Soll er bestimmte Rechte durch Rechtsgeschäft erwerben oder übertragen, muss für ihn sein gesetzlicher Vertreter handeln.

41
Q

Was ist der Unterschied zwischen § 104 Nr. 2 und § 105 Abs. 2 BGB?

A

§ 104 Nr. 2 BGB regelt die dauerhafte Geschäftsunfähigkeit solcher Menschen, die sich in einem nicht nur vorübergehenden die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden. Dem gegenüber betrifft § 105 Abs. 2 BGB volljährige und geschäftsfähige Personen, die sich nur in einem vorübergehenden Störungszustand befinden, z. B. im Zustand der Volltrunkenheit, des Drogenrausches oder eines epileptischen Anfalls.

42
Q

Unter welchen Voraussetzungen kann ein volljähriger Geschäftsunfähiger wirksam ein Rechtsgeschäft abschließen?

A

Abgesehen von dem Fall des „lucidum intervallum„ (siehe oben) kann ein Geschäftsunfähiger nach der Sonderregelung des § 105a Satz 1 BGB auch ein Geschäft des täglichen Lebens wirksam abschließen, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann. Dazu gehört etwa der Kauf von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs. Das Geschäft wird erst wirksam, wenn Leistung und Gegenleistung bewirkt worden sind. Es darf allerdings keine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen begründen (§ 105a Satz 2 BGB). Danach kann z. B. ein alkoholkranker Geschäftsunfähiger keinen Alkohol kaufen.

43
Q

Wer ist beschränkt geschäftsfähig?

A

Gemäß §§ 2, 106 BGB sind beschränkt geschäftsfähig alle Minderjährigen, die das siebente Lebensjahr vollendet haben, also alle Menschen zwischen der Vollendung des siebenten und des 18. Lebensjahres, sofern nicht nach § 104 Nr. 2 BGB Geschäftsunfähigkeit vorliegt.

44
Q

Wovon hängt es grundsätzlich ab, ob die Willenserklärung eines Minderjährigen wirksam ist?

A

Nach § 107 BGB muss entweder die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen, oder der Minderjährige erlangt durch die Willenserklärung lediglich einen rechtlichen Vorteil.

45
Q

Der 16-jährige M kauft bei V eine gebrauchte Vespa zum Preis von 350 €, die noch 500 € wert ist. Ist der Vertrag ohne Einwilligung der Eltern wirksam?

A

Der Vertrag ist nicht nach § 107 BGB wirksam, weil der Gesetzgeber allein auf den rechtlichen und nicht auf den wirtschaftlichen Vorteil abstellt. Die Wirksamkeit des Kaufvertrags hängt trotz des „guten Geschäfts„ gem. §§ 107, 108 Abs. 1, 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB von der Genehmigung der Eltern ab, weil M durch den Abschluss des Kaufvertrags dazu verpflichtet wird, V den Kaufpreis zu zahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Diese rechtliche Verpflichtung ist ein rechtlicher Nachteil.

46
Q

Welche Rechtsgeschäfte sind nie lediglich rechtlich vorteilhaft i. S. von § 107 BGB, und welche Rechtsgeschäfte sind es oder können es sein?

A

Zu unterscheiden ist vor allem zwischen Verpflichtungsgeschäften einerseits, welche die Verpflichtung zu einer Leistung begründen und dem Anderen einen Anspruch i. S. des § 194 Abs. 1 BGB verschaffen, und Verfügungsgeschäften andererseits, durch die ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird und die meistens der Erfüllung eines Verpflichtungsgeschäfts dienen. Verpflichtungsgeschäfte sind für den Minderjährigen nur dann lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung übernimmt. Demnach können gegenseitige Verträge (z. B. Kaufverträge, § 433 BGB) ebenso wie unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge (z. B. Verwahrungsverträge, § 688 BGB) nie lediglich rechtlich vorteilhaft sein, weil sie immer eine Verpflichtung des Minderjährigen begründen. Einen einseitig verpflichtenden Vertrag (z. B. Schenkungsvertrag, § 516 Abs. 1 BGB) kann der Minderjährige dagegen ohne Einwilligung der Eltern wirksam abschließen, wenn er der nicht verpflichtete Vertragspartner ist. Ein Verfügungsgeschäft (z. B. die Übereignung einer beweglichen Sache, § 929 Satz 1 BGB) ist für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn das Recht zu seinen Gunsten übertragen, belastet, inhaltlich geändert oder aufgehoben wird. Schließlich stellt man die in § 107 BGB nicht genannten rechtlich neutralen Geschäfte, die für den beschränkt Geschäftsfähigen rechtlich weder vorteilhaft noch nachteilig sind, den rechtlich vorteilhaften Geschäften gleich, weil auch hier der Minderjährigenschutz gewahrt ist.

