4.Einheit - Instrumentarium der Gewerbeüberwachung Flashcards
(46 cards)
Wonach muss im Rahmen der Gewerbeüberwachung differenziert werden?
Wofür gilt es?
Nach den Gewerbearten (Titel der GewO); ggf. Spezialgesetz
Gilt für die Art und Weise der Gewerbeausübung, die Kontrolldichte, Speziell geregelte Gewerbe (Gaststätten, Handwerk)
Wann kann eine Norm aus einem Titel der GewO auf ein Gewerbe eines anderen Titels angewandt werden?
Nur bei ausdrücklichem Verweis (Titel sind sonst streng zu trennen).
Welche Arten von Überwachungsbedürftigkeit sind beim stehenden Gewerbe zu unterscheiden?
Erlaubnisfreie,
überwachungsbedürftige (§ 38 GewO),
Erlaubnispflichtige (§§ 30-34j
oder Spezialgesetz (GastG, PBefG; HandwO)
Welche Instrumente der Gewerbeüberwachung bestehen hinsichtlich des erlaubnisfreien (stehenden) Gewerbes?
Anzeigepflicht (§ 14);
Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 GewO)
Welche Instrumente der Gewerbeüberwachung bestehen hinsichtlich des überwachungsbedürftigen (stehenden) Gewerbes?
§ 38 GeWO
Anzeigepflicht (§ 14) (Gewerbeanmeldung);
Überprüfung der Zuverlässigkeit;
Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 GewO)
Welche Instrumente der Gewerbeüberwachung bestehen hinsichtlich des erlaubnispflichtigen (stehenden) Gewerbes?
§§ 30 - 34j GeWO
Anzeigepflicht (§ 14 GewO);
Erlaubnispflicht;
Auskunft und Nachschau;
Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis; Schließungsverfügung (§ 15 Abs. 2 GewO)
Welche Tatbestände sind nach § 14 GewO für das stehende Gewerbe anzeigepflichtig?
Vgl. § 14 GewO(!):
Aufnahme des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes;
Aufnahme des Betriebes einer Zweigniederlassung; Aufnahme des Betriebes einer unselbständigen Zweigstelle;
Verlegung des Betriebes;
Wechsel des Gegenstands des Gewerbes;
Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die für
angemeldetes Gewerbe nicht üblich;
Aufgabe des Betriebes
Was ist der Sinn und Zweck der Anzeigepflicht?
§ 14 GeWO
a) Kenntnis der Behörde als Voraussetzung der Überwachung
b) Statistische Zwecke (§ 14 Abs. 5 GewO)
Muss eine Anzeige nach § 14 GewO abgegeben werden, wenn die Gewerbeaufsicht bereits Kenntnis hat?
Ja. Die Pflicht zur Anzeige ist das „Korrelat zur Gewerbefreiheit“. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht = Ordnungswidrigkeit (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO)
Was ist der Gewerbeschein?
Empfangsbestätigung der Behörde nach § 15 Abs. 1 GewO; Gewerbeschein = Kopie der Anmeldung
Ist der Gewerbeschein identisch mit der Gewerbeerlaubnis?
Nein, der Gewerbeschein trifft keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeausübung (Gewerbeerlaubnis ist ja gerade nicht erforderlich)
Kann die Gewerbeaufsicht die Anzeige eines Gewerbes zurückweisen?
Nur in absolut evidenten Fällen! Grds. keine Prüfungspflicht der Behörde (vgl. Wortlaut § 15 Abs. 1 GewO – in drei Tagen auch gar nicht möglich). Zurückweisung nur bei offensichtlich fehlender Gewerbsmäßigkeit oder bei nicht ordnungsgemäßer
Anzeige (§ 14 Abs. 14 GewO)
Welche Mittel zur Aufsicht hat die Gewerbeaufsicht, wenn ein Gewerbetreibender, der keiner Erlaubnis bedarf, Vorschriften nicht einhält?
Ggf. greifen Ordnungswidrigkeitstatbestände gemäß der §§ 146 ff. GewO. Zudem besteht als schärfste Sanktion die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 und ggf. der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO.
Was ist der Unterschied zwischen § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GewO?
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist nur die Untersagung des ausgeübten Gewerbes (Betriebes) möglich. Nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO hingegen (alles zusätzlich zur Untersagung des konkret ausgeübten Gewerbes nach S. 1) diejenige eines ganzen Gewerbezweiges, jeden Gewerbes (komplettes Verbot der Gewerbetätigkeit in krassen Fällen), oder Tätigkeit als Vertretungsberechtigter) oder Tätigkeit als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.
Was ist Voraussetzung für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO?
Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder der Leitung des Betriebes in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Zudem muss auf Rechtsfolgenseite die Untersagung erforderlich sein, zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten.
Was ist Voraussetzung für eine erweiterte Gewerbeuntersagung?
Die „gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“ (vgl. „auch für diese Tätigkeit oder Gewerbe“) und die Erforderlichkeit (= „Wahrscheinlichkeit des Ausweichens“). Hieran dürfen aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
Kann die Gewerbeuntersagung allein auf eine unterlassene Anzeige nach § 14 GewO gestützt werden?
Nein, das bloße Unterlassen der Gewerbeanzeige rechtfertigt die Gewerbeuntersagung nicht. Erst nach Weigerung / Untätigkeit nach Aufforderung der Abgabe
Was sind überwachungsbedürftige Gewerbe?
Die in § 38 Abs. 1 GewO genannten und die nach § 38 Abs. 2 dazu ernannten Gewerbe.
Wie findet die Überwachung statt?
Vgl. § 38 Abs. 1 S. 1 und 2 GewO: zwingende Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Gewerbeanzeige durch Auszug aus BZR und GZR. (Bundeszentralregister und Gewerbezentralregister)
Für welche Gewerbeart gilt § 38 GewO?
Nur für das stehende Gewerbe (vgl. Systematik – 2. Abschnitt).
Welchen Sinn und Zweck hat § 38 GewO?
generelle, anlassunabhängige Überprüfung der Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden in bestimmten gewerbepolizeilichen „sensiblen“ Branchen.
Was sind erlaubnispflichtige Gewerbe?
Die in den §§ 30-34j GewO geregelten (und solche in anderen Gesetzen).
Welche Mittel der Aufsicht bestehen bei den erlaubnispflichtigen Gewerben?
Anzeigepflicht, § 14 GewO; Erlaubnispflicht; Auskunft und Nachschau, § 29 GewO; Rücknahme / Widerruf der Erlaubnis (§§ 116, 117 LVwG) Schließung, § 15 Abs. 2 GewO.
Um was für Normen handelt es sich bei den §§ 30 – 34 j rechtsmethodisch und was bedeutet dies?
Präventive Verbote mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, die Tätigkeit ist zwar prinzipiell erlaubt (Gewerbefreiheit aus Art. 12 GG). Die Tätigkeit darf aber erst nach einer behördlichen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und Feststellung dieser in Form der Erlaubnis begonnen werden (Gefahrenabwehr durch Zulassungsverfahren).
= Bei Vorliegen der Voraussetzungen / Nichtvorliegen der Versagungsgründe ist die Erlaubnis zu erteilen
Die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe dient der präventiven Kontrolle und damit der Gefahrenabwehr