47
Q

Was bedeuten die Begriffe Zustimmung, Einwilligung und Genehmigung?

A

Nach den §§ 182 ff. BGB ist die Zustimmung der Oberbegriff (§ 182 Abs. 1 BGB). Die vorherige Zustimmung bezeichnet das Gesetz als Einwilligung (§ 183 Satz 1 BGB), die nachträgliche Zustimmung als Genehmigung (§ 184 Abs. 1 BGB).

48
Q

Wer ist der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen?

A

Die gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen sind gem. §§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB die Eltern. Sie müssen grundsätzlich gemeinschaftlich handeln (§ 1629 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz BGB). Jeder Elternteil vertritt das Kind aber allein, wenn es um den Zugang einer Willenserklärung gegenüber dem Kind (vgl. § 131 Abs. 2 BGB) geht (§ 1629 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB) oder ein Notfall vorliegt (§ 1629 Abs. 1 Satz 4 BGB). Außerdem vertritt ein allein sorgeberechtigter Elternteil das Kind allein (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB).

49
Q

Worauf kann oder muss sich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters beziehen?

A

Die Einwilligung kann sich auf ein ganz bestimmtes Rechtsgeschäft wie beispielsweise den Kauf eines Videospiels beziehen. Wird sie dagegen für einen begrenzten Kreis von Rechtsgeschäften erteilt, spricht man von einem beschränkten Generalkonsens. Unwirksam ist dagegen eine generelle Einwilligung für alle denkbaren Rechtsgeschäfte, weil das dazu führen würde, dass der Minderjährige entgegen der gesetzlichen Schutzregelung im Ergebnis wie ein voll Geschäftsfähiger handeln könnte.

50
Q

Was regelt der sog. Taschengeldparagraph (§ 110 BGB)?

A

Nach § 110 BGB gilt ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Es handelt sich also um eine konkludente Einwilligung des Vertreters, die in der Überlassung des „Taschengeldes„ zu dem Zweck, zu dem es der Minderjährige verwendet hat, oder zu seiner freien Verfügung liegt. Deshalb muss stets geprüft werden, ob der vom Minderjährigen abgeschlossene konkrete Vertrag (noch) von dieser Einwilligung gedeckt wird.

51
Q

Erfasst § 110 BGB auch Abzahlungsgeschäfte eines Minderjährigen?

A

Da der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit den überlassenen Mitteln bewirkt haben muss, erfasst § 110 BGB keine Abzahlungsgeschäfte. Der Vertrag wird vielmehr erst mit der Zahlung der letzten Rate aus dem „Taschengeld„ wirksam, weil erst dann die vertragsmäßige Leistung bewirkt, also in vollem Umfang erbracht worden ist.

52
Q

Wie bezeichnet man einen Vertrag, den der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung seiner Eltern geschlossen hat?

A

Man bezeichnet den Vertrag als „schwebend unwirksam„, weil die Wirksamkeit gem. § 108 Abs. 1 BGB von der Genehmigung der Eltern abhängt. Erteilen sie die Genehmigung, wird der Vertrag von Anfang an wirksam (§ 184 Abs. 1 BGB). Verweigern sie dagegen die Genehmigung, wird der Vertrag endgültig unwirksam. Wenn allerdings der Minderjährige während der Schwebezeit das 18. Lebensjahr vollendet, kann er den Vertrag selbst genehmigen (§ 108 Abs. 3 BGB).

53
Q

Wie kann der Vertragspartner des Minderjährigen den Schwebezustand beenden?

A

Gemäß § 108 Abs. 2 BGB kann er den gesetzlichen Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Dann kann der Vertreter die Genehmigung nur noch ihm gegenüber erklären oder verweigern; eine vorherige Genehmigung oder Verweigerung gegenüber dem Minderjährigen verliert ihre Wirkung (§ 108 Abs. 2 Satz 1 BGB). Außerdem läuft eine Zwei-Wochen-Frist für die Genehmigung, bei deren fruchtlosem Ablauf die Genehmigung als verweigert gilt (§ 108 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Alternativ kann der Vertragspartner gegenüber dem Minderjährigen oder seinem Vertreter den Widerruf erklären, um seine Bindung zu beenden (§ 109 Abs. 1 BGB). Dann muss er allerdings gutgläubig i. S. von § 109 Abs. 2 BGB sein.

54
Q

Welche Besonderheiten gelten für einwilligungsbedürftige einseitige Rechtsgeschäfte eines Minderjährigen?

A

Fehlt die Einwilligung, ist das Rechtsgeschäft (z. B. eine Kündigung) unwirksam (§ 111 Satz 1 BGB). Selbst bei vorhandener Einwilligung ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der schutzwürdige Erklärungsgegner (§ 111 Satz 3 BGB) das Geschäft deshalb unverzüglich zurückweist (§ 111 Satz 2 BGB).

55
Q

Wann spricht man von partieller Geschäftsfähigkeit, und welche Fälle regelt das BGB?

A

Von partieller Geschäftsfähigkeit spricht man, wenn einem Minderjährigen für einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften die volle Geschäftsfähigkeit zugesprochen wird. In Bezug auf alle anderen Rechtsgeschäfte bleibt es bei der beschränkten Geschäftsfähigkeit. Die §§ 112 und 113 BGB regeln zwei Fälle der partiellen Geschäftsfähigkeit Minderjähriger. Dabei handelt es sich um den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (§ 112 BGB) und um die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (§ 113 BGB).

56
Q

Was versteht man unter der Deliktsfähigkeit?

A

Unter der Deliktsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, für Schaden stiftende Ereignisse verantwortlich gemacht zu werden. Da sie eine Voraussetzung des Verschuldens ist, das seinerseits eine Tatbestandsvoraussetzung der verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüche der §§ 823 ff. BGB ist, wird die Deliktsfähigkeit auch als Verschuldensfähigkeit bezeichnet.

57
Q

Wo ist die Deliktsfähigkeit geregelt?

A

Die Deliktsfähigkeit wird in den §§ 827, 828 BGB geregelt. Außerdem sieht § 829 BGB bei fehlender Deliktsfähigkeit ausnahmsweise eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen vor.

58
Q

Welche Formen der Deliktsfähigkeit gibt es?

A

Ähnlich wie bei der Geschäftsfähigkeit geht das Gesetz vom Regelfall der vollen Deliktsfähigkeit aus und regelt ausdrücklich nur die Ausnahmefälle der fehlenden oder beschränkten Deliktsfähigkeit. Danach sind auch hier grundsätzlich drei Fälle zu unterscheiden: die Deliktsunfähigkeit (§§ 827, 828 Abs. 1 und 2 BGB), die beschränkte Deliktsfähigkeit (§ 828 Abs. 3 BGB) und die volle Deliktsfähigkeit (ohne ausdrückliche Regelung).

59
Q

Wer ist deliktsunfähig?

A

Deliktsunfähig sind zunächst Minderjährige bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres (§ 828 Abs. 1 BGB); diese Regelung entspricht § 104 Nr. 1 BGB. Deliktsunfähig sind ferner Minderjährige, die das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben, bei Unfällen im Straßen-, Schienen- und Schwebebahnverkehr, sofern sie nicht vorsätzlich gehandelt haben (§ 828 Abs. 2 BGB). Schließlich sind solche Personen deliktsunfähig, die im Zustand der Bewusstlosigkeit (z. B. Volltrunkenheit) oder in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit gehandelt haben (§ 827 Satz 1 BGB; vgl. die ähnliche Regelung in den §§ 104 Nr. 2, 105 Abs. 2 BGB). Die letztgenannten Personen haften aber nach Fahrlässigkeitsmaßstäben, wenn sie sich schuldhaft vorübergehend durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel (z. B. Drogen) in einen derartigen Zustand versetzt haben (§ 827 Satz 2 BGB).

60
Q

Welche Personen sind beschränkt deliktsfähig, und wovon hängt ihre Verschuldensfähigkeit ab?

A

Beschränkt deliktsfähig sind Minderjährige, die das siebente, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ihre Verschuldensfähigkeit hängt davon ab, ob sie bei Begehung der Tat die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten (§ 828 Abs. 3 BGB). Das ist stets für den konkreten Einzelfall zu prüfen.

61
Q

Welche juristischen Personen kennen Sie?

A

Im BGB finden sich der eingetragene Verein („e. V.„) als Prototyp der rechtsfähigen Personenvereinigung (§§ 21 ff. BGB) und die Stiftung als die Verselbständigung eines Zweckvermögens, also einer Vermögensmasse, die einem bestimmten, festgelegten Zweck dienen soll (§§ 80 ff. BGB). Besondere Bedeutung haben juristische Personen im Handelsrecht, zu denen vor allem die Kapitalgesellschaften wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG) sowie die eingetragene Genossenschaft (e. G.) gehören.

62
Q

Wie kann eine juristische Person rechtsgeschäftlich handeln?

A

Da eine juristische Person ein bloßes Gedankengebilde (eine „Kunstschöpfung„) ist, kann sie nicht selbst handeln. Stattdessen tätigen die Organe einer juristischen Person als ihre gesetzlichen Vertreter die Rechtsgeschäfte für sie. Diese Organe sind beispielsweise beim eingetragenen Verein der Vorstand (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB), bei der GmbH der oder die Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG) und bei der AG der Vorstand (§ 78 Abs. 1 AktG).

63
Q

Kann eine juristische Person deliktisch haften?

A

Als bloßes Gedankengebilde kann eine juristische Person auch nicht deliktsfähig sein. Im Wege der sog. Organhaftung werden ihr jedoch gem. § 31 BGB die deliktischen Handlungen ihrer satzungsmäßigen Organe unmittelbar zugerechnet. Darüber hinaus können die handelnden Personen zusätzlich selbst aus Delikt haften.

64
Q

Welche nichtrechtsfähigen Personenverbände kennen Sie?

A

Im BGB finden sich vor allem der nichtrechtsfähige Verein (§ 54 BGB) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB). Dieser Gesellschaft kommt nach der BGH-Rechtsprechung allerdings eine eingeschränkte Rechtsfähigkeit zu, sofern sie als Außengesellschaft auftritt. Besondere Bedeutung haben die Personengesellschaften des Handelsrechts, bei denen es sich um Sonderformen der BGB-Gesellschaft handelt. Dazu gehören die offene Handelsgesellschaft (OHG; §§ 105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft (KG; §§ 161 ff. HGB).

65
Q

Definieren Sie bitte den Begriff des Rechtsobjekts.

A

Ein Rechtsobjekt ist jedes Gut, auf das sich die rechtliche Herrschaftsmacht des Rechtssubjekts erstrecken kann.

66
Q

Wo ist der Begriff der Sache definiert?

A

Die Legaldefinition findet sich in § 90 BGB. Danach sind Sachen i. S. des BGB nur körperliche Gegenstände.

67
Q

Ist der Körper eines Menschen eine Sache im Rechtssinne?

A

Nein, der Körper eines Menschen kann keine Sache sein, weil eine Beherrschbarkeit durch eine andere Person ihn entgegen der Menschenwürde zum bloßen Objekt degradieren würde (vgl. Art. 1 GG). Etwas anderes kann für abgetrennte Körperteile gelten, wenn sie für den wirtschaftlichen Verkehr bestimmt sind, beispielsweise bei langen Haaren, die zur Anfertigung einer Echthaar-Perücke abgeschnitten werden.

68
Q

Was ist unter unbeweglichen und beweglichen Sachen zu verstehen?

A

Unbewegliche Sachen sind die Grundstücke (vgl. §§ 94 ff. BGB). Sondervorschriften stellen ihnen einige Grundstücksrechte wie das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht gleich. Bewegliche Sachen sind dem gegenüber alle körperlichen Gegenstände, die keine Grundstücke sind.

69
Q

B will seinen Pkw und sein Weidegrundstück übereignen. Wie geht das?

A

Da der Pkw eine bewegliche Sache ist, wird er gem. § 929 Satz 1 BGB durch Einigung über den Eigentumsübergang und durch Übergabe übereignet (vgl. zur Ersetzung der Übergabe durch andere Formen §§ 929 Satz 2, 930 und 931 BGB). Das Weidegrundstück wird hingegen gem. §§ 873 Abs. 1, 925 BGB durch die als Auflassung bezeichnete Einigung über den Eigentumsübergang und durch Eintragung in das Grundbuch übereignet.

70
Q

Ist ein Tier eine Sache?

A

Einerseits regelt § 90a Satz 1 BGB ausdrücklich, dass Tiere keine Sachen sind. Andererseits sind die für Sachen geltenden Vorschriften grundsätzlich entsprechend anzuwenden (§ 90a Satz 3 BGB). Man spricht deshalb von Sachen eigener Art oder Sachen sui generis.